Lebensdaten
unbekannt
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Dynasten
Konfession
mehrkonfessionell
Normdaten
GND: 118552856 | OGND | VIAF: 35248449
Namensvarianten
  • Zollern, Grafen von
  • Zolorin
  • Hohenzollern
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Hohenzollern, Indexeintrag: Deutsche Biographie, https://www.deutsche-biographie.de/pnd118552856.html [28.03.2024].

CC0

  • Biographie

    1) Anfänge

    Die erste Erwähnung der Zollern erfolgt in der Chronik Bertholds von Reichenau zum Jahre 1061 („Burchardus et Wezil de Zolorin occiduntur“). Um die Herkunft des Geschlechts ranken sich schon im 15. Jahrhundert Legenden, die über die römische Patrizierfamilie Colonna sogar bis Troja führen. Die Geschichtsschreibung des Humanismus und des Barock läßt mit einem Grafen Tassilo der Karolingerzeit die Stammreihe des Hauses beginnen. Die Hausgeschichtsschreibung des 19. Jahrhunderts (besonders L. Schmid) versucht vergeblich, über das Jahr 1061 zurückzukommen und die Zollern an das schwäbische Herzogsgeschlecht der Burkhardinger anzuschließen.

    Ahnherr aller Zollern ist vermutlich Friedrich von Zollern (I., erwähnt 1085-1115, vor 1125, seit 1111 Graf genannt); seine Söhne sind Friedrich II. ( nach 1145) und Burkhard ( circa 1150/55). Der Sohn des letzteren, Burkhard (I., circa 1183) begründet gegen 1170 die Linie Hohenberg (s. NDB IX). Friedrich III. ( 1200, siehe ADB VII, Sohn Friedrichs II.) wird vor 1192 mit der Burggrafschaft Nürnberg belehnt infolge seiner Ehe mit der Tochter des letzten Burggrafen Konrad II. von Raabs ( circa 1191). Seine Söhne teilen um 1214: Konrad I. ( 1260/61) begründet die Linie der Burggrafen von Nürnberg (siehe 2), Friedrich II. (IV.) ( 1251/55, siehe ADB VII) die Schwäbische Linie (siehe 5).

    Johannes Schultze, Rudolf Seigel

    2) Die Burggrafen von Nürnberg

    Auf Konrad I. gingen auch die Eigengüter der Grafen von Raabs und ebenfalls auf dem Wege der Erbschaft der Besitz der erloschenen Grafen von Abenberg (vielleicht durch seine Gemahlin) über. Letzterer mit Abenberg und Cadolzburg bildete den Grundstock der sich weit ausdehnenden Besitzungen der Burggrafen in Franken. Dazu kam eine Erbschaft von den 1248 ausgestorbenen Herzögen von Meranien (Burggraf Friedrich III. vermählt mit Schwester des|letzten Herzogs). Hierzu gehörten Bayreuth, Hof, Kulmbach, Plassenburg, doch wurden die letzten beiden erst später von den miterbenden Grafen von Orlamünde bei deren Aussterben erworben. Es folgten Erwerbungen durch Kauf und Belehnung, so daß die Burggrafen Ende des 14. Jahrhunderts die größte Territorialherrschaft in Franken besaßen. Sie gliederte sich in 2 Teile: das „Land zu Franken“ oder „unter dem Gebirge“ mit Ansbach (1331 erworben) und das „Land auf dem Gebirge“ mit Bayreuth, Hof, Plassenburg. Als Inhaber eines vom König erteilten Fahnenlehens gehörten die Burggrafen zum Reichsfürstenstand, dies wurde von Karl IV. überdies ausdrücklich bestätigt.

    Der Name (von den vordeutschen Bergnamen Zolra, Zolre, Zolrun): Während Konrad I. auch noch den Titel Graf von Zollern geführt hatte, hörte dies bei den Nachkommen auf, weder die Burggrafen, noch später die Markgrafen haben sich als Zoller bezeichnet. Die Tradition des genealogischen Zusammenhangs mit den Zollern blieb jedoch erhalten, ebenso wurde auch das Zollerwappen mit dem quadrierten Schild (Silber und Schwarz) von den Burggrafen und Markgrafen geführt. Die Bezeichnung „Hohenzolre“ findet sich zuerst 1350 bei der Schwäbischen Linie, bei der sie seit Mitte des 16. Jahrhunderts den alten Namen verdrängte. Erst der „Große Kurfürst“ hat sowohl aus geschichtlichem Interesse wie zu dem praktischen Zweck einer Erbeinung mit der Schwäbischen Linie die Aufnahme des Titels „Graf von Hohenzollern“ in den brandenburgischen Regententitel betrieben und die Genehmigung dazu 1685 vom Kaiser für 4000 Taler erhalten. Der neue Titel wurde vor dem „Graf von der Mark“ in den Brandenburger Titel eingefügt und blieb somit nur ein Nebentitel. Es folgte 1695 der Erbvertrag zwischen beiden Häusern, durch den der Kurfürst zugleich Oberhaupt der ganzen Familie wurde. Später erhob König Friedrich Wilhelm III. seine 2. Gemahlin, die Gräfin von Harrach, zur Fürstin von Liegnitz und Gräfin von Hohenzollern.

    3) Brandenburg-Preußen

    Burggraf Friedrich III. ( 1297, siehe NDB V) spielte eine erste Rolle als „Königmacher“ bei der Wahl Rudolfs von Habsburg; sein Sohn Friedrich IV. ( 1332, siehe NDB V) hatte entscheidenden Anteil an der Schlacht bei Mühldorf und der Gefangennahme des Gegenkönigs (1322); König Ludwig bezeichnete ihn als salvator imperii. Dem Enkel Friedrich VI. verdankte König Sigmund von Ungarn die Wahl zum deutschen König. Den Dank dafür stattete dieser mit der Übertragung der Mark Brandenburg ab (1412). Damit gelangten die Hohenzollern mit Burggraf Friedrich VI. (als Markgraf Friedrich I., 1440, siehe NDB V) in die Mark Brandenburg. Ihm folgten hier hintereinander seine 4 Söhne. Nachdem der älteste, Johann, darauf verzichtete, die Herrschaft mit dem jüngsten Bruder zu teilen, tat dies der zweite, Friedrich II. ( 1471, siehe NDB V), der die Mark dann dem 3. Bruder Albrecht Achilles ( 1486, siehe NDB I) abtrat, der damit den ganzen Besitz wieder vereinte (die Teilung mit dem jüngsten Bruder war wegen dessen Erbenlosigkeit ohne Folgen geblieben). Von besonderer Bedeutung war die von Albrecht Achilles 1473 getroffene Erbordnung, die „Dispositio Achillea“, welche die Mark mit der Kurfürstenwürde dem Erstgeborenen vorbehielt und die fränkischen Lande endgültig davon sonderte. Eine von seinem Enkel Joachim I. ( 1535) nochmals bewirkte Erbteilung der Mark war ebenfalls von kurzer Dauer, da dem Jüngeren Erben versagt blieben, und ein abermaliger von dessen Enkel gemachter gleicher Versuch wurde durch den Nachfolger Joachim Friedrich ( 1608) vereitelt. Dieser legte zusammen mit dem letzten Sproß der fränkischen Linie, Markgraf Georg Friedrich, durch den Geraer Hausvertrag (1599) die Einheit der Mark endgültig fest und stiftete zugleich angesichts des nahen Erlöschens des fränkischen Zweiges in beiden fränkischen Fürstentümern zwei neue Zweige mit den zwei ältesten Brüdern des Kurfürsten als selbständige Regenten.

    Ein Glied des älteren fränkischen Zweiges, Albrecht ( 1568, s. NDB I), hatte 1525 den alten Ordensstaat in Preußen in ein weltliches Herzogtum als polnisches Lehen gewandelt. Als die Brandenburger nach Erlangung der Mitbelehnung durch den Polenkönig (1569) nach dem Tode des letzten Herzogs (1618) nicht allein dessen Erbe in Preußen antraten, sondern fast gleichzeitig durch dessen Gattin Marie Eleonore von Jülich (Johann Sigismund [ 1619] vermählt 1594 mit deren Tochter Anna von Preußen) auch ein bedeutsames Territorium am Rhein als Erbe an sich bringen konnten, war der Grund für die dominierende Stellung in Norddeutschland gelegt. Es war die besondere Leistung des „Großen Kurfürsten“ Friedrich Wilhelm ( 1688, siehe NDB V), diesen weit zerstreuten Besitz, zu dem 1648 noch weiterer gekommen war, durch zielsichere Politik in eine einheitliche monarchische Verfassung zu bringen und damit der Wegbereiter für den Großstaat Preußen zu werden, dessen innere Wesensart weitgehend durch den Enkel geprägt wurde, nachdem der Sohn, Friedrich I. ( 1713, siehe NDB V), durch Erwerbung des Königstitels für den äußeren Glanz gesorgt hatte. Den nunmehr in die Geschichte eingegangenen Preußenstaat als „größte und eigenartigste politische Schöpfung, die in der Neuzeit auf deutschem Boden entstanden ist“ (C. Hinrichs), zu bezeichnen, mag umstritten sein, doch ist die Feststellung unbestritten: „der preußische Staat ist eine Schöpfung der Hohenzollern“ (O. Hintze). In erster Linie war es Friedrich Wilhelm I. (* 1740, siehe NDB V), der die „militärisch-monarchische Staatsordnung, wie sie in dieser Straffheit und Schlagfertigkeit etwas Neues und Unerhörtes war“ (Hintze), schuf und als einen Grundpfeiler seines Staates eine aus den Landeskindern rekrutierte Armee mit einem aus dem Landadel entnommenen Offizierskorps aufstellte sowie ein vorbildliches Beamtentum heranbildete, dem es zur Ehre gesetzt wurde, für den König von Preußen zu arbeiten. Dabei ist nicht zu vergessen, daß der Preußenstaat auch ein Beispiel des Rechtsstaates geworden ist, insofern Friedrich II. selbst sich dem Recht unterstellte.

    Durch Friedrich II. ( 1786, siehe NDB V) wurde Preußen zu einer europäischen Großmacht, die innerhalb Deutschlands mit dem Kaisertum der Habsburger in Konkurrenz um die Führung trat. Im 19. Jahrhundert gelangte man unter Wilhelm I. ( 1888) über den „Norddeutschen Bund“ zu dem kleindeutschen Kaisertum der Hohenzollern, das im 1. Weltkrieg ebenso wie das Habsburger Reich den auswärtigen Gegnern erlag. Die 1918 vollzogene Abdankung Wilhelms II. ( 1941) bedeutete das Ende sowohl des deutschen Kaisertums als auch des Königreichs Preußen. Wird bei den Habsburgern die „strenge Pflichterfüllung“ rühmend hervorgehoben, so gilt dies nicht minder von den brandenburgisch-preußischen Regenten. Sie waren in der Mehrzahl sparsame, tüchtige Haushalter, von denen sich nur Joachim II. als leichtfertiger Verschwender abhebt. Auch für Wissenschaften und Künste waren sie zumeist aufgeschlossen, wie der Große Kurfürst, der erste König und Friedrich II. zeigen; auch sei an Friedrich Wilhelms IV. bauliche Entwürfe erinnert.

    Das Haus Brandenburg-Preußen kann in Anspruch nehmen, daß es als einziges deutsches Fürstenhaus zwei Persönlichkeiten aufzuweisen hat, die nicht allein von ihren Zeitgenossen und den eigenen Untertanen, sondern auch von der Nachwelt mit dem Prädikat „der Große“ geehrt wurden: Friedrich Wilhelm „der große Kurfürst“ und Friedrich II. „der Große“. Beiden wurde diese Auszeichnung nicht so sehr wegen kriegerischer Erfolge, die dabei auch mitspielten, zuteil als wegen ihrer überragenden Persönlichkeit und staatsmännischen Leistung.

    Eine Seitenlinie der Hohenzollern, die Markgrafen von Brandenburg-Schwedt, wurde begründet durch Markgraf Philipp Wilhelm (1669–1711), ältesten Sohn des Großen Kurfürsten aus 2. Ehe, der im Potsdamer Vertrag 1692 entgegen den Bestimmungen des väterlichen Testaments mit den Herrschaften Schwedt und Vierraden abgefunden wurde mit dem Titel Markgraf von Schwedt ohne landesfürstliche Stellung. Er gilt als Begründer der brandenburgisch-preußischen Artillerie. Dieser Zweig erlosch bereits 1788.

    Johannes Schultze

    4) Ansbach-Bayreuth

    I) Ältere Linie (1486-1603)

    Mit dem Ableben des Markgrafen und Kurfürsten Albrecht Achilles 1486 wurden nach der „Dispositio Achillea“ (1473) die fränkischen Lande für immer von der Mark Brandenburg getrennt. Während der älteste Sohn, Johann Cicero ( 1499), die Mark mit der Kurwürde erhielt, kam die in das „Unterland“ (Ansbach) und das „Oberland“ (Kulmbach und Bayreuth) geteilte Burggrafschaft Nürnberg an die jüngeren Söhne Friedrich und Sigismund ( 1495). Da letzterer unvermählt starb, wurde Friedrich ( 1536, siehe ADB VII), der nach der Erbordnung auch das kulmbacher Oberland übernahm, zum Stammvater der älteren fränkischen Linie. Wegen angeblicher „Geistesblödigkeit“ entsetzten ihn 1515 seine Söhne Kasimir und Georg und regierten nun gemeinsam. Bald nach Ableben des herrschsüchtigen Kasimir ( 1527) führte Georg der Fromme ( 1543, siehe NDB VI) in seinen Landen, zu denen auch ausgedehnte Besitzungen in Schlesien zählten, die Reformation ein. Georgs jüngerer Bruder Albrecht ( 1568, siehe NDB I), seit 1511 Hochmeister des Deutschen Ordens, verwandelte 1525 Preußen in ein weltliches Herzogtum. Georg Friedrich ( 1603, siehe NDB VI), Georgs Sohn, gebot nach dem frühen Tode seines kulmbacher Oheims, des „fürstlichen Mordbrenners“ Albrecht Alkibiades ( 1557, siehe NDB I), über die gesamten fränkischen und schlesischen Zollernlande sowie als Regent für Albrechts geistesschwachen Sohn Albrecht Friedrich ( 1618, siehe ADB I) auch über das Herzogtum Preußen. Mit dem Tode des kinderlosen Georg Friedrich trat der von ihm 1599 errichtete Geraer Hausvertrag in Kraft, dem zufolge die beiden Markgraftümer an die jüngeren Brüder des brandenburgischen Kurfürsten, Christian und Joachim Ernst, fallen sollten.

    II) Jüngere Linie (1603-1791); a) Bayreuthischer Zweig

    Durch Los fiel Christian (1581–1655) das „Oberland“, Joachim Ernst das „Unterland“ zu. Christian verlegte 1604 seine Residenz von der Plassenburg ob Kulmbach nach Bayreuth. Der bayreuther Zweig erlosch, nachdem Christian und sein Enkel Christian Ernst ( 1712, siehe NDB III) über ein Jahrhundert segensreich regiert hatten, 1726 mit Georg Wilhelm. Die Nachfolge trat Georg Friedrich Carl ( 1735, siehe NDB VI) an, ein Urenkel von Markgraf Christian (aus der sogenannten Weferlinger Linie). Dessen Sohn, der prachtliebende Markgraf Friedrich (1711–63), und seine geistvolle Gemahlin Wilhelmine ( 1758), die Schwester Friedrichs des Großen, machten Bayreuth zur glanzvollen Residenz. Mit dem schrulligen Sonderling Friedrich Christian (1708–69), einem Bruder von Georg Friedrich Carl, endete auch dieser Zweig. Den Erbverträgen gemäß fiel das Fürstentum Bayreuth 1769 an den Markgrafen von Brandenburg-Ansbach.

    b) Ansbachischer Zweig

    Langlebiger als der bayreuthische war der von Joachim Ernst (1583–1625, s. ADB 14) begründete ansbachische Zweig. Infolge Kurzlebigkeit der meisten Regenten traten hier häufig Vormundschaftsregierungen ein (1625-39, 1667-72, 1686-94, 1723-29). Eine Blüte erlebte das Fürstentum, das unter Albrecht V. ( 1667, siehe NDB I) von den Wunden des 30jährigen Krieges genas, im 18. Jahrhundert. Der wegen seines Jähzorns gefürchtete Markgraf Carl Wilhelm Friedrich (1712–57, siehe ADB 15) erwarb 1741 die Reichsgrafschaft Sayn-Altenkirchen als Erbe seiner Urgroßmutter, der Prinzessin Eleonore Erdmuthe Louise von Sachsen-Eisenach, Gemahlin des musischen Markgraf Johann Friedrich ( 1686). Der letzte Sproß, Markgraf Alexander, dem 1769 auch das Fürstentum Bayreuth zugefallen war, trat 1791 seine Lande gegen eine jährliche Leibrente an die Krone Preußen ab und zog sich in das Privatleben nach England zurück, wo er 1806 starb.

    Günther Schuhmann

    5) Die Schwäbische Linie (Grafen und Fürsten von Hohenzollern)

    Den Herrschaftsbereich der Grafen von Zollern bildet im Mittelalter die Landschaft zwischen dem oberen Neckar, der Schwäbischen Alb und der oberen Donau. Trotz der Abzweigung der Linien Hohenberg und Nürnberg zählen die Zollern noch in der Stauferzeit und im Interregnum zu den führenden schwäbischen Dynastenfamilien. Durch die Teilung von 1288 geht die Herrschaft Schalksburg (mit Balingen, erloschen 1408) dem Hause verloren; die Teilung der Stammgrafschaft selbst (1344) in Schwarzgräfliche (erloschen 1412) und Straßburger Linie führte zu starken Rückschlägen in der im 13. Jahrhundert begonnenen Territorialbildung und schließlich infolge eines Erbstreits zweier zollerischer Brüder zur Zerstörung der Stammburg durch die schwäbischen Reichsstädte (1423) und zur Verpfändung des Restbesitzes an Württemberg. Die Grafen Eitel Friedrich I. (1402–39) und Jos Niklaus I. (1443–88) stellen das Territorium und die Stammburg mit brandenburgischer und habsburgischer Hilfe wieder her. Des letzteren Sohn war Bischof Friedrich von Augsburg ( 1505, siehe NDB V). Erneute politische Geltung verschafft dem Hause der in der Reichspolitik in hervorragender Weise tätige Eitel Friedrich II. ( 1512, siehe NDB IV). Unter ihm und seinen Nachfolgern wird der Besitz nach Westen und Süden vergrößert (Herrschaft Haigerloch 1497, Grafschaften Sigmaringen und Veringen 1535, Herrschaft Wehrstein 1552), zugleich Übergang zur Individualsukzession und erste Ansätze zur Primogenitur (1512 1. Zollerische Erbeinigung). Karl I. (1516–76), Politiker Karls V. und Reichshofratspräsident, seit 1535 mit Sigmaringen und Veringen belehnt, verfügt aber 1575 in seinem Testament (1. Zollerisches Hausgesetz, Einführung der Primogenitur) die Teilung unter seine Söhne in die Linien: H.-Hechingen (erloschen 1869), H.-Sigmaringen und H.-Haigerloch (erloschen 1634); der 4. protestantisch gewordene und deshalb enterbte Sohn Joachim (1554–87) begründet eine Linie in Schlesien (erloschen 1622). Die Linien Hechingen und Haigerloch besaßen zu landesherrlichen Territorien ausgebaute allodiale Herrschaften. Der Besitz der Sigmaringer Linie war seit 1535 von Österreich verliehen. Ein Reichskammergerichtsurteil von 1588 stellte fest, die Grafschaft Sigmaringen sei Reichslehen. Da Österreich sie weiterhin als Lehen behauptete, blieb ihre verfassungsrechtliche Stellung bis 1806 umstritten. (Die Grafschaft Veringen war unbestritten österreichisches Lehen bis 1806.) Die Versuche Österreichs im 18. Jahrhundert, die Sigmaringer Linie zu mediatisieren, scheiterten am Widerstand der Zollern, die darin vom Schwäbischen Kreis und dem Haus Brandenburg-Preußen unterstützt wurden. Durch das Erlöschen der Haigerlocher Linie (1634) fiel die Herrschaft Haigerloch auf Grund des Hausgesetzes von 1575 an die|Linie H.-Sigmaringen und brachte wichtigen Allodialbesitz. Die Grafen Johann Georg von H.-Hechingen (1577–1623), Reichskammergerichtspräsident, Reichshofratspräsident, Johann von H.-Sigmaringen (1578–1638), Präsident des Geheimen Rats des Herzog Maximilian von Bayern, und Eitel Friedrich von H.-Sigmaringen ( 1625), Kardinal und Bischof von Osnabrück (siehe NDB IV), waren maßgeblich an der Begründung der Liga 1611 beteiligt und wirkten bei der Übertragung der Pfälzer Kurwürde auf Maximilian mit. Auf Grund der Verdienste um Kaiser und Reich erhob Ferdinand II. die Grafen von H.-Hechingen und H.-Sigmaringen 1623 in den Reichsfürstenstand. Ein Erbvertrag 1695/1707 zwischen den brandenburgisch-preußischen und den schwäbischen Hohenzollern schuf zwischen den durch die konfessionelle und politische Entwicklung entfremdeten Häusern neue Beziehungen, wodurch die schwäbischen Zollern beim Reichsdeputationshauptschluß mit preußischer Unterstützung Entschädigungen für niederländische Besitzungen erhielten; diese stammten von einer 1712 begründeten Linie H.-Berg (erloschen 1787). Die Erhaltung der Souveränität und die Aufnahme in den Rheinbund bei gleichzeitiger Vergrößerung der Fürstentümer durch säkularisierte und mediatisierte Herrschaftsgebiete gelang den Fürsten durch freund- und verwandtschaftliche Beziehungen zu den Napoleoniden.

    Die Fürsten von H. fanden 1815 Aufnahme in den Deutschen Bund; doch die Revolutionswirren von 1848/49 und die Erkenntnis der Fürsten, daß ihnen die Möglichkeiten zum Aufbau moderner Staatswesen fehlten, veranlaßte sie am 7.12.1849, ihre Souveränitätsrechte an den König von Preußen abzutreten. Das Gebiet der beiden Fürstentümer bildete als „Hohenzollerische Lande“ (1850-1945) einen besonderen preußischen Regierungsbezirk (Sitz Sigmaringen). – Als Offiziere standen in kaiserlichen Diensten unter anderem Friedrich Anton Fürst von H.-Hechingen (1726–1812) als General der Kavallerie (siehe Wurzbach IX) und Franz Xaver Prinz von H.-Hechingen (1757–1844) als österreichischer Feldmarschall (siehe ADB XII; Wurzbach IX). Dank der Familienbeziehungen wurden Karl Graf von H.-Hechingen (1732–1803, siehe ADB XII) und sein Neffe Joseph Prinz von H.-Hechingen (1776–1836, siehe ADB XII; Altpreussische Biographie) Fürstbischöfe von Ermland (seit 1796 beziehungsweise 1808). Fürst Karl Anton von H.-Sigmaringen ( 1885, siehe NDB IX), preußischer Ministerpräsident, galt als erster Vertreter der „Neuen Ära“ und als Exponent des liberalen Flügels im deutschen Hochadel. Es gelang ihm, sein Haus in die europäische Politik zu verflechten: 1866 wurde sein Sohn Karl ( 1914) Fürst von Rumänien (seit 1881 König als Carol I); Karl Antons ältestem Sohn Leopold (1835–1905) wurde 1869 der spanische Thron angeboten. Infolge der beiden Weltkriege verlor das Haus seine im 19. Jahrhundert in Böhmen, Brandenburg, Pommern und Schlesien erworbenen Besitzungen. Der jetzige Inhaber des Hausgutes (Fürst Friedrich Wilhelm, * 1924) leitet die wirtschaftlichen Unternehmen des Hauses, zugleich fördert er die durch Fürst Karl Anton begründeten wissenschaftlichen Einrichtungen des Hauses (Museum, Sammlungen, Bibliothek, Haus- und Domänenarchiv).

  • Literatur

    zu Gesamthaus, Abstammung, Burggrafen v. Nürnberg, Brandenburg-Preußen: ADB 45 (unter Zollern);
    Mon. Zollerana, 8 Bde., hrsg. v. R. v. Stillfried u. T. Märker, 1852-90;
    A. F. Riedel, Die Ahnherren d. preuß. Königshauses, 1854;
    Die Hausgesetze d. reg. dt. Fürstenhäuser III, hrsg. v. H. Schulze, 1883;
    L. Schmid, Die älteste Gesch. d. erlauchten Gesamthauses d. Kgl. u. Fürstl. H., 3 T., 1884-88;
    E. Berner, Die Abstammung u. älteste Geneal. d. H., in: FBPG 6, 1893;
    G. Schuster, Der Urstamm Zollern u. d. Burggrafen v. Nürnberg-Zollern, in: Hohenzollern-Jb. 8, 1904;
    ders., 500 J. H., 1915;
    J. Großmann, E. Berner, G, Schuster u. K. Th. Zingeler, Geneal. d. Ges.-hauses H., 1905;
    O. Hintze, Die H. u. ihr Work, 1915;
    ders., Geist u. Epochen d. preuß. Gesch., 1943;
    Graßhoff, Das wahre Gesicht d. H., Aus 5 Jhh. ihrer Fam.gesch., 1925 (Verzerrungen);
    W. Spielberg, Zur älteren Geneal. d. Burggrafen v. Nürnberg, in: FBPG 37, 1925;
    W. Kisky, Der Name d. vorm. preuß. Königshauses, 1927;
    H. Jänichen, Zur Gesch. d. ältesten Zollern, in: Hohenzoller. J.-Hh. 21, 1961;
    R. Seigel, Die Überlieferung d. ersten Erwähnung d. Hauses H. v. 1061, ebd.;
    ders., Die Entstehung d. schwäb. u. d. fränk. Linie d. Hauses H., Ein Btr. z. Geneal. u. z. Hausrecht d. älteren Zollern, in: Zs. f. hohenzoll. Gesch. 5, 1969;
    W. Hubatsch, Die H. in d. Gesch., 1961;
    Priesdorff (P);
    MGG VI, Sp. 580-609 (L, P). - FBPG 1-55, 1888-1943;
    Hohenzollern-Jb., 1897-1916.

    Zu Ansbach-Bayreuth: Chrstn. Meyer Gesch. d. Burggfsch. Nürnberg u. d. späteren Markgrafschaften Ansbach u. Bayreuth, 1908.

    Zur Schwäb. Linie: F. Baur, Gesch. d. Hohenzoller. Staaten Herhingen u. Sigmaringen, 1834-36;
    G. Schilling, Gesch. d. Hauses H., 1843;
    R. v. Stillfried u. T. Märker, Hohenzoller. Forschungen I, 1847;
    A. F. Riedel, Die Fürsten v. H., 1861;
    M. Schmitz, Die Grafen u. Fürsten v. H., 1895;
    J. Maier, Charakterist. Profile d. Grafen u. Fürsten v. H.-Sigmaringen, in: Hohenzoller. J.-Hh. 10, 1950;
    E. Gönner, Die Rev. v. 1848/49 in d. hohenzoller. Fürstentümern u. deren Anschluß an Preußen, 1952;
    F. Kallenberg, „Vom Fels zum Meer“, Die Politisierung d. dynast. Beziehungen d. schwäb. zu d. brandenburg.-preuß. H., in: Gedenkschr. f. M. Göhring, 1968 (L). - Mitt. d. Ver. f. Gesch. u. Altertumskde. in Hohenzollern,|1867-1932;
    Hohenzoller. J.-Hh., 1934-64;
    Zs. f. hohenzoller. Gesch., 1965 ff.;
    Arbb. z. Landeskde. Hohenzollerns.

  • Autor/in

    Rudolf Seigel
  • Familienmitglieder

  • Zitierweise

    Schultze, Johannes; Seigel, Rudolf; Schuhmann, Günther, "Hohenzollern" in: Neue Deutsche Biographie 9 (1972), S. 496-501 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd118552856.html#ndbcontent

    CC-BY-NC-SA

  • Biographie

    Zollern: Die Grafen Burkard und Wetzel von Z. Die erste sichere Nachricht von dem gräflichen Hause Z. verdankt man Bertold v. Reichenau, welcher in seinen gleichzeitigen Annales (Pertz, Mon. Scriptores V, 272) meldet: 1061 Burkardus et Wezil de Zolorin occiderunt. Weiterhin bezeichnet das St. Gallener Todtenbuch zum 29. August Graf Burchard und Werner als gefallen. (Mitth. zur vaterländischen Gesch. St. Gallen 1869, XI, S. 51.) Dagegen findet man weder anderweitige urkundliche oder chronikalische Nachrichten über die Abstammung dieser beiden Grafen, noch irgend welche Angaben über die Fehde, in welcher sie|ihren Tod fanden, sodaß hier Hypothesen freier Spielraum geboten war. Anknüpfend an den Taufnamen des einen dieser ältesten Z. hat zuerst der badische Archivrath Leichtlen in einer Abhandlung über die Zähringer, 1831, S. 33 behauptet, die Grafen von Z. seien die Nachkommen der Burkardinger, welche wiederum von den Markgrafen von Istrien und Rhätien abstammten. Freiherr v. Stillfried und Tr. Märcker haben hierauf in den Hohenzollern’schen Forschungen 1847, I auf die großen Schwierigkeiten, welche der Herleitung von den Burkardingern entgegenstehen, aufmerksam gemacht, wie auch Ch. Stälin in seiner Wirtembergischen Geschichte II, 1847, S. 502 ff., ohne auf diese Herleitung einzugehen, sich begnügt hat, die Stammreihe mit den 1061 gefallenen beiden Z. zu beginnen. Dagegen wird von Riedel in seiner Geschichte des preußischen Könighauses 1861 die Burkardingische Abstammung als eine allgemein geltende, aber beweislos gebliebene Vermuthung verwerthet. Noch weiter ging L. Schmid, welcher in seiner Geschichte der Grafen von Z.-Hohenberg 1862 diese Vermuthung näher begründete und in seiner ältesten Geschichte des Gesammthauses der königlichen und fürstlichen Hohenzollern 1884—1888, sowie in den Mittheilungen des Hohenzollernschen Alterthums-Vereins den positiven Nachweis für die Abstammung der Hohenzollern vom Geschlecht der Burkardinger erbracht zu haben glaubte, wobei er davon ausging, daß die Taufnamen Adalbert und Burkard den Burkardingern und den Grafen von Z. gemeinsam seien. Ferner behauptete er, die Burkardinger haben sich im erblichen Besitz der Gaugrafenwürde im Scherragau befunden, auch, da die Grafschaft Z. sich mit dem Scherragau decke, gräfliche Rechte in letzterem Gau auf die Zollern, ihre Nachkommen vererbt. Richtig ist es, daß als Graf des Scherragaues 874, 875, 882, 885 und 889 ein Adalbert vorkommt, den L. Schmid als Burkardinger in Anspruch nimmt, ohne zu beachten, daß erstens niemals ein Burkard als Graf des Scherragaues sich nachweisen läßt und sodann der Taufname Adalbert sich nicht nur bei den Burkardingern findet, sondern auch sonst, so bei einem andern Geschlechte, den auf der Grenze Frankens und Schwabens heimischen Grafen von Calw im 18. Jahrhundert vorkommt. Es braucht also dieser Adalbert nicht durchaus ein Burkardinger gewesen zu sein. Dazu kommt, daß sämmtliche sonstige bekannte Grafen des Scherragau's so Liutold 843 und 861, Rudolf 1064 — ganz abgesehen von den von F. L. Naumann, die Gaugrafschaften im wirtemb. Schwaben 1879, S. 146 als Scherragaugrafen vermutheten Grafen Pirihtelo 770, 785 und 786 Karaman 797, 817, 820 und 834, Kerolt 838, Alboin 842 und Cozpert 864 — Taufnamen tragen, welche den Burkardingern völlig fremd sind. Man ist deshalb entschieden berechtigt, den Schluß zu ziehen, daß die Burkardinger sich nie im erblichen Besitze der Grafschaft des Scherragaues befanden und folglich auch nicht auf ihre angeblichen Nachkommen, die Zollern, Grafschaftsrechte in diesem Gau vererbten. Dagegen darf man wol in dem 1113 genannten Scherragaugraf Friedrich einen Z. erblicken. Ferner berechtigt die bloße Thatsache, daß der Tausname Burkard sich sowohl bei den Z., als den Burkardingern findet, nicht zur Herleitung der ersteren von den letzteren. Denn auch der Taufname Burkard läßt sich noch bei einer Reihe anderer Geschlechter in Franken (Graf Burkhard von Kornburg 1067 und sein Stammesverwandter Graf Burkard v. Rotenburg 1078, 1096), ferner Burkard von Staufenberg, Sohn des Grafen Adalbert im Ufgau (1041—1046), Sachsen (Burkard von Querfurt 982—1035) Thüringen (Graf Burkard v. Nidgau, 892—908 und Graf Burkard, der 912 sich empörte) nachweisen. Zudem fehlt der bei den Zollern so beliebte Taufname Friedrich völlig bei den Burkardingern. Auch ist es unmöglich sowohl den Umfang des Scherragaues, als den der Grafschaft Z.-Hohenberg im 12. Jahrhundert genau festzustellen und ist somit die von L. Schmid behauptete Uebereinstimmung der Grafschaft Z. mit dem Scherragau nicht zu beweisen. Vielmehr lag erstere|in der Hattunhuntare. Da noch dazukommt, daß jeder urkundliche Nachweis fehlt und auch von L. Schmid nicht erbracht werden konnte, welchem Zweig der Burkardinger die Z. angehört haben sollen, so muß man der Burkardinger Hypothese entschieden das Prädicat einer historischen Gewißheit oder erwiesenen Thatsache absprechen. Der neuestens gemachte Versuch H. Witte's, die Z. zwar nicht mehr direct an die Burkardinger anzuknüpfen, sondern sie wegen des gemeinsamen Besitzes in Schaffhausen von den Grafen von Nellenberg und letztere wieder von den Burkardingern abzuleiten, reiht ganz willkürlich den ältesten, bekannten Grafen von Nellenberg Eberhard an Adalbert ( 911), einen Burkardinger an und läßt diesen Eberhard, ohne auch nur die Spur eines Beweises zu erbringen, Scherragaugraf und als solcher Ahnherr der Z. sein. Richtig ist an der ganzen Behauptung Witte's nur, daß zwischen den Z. und Nellenburgern in den ältesten Zeiten eine Verwandtschaft, welche gemeinsamen Besitz zur Folge hatte, bestand. Ob die Verwandtschaft aber eine cognatische oder agnatische war, dafür fehlt jeder Anhaltspunkt. Beginnt somit die historisch nachweisbare Stammreihe des Hauses Z. erst mit dem Jahre 1061, so war schon beim ersten Auftreten des Geschlechts die Burg Zollern der Sitz desselben. Nun hat neuerdings K. Th. Zingeler die Behauptung aufgestellt, die Wiege der Z. sei auf der Schalksburg zu suchen und die Wandgemälde im nahen Kirchlein zu Burgfelden (württ. Oberamt Balingen) beziehen sich auf den Untergang der in dieser Kirche begrabenen Z., Burkard's und Wezil's im J. 1061. Mit Recht sieht aber Keppler in der dort abgebildeten Kampfscene eine bildliche Darstellung der Parabel vom barmherzigen Samariter. Gegen die Möglichkeit, es seien trotzdem die Gemälde eine Stiftung der Hinterbliebenen der beiden gefallenen Z., die einerseits diese geschichtliche Thatsache feststellen wollten und zugleich ein religiöses Bild schaffen ließen, spricht aber entschieden die Thatsache, daß 1061 die Kirche in Burgfelden nicht im Besitz der Grafen von Z. war, sondern seit um 1040 dem Kloster Ottmarsheim im Oberelsaß gehörte und es undenkbar ist, daß die Grafen von Z. eine in fremden Händen befindliche Kirche zu ihrer Familiengrabstelle ausgesucht haben sollten. Zudem läßt sich die Existenz der Schalksburg für das 11. Jahrhundert absolut nicht nachweisen, da sie überhaupt erst 1226 erwähnt wird. Endlich hätte Berthold v. Reichenau Burkard und Wezel, wenn diese ihren Sitz auf der Echalksburg gehabt hätten, Burkardus et Wezil de Schalksburg, nicht aber de Zolorin genannt.

    • Literatur

      Ch. F. Stälin, Wirtembergische Geschichte I, 494. — R. G. Stillfried, Beschreibung und Geschichte der Burg Hohenzollern nebst Forschungen über den Urstamm der Grafen von Zollern, Berlin 1870. — P. F. Stälin, Geschichte Württembergs I, 211, 408—409. —
      E. Berner, Die Abstammung und älteste Genealogie der Hohenzollern in den Forschungen zur brandenburgischen und preußischen Geschichte, VI, 1893, S. 1—55. — P. Weber. Die Kirche zu Burgfelden und ihre Wandgemälde in der Schwäb. Chronik 1895, S. 321—2. —
      K. Th. Zingeler, die Schalksburg ebendaselbst S. 397 bis 398. — R. Schäfer, Der Ursitz der Hohenzollern in der Beilage zur allgemeinen Zeitung 1895, Nr. 247, S. 3—5. —
      H. Witte, Zur Geschichte der älteren Hohenzollern ebendaselbst 1896, Nr. 191, S. 2—4. — E. Naegele, Die Hohenzollernfrage und Burgfelden in den Blättern des Schwäbischen Albvereins, 8, 1896, S. 276—282, 315. —
      H. Witte, Die älteren Hohenzollern und ihre Beziehungen zum Elsaß, 1896. — P. Weber, Die Wandgemälde zu Burgfelden auf der schwäbischen Alb, 1896. —
      Derselbe, Die Burgfelder Wandgemälde in den württ. Vierteljahrsheften. 1896, S. 396—399. P. Keppler, Die Wandgemälde von Burgfelden im Archiv für christliche Kunst, 14, S. 72—76. — K. Th. Zingeler, Hohenzollern, 1897, S. 8, 154—159. — Mitth. d. Hohenz. Alt.-Vereins 1897/98.

  • Autor/in

    Theodor Schön.
  • Zitierweise

    Schön, Theodor, "Hohenzollern" in: Allgemeine Deutsche Biographie 45 (1900), S. 411-413 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd118552856.html#adbcontent

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