Lebensdaten
1668 – 1743
Geburtsort
Honhardt (Ortsteil von Frankenhardt) bei Schwäbisch Hall
Sterbeort
Halle/Saale
Beruf/Funktion
Jurist ; Historiker ; Theologe
Konfession
evangelisch
Normdaten
GND: 11952452X | OGND | VIAF: 42650348
Namensvarianten
  • Ludewig, Johann Peter (bis 1719)
  • Ludewig, Johann Peter von
  • Ludewig, Johann Peter (bis 1719)
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Zitierweise

Ludewig, Johann Peter von, Indexeintrag: Deutsche Biographie, https://www.deutsche-biographie.de/pnd11952452X.html [28.03.2024].

CC0

  • Genealogie

    V Peter L. (1628-87), Amtspfleger zu Honhardt, S d. Georg Ludwig ( 1644), Torwart u. Kastner auf Schloß Morstein, u. d. Anna Binnicker;
    M Rosina (1648–1729), T d. Johann Engelhardt (1609–84), Pfleger in Honhardt, seit 1663 Ratsherr in Schwäb. Hall, u. d. Marie Agnes Seifferheld;
    Ur-Groß-Om Georg Friedrich Seifferheld (1613–86), Stättmeister in Schwäb. Hall;
    B Joh. David (1656–1704), Notar, Ratsprokurator in Schwäb. Hall, João Federico Ludovice (1673–1752), portugies. Baumeister;
    - Freiberg 1701 Margarete, T d. Dr. med. Michael Kühne, Hof- u. Stadtphysikus|in Freiberg;
    1 S (früh †), 5 T (2 früh †) Anna Sophia ( Karl Gottlieb v. Nüßler, 1700–76, preuß. Geh. Justizrat, Dir. d. Feuersozietät), Helene Christiane ( Philipp Friedrich Krug v. Nidda, 1743, preuß. Kriegs- u. Domänenrat in Magdeburg), Juliane Luise (⚭ Christoph v. Taubenheim, poln. GR).

  • Biographie

    L. studierte seit 1688 in Tübingen, dann in Wittenberg Theologie und Humaniora. Auf Veranlassung Samuel Stryks siedelte er nach Halle über, wo er 1695 eine Professur für theoretische Philosophie erhielt. Acht Jahre später gelangte er als Nachfolger des Ch. Cellarius auf den Lehrstuhl für Geschichte. 1705, kurz nach der Promotion zum Dr. iur., stieg er zur juristischen Professur auf, die er bis zu seinem Tode innehatte. 1722 übte er das Amt des Kanzlers der Universität aus. L.s enge Bindungen an den brandenburgpreuß. Hof erhellen aus einigen ehrenvollen Berufungen: 1704 wurde er zum königl. Hofhistoriographen ernannt, 1718 zum Geheimen Rat und 1741 zum Kanzler der Magdeburg. Regierung.

    L. zählt zu den Hauptvertretern der historischen Richtung der Reichspublizistik. Diese von Hermann Conring und Heinr. v. Cocceji begründete Schule fand in L. einen ihrer konsequentesten Verfechter. Doch wird bei ihm aus der Einsicht in die Geschichtlichkeit des deutschen Reichsrechts eine Verabsolutierung dieser Geschichtlichkeit; die „historische Tiefendimension ist sozusagen konstitutiv für das Recht“ (Hammerstein). Nur das geschichtliche Recht gilt im Reich, das Reichsherkommen ist „Eckstein“ der Reichsverfassung, und zwar deshalb, weil das Sacrum Imperium nach der Überzeugung L.s einen seit Jahrhunderten stabilen Verfassungsstatus aufweist. Der Zustand seiner eigenen Gegenwart ist damit nichts anderes als ein perpetuierter Status quo, in dem sich das Reich seit dem 10. Jh. befindet. Kaiser und Reichsstände sind gleichermaßen gehalten, die Legitimität dieses Zustandes zu achten. Alles, was an eigentlich fremden Einflüssen in das Reichsrecht Eingang gefunden haben mag – und damit meint L. namentlich das ius commune – steht für ihn im Verdacht, die für das Gedeihen des Gemeinwesens unabdingbare Harmonie zwischen Staat und Recht zu beeinträchtigen und damit womöglich den Untergang des Staates herbeizuführen.

    So ist die Beschäftigung mit der Historie für den Reichspublizisten von stets aktueller Relevanz. Sie ist für ihn der Weg zur Erkenntnis des allein maßgeblichen Willens des Gesetzgebers, nicht die Deduktion aus naturrechtlichen Prinzipien, aus der allgemeinen Vernunft oder der göttlichen Offenbarung. Deshalb ist die Reichs-Historie für L. eine juristische Disziplin, und umgekehrt gilt ihm eine richtig verstandene Publizistik als historisches Fach. Dies aber bezieht er allein auf die deutschen Verhältnisse. In anderen Ländern, in welchen sich eine „verdichtete“ absolutistische Staatlichkeit durchgesetzt hatte, dient die Geschichte, wie L. einmal schreibt, nur „zum bloßen Zeitvertreib oder curiositet“.

    Um die hier skizzierten Grundthesen kreist L.s umfangreiches, schwer überschaubares wissenschaftliches Werk. Seinen Ruf unter den Zeitgenossen verdankte er besonders der 1702 erschienenen „Germania Princeps“ (²Halle 1711), einer Art „Staatshandbuch der einzelnen deutschen Territorien“ (Koser). Daneben stellen die postum in drei Bänden zusammengefaßten „Gelehrten Anzeigen“ (1743-45) die Hauptquelle für die Beschäftigung mit L.s Gedankengebäude dar. Sein Interesse für die praktische Politik – mit der er für kurze Zeit durch seine Anwesenheit auf dem Ryswijker Friedenskongreß in direkte Berührung kam – dokumentieren kameralistische Studien. Zu zweifelhafter Berühmtheit in der Geschichtsschreibung gelangte L. durch eine Schrift, welche die Ansprüche Friedrichs d. Gr. auf schles. Gebiet legitimieren sollte: „Rechts-gegründetes Eigenthum des kgl. Chur-Hauses Preußen und Brandenburg auf die Hertzogthümer und Fürstenthümer Jägerndorf, Liegnitz, Brieg, Wohlau und zugehörige Herrschafften in Schlesien“ (1741). Diese Deduktion benutzte der Preußenkönig als juristische Rechtfertigung für seinen Angriff auf Schlesien.

    Zu Lebzeiten wegen der starren historischen Ausrichtung seiner Staatsrechtslehre umstritten und namentlich von seinem „Antipoden“ N. H. Gundling heftig bekämpft, wurde L. nach seinem Tod bald vergessen. Sein Werk blieb ohne besonderen Einfluß auf die weitere Entwicklung der Reichspublizistik, die in den Arbeiten J. J. Mosers und S. Pütters ihre letzte Blüte erleben sollte.

  • Werke

    Weitere W Preuß. Neuburg u. dessen Gerechtsame, 1708;
    Entwurff d. Reichs-Historie, ²1710;
    Vollst. Erläuterung d. Güldenen Bulle, in welcher viele Dinge aus d. alten Teutschen Staat entdecket …, 2 Bde., 1716 f.;
    Opuscula Miscella. 1720;
    Consilia Hallensium Jureconsultorum d. Verstorbenen sowohl, S. Stryken, C. Thomasii als auch d. v. L., davon d. letztere üb. d. Helffte d. Wercks ausmachen, 2 Bde., 1733 f.;
    Rechtl. Erläuterung d. Reichs-Historie vom ersten Ursprung bis 1734, 1735;
    Von d. neu angerichteten Profession in Oeconomie- Policey- u. Cammer-|Sachen, 1753 (geschrieben 1727);
    Oeconom. Anmerkungen üb. Seckendorffs Fürsten-Staat …, hrsg. v. C. E. Klotz, 1766.

  • Literatur

    ADB 19;
    N. Hammerstein, Jus u. Historie, Ein Btr. z. Gesch. d. hist. Denkens an dt. Universitäten im späten 17. u. 18. Jh., 1972, S. 169-204;
    B. Roeck, Reichssystem u. Reichsherkommen, Die Diskussion üb. d. Staatlichkeit d. Reiches in d. pol. Publizistik d. 17. u. 18. Jh., 1984, S. 110-12;
    W. Roscher, Gesch. d. Nat.-Oekonomik in Dtld., 1874, S. 357 ff.;
    F. Ludwig, Zwei bedeutende Söhne e. Haller Fam., in: Württemberg. Franken NF 28/9, 1954, S. 225 ff.;
    Stintzing-Landsberg. - Zu B João Frederico:
    H. Kellenbenz, in: Württ. Franken 42, 1958.

  • Autor/in

    Bernd Roeck
  • Zitierweise

    Roeck, Bernd, "Ludewig, Johann Peter von" in: Neue Deutsche Biographie 15 (1987), S. 293-295 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd11952452X.html#ndbcontent

    CC-BY-NC-SA

  • Biographie

    Ludewig: Johann Peter v. L., geb. am 15. August 1668 (nicht 1670) zu Hohenhard bei Schwäbisch-Hall, am 7. September 1743 zu Halle a. d. S. Dem Soldatenstand, zu dem der Vater, Amtmann zu Hohenhard, ihn bestimmt hatte, zog er das Studium der Theologie zu Tübingen (seit 1688) vor, von wo er nach kurzer Zeit nach Wittenberg übersiedelte. Dort erwarb er den Magistergrad und hielt schon 1689 Vorlesungen. Gleich bei der Gründung der Universität habilitirte er sich in Halle auf Veranlassung Stryck's, der ihn aus Wittenberg mit sich zog, als Privatdocent für Geschichte und Philosophie. 1695 erhielt er eine Professur der theoretischen Philosophie, 1703 trat ihm Cellarius den Lehrstuhl der Geschichte ab, seit 1705 nahm er, das Jahr zuvor zum Doctor der Rechte promovirt, eine juristische Professur ein. Ueber ein halbes Jahrhundert an der neuen preußischen Hochschule als überaus fleißiger Lehrer thätig, galt L. nach dem Ableben seines Gönners Stryck und seiner gelehrten Gegner N. H. Gundling und Thomasius und nach dem Fortgange Wolff's als die erste Zierde der Universität, zu einer Zeit, wo dieselbe als die vornehmste Pflegestätte der juristischen Wissenschaft betrachtet werden durfte. Auch äußerliche Anerkennung ist ihm in reichem Maße zu Theil geworden: 1704 die Bestallung zum königl. Historiographen. 1718 der Preußische Geheimrathstitel. 1719 der Reichsadel, 1721 die Kanzlerwürde der Universität, die seit Seckendorff's Tode (1692) nicht verliehen worden war, und 1741 die Ernennung zum Kanzler der Magdeburger Regierung. Das Hauptfeld der wissenschaftlichen Thätigkeit Ludewig's war das deutsche Staatsrecht, in welchem er, in unmittelbarer Anlehnung an Heinrich Cocceji, zu den Fortsetzern der historischen Schule Conring's gehört. Er übertraf Cocceji, dessen Schriften er seinen staatsrechtlichen Vorlesungen zu Grunde zu legen pflegte, in willkürlicher Zurechtlegung der Geschichte zum Zwicke der Begründung moderner staatsrechtlicher Theorien. Cocceji's Lehre von der uralten, heiligen Siebenzahl als fons ac basis des deutschen Staatsrechts hat L. in der sonderbaren Schrulle weiter entwickelt, daß die „Erzfürsten“ der von ihm entdeckten sieben alten Provinzen (Böhmen, Baiern, Sachsen, Brandenburg, Franken, Schwaben, Thüringen) beim Tode Ludwigs des Kindes unabhängig geworden, sich von dem Wahlkönig Konrad I. ihre Souveränität vorbehalten hätten — natürlich in majorem gloriam der reichsständischen Selbstherrlichkeit gegenüber dem Habsburgischen Kaiserthum der Ludewigschen Zeit. Schon bei den Zeitgenossen hat „die seit Cocceji's Zeit überhand genommene Vermengung der Staatshistorie mit der Staatsgelehrsamkeit“ lebhaften Widerspruch hervorgerufen, namentlich Gundling hat mit Geschick und Gelehrsamkeit gegen seinen hallischen Collegen geschrieben, und J. J. Moser urtheilte nicht zu hart, wenn er Coccejt und L. vorwarf: „Sie haben sich gewisse Bilder und Staatsgebäude in den Kopf gesetzt, die Geschichten darnach gedrehet und das ganze Staatsrecht sodann auf solchen sandigen Grund gebauet“. L. pflegte in seinem Aerger über die abfällige Kritik, mit der seine Schriften fortgesetzt durch Gundling begleitet wurden, in seiner schwäbischen Aussprache seinen Antipoden wegwerfend einen „Bagatellischten“ zu nennen, aber schon die nächste Generation trat ausnahmslos auf Gundling's Seite: noch nicht ein Menschenalter nach Ludewig's Tode konnte J. J. Moser mit Genugthuung constatiren (1766), daß das Gebäude von einem Paar akademischen berühmten|Rechtsgelehrten mit ihrem Tode ganz wieder eingefallen sei, sodaß man nicht leicht etwas weiteres davon zu besorgen habe. Seine gegen L. geschleuderte Anklage, „als habe er Urkunden erdichtet oder gefälscht“, hat Moser ausdrücklich zurückgenommen. L. hat in einem für jene Zeit ungewöhnlichen Umfange archivalische Forschungen angestellt; abgesehen von Arbeiten im Magdeburger Archiv, für das er 1704 zum Archivar ernannt worden war, hat er auf wiederholten Studienreisen (1714, 1715, 1724, 1725) die Archive von Stettin, Halberstadt, Dessau und mehrere süddeutsche Archive besucht.

    Ludewig's rechtshistorischer Standpunkt, seine Verherrlichung der territorialen Souveränität, hängt eng zusammen mit seiner praktisch-publicistischen Thätigkeit, die ganz dem Dienste eines deutschen Territoriums, des brandenburgisch-preußischen Staates geweiht war. Der junge L. war den Fragen der Tagespolitik zuerst näher getreten, als er in einer Pause seiner akademischen Lehrthätigkeit als Mentor des Erbprinzen von Schwarzenberg während des Friedenscongresses 1697 zu Ryswick weilte. Von dem kaiserlichen Bevollmächtigten v. Seilern will er die Kenntniß zahlreicher Congreßacten erhalten haben, andere Belehrung verdankte er den schwedischen Gesandten Bonde und Lilienroth, sodaß er eine Zeit lang mit dem Plan einer Geschichte des Friedensschlusses sich tragen durfte. Das J. 1697 hat L. später als das glücklichste seines Lebens bezeichnet. Einer schon 1697 veröffentlichten Streitschrift gegen die französische Reunionspolitik folgten, nachdem L. durch eine publicistische Vertheidigung der preußischen Königswürde die Aufmerksamkeit des Ministers v. Ilgen auf sich gelenkt hatte, vorwiegend Deductionen im preußischen Interesse. Eine der letzten in der langen Reihe dieser Staatsschriften ist das „Rechtsgegründete Eigenthum des königlichen Kurhauses Preußen und Brandenburg auf Jägerndorf. Liegnitz, Brieg, Wohlan“, eine Deduction, für die der Verfasser, wie er am 1. Nov. 1740 an Friedrich II. schreibt, seit vielen Jahren Material gesammelt hatte, „weil der von Ilgen dafür gehalten, daß bei Verlöschung des Mannesstammes von dem Hause Oesterreich, über kurz oder lang, noch ein Gebrauch davon gemacht werden würde“.

    Das Werk, welches L. die größte Berühmtheit eintrug, war die zuerst 1702 unter dem Pseudonym Lud. Pet. Giovanni erschienene Germania Princeps, geplant als eine Art Staatshandbuch der einzelnen deutschen Territorien, mit Berücksichtigung der Geschichte, Genealogie, Topographie, Verfassung, Verwaltung und Quellenkunde; es sind jedoch nur die Kurfürstenthümer und Oesterreich behandelt worden. Von fortgesetztem Interesse an cameralistischen Studien zeugt die Schrift, die L. 1727 nach der auf seinen und Thomasius' Antrag erfolgten Errichtung eines nationalökonomischen Lehrstuhles veröffentlichte: „Die von Sr. Königl. Maj. auf der Universität Halle neu eingerichtete Professur in Oekonomie-, Polizei- und Kammersachen“. In einer gedrängten Schilderung der ökonomischen Maßregeln und administrativen Schöpfungen Friedrich Wilhelms I. preist L. die „gute Wirthschaft“ und die Armee, „des Gartens Zaun“, als die zwei Grundsäulen, die ein Volk, Reich und Land beständig glückselig machen. Von nachwirkender Bedeutung ist Ludewig's Thätigkeit auf dem staatswissenschaftlichen Gebiet ebenso wenig wie auf dem juristischen gewesen. Daß L. vielfach anstieß, darf in einem an die tiefste Deferenz gewöhnten Jahrhundert bei einem Manne nicht überraschen, der mit seiner Meinung nicht zurückhielt und in seinen Schriften wie auf dem Katheder die Freiheit der Ansicht und des Ausdrucks sich wahrte. Von persönlicher Eitelkeit war dieser Mann nicht frei, und Moser spottet darüber, daß ihn L. auf dem Sterbebette förmlich zu seinem Nachfolger als „größter Publicist“ eingesetzt habe. Ludewig's Ehe mit Margarete Kühne war mit drei Töchtern gesegnet, denen der Vater ein beträchtliches Vermögen hinterließ und deren eine mit dem preußischen Geheimenrath v. Nüßler vermählt war.

    • Literatur

      Niceron, hrsg. v. Baumgarten und Rambach, Bd. XX. Pütter, Litteratur des teutschen Staatsrechts. Bd. I. J. J. Moser, Von Teutschland u. seiner Verfassung überhaupt. Büsching, Beyträge zu der Lebensgesch. denkwürdiger Personen, I. (Lebensgesch. Nüßler's; die Angabe über eine diplomatische Mission Ludewig's in Hannover S. 307 beruht nach Ausweis der Acten des geh. Staatsarchivs auf einer Verwechselung mit dem Hofrath Ludewig in Berlin). Roscher, Geschichte der Nationalökonomik in Deutschland. Preußische Staatsschriften aus der Regierungszeit Friedrichs II., Bd. I.

  • Autor/in

    Koser.
  • Zitierweise

    Koser, "Ludewig, Johann Peter von" in: Allgemeine Deutsche Biographie 19 (1884), S. 379-381 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd11952452X.html#adbcontent

    CC-BY-NC-SA