Dates of Life
1849 – 1923
Place of birth
Oberstammheim Kanton Zürich
Place of death
Bern
Occupation
Jurist ; Professor in Basel
Religious Denomination
keine Angabe
Authority Data
GND: 118554026 | OGND | VIAF: 42629580
Alternate Names
  • Huber, Eugen

Objekt/Werk(nachweise)

Relations

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Citation

Huber, Eugen, Index entry in: Deutsche Biographie, https://www.deutsche-biographie.de/pnd118554026.html [19.04.2024].

CC0

  • Genealogy

    V Konrad (1813–62), Arzt, S d. David u. d. Dorothea Hänsler;
    M Anna (1818–69), T d. Heinrich Widmer u. d. Magdalene Meyer;
    1) Genf 1876 Lina (1851–1910), T d. Johs. Weißert in Heilbronn u. d. Joh. Barbara Rückert, 2) Bern 1917 Maria (1884–1942), T d. Fridolin Schuler in Glarus u. d. Sophie Leuzinger;
    1 T (früh †), 1 Adoptiv-T.

  • Biographical Presentation

    H. studierte die Rechte in Zürich und Berlin, trat dann in den Dienst der Neuen Zürcher Zeitung, habilitierte sich 1873, ging als Bundesstadtredaktor nach Bern, kehrte als Chefredaktor nach Zürich zurück, vertauschte aber bald wegen politischer Meinungsverschiedenheiten diese Tätigkeit mit der eines Verhörrichters und Polizeidirektors im Kanton Appenzell-Ausserrhoden. 1881 wurde er an die Universität Basel und 1888 nach Halle berufen (Freundschaft mit M. Rümelin und R. Stammler). 1892 übernahm er in Bern den Lehrstuhl für Rechtsgeschichte und Privatrecht, und dazu die Aufgabe, das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) auszuarbeiten.

    H. ist einer der letzten hervorragenden Vertreter der deutschen historischen Rechtsschule germanistischer Richtung, Zeit- und Gesinnungsgenosse Otto von Gierkes. Seine Dissertation hatte die Geschichte des deutschen Erbrechts der Schweiz zum Gegenstand (1872). Die ersten Vorlesungen als Privatdozent befaßten sich mit dem mittelalterlichen Stadtrecht. Auch seine späteren Abhandlungen sind zur Hauptsache Beiträge zur deutschen Rechtsgeschichte, in denen aber stets deren Bedeutung für die Gegenwart sichtbar gemacht wird. Den stärksten Einfluß hatte im deutschen Privatrecht die Abhandlung über die Gewere im deutschen Sachenrecht (Festschrift für die Universität Halle, 1894). In der Festschrift für seinen früheren Kollegen Hermann Fitting (Halle) behandelte H. die Eigentümerdienstbarkeit als Beitrag zu ihrer Rechtfertigung, die sie bereits nach baslerischem Vorbild im Vorentwurf|zum ZGB erfahren hatte (1902). Ein späterer Aufsatz zeigte, wie sich die moderne Hypothek aus der schweizerischen Gült entwickelt hat (Archiv für Rechts- und Wirtschaftsphilosophie 12, 1918/19). Das wissenschaftliche Hauptwerk aber ist das „System und die Geschichte des schweizerischen Privatrechtes“ (4 Bände, 1886–93). Damit hat H. die wissenschaftliche Grundlage der Rechtsvereinheitlichung geschaffen, darüber hinaus mit dem 4. geschichtlichen Band die meisterhafte sachlich und zeitlich umfassende schweizerische Privatrechtsgeschichte, und zwar als Institutionen- und Dogmengeschichte, von der seither die Forschung auf diesem Gebiet ihren Ausgang zu nehmen hat. In den folgenden Jahrzehnten stand H.s wissenschaftliche Arbeit zur Hauptsache im Dienste seines Gesetzgebungswerkes. In den „Erläuterungen“ hat er 1902 die Motive des Vorentwurfs (²1914) niedergelegt. Eine wichtige Ergänzung bildet die Abhandlung über die Gestaltung des Wasserrechtes im künftigen schweizerischen Rechte (Zeitschrift für schweizerisches Recht NF 19, 1900). Nach dem Inkrafttreten des ZGB erschienen 1914 die Vorträge zum Sachenrecht (Teilung des Eigentums; die dinglichen Rechte; die Formschriften). In „Recht und Rechtsverwirklichung“ (1921, ²1925) hat er seine rechtsphilosophischen Anschauungen, von Kant ausgehend, dargelegt. Das Kernstück bildet der Abschnitt über die Realien der Gesetzgebung. Ein anderes Thema des Werkes hat er unter dem Titel „Das Absolute im Recht“ (1922) weiter ausgearbeitet.

    Die große schöpferische Leistung H.s ist das ZGB. Wenn es auch die Tradition fortsetzt, die J. C. Bluntschli mit dem Zürcher Privatrechtlichen Gesetzbuch, der ersten deutschrechtlichen Kodifikation auf der Grundlage der Wissenschaft vom deutschen Privatrecht, lebendig erhalten und nach den Bedürfnissen der Zeit fortgebildet und neu gestaltet hatte, bedeutete es doch nicht einen Abschluß, sondern den Anfang für eine künftige Rechtsentwicklung, die sich in seinem elastischen, ausbaufähigen Gefüge vollziehen kann, ohne es zu sprengen oder zu verbiegen. Der berühmte Artikel 1 ZGB, mit dem das entscheidende Wort in dem Streit, der damals in Deutschland um das Freirecht gegen die Begriffsjurisprudenz ausgetragen wurde, gesprochen worden ist, bekennt, daß das Gesetz nicht lückenlos sein könne, sondern Gewohnheitsrecht gelten lassen und dem Richter die Freiheit der Rechtsfindung geben solle. Von ihr soll er durch Konkretisierung der in den allgemeinen Grundsätzen, den Ideen und Zweckvorstellungen, welche im Gesetz ausgesprochen sind oder ihm unausgesprochen zugrundeliegen, Gebrauch machen und sich dabei von der bewährten Lehre und Überlieferung leiten lassen. Die Grundanschauungen H.s hat August Egger charakterisiert als humanitären sozialen Individualismus. Hervorzuheben ist besonders der Gemeinschaftsgedanke, der dem Gesetz seinen sozialen Gehalt gibt.

    Zur Vereinheitlichung des Rechtes des ZGB (das schweizerische Obligationenrecht war seit 1883 in Kraft) mußten besondere Schwierigkeiten überwunden werden. Sie bestanden in der konservativen und föderalistischen Opposition, die in den katholischen Sonderbundskantonen am stärksten war. Gegen sie mußte durch Revision der Bundesverfassung (13.11.1898) dem Bunde erst die Kompetenz zum Erlaß des ZGB gegeben werden. Die andere in der Sache selber begründete Schwierigkeit bestand in der Verschiedenheit der Rechtsauffassungen in der welschen und deutschen Schweiz und auch innerhalb der letzteren in der starken kantonalen Eigenständigkeit auf einzelnen Rechtsgebieten, namentlich im ehelichen Güterrecht, Erbrecht und Grundpfandrecht. Gerade von diesen Abschnitten hat H. zunächst Teilentwürfe (1894–98) vorgelegt und mit ihnen die Einsicht und Behutsamkeit bewiesen, welche diese Aufgabe erforderte. 1905 konnte der Bundesrat den bereinigten vollständigen Entwurf an die Bundesversammlung weiterleiten. H. wurde in den Nationalrat gewählt und hat da als Berichterstatter sein eigenes Werk erläutern und verteidigen können. Für die gute Aufnahme, die es in der Öffentlichkeit fand, waren auch die Beschränkung auf das grundsätzlich Wichtige, die Einfachheit der Gesetzestechnik, die Verständlichkeit, Eleganz und die Volkstümlichkeit der Sprache, worauf H. das größte Gewicht legte, bestimmend. Am 10.12.1907 wurde das ZGB in beiden Räten einstimmig angenommen und ist am 1.1.1912 in Kraft getreten.

  • Works

    Verz. in: Planitz-Buyken.

  • Literature

    M. Rümelin, E. H., 1923;
    P. Mutzner, in: Zs. f. schweizer. Recht NF 43, 1924 (W);
    50 J. Schweizer. ZGB, ebd. NF 81, I, 1962 (mit Btrr. v. L. v. Moos, P. Liver, H. Merz, O. Gauye [lettres inédites], A. Gysin [Persönl. Erinnerungen an E. H. als Rechtslehrer]) (Sonderh.);
    F. Wartenweiler, E. H., d. Lehrer, Gesetzgeber, Mensch, 1932;
    A. Egger, E. H. als Gesetzgeber, in: Schweizer. Juristenztg. 37, 1940;
    L. Neuhaus, Das E. H.-Archiv im Bundesarchiv in Bern, ebd. 53, 1957;
    P. Liver, Das Zivilgesetzbuch - geschriebenes Rechtsgewissen d. Schweizervolkes, ebd. 58, 1962;
    Th.|Guhl, in: Schweizer Juristen d. letzten 100 J., 1945;
    Berner Kommentar z. schweizer. Privatrecht I, 1962, Neudr. 1966 (Allg. Einl. v. P. Liver);
    DBJ V (L);
    HBLS (W, L).

  • Portraits

    in: Professoren d. Univ. Basel aus 5 Jhh., hrsg. v. A. Staehelin, 1960.

  • Author

    Peter Liver
  • Citation

    Liver, Peter, "Huber, Eugen" in: Neue Deutsche Biographie 9 (1972), S. 690-692 [online version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd118554026.html#ndbcontent

    CC-BY-NC-SA