Dates of Life
1823 – 1891
Place of birth
Ebeleben bei Sondershausen
Place of death
Dresden
Occupation
sächsischer Kultusminister ; Jurist ; Hochschullehrer ; Politiker
Religious Denomination
evangelisch
Authority Data
GND: 118690590 | OGND | VIAF: 72188329
Alternate Names
  • Gerber, Carl Friedrich von
  • Gerber, Carl Friedrich Wilhelm von
  • Gerber, Karl von
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Relations

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Citation

Gerber, Carl von, Index entry in: Deutsche Biographie, https://www.deutsche-biographie.de/pnd118690590.html [07.10.2024].

CC0

  • Genealogy

    V Friedrich (1775–1859), Rektor d. Stiftsschule in E., dann Gymnasialdir. in Sondershausen, Horaz-Forscher, S d. Ludwig Friedemann (1738–1803), Rektor d. Stiftsschule in E. (S d. Nicolaus, s. 3), u. d. Sophie Elis. Wilh. Winkler;
    M Wilhelmine (1794–1858), T d. Joh. Frdr. Köppel, prakt. Arzt in Schlotheim;
    Groß-Ov Ernst Ludw. (s. 1);
    1) Sondershausen 1848 Rosalie (1829–59), 2) ebd. 1861 Helene (1838–1909), beide T d. Karl v. Bloedau (schwarzburg-sondersh. Adel 1835, 1804-1886), Dr. med., schwarzburg-sondersh. GR u. Leibarzt, u. d. Jeanette Kauffmann v. Kauffberg;
    1 S, 2 T aus 1), u. a. Klara (⚭ Gustav v. Schneidewind, 1845–1910, schwarzburg. Ob.forstmeister), 2 T aus 2).

  • Biographical Presentation

    Während seines 1840 begonnenen juristischen Studiums namentlich von W. E. Albrecht und G. F. Puchta beeinflußt, habilitierte sich G. schon 1844 in Jena. Berufungen führten ihn 1847 nach Erlangen, 1851 nach Tübingen, 1862 wieder nach Jena und 1863 nach Leipzig. Seine ungewöhnlich glanzvolle Lehrtätigkeit im deutschen Privat-, Staats- und Kirchenrecht wurde 1871 durch die Ernennung zum sächsischen Kultusminister beendet. Seine politische Laufbahn erfuhr 1891 ihren Höhepunkt durch die Berufung zum Ministerpräsidenten Sachsens.

    Als Forscher hat G. der Dogmatik des deutschen Privat- und Staatsrechts unter dem Einfluß der rationalistischen Naturrechtslehre und nach dem Vorbild der Pandektistik neue richtungweisende Gestalt durch ein System gegeben, das von dem Gedanken eines allen Rechtsinstituten gemeinsamen, sie zu einer logischen Einheit verbindenden „juristischen Prinzips“ beherrscht ist. Von seinem Begriff eines der menschlichen Willensmacht Schranken setzenden Rechts aus konstruierte er das Privatrecht wie das Staatsrecht je als ein „System von Willensmöglichkeiten“. Während er das privatrechtliche Prinzip unter Verkürzung des historisch und soziologisch bedingten Sinngehalts mancher Rechtsinstitute in der „Anerkennung der freien Möglichkeit individueller Willensbestimmung in bezug auf die Beherrschung der Dinge“ erkannte, charakterisierte er den konstitutionellen Staat als eine mit realer, im sittlichen Bewußtsein des Volks begründeter Willensmacht ausgestattete, handlungsfähige Rechtsperson und definierte das Staatsrecht als die „Lehre vom Staatswillen“. Den sich aus ihr ergebenden demokratischen Konsequenzen suchte er jedoch, mehr der eigenen antiliberalen, betont konservativen Gesinnung als der Logik des Systems folgend, durch die entschiedene Unterordnung von Parlament und Bürger unter das monarchische Herrschaftsprinzip auszuweichen, wodurch er dem deutschen Staatsrecht über den Absolutismus hinaus auf lange Zeit einen autoritären Grundzug bewahrte. Von den Zeitgenossen als Begründung einer neuen Epoche des Staatsrechts gewürdigt, wirken bis heute viele von G. geprägte Grundbegriffe im staatsrechtlichen Denken fort. Findet die durch seine positivistische Methode gewonnene Möglichkeit rationaler juristischer Systematik den Beifall aller an einem berechenbaren Funktionieren des Staatsapparats interessierten Kreise, so richtet sich doch wachsende Kritik gegen G.s Rechtsbegriff und die diesem eigentümliche Tendenz zu einer einseitig formalistischen Betrachtungsweise. Auch wird sein Dogma der Staatspersönlichkeit dem staatsrechtlichen Grundproblem organisatorischer Zuordnung der vielfältigen Willenspotenzen zu einer kollektiven Entscheidungs- und Wirkungseinheit durch die einheitsstiftende „normative Kraft der Verfassung“ (Konrad Hesse) nicht gerecht, insofern es die staatliche Willenseinheit als einen dem Recht vorgegebenen Zustand voraussetzt, statt sie als eine gegenüber der Pluralität der politischen Bestrebungen ständig gestellte Aufgabe zu erfassen. Gleichwohl versprechen manche der Weiterführung bedürftige Ansätze zu sinnvoller Aufhebung des Dualismus von Rechtsbegriff und Wirklichkeit in G.s Werk auch der heutigen Staatsrechtswissenschaft noch Anregung und Belehrung.

    Die vielfach bahnbrechende kulturpolitische Reformarbeit des Staatsmannes war ebenfalls durch eine klare systematische Konzeption bestimmt, die sich in einer umfassenden rechtlichen Neuordnung nahezu aller Kulturbereiche bezeugte. Das Konsistorialgesetz löste 1874 die evangelisch-lutherische Landeskirche aus ihrer Verbindung mit dem Staat und unterstellte sie der geistlichen Leitung des neu errichteten Landeskonsistoriums, wobei gleichzeitig die finanzielle Förderung der verselbständigten Kirche durch den Staat verstärkt wurde.

    Durch eine gesetzliche Regelung des Verhältnisses des Staates zur katholischen Kirche gelang es G., Sachsen vor dem drohenden Kulturkampf zu bewahren. Seine unter willensstarkem persönlichem Einsatz geleistete Reform des Unterrichtswesens ergriff gleichmäßig alle staatlichen Bildungsanstalten. Die Leistungsfähigkeit der Volksschulen wurde vor allem durch Verordnung neuer Lehrpläne, Übertragung des Oberaufsichtsrechts von der Kirche auf den Staat und Verbesserung der Ausbildung wie der sozialen Stellung der Lehrer gehoben. Um den Bedürfnissen des aufstrebenden Industriestaats zu genügen, führte er im Volksschulgesetz von 1874 gegen heftigen Widerstand im Landtag die Pflicht zum Besuch einer Fortbildungsschule ein und stellte durch Ausbau und Vermehrung der Gewerbe- und Realschulen I. und II. Ordnung sowie durch Umwandlung des Polytechnikums in Dresden zur Technischen Hochschule (1890) ein reich gegliedertes System naturwissenschaftlicher und technologischer Bildungsmöglichkeiten her. Keine geringere Sorge widmete G. der Förderung der humanistischen Bildung; die Zahl der Gymnasien wurde während seiner Amtszeit mehr als verdoppelt, und die Realschulen I. Ordnung wurden durch teilweise Ausrichtung auf das humanistische Erziehungsziel 1884 zu neunklassigen Realgymnasien umgestaltet. Die Universität Leipzig verdankt ihm eine großzügige bauliche Erweiterung und eine beträchtliche Vermehrung ihrer Forschungsinstitute und Lehrstühle. Durch die Berufung vieler Gelehrter von internationalem Ruf führte er sie zu ihrer höchsten geistigen Blüte.

  • Works

    u. a. Das wiss. Prinzip d. gemeinen dt. Privatrechts, 1846;
    System d. dt. Privatrechts, 1848/49, 171895;
    Über öffentl. Rechte, 1852, Neudruck 1913;
    Grundzüge e. Systems d. dt. Staatsrechts, 1865. ³1880;
    Ges. jur. Abhh., 1872, ²1878. - Briefe: G.s Entwicklungsgang a. s. Briefen an GR C. J. A. Mittermaier, in: Dt. Juristen-Ztg. 14, 1909, Sp. 996 ff. (P);
    Aus d. Briefen C. v. G.s vom konstituierenden Reichstag d. Norddt. Bundes, in: NA f. Sächs. Gesch. 60, 1939, S. 224 ff. - Der größtenteils unveröff. hs. Nachlaß in Dresden, Sächs. Landeshauptarchiv.

  • Literature

    ADB 49 (Qu.);
    Ph. Zorn, Die Entwicklung d. Staatsrechtswiss. seit 1866, in: Jb. d. öffentl. Rechts d. Gegenwart I, 1907, S. 52 ff.;
    E. Kaufmann, Über d. Begriff d. Organismus in d. Staatslehre d. 19. Jh., 1908, S. 22 ff.;
    Stintzing-Landsberg III, 2, S. 778 ff., 803, 825 ff.;
    O. v. Gierke, Besprechung v. E. Landsberg, Gesch. d. Dt. Rechtswiss., in: ZSRGG 32, 1911, S. 356, 358 ff.;
    H. Beschorner, in: Sächs. Lb. I, 1930, S. 87-108 (L, P);
    W. Schönfeld, Grundlegung d. Rechtswiss., 1951, S. 526 ff.;
    W. Wilhelm, Zur jur. Methodenlehre im 19. Jh., 1958, S. 88 ff.;
    P. v. Oertzen, Die Bedeutung C. F. v. G.s f. d. dt. Staatsrechtslehre,|in: Staatsvfg. u. Kirchenordnung, Festgabe f. R. Smend, 1962, S. 183 ff.

  • Portraits

    Kupf. v. L. Otto (Dresden, Kupf.kab.), Abb. in: Festschr. z. Feier d. 500j. Bestehens d. Univ. Leipzig II, 1909, zw. S. 108/09;
    Marmorbüste v. J. Schilling (Leipzig, Univ.bibl.);
    Gothaisches Genealog. Taschenbuch d. Adel. Häuser, T. B, 1933.

  • Author

    Heinrich Maack
  • Citation

    Maack, Heinrich, "Gerber, Carl von" in: Neue Deutsche Biographie 6 (1964), S. 251-253 [online version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd118690590.html#ndbcontent

    CC-BY-NC-SA

  • Biographical Presentation

    Gerber: Karl Friedrich Wilhelm von G., berühmter Jurist, sächsischer Staatsmann, wurde als Sohn bürgerlicher Eltern am 11. April 1823 zu Ebeleben (Schwarzburg-Sondershausen) geboren, wo sein Vater, ein durch Arbeiten über Horaz bekannter Philolog, Rector der lateinischen Stiftsschule war. Sechsjährig siedelte er mit seinen Eltern nach Sondershausen über, da die 1829 zu einem Gymnasium umgewandelte Stiftsanstalt dorthin verlegt worden war. Er besuchte diese bis zur Prima und studirte seit Ostern 1840 in Leipzig Philologie, wandte sich aber bald der Rechtswissenschaft zu und schloß sich namentlich dem berühmten Quellenforscher G. Hänel, der den strebsamen Studenten zu seinen Lieblingsschülern zählte, dem Germanisten Albrecht und dem Pandektisten Puchta an. Der nachhaltige Eindruck dieser Männer gibt sich deutlich in seinen Schriften zu erkennen. Vielleicht noch anregender war für ihn sein Aufenthalt auf der Heidelberger Hochschule (Michaelis 1841 bis Ostern 1843), wo er in Mittermaier und v. Vangerow hervorragende Vertreter seines Faches fand. Schon in seinem sechsten Semester, am 2. Februar 1843, promovirte er summa cum laude bei der Juristenfacultät der Carolina Albertina und bestand im Herbste darauf zu Sondershausen sein Staatsexamen. Eine einjährige Thätigkeit im praktischen Dienste ließ ihn schnell erkennen, daß sein auf die höchsten Ideale gerichteter Geist in dieser Art des juristischen Berufes niemals Befriedigung finden werde. Er zögerte daher nicht, trotz seiner Jugend sich Ende October 1844, also mit noch nicht 22 Jahren, in Jena zu habilitiren. Seine Vorlesungen über deutsches Privat- und Lehnrecht, deutsche Staats- und Rechtsgeschichte, Encyklopädie der Rechtswissenschaft u. s. w., noch mehr aber sein im Juli 1846 erschienenes, von ganz neuen Gesichtspunkten ausgehendes Buch „Das wissenschaftliche Princip des gemeinen deutschen Privatrechtes“ (Jena 1846), erregten solches Aufsehn in Fachkreisen, daß er bereits Januar 1846 einen Ruf als Professor nach Königsberg bekam. Doch lehnte er ab und wurde wenige Monate später in Jena zum außerordentlichen Professor ernannt. Als ihm Ostern 1847 der durch Laspeyres' Tod erledigte Lehrstuhl für deutsches Recht an der Universität Erlangen angeboten wurde, zögerte er nicht, dem Rufe Folge zu leisten, so glücklich er sich auch im Kreise seiner Jenaer Berufsgenossen und namentlich in dem Hause des liebenswürdigen Justizrathes Guyet gefühlt hatte. In Erlangen entwickelte er eine ungemein segensreiche Thätigkeit. Sein hervorragendes Lehrtalent entfaltete sich zu voller Blüthe. Gleichzeitig arbeitete er rastlos an dem Werke, das seinen Namen unvergänglich machen sollte und noch heute an der Spitze aller ähnlichen Leistungen steht, an seinem „System des deutschen Privatrechtes“, dessen zwei Abtheilungen 1848 und 1849 in Jena erschienen und bis 1895 bereits 17 Auflagen erlebt haben. War bisher das deutsche Privatrecht unter der Einwirkung der historischen Schule (Eichhorn) „als eine buntscheckige Vielheit von Rechten im subjectiven Sinne“ erschienen, so bemühte er sich in diesem Werke ein dogmatisches Princip aufzustellen, das er „in der juristischen Analyse der im historischen Stoffe liegenden lebendigen Ideen erblickte, in ihrer Auffassung als individuelle juristische Größen und ihrer Construction nach derselben Methode, nach welcher das römische Recht seine Stoffe entwickelt“. Die Richtigkeit dieser Auffassung, ihre strenge Durchführung und die Meisterschaft der Sprache, die einfach, klar und infolge bildlicher Vergleichungen, poetischer Wendungen und gelegentlicher Dichtercitate, namentlich aus seinem Lieblingsschriftsteller Goethe, weit entfernt von jeder Trockenheit ist, machten die Arbeit zu dem, was sie noch heute ist, zu dem meist benutzten Lehrbuche des deutschen Privatrechtes. Es konnte nicht fehlen, daß nach dem Erscheinen dieses Aufsehen erregenden Werkes die verschiedensten deutschen Universitäten wetteiferten, G. zu gewinnen. Einen Ruf an Thöl's Stelle 1849 nach Rostock lehnte er ab. Ebenso gelang es ihm 1851, seine der Universität Gießen bereits gegebene Zusage wieder rückgängig zu machen, da Tübingen ihn als Ersatz des nach Leipzig übersiedelnden Wächter begehrte und ihm, da er sich in Gießen gebunden erklärte, auch die Würde eines Vizekanzlers antrug. So schied er nach fünfjährigem Aufenthalte, in den seine Vermählung mit Rosalie v. Bloedau, Tochter des fürstlich Schwarzburgischen Geheimen Rathes und Leibarztes v. Bloedau, fällt (1848), von Erlangen und siedelte Herbst 1851 nach Tübingen über, wo seiner Auszeichnungen verschiedenster Art warteten. Vom Vicekanzler stieg er Januar 1855 zu der Würde eines Kanzlers, d. h. Regierungsbevollmächtigten der Universität empor und erwarb damit einen Sitz im württembergischen Landtage. Seiner Lehrthätigkeit wurde er, zum großen Leidwesen seiner Hörer, längere Zeit durch Entsendung zu der Conferenz entzogen, die sich 1857—1861 in Nürnberg und später in Hamburg mit Abfassung eines Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches beschäftigte. Um das Zustandekommen dieser für Deutschland wichtigen Schöpfung hat sich G. als Vertreter Württembergs große Verdienste erworben. Als Beweis seines unbegrenzten Vertrauens trug ihm der König von Württemberg März 1861 das Cultusministerium an. Aber wegen der gerade schwebenden Verhandlungen mit Rom betreffs eines Concordates, das die katholische Kirche einseitig begünstigen sollte, lehnte er ab und verließ Tübingen, wo er sich übrigens nach dem 1859 erfolgten Tode seiner ersten Gemahlin mit deren Schwester Helene 1861 vermählt hatte. Mit Erhebung in den persönlichen|Adelstand ausgezeichnet, ging er 1862 als Professor und Oberappellationsgerichts rath nach Jena und Ostern 1863 als Professor des deutschen Privat-, Staats- und Kirchenrechtes nach Leipzig. Am 25. April hielt er seine Antrittsvorlesung in der Aula über die Nachdruckgesetzgebung, ein Thema, das mit besonderer Rücksicht auf die Metropole des deutschen Buchhandels gewählt war, und eröffnete damit die Reihe seiner durch Klarheit wie vollendete Form gleich ausgezeichneten Collegien, die neben den Pandektenvorlesungen „des alten Wächter“ und denen Roscher's über Nationalökonomie zu den bestbesuchten der Universität gehörten. Oft war das andächtig lauschende Auditorium hingerissen, so namentlich in der letzten Stunde des Wintersemesters 1870/71, wo der gefeierte Lehrer begeistert das Glück schilderte, seine Vorlesung mit dem vielversprechenden Ausblicke in die Zukunft schließen zu können, den die Gründung des neuen, deutschen Reiches dem vaterländischen Staats- und Rechtsleben eröffnete. Wie beliebt er bei seinen Amtsgenossen war, zeigte sich in seiner zwei Mal hintereinander erfolgenden Wahl zum Rector magnificus für die Jahre 1865/66 und 1866/67. Auch bekleidete er zwei Mal, 1868/69 und 1870/71 das Amt eines Decans der Juristenfacultät. Seine nationale Gesinnung bewirkte, daß er 1867 vom Leipziger Landkreise als Abgeordneter in den constituirenden Reichstag des norddeutschen Bundes gewählt wurde. Rückhaltlos trat er hier mit seiner ganzen Person für die Neugestaltung der deutschen Verhältnisse ein. In Leipzig erschien 1865 auch sein drittes großes Werk, „Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrechtes“ betitelt (3. Aufl. 1880), nachdem er 1851 und 1852 in Tübingen zwei kleinere Arbeiten „Zur Charakteristik der deutschen Rechtswissenschaft" und „Ueber öffentliche Rechte“ geschrieben hatte. Auch die „Grundzüge“ waren ein grundlegendes Werk, auf dem spätere Bearbeiter des Gegenstandes, z. B. Laband, großentheils fußen.

    Entscheidend für Gerber's weiteres Leben wurde die erste Landessynode in Sachsen 1871. Das Verständniß und Geschick, womit er als Präsident diese oft sehr schwierigen Verhandlungen leitete, bewirkten, daß er nach v. Falkenstein's Abgange Ostern 1871 zum Cultusminister ernannt wurde. Getreu wandelte er als solcher die Bahnen, die ihm sein Vorgänger gewiesen hatte. War dessen Streben schon darauf gerichtet gewesen, „an die Spitze der evangelisch-lutherischen Kirche eine wirklich geistliche Behörde zu stellen“, so verwirklichte er 1873 diesen Plan durch Errichtung des halb aus geistlichen, halb aus weltlichen Räthen bestehenden Landesconsistoriums und löste mit dieser Behörde, die zwar einen rein kirchlichen Charakter trägt, gleichwohl aber auch das Laienthum zur Theilnahme an der Kirchenverwaltung heranzieht, in glücklichster Weise die schwierige Frage nach dem besten Ausgleiche zwischen Staat und Kirche. Die Wohlfahrt der Kirche und ihrer Diener ließ er sich auch nach Schaffung des Landesconsistoriums so viel als möglich angelegen sein. Die Lebensbedingungen der Geistlichen suchte er fortgesetzt günstiger zu gestalten und brachte es dahin, daß in Sachsen gegenwärtig „die finanzielle Lage derselben, sowie ihrer Wittwen und Waisen, unter allen deutschen Staaten mit an erster Stelle steht“. Ferner ist es seiner Anregung zu danken, daß heut zu Tage jeder Christ in Sachsen die Wohlthaten und Segnungen der Kirche unentgeltlich genießen kann. Endlich ist auf dem Gebiete des Kirchenbaues während seiner zwanzigjährigen Wirksamkeit als Cultusminister Dank der großen Opferwilligkeit des Staates Ansehnliches geleistet worden. Am meisten muß ihm aber Staat und Kirche dafür dankbar sein, daß er es von vornherein durch seine durchaus objective, aber feste und bestimmte Haltung der katholischen Kirche gegenüber verstanden hat, Sachsen vor den nachtheiligen Folgen des Culturkampfes, wie er rings in den Nachbarländern tobte, zu|bewahren. Die angesichts des katholischen Hofes sehr schwierige Frage nach Stellung des Staates zur katholischen Kirche regelte er gründlich. Nicht ohne Mühe setzte er 1876 das Gesetz wegen des staatlichen Oberaufsichtsrechtes durch, das von der zweiten Kammer angenommen worden war, von der ersten Kammer aber, und namentlich von Prinz Georg, beanstandet wurde.

    Das höhere Unterrichtswesen hatte unter G. eine große Gährungszeit durchzumachen. Aber dank seiner warmen Liebe zu echter humanistischer Bildung und dank seiner weisen Mäßigung, die weder die Anhänger der alten Richtung, noch die ungestüm vorgehenden Neuerer einseitig begünstigte, gelang es ihm, unter Beseitigung offenkundiger Mängel im Gymnasialunterrichte den Kern humanistischer Bildung zu schützen. Er that dies namentlich in dem hochbedeutsamen Gesetze über die Gymnasien, Realschulen und Seminare vom 22. August 1876, in der Lehr- und Prüfungsordnung vom 29. Januar 1877, die einige Abänderungen durch die Bekanntmachung vom 8. Juli 1882 erfuhr, und in den neuen Lehrplänen, die zwar erst mit dem Beginne des Schuljahres 1893/94 in Kraft traten, aber sein eigenstes Werk sind. Außerdem stammen noch von ihm das Gesetz vom 9. April 1872 über die Emeritirung der Lehrer an höheren Anstalten, die Prüfungsordnung für Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen, für das höhere Schulamt und die pädagogische Prüfung an der Universität Leipzig vom 1. November 1877, 31. August 1887 und 26. Januar 1888, endlich das Gesetz vom 10. März 1890 über den Wegfall der Pensionsbeiträge der Geistlichen und Lehrer. Hatte ferner Sachsen bisher nur drei königliche Gymnasien in den beiden alten Fürstenschulen und dem 1868 gegründeten Chemnitzer gehabt, so fügte er diesen fünf andere hinzu, indem er zu Dresden-Neustadt 1874 und Leipzig 1880 zwei neue errichtete, das zu Plauen i. V. 1889 aus gemischt städtisch-staatlicher in rein staatliche Collatur übernahm und die beiden Realschulen zu Wurzen 1882/83 und Schneeberg 1888 in königliche Gymnasien umwandelte. Außerdem erhielten die Nicolai- und die Thomas-Schule in Leipzig (1872, 1877), das Freiberger Gymnasium (1875) und die beiden Fürstenschulen (Meißen 1876—1879, Grimma 1887—1892) neue, prächtige Gebäude.

    Auf dem Gebiete des Realschulwesens führte G. die von seinem Vorgänger durch das Gesetz vom 2. December 1870 geschaffene Sonderung der Realschulen I. und II. Ordnung noch schärfer durch, indem er seit 1877 die Abiturienten der ersteren Gattung zum Universitätsstudium in Mathematik, Naturwissenschaften und neueren Sprachen zuließ und durch Verordnung vom 15. Februar 1884 die Realschulen I. Ordnung in neunclassige Realgymnasien umgestaltete. Im übrigen nahm die Zahl der Realschulen in Sachsen unter ihm stark zu, namentlich die II. Ordnung in den siebziger Jahren.

    Am meisten hat das Volksschulwesen dem Minister G. zu danken. Da das alte Volksschulgesetz von 1835 dem Zeitgeiste in keiner Weise mehr entsprach, brachte er bei den Ständen ein neues ein, das nach hartnäckigem Kampfe zwischen erster und zweiter Kammer am 26. April 1873 rechtskräftig wurde und am 15. October in Wirksamkeit trat. Dieses Gesetz bedeutete etwas durchaus Neues, wie es damals kein anderer Staat aufzuweisen hatte. Durch eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen in der Folgezeit ergänzt, hat es sich glänzend bewährt. Hatte bisher die Kirche die Oberaufsicht über die Volksschulen geführt, so übertrug das neue Gesetz diese auf den Staat und ließ sie durch Bezirks-Schulinspectoren, d. h. Fachmänner ausüben. Den Schulgebäuden widmete es, namentlich in sanitärer Beziehung, weitgehende Aufmerksamkeit. In den realen Fächern, zu denen Zeichnen, Turnen und weibliche Handarbeit neu hinzutraten, steckte es mit Rücksicht auf die gesteigerten Anforderungen des Lebens die Ziele bedeutend höher. Endlich führte es die obligatorische Fortbildungsschule ein, die G. in der Folgezeit gegen zahlreiche Angriffe, namentlich in der denkwürdigen Landtagssitzung des 14. November 1879, energisch vertrat.

    Für die Seminarlehrer bekundete G. immer ein warmes Herz. 1872 und 1874 setzte er beim Landtage Erhöhungen ihrer Besoldung sowie bessere Versorgung ihrer Witwen und Waisen durch und war noch in den letzten Monaten seines Lebens mit Ausarbeitung von Gesetzentwürfen ähnlichen Inhalts beschäftigt. Zum Zwecke ihrer gründlicheren Ausbildung aber hob er das Seminarwesen mit allen Kräften. Im Anschlusse an das Volksschulgesetz erließ er am 14. Juli 1873 eine neue Lehrordnung und hob das Ansehen der Seminare durch ihre Aufnahme unter die höheren Schulen laut Gesetz vom 22. August 1876. Für Errichtung neuer Anstalten aber sorgte er in Oschatz 1871, Schneeberg 1872, Pirna, Löbau 1873, Dresden 1875 (Lehrerinnenseminar) und Auerbach i. V. 1876. Endlich suchte er durch Einführung amtlicher Conferenzen und freier Vereinigungen verschiedener Art die wissenschaftliche Weiterbildung aller bereits im Amte befindlichen Volksschullehrer zu fördern.

    Auch dem technischen und gewerblichen Schulwesen, das bei Sachsens hervorragender Stellung unter den Industriestaaten eine große Rolle spielt, schenkte G. die ihm gebührende Beachtung. Alte gewerbliche Lehranstalten wurden den Anforderungen der Neuzeit entsprechend umgewandelt, neue in großer Zahl gegründet. Am deutlichsten zeigt sich der Fortschritt auf diesem Gebiete an dem Polytechnikum zu Dresden, das 1872—75 ein großartig angelegtes, mit allen der Neuzeit entsprechenden Einrichtungen versehenes Gebäude erhielt und 1890 zur technischen Hochschule erhoben wurde. Die Zahl der Besucher stieg auffällig, die der Docenten verdoppelte sich fast unter G.

    Die größten Sympathien aber hat der ehemalige Universitätsprofessor allezeit der Alma mater in Leipzig entgegengebracht. Die Grundsätze, die er bei Behandlung aller Universitätsangelegenheiten als Cultusminister befolgen wollte, faßte er in der Stunde des Abschieds von seinen akademischen Berufsgenossen in die Worte zusammen: „Schaffet jederzeit den ausgezeichnetsten Mann, befreit seine Wirksamkeit von allen Hindernissen und regiert im übrigen so wenig als möglich“. Den größten Werth legte er auf den ersten Theil dieses Programms. „Unser Streben“, sagte er noch in seiner letzten Rede in der zweiten Kammer vom 26. November 1891, „geht darauf hinaus, an den einzelnen Stellen thunlichst die hervorragendsten geistigen Kräfte von Deutschland zusammenzubringen. Was von der Universttät und ihren ausgezeichneten Vertretern für ein Segen ausgehen kann, das würde ich leicht beweisen können, ein Segen, der viel bedeutender ist, als daß ihn statistische Nachweise bestimmen könnten. Ein einziger, in seinem Fache ganz hervorragender Mann gibt geistige Anregungen, die durch Vermittlung seiner Schüler dem ganzen Lande zu Gute kommen, und ich könnte leicht Beispiele dafür anführen, wie der ganze Bildungsstand eines Landes in einer gewissen Sphäre sich auf einen einzigen wissenschaftlichen Meister zurückführen läßt, von dem die Anregungen dazu ausgegangen sind“. Die Zahl der unter G. berufenen Koryphäen ist daher groß. Aus ihr seien hervorgehoben die Juristen Windscheid (1874, Nachfolger Wächter's), Binding (1873), Wach (1875) und Sohm (1887), die Mediciner His (1872), Wagner (1876), Cohnheim (1877), Flechsig (1878), A. Hoffmann und F. Hofmann, der Chemiker Ostwald (1887), der berühmte Philosoph Wundt (1875), das philologische Dreigestirn Ribbeck (1876), Lipsius (1885), Wachsmuth (1886), die beiden Historiker Maurenbrecher (1884) und Lamprecht (1890), der Germanist|E. Sievers (1891), der Geograph Ratzel (1886, Nachfolger des nur drei Jahre der Universität angehörenden Richthofen) und die drei 1888 berufenen Theologen Heinrici, Brieger und A. Hauck.

    „Hemmnisse“, soweit sie in mangelhaften wissenschaftlichen Instituten bestanden, beseitigte er durch eine große Zahl hervorragender Neubauten, die er „mit dem vollen Rüstzeuge der Forschung“ ausstattete. Um das schon unter Falkenstein errichtete neue zweite physiologische Institut gruppirte sich ein medicinisches Institut nach dem andern, so daß in der Johannisvorstadt ein ganzes Medicinerviertel aus dem Boden emporwuchs. Die Juristenfacultät erhielt den stolzen Doppelpalast des am 30. October 1882 eingeweihten Juridicums. Allen Facultäten aber kam die Errichtung der neuen Universitätsbibliothek 1887—1891 zu Gute, in deren Lesesaal Gerber's Büste in Anerkennung seiner Verdienste um Leipzigs Hochschule aufgestellt wurde. Endlich liegen auch in der Zeit von Gerber's Cultusministerium die Keime zu dem 1897 vollendeten Umbau der alten Universität. Was Gerber's Name in der baulichen Entwicklung der Landesuniversität bedeutet, ersieht man am besten daraus, daß 1867—1898 17 neue wissenschaftliche Institute entstanden, von denen die meisten den Jahren 1871—1891 angehören. Zu den Gesammtkosten derselben von 8½ Millionen Thaler gab der Staat 6½ Millionen! Kein Wunder, daß bei solcher Fürsorge die Besucherzahl der Universität stetig zunahm. 1889 sah die Leipziger Hochschule ihr bestbesuchtes Sommersemester mit 3322, 1891/92 ihr stärkstes Wintersemester mit 3458 Besuchern.

    Nach diesem Ueberblicke über Gerber's fruchtbringende Thätigkeit als Cultusminister gebührt es sich, noch seiner Verdienste als Generaldirector der königlichen Sammlungen für Kunst und Wissenschaft zu gedenken. Auch in diesem Amte, das er seit Friesen's Rücktritt 1876 bekleidete, hat er einen ungemein sicheren Blick bekundet, geeignete Männer in die maßgebenden Stellungen zu berufen. Unter Director Woermann (seit 1882) wurde die Gemäldegalerie bis 1891 nicht nur um etwa anderthalb Hundert werthvolle Gemälde bereichert, sondern erhielt auch einen zuverlässigen Katalog, in dem alle Ergebnisse der kunstwissenschaftlichen Forschung verwerthet sind. Das Kupferstichcabinet nahm unter Lehrs einen großen Aufschwung. Historisches Museum und Porzellansammlung wurden durch Ankäufe vervollständigt, ersteres namentlich durch die große Zschille’sche Waffen-, letzteres durch die besonders an altmeißner Figuren reiche Spitzner’sche Sammlung. Eine der größten Zierden des Landes aber wurde das seit dem 1. October 1882 von Treu geleitete Albertinum, in dessen prächtigen Räumen 1884—87 Originalbildwerke und Gypsabgüsse zur Sculpturensammlung vereinigt wurden. Durch ihre gleich wissenschaftliche wie künstlerische Aufstellung ist sie ein Muster ihrer Art.

    Für seine gesegnete Wirksamkeit hat G. reichen Dank geerntet. Anläßlich der silbernen Hochzeit des Königspaares wurde er 1878 in den erblichen Adelstand erhoben und erhielt bei der Wettin-Feier 1889 den höchsten sächsischen Orden der Rautenkrone. Nach Fabrice's Tode wurde er April 1891 mit dem Vorsitze im Gesammtministerium und gleichzeitig mit dem Amte eines sächsischen Ordenskanzlers betraut. Beide Aemter bekleidete er nur kurze Zeit, denn am 22. December traf ihn mitten in Ausübung seines Berufes ein Schlaganfall; ein zweiter rief ihn am 23. December 1891 früh vier Uhr nach schwerem Todeskampfe aus dem Leben ab. In ihm schied ein reichbegabter Mann, eine Leuchte der juristischen Wissenschaft, ein glänzender Redner, ein ausgezeichneter Menschenkenner, der mit seltenem Scharfblick hervorragend tüchtige Männer|ausfindig zu machen wußte. Mit einer durchaus selbständigen Natur, die „in jeder Hinsicht den Minister vom Parteimanne“ zu unterscheiden wußte, verband er eine herzgewinnende Liebenswürdigkeit, die selbst den Vertretern der äußersten Linken stets eine gewisse Hochachtung vor ihm abnöthigte, eine ideale Lebensauffassung und aufrichtige Religiosität, die er sich trotz der entgegengesetzt wirkenden Zeitströmung bis an sein Lebensende bewahrte.

    • Literature

      Vgl. die zahlreichen Zeitungsnekrologe, von denen namentlich die am 24. December 1891 im Dresdner Anzeiger, in den Dresdner Nachrichten und in der Schlesischen Zeitung veröffentlichten, sowie der unter dem 23. December 1891 in der Leipziger Zeitung erschienene beachtenswerth sind. — Allgemeine Zeitung vom 19. October 1871, Außerordentliche Beilage Nr. 292. —
      K. Whistling, Einige Leipziger Erinnerungen an Excellenz v. Gerber, im Leipziger Tageblatte vom 24. December 1891. —
      Sachsen unter König Albert. Leipzig, Sächs. Volksschriften-Verlag. —
      Die sächsischen Schulprogramme von Ostern 1892. — Außerdem standen dem Verfasser vorstehenden Lebensabrisses eingehende Notizen seitens der Witwe des Staatsministers zur Verfügung.

  • Author

    H. Beschorner.
  • Citation

    Beschorner, Hans, "Gerber, Carl von" in: Allgemeine Deutsche Biographie 49 (1904), S. 291-297 [online version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd118690590.html#adbcontent

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