Windscheid, Bernhard

Lebensdaten
1817 – 1892
Geburtsort
Düsseldorf
Sterbeort
Leipzig
Beruf/Funktion
Jurist ; Professor in Basel, Greifswald, München, Heidelberg und Leipzig ; Pandektist ; Mitverfasser des Bürgerlichen Gesetzbuches ; Hochschullehrer
Konfession
evangelisch?
Normdaten
GND: 11880751X | OGND | VIAF: 41930305
Namensvarianten

  • Windscheid, Bernhard von (seit 1869)
  • Windscheid, Bernhard Josef Hubert
  • Windscheid, Bernhard
  • Windscheid, Bernhard von (seit 1869)
  • windscheid, bernhard von
  • Windscheid, Bernhard Josef Hubert
  • Windscheid, Bernhard Joseph
  • Windscheid, B.
  • Windscheid, Bernardo
  • Windscheid, Bernd
  • Windscheid, Bernhard Joseph Hubert
  • Windscheid, Bernhardus Iosephus
  • Windscheid, Bernhard Josef

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Zitierweise

Windscheid, Bernhard, Indexeintrag: Deutsche Biographie, https://www.deutsche-biographie.de/pnd11880751X.html [03.01.2026].

CC0

  • Windscheid, Bernhard Josef Hubert von (bayerischer Personaladel 1869)

    | Jurist, * 26.6.1817 Düsseldorf, † 26.10.1892 Leipzig, Leipzig, Neuer Johannisfriedhof (1971 aufgelassen). (katholisch, nach 1870 Eintreten für Altkatholizismus, 1890 evangelisch)

  • Genealogie

    V Ferdinand W. (1787–1869), Jur., studierte in Heidelberg u. Paris, im preuß. Staatsdienst, zuletzt Hypotheken-Bewahrer in D., S d. Johann Wilhelm (1743–1801), Rechtspraktiker u. -lehrer, Anwalt, zuletzt Oberappellationsger.rat, WGR (s. Hamberger-Meusel), u. d. Maria Anna Sybilla Johanna Josepha Gesser (1747–1823), aus D.;
    M Frederike (1795–1852), T d. Franz Joseph Servaes (um 1767–1823), 1806 Landphysikus d. Veste u. Stadt Recklinghausen, 1809 Kreisphysikus in D. u. Elberfeld, u. d. Franziska Dickershoff (1767–1841);
    7 B (1 früh †) u. a. Franz Wilhelm Friedrich (1813–1845), Advokat in D., Amtsanwalt, JR, Johann Gustav (1832–1880), Dr. med., prakt. Arzt in D., 7 Schw u. a. Auguste Arnoldine (1823–1870, Engelbert Maria Hubert v. Fuchsius, 1822–70);
    1858 Charlotte (Lotte) (1830–1918), aus Berlin, Frauenrechtlerin, engagierte sich f. Mädchenhorte, e. Volkshaushaltungsschule u. d. Ver. d. Künstlerinnen, Mitgl. d. Vorstands d. Schillerverbands dt. Frauen, T d. Adolf Georg Theodor Pochhammer (1796 – n. 1854), preuß. Geh. Oberfinanzrat in Brandenburg, 1849–54 Mitgl. d. Preuß. Abg.hauses (s. Biogr. Hdb. Preuß. Abg.haus II), u. d. Auguste Bertha Gottliebe Graefe;
    1 S Franz (1862–1910), aus München, Dr. med., Neurol., ao. Prof. d. Nervenheilkde. in Leipzig (s. L), 3 T Katharina (Käthe) (1859–1943), aus München, Dr. phil., Dir. d. Realgymn.kurse d. Allg. dt. Frauenver. (ADF) f. Mädchen in L. (s. L), Charlotte (Lotte) (1864–1938, Paul Oertmann, 1865–1938, Prof. f. bürgerl. u. Röm. Recht in L., Erlangen u. Göttingen, GJR, s. NDB 19), Margarethe Friederike Auguste (1864–1936).

  • Biographie

    W. begann nach dem Gymnasiumsbesuch in Düsseldorf (Abitur 1834) 1834/35 in Bonn das Jurastudium, das er ab WS 1835/36 in Berlin fortsetzte. Hier hörte er die systematische Zusammenhänge und systematisches Denken betonende Pandektenvorlesung Friedrich Carl v. Savignys (1779–1861), die ihn nach demotivierenden Erfahrungen in Bonn für die Rechtswissenschaft zurückgewann und stark beeinflußte. Promoviert und habilitiert wurde W. 1838 und 1840 in Bonn. Die lat. Dissertation (De valida mulierum intercessione, 1838) brachte er in einen dt.sprachigen Aufsatz ein (Ueber d. Prinzip d. SC Velleianum, in: Archiv f. d. civilist. Praxis 32, 1849, S. 283–324).

    Als Nebenarbeiter ohne Stimmrecht hatte W. 1842–47 ständig im Spruchkollegium der Bonner Fakultät mitzuarbeiten, was ihm nur ge|ringe Einnahmen für seinen Lebensunterhalt eintrug. Nach langer Wartezeit, die im Dez. 1846 in einem Versuch gipfelte, als Assessor in den preuß. Justizdienst zu gelangen, wurde W. in Bonn im Juli 1847 zum ao. unbesoldeten Professor für röm. u. franz. Recht ernannt, bevor er seine erste o. Professur in Basel erhielt (1847–52). Der Wechsel nach Greifswald (1852–57) markiert einen Wendepunkt in den rechtspolitischen Prämissen seiner Arbeit, woran der dort lehrende Georg Beseler (1809–1888), führender Kopf der Rechtswissenschaft und Rechtspolitik auf germanistischer Seite, großen Anteil hatte. Konfliktbereit distanzierte sich W. jetzt vom konservativen Lager der älteren Historischen Schule. Mit anderen jungen Romanisten wie Rudolf v. Jhering (1818–92), Johannes Emil Kuntze (1824–1894), Alois Brinz (1820–1887) und Ernst Immanuel Bekker (1827–1916) begann er, auf der Grundlage der antiken Quellen des Corpus Iuris Civilis ein praxistaugliches Warenverkehrsrecht zu konstruieren. Sein programmatischer Anspruch, das antike röm. Recht von allen überholten Bestandteilen zu reinigen und konsequent einzudeutschen, machte ihn zur Zielscheibe konservativer romanistischer Polemik. Rechtspolitisch beinhalteten W.s Anstrengungen eine Fortsetzung der Paulskirchenbewegung in Zeiten der Reaktion. Auch in dieser verfassungspolitischen Grundhaltung unterschied er sich grundsätzlich von Savigny und den Wortführern seiner Schule.

    W. wurde wegweisend für die Entwicklung der modernen mitteleurop. Jurisprudenz. Er transformierte Rechtsbegriffe, -prinzipien und -institute des antiken röm. Rechts und seiner Tradition in ein hochdifferenziertes System moderner Rechtsdogmatik. Besonderen Rang erlangte nach 1856 seine Lehre von der „Actio“. In Abkehr vom röm. Recht schuf er denmateriellrechtlichen Anspruchsbegriff, der dem mitteleurop. Zivilrecht bis heute zugrunde liegt.

    W.s Professur in München 1857–71 führte ihn ab Herbst 1859 zur Ausarbeitung seines höchst erfolgreichen „Lehrbuch des Pandektenrechts“ (3 Bde., 1862–66, ⁷1891, ⁸1901 hg. v. T. Kipp, Neudr. 1997, ⁹1906 bearb. v. T. Kipp, Neudr. 1963 u. 1984, ital. 1930). Im Lehrbuchtext wurde die Rechtslage in dt. Sprache in klarer Form dargelegt, die Fußnoten wiesen die lat. Quellen nach; bei Bedarf boten sie eine dogmatische Herleitung. Hinzu kamen Nachweise zur Rechtsprechung und Anmerkungen zur Rechtsliteratur. Dadurch gewann das Werk hohen Informationswert für Richter, Anwälte und Professoren. Für seine Studenten hielt W. eine wöchentliche 12–16stündige Pandektenvorlesung.

    Dieser Erfolg führte W. als Nachfolger Karl Adolf v. Vangerows (1808–70) 1871 nach Heidelberg, 1874 nach Leipzig mit der damals reichsweit größten Zahl an Studenten.

    Mehrere Rufe nach Berlin lehnte er ab, arbeitete aber dort 1881/82 in der 1. Kommission zum BGB mit. Prominente Kritiker des BGB wie Otto Bähr (1817–1885) und Otto v. Gierke (1841–1921) bezeichneten den 1888 publizierten 1. BGB-Entwurf zugespitzt als „kleinen Windscheid ”, als Pandektenlehrbuch in Gesetzesform.

    Die rechtshistorische Forschung seit den 1980er Jahren hat die älteren, negativ besetzten Charakterisierungen W.s als „Begriffsjurist“ und „Positivist“ widerlegt, was durch die auf einem breiten biographischen Fundament ruhende Arbeit von Friedrich Klein (2014, s. L) unterstützt wird. Ein plausibler Vorschlag in der Forschungsliteratur (Rückert 2017, Oestmann 2019) betrachtet W. als charakteristischen Vertreter einer „Prinzipienjurisprudenz“; Schlüsselwerke W.s wie „Die Actio des röm. Civilrechts vom Standpunkte des heutigen Rechts“ (1856) könnten durch die Bezeichnung „Systemjurisprudenz“ angemessen gedeutet werden.

    Die Frage, wer als Schüler von W. im engeren Sinne zu deuten ist, bedarf noch der wissenschaftsgeschichtlichen Erforschung. Mindestens im weiteren Sinne herauszuheben ist Paul Ernst Wilhelm Oertmann, sein Schwiegersohn und Begründer der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage (1921) in Umformung von W.s Lehre von der Voraussetzung.

    Schwierig einzuschätzen ist die Fortwirkung seines Werks im 20. Jh. im In- und Ausland, v. a. in Österreich, Südosteuropa und Asien, besonders in Japan. Außer Frage steht, daß er mit seinem Lehrbuch zum Inbegriff der dt. Pandektenwissenschaft schlechthin geworden ist.

  • Auszeichnungen

    |Dr. h. c. (Bologna 1888, Leipzig 1888 u. Edinburgh 1890);
    bayer. St. Michaelsorden (1866);
    Verdienstorden d. bayer. Krone (1869);
    bad. GR (1870);
    Rr.kreuz d. sächs. Verdienstordens (1878);
    bad. Orden v. Zähringer Löwen (1888);
    sächs. Albrechtsorden (1888).

  • Werke

    Weitere W Zur Lehre d. Code Napoléon v. d. Ungültigkeit d. Rechtsgeschäfte, 1847;
    Die Lehre d. röm. Rechts v. d. Voraussetzung, 1850;
    Ueber d. Wirkung d. erfüllten Potestativbedingung, in: Archiv f. d. civilist. Praxis 35, 1852, S. 51–80;
    Wille u. Willenserklärung, ebd. 63, 1880, S. 72–112;
    Die Voraussetzung, ebd. 78, 1892, S. 161–202;
    Die Singularsuccession in Obligationen, in: Krit. Ueberschau d. dt.|Gesetzgebung u. Rechtswiss. 1, 1853, S. 27–46;
    Die ruhende Erbschaft u. d. vermögensrechtl. Persönlichkeit, ebd., S. 181–207;
    Zur Lehre v. d. Correalobligation, ebd. 6, 1859, S. 209–37;
    Die Actio, Abwehr gegen Dr. Theodor Muther, 1857;
    Carl Georg v. Waechter, 1880;
    Die indirekte Vermögensleistung, in: Festgabe d. Leipziger Jur.fak. f. Otto Müller, 1892, S. 1–26;
    Ges. Reden u. Abhh., hg. v. P. Oertmann, 1904;
    Kl. Schrr., Reden u. Rezensionen, 2 Bde., 1984;
    – Vollst. chronol. W-Verz. in: Klein, 2014 (s. L), S. 450–59.

  • Literatur

    |ADB 43;
    R. Leonhard, Ein Nachruf f. Ihering u. W., in: Rechtsgeleerd magazijn, tijdschrift voor binnen- en buitenlandsche rechtsstudie 12, 1892, S. 249–83;
    J. E. Kuntze, Jhering, W., Brinz, in: Sächs. Archiv f. Bürgerl. Recht 2, 1892, S. 673–85;
    P. Oertmann, W.s Lebensgang, in: ders., Ges. Reden u. Abhh., hg. v. P. Oertmann, 1904, S. IX–XX;
    E. Rabel, W. u. d. Schweiz, in: Festgabe d. DJZ z. 500j. Jub. d. Univ. Leipzig, 1904, S. IX–XX;
    M. Rümelin, B. W. u. sein Einfluß auf Privatrecht u. Privatrechtswiss., 1907;
    W. Simshäuser, W.s Voraussetzungslehre rediviva, in: Archiv f. d. civilist. Praxis 172, 1972, S. 19–38;
    W. Schubert, W. u. d. Bereicherungsrecht d. 1. Entwurfs d. BGB, in: ZSRGR 92, 1975, S. 186–233;
    ders., W.s Briefe an Planck u. seine f. Planck bestimmten Stellungnahmen z. Schuldrechtssystem u. z. Bes.recht d. 1. BGB-Kommission, ebd. 95, 1978, S. 283–326;
    U. Falk, Ein Gelehrter wie W., Erkundungen auf d. Feldern d. sog. Begriffsjurisprudenz, 1989, ²1999;
    ders., Der wahre Jur. u. d. Jur. als solcher, B. W. z. Gedenken, in: Rechtshist. Journ. 12, 1993, S. 598–633;
    ders., Pandektistik, in: Der Neue Pauly, Bd. 15/2, 2002, Sp. 45–49;
    ders., Jherings Kampf um d. Festungsbollwerke, Eine Rechtsgesch. z. Praxis d. Parteigutachten, in: NJW 2008, S. 719–22;
    ders., Der Gipfel d. Pandektistik, W., Jhering u. d. Begriffsjurisprudenz, in: Greifswald, Spiegel d. Dt. Rechtswiss. 1815–1945, hg. v. J. Lege, 2009, S. 129–50;
    J. Ober, B. W. u. d. Reinigung d. röm. Rechts, 1989;
    ders., „Ein Gegensatz principieller Art ”, Betrachtungen z. rechtsdogmat. Diskussion um d. Möglichkeit subjektloser subjektiver Rechte, in: Rechtshist. Journ. 8, 1989, S. 221–40;
    B. Klemann, Sieben kl. Btrr. f. e. W.-Biogr., ebd., S. 211–29;
    J. Rückert, B. W. u. seine Jurisprudenz „als solche“ im lib. Rechtsstaat, in: Jur. Schulung 1992, S. 902–08;
    ders., W., Verehrt, verstoßen, vergessen, rätselhaft?, in: JZ 2017, S. 662–70;
    ders. u. R. Seinecke, Methodik d. Zivilrechts, Von Savigny bis Teubner, ³2017, S. 121–47;
    F. Klein, B. W. 26.6.1817–26.10.1892, Leben u. Werk, 2014 (W-Verz., Qu, L, P);
    H.-P. Haferkamp, Georg Friedrich Puchta u. d. „Begriffsjurisprudenz“, 2004, v. a. S. 463–71;
    ders., Die Hist. Rechtsschule, 2019;
    J. Schröder, in: Kleinheyer/Schröder, ⁵2008, S. 459–63;
    P. Oestmann, Zur Ger.praxis im 19. Jh., T. 1, 2019;
    zu Franz: M. C. Angermeyer u. H. Steinberg, 200 J. Psychiatrie an d. Univ. Leipzig, 2005;
    Wi. 1909;
    BJ VI, Tl.;
    BLÄ;
    Kreuter, Neurologen;
    HRG;
    zu Katharina: H. Rothenburg, Dr. phil. Käthe W., Wegbereiterin f. d. Frauenstudium, in: Leben ist Streben, Das erste Auguste-Schmidt-Buch, hg. v. J. Ludwig, 2003, S. 209–23;
    Wi. 1909;
    Lex. d. Frau;
    Digitales Dt. Frauenarchiv.

  • Porträts

    |Photogrr. v. F. Hanfstaengel, um 1860, u. v. C. G. Röder (Bayer. Staatsbibl., Bildarchiv).

  • Autor/in

    Ulrich Falk
  • Zitierweise

    Falk, Ulrich, "Windscheid, Bernhard Josef Hubert von (bayerischer Personaladel 1869)" in: Neue Deutsche Biographie 28 (2024), S. 235-237 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd11880751X.html#ndbcontent

    CC-BY-NC-SA

  • Windscheid, Bernhard

  • Biographie

    Windscheid: Bernhard W., Jurist, ist geboren zu Düsseldorf am 26. Juni 1817 als Sohn des kgl. Hypothekenbewahrers Ferdinand W. Er studirte zu Bonn und Berlin, bestand die erste Staatsprüfung 1837 und promovirte am 22. Decbr. 1838. Darauf habilitirte er sich als Privatdocent zu Bonn 1840, wurde dort im Sommer 1847 außerordentlicher Professor, im Herbst desselben Jahres als ordentlicher Professor nach Basel berufen, und vertauschte diese Universität 1852 mit Greifswald. Von dort ging er 1857 nach München, wo er wol die stärkste Vorlesungsthätigkeit entfaltet hat. Weniger behagte es ihm in Heidelberg, wohin er im J. 1871 als Nachfolger Vangerow's gewonnen wurde. So siedelte er bereits 1874 nach Leipzig über, um dort wieder fest Wurzel zu fassen; er ist da am 26. October 1892 gestorben, während dieser ganzen Zeit ununterbrochen akademisch thätig, mit Ausnahme der Jahre 1880—1883, während deren er, als Mitglied der Commission für die Abfassung eines Entwurfes zu einem Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch, sich vielfach in Berlin aufhalten muhte. Im J. 1880 war er, nach dem Tode Wächter's. Leipziger „Ordinarius“ geworden, der letzte, der dieses alte Facultätsamt mit wesentlich spruchcollegialer Bedeutung versehen hat; im J. 1883 schied er aus jener Commisson, der er seit ihrer Einsetzung (1874) angehört hatte, aus, da ihm „persönliche und dienstliche Verhältnisse die längere Abwesenheit von Leipzig nicht gestatteten“. Außer bei dieser Gelegenheit ist W. im öffentlichen Leben kaum hervorgetreten, es sei denn gelegentlich der Altkatholiken-Bewegung, welcher er sich in ihren ersten Jahren anschloß; kurz vor seinem Lebensende ist er übrigens zum Protestantismus übergegangen.

    Windscheid's frühere Schriften sind im wesentlichen, abgesehen von Recensionen u. dgl., folgende: „Zur Lehre des Code Napoleon von der Ungültigkeit der Rechtsgeschäfte“ (1847); „Ueber das Prinzip des SCltum. Vellejanum“ (im Archiv für civilistische Praxis 32, 283—324); „Die Lehre von der Voraussetzung“ (1850); „Die Wirkung der erfüllten Bedingung“ (1851); „Die actio des römischen Civilrechts vom Standpunkte des heutigen Rechts“ (1856) und, infolge eines gegen letztere Schrift von Muther gerichteten, außergewöhnlich scharfen Angriffs: „Die actio. Abwehr gegen Dr. Th. Muther“ (1857). — Von diesen Schriften sind zweifellos die bedeutendsten die letzten. In der Lehre von der Bedingung bricht der Verfasser zum ersten Male mit der herrschenden Anschauung von der Rückziehung; in den Ausführungen über die actio stellt er den modern gleichwerthigen Begriff des Anspruches auf; aber auch schon bei der Behandlung der Voraussetzung entwickelt er eine weitergehende neue Idee, welche freilich weniger allgemeinen Anklang gefunden hat, obschon ihr Urheber zäh an ihr festhielt, selbst in einem besonders dieser Frage gewidmeten Aufsatz im civilistischen Archiv 78, 161 fg. Allen diesen früheren Arbeiten aber ist Eins gemein: es handelt sich bei ihnen durchweg um Ziehung systematischer Grundlinien und Auffindung systematisch wünschenswerther Ergänzungsstücke; so|erschienen sie als Vorstudien zu Windscheid's Lebenswerk, seinem „Lehrbuche des Pandektenrechts“.

    Dieses dreibändige Werk erschien in erster Auftage 1862—1870, in zweiter Auflage 1870—1871, die siebente und letzte datirt von 1891. Die kennzeichnende Eigenthümlichkeit besteht vor allem in der erreichten Absicht größter Vollständigkeit der Litteratursammlung und Litteraturverarbeitung, einer Vollständigkeit, welche sich nur erzielen ließ, indem der Verfasser von Ausgabe zu Ausgabe fast seine ganze schriftstellerische Thätigkeit auf die Einarbeitung der neueren Erscheinungen beschränkte. Denn nicht etwa um bloße Titel und oberflächliche Notizen handelte es sich ihm dabei; sondern darum, jede der zahllosen Schriften dieses weiten Gebietes auf ihre Bedeutung zu prüfen, mit einem scharf treffenden Worte der Anerkennung oder des Tadels in den Noten zu erwähnen und, falls dies nöthig erschien, mit ihren wesentlichen Ergebnissen in den Text aufzunehmen. Dies geschah mit einer Stetigkeit und Unparteilichkeit, welche weder durch geistreiche Argumente sich blenden ließ, noch auch andererseits selbst tief einschneidenden Neuerungen sich verschloß, sobald solche nur wohlbegründet erschienen, und mochten sie auch gegen Windscheid's eigene bisherige Meinung sich wenden. So übte dieser ein förmliches Schiedsrichteramt, seine Entscheidungen konnten ohne weiteres als die herrschende Meinung gelten, während seine Zusammenstellungen der Litteratur Jedem, der eine civilistische Frage zu bearbeiten vorhatte, das gesichtete Material mit orientirenden Zwischenbemerkungen boten.

    Zusammengehalten werden aber alle diese Einzelheiten durch die schärfste Logik des Systems und die Klarheit der quellenmäßigen Begründung. Man kann nicht sagen, daß W. dieser oder jener Schule angehöre, Anhänger des Alten oder des Neuen sei, er handhabt lediglich mit möglichster Genauigkeit die Quelleninterpretation und sucht die Ergebnisse zu einem möglichst klar durchdachten System zu verbinden. Seine Definitionen sind fein abgewogen, um mit jedem Worte, den vielverschlungenen Windungen des positiven Rechts gemäß, das eine hineinzuziehen, das andere anzuschließen; seine Paragraphen sind sorgsam angelegte Gebäude, um in den Textsätzen die Rechtsconstructionen zu geben und um an die Textwörter die Notenbelege anzuschließen; sein ganzes System endlich ist die letzte Durchbildung des Pandektensystems, wie es seit etwa Anfang des Jahrhunderts üblich geworden, von ihm aber zur allseitigen Vollendung durchgeführt worden ist. So weiß er alle civilistischen Fragen in sein Werk hereinzuziehen und Jedem, der bei ihm nachschlägt, Antwort oder Anregung zu geben.

    Dem entspricht der Erfolg. Das Windscheid’sche Lehrbuch ist maßgebend geworden für die Theorie des bisherigen gemeinen Rechts, ja es hat darüber hinaus die ganze deutsche bürgerliche Rechtswissenschaft beherrscht und selbst den ersten Entwurf zu einem deutschen bürgerlichen Gesetzbuch so wesentlich beeinflußt, daß derselbe sich bisweilen liest wie jenes Lehrbuch, in die Gesetzessprache überseht: nicht etwa infolge von Windscheid's Mitwirkung bei der Commission, sondern infolge der Autorität seines Werkes, die sich überall geltend macht, auch da, wo des Verfassers persönliche Thätigkeit gar nicht in Frage kommt. Nun ist freilich jener erste Entwurf, ehe er zum Gesetze erhoben wurde, so umgearbeitet worden, daß dabei der Zusammenhang mit dem Windscheid’schen Lehrbuch etwas weniger augenfällig geworden ist; da aber der erste Entwurf doch nach wie vor dem fertigen Gesetz zu Grunde liegt, so ist auch jener Zusammenhang nur hin und wieder beseitigt, im ganzen noch, und zwar in überaus starkem Maße, vorhanden. Betrachtet man Windscheid's Pandektenhandbuch von diesem Gesichtspunkte aus, so erscheint die historische Rolle des Werks als eine einzig großartige. Es bildet gleichzeitig den Abschluß der ganzen bisherigen Wissenschaft von dem in|Deutschland gültigen Römischen Recht; und den Schlüssel zu dem von nun ab zur Geltung in Deutschland bestimmten bürgerlichen Recht; es wahrt die Continuität unserer Rechtsentwicklung und wird ferneren Geschlechtern Zeugniß ablegen von dem, was die deutsche Civilistik war und vermochte in diesem wichtigsten Wendepunkt ihrer ganzen Geschichte.

  • Literatur

    Ernst Landsberg, Artikel 'Bernhard Windscheid' i. d. Zeitschrift „Die Nation“, Nr. 6 des 10. Jahrganges, vom 5. Novbr. 1892, S. 84 fg. —
    Ernst Eck, Zur Feier des Gedächtnisses von B. Windscheid und R. v. Ihering, Vortrag, geh. am 17. Decbr. 1892, im Druck erschienen Berlin 1893. —
    Rudolf Leonhard, Ein Nachruf für Ihering und Windscheid, im Rechtsgeleerd Magazijn, Jahrgang 1893. S. 249 fg.; dort weitere Litteratur S. 250 (2) fg. —
    Ernst Landsberg, Aufsatz 'Ihering und Windscheid' in der Beilage zur Münchener Allg. Zeitung v. 28. Nov. 1892, Nr. 278.

  • Autor/in

    Ernst Landsberg.
  • Zitierweise

    Landsberg, Ernst, "Windscheid, Bernhard" in: Allgemeine Deutsche Biographie 43 (1898), S. 423-425 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd11880751X.html#adbcontent

    CC-BY-NC-SA