Hensel, Albert
- Lebensdaten
- 1895 – 1933
- Geburtsort
- Charlottenburg (heute Berlin)
- Sterbeort
- Pavia (Lombardei, Italien)
- Beruf/Funktion
- Jurist ; Staats- und Steuerrechtler ; Staatsrechtslehrer
- Konfession
- evangelisch-lutherisch
- Normdaten
- GND: 116720271 | GND-Explorer | OGND | VIAF
- Namensvarianten
-
- Hensel, Albert Sebastian Leopold
- Hensel, Albert
- Hensel, Albert Sebastian Leopold
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-
Hensel, Albert Sebastian Leopold
1895 – 1933
Jurist, Staats- und Steuerrechtler
Albert Hensel gehört zu den Begründern einer modernen Steuerrechtswissenschaft in Deutschland seit den 1920er Jahren mit Wirkung bis in die Bundesrepublik. Er entwickelte die Steuerrechtsdogmatik von Anfang an unter Einbeziehung des verfassungsrechtlichen Rahmens, insbesondere der Grundrechte. Als Staatsrechtler orientierte sich Hensel am antipositivistischen Lager der Weimarer Staatsrechtslehre und lieferte Ansätze für ein objektiv-rechtliches Grundrechtsverständnis, das in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Durchbruch gelangte.
Lebensdaten
-
Autor/in
→Christian Waldhoff (Berlin)
-
Zitierweise
Waldhoff, Christian, „Hensel, Albert“, in: NDB-online, veröffentlicht am 01.07.2026, URL: https://www.deutsche-biographie.de/gnd116720271.html#dbocontent
Jugend, Ausbildung und beruflicher Werdegang
Hensel besuchte nach der Übersiedlung der Familie 1902 nach Marburg an der Lahn hier die Schule und legte 1913 am Gymnasium Philippinum das Abitur ab. Parallel zu seinem Militärdienst als Einjährig-Freiwilliger studierte er Geschichtswissenschaften und Philosophie in Erlangen. Am Ersten Weltkrieg nahm Hensel von 1914 bis 1917 an der Westfront teil, war wegen Verwundung und nervlicher Zerrüttung jedoch oft im Lazarett oder in der Garnison. Parallel begann er ein Studium der Rechtswissenschaften. Nach der Entlassung aus dem Kriegsdienst im Oktober 1917 nahm Hensel neben dem Rechtsstudium an der Berliner Universität eine Tätigkeit bei der Reichsbank zur Bewerbung von Kriegsanleihen auf. Nach dem im Mai 1919 in Berlin absolvierten Ersten juristischen Staatsexamen war er Rechtsreferendar im Bezirk des Oberlandesgerichts Kassel; unklar ist, ob er auch das Zweite juristische Staatsexamen ablegte.
Im März 1920 an der Universität Berlin bei Heinrich Triepel (1868–1946) zum Dr. iur. promoviert, absolvierte er kurzzeitig eine Stage im Finanzamt Marburg an der Lahn und wechselte im April 1921 als Fakultätsassistent an die Juristische Fakultät der Universität Bonn. 1922 habilitierte er sich hier bei Erich Kaufmann (1880–1972) mit einer Arbeit zum „System des Familiensteuerrechts“, die unvollendet und zunächst unpubliziert blieb; sie ist die erste steuerrechtliche Habilitationsschrift in Deutschland. An der Universität Bonn wurde Hensel 1923 außerordentlicher Professor für Verwaltungsrecht, allgemeine Staatslehre, Polizeirecht und deutsches Reichs- und Landesrecht; in Bonn war er 1924/25 auch Stadtverordneter für die DVP. 1929 ging er als Ordinarius für allgemeine Staatslehre, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Völkerrecht an die Universität Königsberg (Ostpreußen, heute Kaliningrad, Russland), wo er 1933 beurlaubt, dann wegen „nicht arischer Abstammung“ entlassen wurde. Im Oktober 1933 reiste er für einen Forschungsaufenthalt nach Pavia (Lombardei, Italien), hier starb er.
Wegbereiter eines modernen Finanz- und Steuerrechts
In seiner 1920 eingereichten Dissertation „Der Finanzausgleich im Bundesstaat in seiner staatsrechtlichen Bedeutung“ (1922) prägte Hensel im Umfeld der Finanzreform des Reichsministers der Finanzen, Matthias Erzberger (1875–1921), den Rechtsbegriff „Finanzausgleich“ als Bezeichnung für die verfassungsrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Gliedern des Bundesstaats auf finanziellem Gebiet. Der Gesetzgeber machte sich diesen Begriff 1923 mit dem Reichsgesetz über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden zu eigen.
Die langfristig größte Wirkung erzielte Hensel mit seinem zwischen 1924 und 1933 in drei Auflagen erschienenen Lehrbuch „Steuerrecht“. Zusammen mit dem Werk Otmar Bühlers (1884–1965) wurde damit das Steuerrecht in Deutschland wissenschaftlich anspruchsvoll als eigene juristische Teildisziplin begründet, nachdem es zuvor im allgemeinen Verwaltungsrecht verortet worden war. Dieses Rechtsgebiet erfuhr auch wegen der enormen Bedeutungssteigerung durch die auf die Finanzkrise nach dem Ersten Weltkrieg reagierende Erzbergersche Finanzreform eine entscheidende Aufwertung in der Praxis wie im akademischen Unterricht. Hensel bearbeitete das Steuerrecht in seiner ganzen Breite mit Berücksichtigung der Praxis, wobei er die verfassungsrechtlichen Grundlagen aus der Finanzverfassung ebenso einbezog wie verfassungsrechtliche Bindungen durch die Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung (WRV), von ihm selbst als „Steuerstaatsrecht“ bezeichnet. Insbesondere das steuerrechtliche Fundamentalprinzip der Besteuerung nach der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, das – anders als unter dem Grundgesetz – mit Art. 134 WRV im Verfassungstext ausdrücklich geregelt war, erfuhr seine entscheidende juristische Entfaltung durch Arbeiten Hensels.
Weitere Schwerpunkte in Hensels steuerrechtlicher Forschung waren die Besteuerung der öffentlichen Hand, die Steuerumgehung, das Verhältnis des Steuerrechts zum Zivilrecht sowie die steuerrechtliche Begriffsbildung. Letztere wurde in seinem Referat auf der Tagung der Vereinigung der deutschen Staatsrechtslehrer 1926 angegangen: Das Steuerrecht müsse nicht nur seine Begriffsbildung vom allgemeinen Verwaltungsrecht abgrenzen, sondern könne aufgrund seiner Besonderheiten als Massenverwaltungsrecht mit klaren Tatbeständen und enger Gesetzesbindung unter Ausschluss von Ermessensentscheidungen Vorbildwirkung für andere Rechtsgebiete entfalten. Hensel sah eine Besonderheit auch in Intensität und Dauerhaftigkeit des Kontakts zwischen Bürger und (Steuer-)Verwaltung und entwickelte daraus Vorformen der modernen Rechtsverhältnislehre.
Grundrechte als Wertordnung
In der Quantität, aber nicht in ihrer langfristigen Wirkung blieben Hensels grundrechtliche Arbeiten hinter denjenigen zum Steuerrecht zurück. In Anknüpfung an und Weiterentwicklung von Überlegungen Triepels und Rudolf Smends (1882–1975) versuchte Hensel eine systematische „Wertetheorie für die Grundrechte“ zu entwickeln, in der Sache Vorarbeiten für die nach 1951 vom Bundesverfassungsgericht entwickelte objektiv-rechtliche Grundrechtsdimension, die neben der Funktion der Grundrechte als Abwehrrechte des Bürgers gegenüber der Staatsgewalt deren Verwendung als Leitprinzipien für Auslegung und Anwendung der gesamten Rechtsordnung fruchtbar macht. Hensel sprach sich gegen ein „Leerlaufen“ der Grundrechte aus, sah diese nicht zur Disposition des in Grundrechte eingreifenden Gesetzgebers gestellt. Den Grundrechtsschranken – in Form von Gesetzesvorbehalten – müssen nach dieser Lehre wirksame Schranken-Schranken entgegengestellt werden. Das widersprach der Hauptrichtung der positivistisch ausgerichteten Weimarer Staatsrechtslehre, die eine Bindung des Gesetzgebers an die Grundrechte ablehnte. Damit kann Hensel als einer der Wegbereiter der Wesensgehaltsgarantie sowie des Verhältnismäßigkeitsprinzips der aktuellen Grundrechtslehre unter dem Grundgesetz verstanden werden. Ein Schüler Hensels war Gustav Giere (1905–1976).
| vor 1917 | Eisernes Kreuz II. Klasse |
Nachlass:
nicht bekannt.
Beethoven. Der Versuch einer musikphilosophischen Deutung, [1917].
Der Finanzausgleich im Bundesstaat in seiner staatsrechtlichen Bedeutung, 1922. (Diss. iur.)
System des Familiensteuerrechts, 1922 (Typoskript), gedruckt in: Ekkehart Reimer/Christian Waldhoff (Hg.), Albert Hensel. System des Familiensteuerrechts und andere Schriften, 2000, S. 125–244. (Habilitationsschrift)
Zur Dogmatik des Begriffs „Steuerumgehung“, in: Bonner Festgabe für Ernst Zitelmann, 1923, S. 217–288, Neudr. 2013.
Steuerrecht, 1924, 31933, Nachdr. 1986, japan. 1931, ital. 1956.
Der Einfluß des Steuerrechts auf die Begriffsbildung des öffentlichen Rechts, in: Veröffentlichungen der Vereinigung der deutschen Staatsrechtslehrer 3 (1927), S. 63–101.
Grundrechte und Rechtsprechung, in: Otto Schreiber (Hg.), Die Reichsgerichtspraxis im deutschen Rechtsleben. Festgabe der juristischen Fakultäten zum 50jährigen Bestehen des Reichsgerichts (1. Oktober 1929), Bd. 1: Öffentliches Recht, 1929, S. 1–32.
Verfassungsrechtliche Bindungen des Steuergesetzgebers. Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit – Gleichheit vor dem Gesetz, in: Vierteljahresschrift für Steuer- und Finanzrecht 4 (1930), S. 441–493.
Grundrechte und politische Weltanschauung, 1931.
Alfons Pausch, Albert Hensel. Lehrmeister eines rechtsstaatlich aufgebauten Steuersystems, in: ders., Persönlichkeiten der Steuerkultur, 1992, S. 94–103. (P)
Paul Kirchhof, Albert Hensel (1895–1933). Ein Kämpfer für ein rechtsstaatlich geordnetes Steuerrecht, in: Helmut Heinrichs/Harald Franzki/Klaus Schmalz/Michael Stolleis (Hg.), Deutsche Juristen jüdischer Herkunft, 1993, S. 781–791. (P)
Heinrich Wilhelm Kruse, Albert Hensel in memoriam, in: Steuer und Wirtschaft 72 (1995), S. 80–86.
Ekkehart Reimer/Christian Waldhoff, Steuerrechtliche Systembildung und Steuerverfassungsrecht in der Entstehungszeit des modernen Steuerrechts in Deutschland. Zu Leben und Werk Albert Hensels (1895–1933), in: dies. (Hg.), Albert Hensel. System des Familiensteuerrechts und andere Schriften, 2000, S. 1–124.
Christian Tilitzki, Die Beurlaubung des Staatsrechtslehrers Albert Hensel im Jahre 1933. Ein Beitrag zu Geschichte der Königsberger Universität, in: Mendelssohn-Studien 12 (2001), S. 243–261.
Gaspare Falsitta, L’influenza dell’opera di Albert Hensel sulla dottrina tributaristica italiana e le origine dell’interpretazione antielusiva della norma tributaria, in: Revista di diritto tributario 6 (2007), S. 569–616.