Lebensdaten
1618 – 1678
Geburtsort
Schleiz (Vogtland)
Sterbeort
Waldenbuch bei Stuttgart
Beruf/Funktion
Jurist
Konfession
evangelisch?
Normdaten
GND: 118726781 | OGND | VIAF: 27866333
Namensvarianten
  • Lauterbach, Wolfgang Adam
  • Lauterbach
  • Lauterbach, Wolf A.
  • mehr

Verknüpfungen

Von der Person ausgehende Verknüpfungen

Personen im NDB Artikel

Verknüpfungen zu anderen Personen wurden aus den Registerangaben von NDB und ADB übernommen und durch computerlinguistische Analyse und Identifikation gewonnen. Soweit möglich wird auf Artikel verwiesen, andernfalls auf das Digitalisat.

Orte

Symbole auf der Karte
Marker Geburtsort Geburtsort
Marker Wirkungsort Wirkungsort
Marker Sterbeort Sterbeort
Marker Begräbnisort Begräbnisort

Auf der Karte werden im Anfangszustand bereits alle zu der Person lokalisierten Orte eingetragen und bei Überlagerung je nach Zoomstufe zusammengefaßt. Der Schatten des Symbols ist etwas stärker und es kann durch Klick aufgefaltet werden. Jeder Ort bietet bei Klick oder Mouseover einen Infokasten. Über den Ortsnamen kann eine Suche im Datenbestand ausgelöst werden.

Zitierweise

Lauterbach, Wolfgang Adam, Indexeintrag: Deutsche Biographie, https://www.deutsche-biographie.de/pnd118726781.html [28.03.2024].

CC0

  • Genealogie

    V Adam (1570–1636), Bgm. in Sch., S d. Hans ( 1588), Wirt u. Bgm. in Helmbrechts (Oberfranken), u. d. Margaretha Rosenschön;
    M Anna Maria (1590–1673), T d. Tobias Oberländer, Erbsasse auf Hammer u. Rudolphstein/Saale, reuß. Rat, u. d. Sibylla Faber;
    1) Tübingen 1648 Maria Susanna (1625–62), T d. Thomas Lansius (1577–1657), Prof. d. Rechte in Tübingen, u. d. Anna Maria Caspar, 2) Stuttgart 1665 Anna Julia (1643–76), T d. württ. Oberjustizrats Dr. Heinrich Hatting (1592–1649) u. d. Juliana Lempp, 3) Bebenhausen 1677 Anna Rosina (1637–1703), T d. Joh. Ulrich Stieber (1602–73), Dr. iur., Kammergerichtsadvokat in Speyer, u. d. Justina Margaretha Ameys (Omeis);
    5 S, 4 T aus 1), u. a. Ulrich Thomas (s. Einl.), Wolfgang Adam (s. Einl.), Maria Susanna ( Heinrich Böhm, 1643–1713, Dr. iur., Hofgerichtsassessor in Tübingen), Sophia Katharina ( Benedikt Hopffer, 1643–84, Prof. d. Philos. in Tübingen), 2 S, 2 T aus 2), u. a. Heinrich Adam (1667–1723) (s. Einl.), 3. Ehe kinderlos.

  • Biographie

    L. begann 1636 in Jena das Studium der Rechte, disputierte unter Balth. Cellarius, wechselte 1639 nach Leipzig und beendete dort sein Studium mit der Disputation einer Dissertation „De peculiis filiorum familias“. Er nahm eine Lehrtätigkeit an der Fakultät auf, reiste jedoch bald als Begleiter seiner adligen Schüler in den Südwesten des Reiches und besuchte für jeweils längere Aufenthalte die Universitäten Basel, Straßburg, Heidelberg und Tübingen. An der letzteren wurde L. 1647 unter dem Präsidium von Joachim Wibel mit der Dissertation „De beneficio competentiae“ zum Doktor beider Rechte promoviert. Danach setzte er die Studienreise fort und beendete sie mit einem mehrmonatigen Aufenthalt am Reichskammergericht in Speyer. Ende 1648 kehrte L. nach Tübingen zurück, wurde Professor der Institutionen und konnte bereits ein Jahr später zur Pandektenprofessur aufrücken. Es begann nun eine überaus erfolgreiche Tätigkeit in der Lehre und in zahlreichen Ämtern. Achtmal war L. Rector magnificus, noch häufiger Dekan seiner Fakultät. Nach dem Tode seines Schwiegervaters wurde er 1658 Inspektor des Collegium Illustre in Tübingen. Gleichzeitig erfolgte die Ernennung zum Beisitzer am Hofgericht und zum württ. Rat von Haus aus. 1677 wurde L. als geheimer Regierungs- und obervormundschaftlicher Rat, Konsistorialdirektor und Mitglied der Visitationsdeputation der Universität nach Stuttgart berufen, wohin er im Juni 1678 übersiedelte. Doch schon Anfang August erkrankte er. In der Hoffnung auf Genesung brach er nach Tübingen auf, starb jedoch unterwegs.

    L. gehörte, im Range hinter Carpzov, aber neben Joh. Brunnemann (1608–72), D. Mevius und G. A. Struve, zu der kleinen Gruppe bedeutender Rechtswissenschaftler, Rechtslehrer und Richter auf dem Gebiete des Privatrechts, die in der 2. Hälfte des 17. Jh. die Grundlagen für die deutsche Rechtswissenschaft des „Usus modernus iuris romani in foro germanico“ gelegt haben. Während Carpzovs Arbeit dem sächs. Recht galt, Mevius für Lübeck und Brunnemann für Brandenburg wirkte, widmete sich L. dem vierten „großen Partikularrecht“ (Stintzing), dem württ. Recht. Er leistete Überragendes in seinen richterlichen Funktionen am Hofgericht und in der Fakultät sowie als Pädagoge. Einen großen Teil seiner enormen Schaffenskraft nahm seine Mitwirkung an der Rechtsprechung der Fakultät in Anspruch, die seit den Zeiten von Christoph Besold einen großen Ruf genoß. Allein auf dem Gebiete des Privatrechts hat L. über 300 Konsilien erstattet, die von seinem Enkel, Adam Friedrich Lauterbach, gesammelt und 1731/36 als Bände 2 und 3 der „Nova Collectio Consiliorum Iuridicorum Tubingensium“ publiziert worden sind.

    Der Ruf der Tübinger juristischen Fakultät beruhte in erster Linie auf L.s geistvollen und anregenden Vorlesungen. Weit über 100 Schülern verhalf er zum begehrten Tübinger Doktorgrad auf der Grundlage von durch L. selbst verfaßten und von den Schülern unter seinem Präsidium verteidigten Dissertationen. Eine erste Sammlung dieser Dissertationen soll 1694 erschienen sein. Eine zweite erschien 1728 als „Dissertationum Academicarum Volumen I-IV. Neben den großen Fleißarbeiten der Konsilien und Dissertationen blieb L. schriftstellerischer Erfolg in der Rechtswissenschaft versagt. Die Nachschriften seiner Vorlesungen wurden über ganz Deutschland verbreitet. L. selbst gelang es jedoch nicht, sie in einer ihn befriedigenden Form zu publizieren. Als einigermaßen geschlossenes Werk aus seiner Feder können jedoch die als „Conclusionum forensium Exercitationes XXX“ bezeichneten Dissertationen angesehen werden, die die Pandekten in Form eines Kettenkommentars (Söllner) bis zum Buch 17 kommentieren. Sie sind publiziert als Nr. 22-51 in Band I der Sammlung der Dissertationen.

    Als Hauptwerk L.s wird das erst nach seinem Tode von seinem Schüler Joh. Jacob Schütz aufgrund von Aufzeichnungen herausgegebene „Compendium Juris“ angesehen. Die erste Ausgabe erschien 1679 mit einem Genehmigungsbrief von L., der zeigt, daß dieser selbst das Manuskript nie gesehen hat. Das Compendium wurde bis 1744 wiederholt nachgedruckt, diente an zahlreichen deutschen Fakultäten als Vorlesungsgrundlage und wurde so häufig bearbeitet und kommentiert, daß Stintzing urteilt, es sei geradezu zum Mittelpunkt einer eigenen Literatur geworden. Es handelt sich um einen Grundriß für Pandektenvorlesungen, aufgebaut in der Ordnung der Pandekten nach Büchern und Titeln, jedoch nicht nach den einzelnen Fragmenten. Ein Lehrbuch im Stile des Usus modernus ist das Compendium insoweit, als die von der Praxis nicht verwendeten Regeln des röm. Rechts übergangen werden. Trotzdem sind die Anforderungen an ein Lehrbuch des Usus modernus, wie sie insbesondere Conring formuliert hatte, nicht vollständig erfüllt, weil die Besonderheiten des württ. Partikularrechts gegenüber dem Pandektenrecht nicht mit in die Darstellung aufgenommen worden sind. Gerade dies hat es allerdings ermöglicht, daß das Compendium an allen Universitäten des Reiches Verwendung finden konnte. Trotz der Konzentrierung auf das röm. Recht werden als geltende Rechtsquellen gemeines röm. Recht, kanonisches Recht, Reichsgesetzgebung, territoriales Recht und Stadtrecht unterschieden. Es gilt die seit Conring herrschende Rechtsquellenlehre, nach der das röm. Recht zunächst Satz für Satz rezipiert worden und dann durch Reichsgesetz (Reichskammergerichtsordnung von 1495) und Landesgesetze konfirmiert worden ist. Das Werk ist wesentlich dichter und enthält mehr Information als ähnliche zeitgenössische Kompendien. Aber ebenso wie in diesen werden die Lehrsätze nicht diskutiert und erarbeitet, sondern als fertige Ergebnisse aus anderen Werken übernommen. Als Nachschlagewerk somit höchst nützlich, war das Compendium als Lese- und Lernbuch ohne kommentierende Vorlesung wohl kaum brauchbar. Trotzdem galt als ein besonderer Vorzug des Werkes seine didaktische Aufbereitung nach der „ramistischen“ Methode, die M. Wesenbeck in die Rechtswissenschaft eingeführt hatte. Das bedeutet, daß der Zusammenhang der Lehrsätze einer bestimmten Institution hergestellt wird durch Verwendung einer Anzahl von am Rande des Buches mit Siglen bezeichneten Kategorien (Accidens, Causa efficiens, Causa impulsiva, Contraria, Definitio, Divisio, Effectus, Natura usw.). So wird im Titel „De actione vendita“ zunächst die „Definitio“ des Verkaufs eines Klagerechts gegeben. Dann folgt unter dem Gesichtspunkt „Natura“ die Feststellung der Erlaubtheit eines solchen Vertrages und unter „Causa efficiens“ die Beschreibung der Modalitäten des Abschlusses des Geschäfts. Der Wert dieser Darstellungsweise ergibt sich aus der Gegenüberstellung mit der früher herrschenden lemmatischen Methode der Kommentierung der Pandekten, die zu Wiederholungen und oft überflüssiger Kasuistik führte. Das 18. Jh. empfand dann wiederum die Darstellung „per causas“ als zu schematisch. Sie wurde deswegen später ersetzt durch die von J. H. Böhmer ausdrücklich in Gegnerschaft zu L. entwickelte Darstellung nach den Tatbestandsvoraussetzungen einer Norm („per requisita“) und dann durch die „axiomatische“ Methode von J. G. Heineccius.

    Gemäß der im Unterricht und in der Literatur üblichen Unterscheidung von Einführungsbuch und großem System gab es neben den für das Compendium verwendeten Vorlesungsnachschriften auch ein Collegium maius der Pandekten von L., das in zahlreichen Handschriften zirkulierte. Daraus stellte der Sohn Ulrich Thomas unter Verwendung der Papiere des Vaters und des Compendiums das „Collegium theoreticopracticum ad quinquaginta libros Pandectarum“ (1690/1706/11) zusammen. Auch dieses Werk, das sich im einzelnen kaum noch L. zuschreiben läßt, erlebte zahlreiche Auflagen und blieb auch noch, als es didaktisch längst überholt war, eine Fundgrube der Kasuistik der Gerichte.

  • Literatur

    ADB 18;
    M. Hesenthaler, Effigies Lauterbachiana, 1681 (mit vielen Einzelheiten, d. v. d. Angaben in ADB u. Stintzing abweichen);
    G. Stolle, Anleitung z. Historie d. jur. Gelahrtheit, 1745;
    J. F. Jugler, Btrr. z. jur. Biogr., 1773-80, Bd. 3, S. 86-105 (Verz. d. Diss. u. Schrr.);
    C. G. Haubold, Institutiones Iuris Romani Litterariae I, § 48, 1809;
    E. Döhring, Gesch. d. dt. Rechtspflege seit 1500, 1953;
    A. Söllner, in: H. Coing (Hrsg.), Hdb. d. Qu. u. Lit. d. neueren europ. Privatrechtsgesch. II/1, 1977;
    W. Rütten, Das zivilrechtl. Werk J. H. Böhmers, 1982;
    Stintzing-Landsberg. -
    Gustav Lauterbach, Lauterbach, e. altes oberfränk. Geschl., S. 114-25, 1965 (P).

  • Porträts

    Stich v. Joh. Amman, Abb. in: Gustav Lauterbach, Lauterbach, e. altes oberfränk. Geschl., 1965, b. S. 114.

  • Autor/in

    Klaus Luig
  • Zitierweise

    Luig, Klaus, "Lauterbach, Wolfgang Adam" in: Neue Deutsche Biographie 13 (1982), S. 736-738 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd118726781.html#ndbcontent

    CC-BY-NC-SA

  • Biographie

    Lauterbach: Wolfgang Adam L., Rechtsgelehrter, geb. am 12. Decbr. 1618 zu Schleiz im Voigtlande, am 18. August 1678 zu Waldenbuch bei Stuttgart. Eines Bürgermeisters Sohn empfing L. in seinem Geburtsorte eine ziemlich dürftige humanistische Bildung, bezog im 18. Lebensjahr (1636) die Universität Jena und vollendete nach zweijährigem Aufenthalt dortselbst seine juristischen Studien in Leipzig. Hier hielt er sodann fleißig Privatvorlesungen und benutzte die nächsten Jahre zu längeren Reisen, welche er theils allein, theils als Begleiter adeliger Studirender unternahm. Bei dieser Gelegenheit lernte er die Universitäten Heidelberg, Straßburg und Tübingen näher kennen und hielt sich nach einem Besuche der Schweiz und des Elfasses 1648 mehrere Monate in Speier auf, um sich mit dem kammergerichtlichen Verfahren vertraut zu machen. Im October 1648 ging er wieder nach Tübingen, wo er gegen Ende des vorhergegangenen Jahres als Doctor beider Rechte promovirt hatte, und erhielt dort' im November 1648 als ordentlicher Professor den Lehrstuhl für Pandekten, welchen er nahezu 30 Jahre mit Auszeichnung einnahm, weshalb er von seinen Amtsgenossen achtmal zum rector magnificus und sehr häufig zum Dekan erwählt wurde. Als am 22. Decbr. 1657 sein Schwiegervater Thomas Lansius (Lanse aus Bergen in Oesterreich) mit Tode abging, wurde ihm die Oberaufsicht über das Collegium illustre übertragen, zugleich ernannte ihn Herzog Eberhard III. zum wirklichen Rath und Beisitzer am Hofgerichte. 1677 öffnete sich ihm ein neues Feld der Thätigkeit; in ehrender Anerkennung seiner hervorragenden Leistungen wurde er als Regierungsrath, Consistorialdirector und Mitglied der Universitäts-Visitationsdeputation nach Stuttgart gerufen. Nur ungern verließ er das ihm theuer gewordene Lehramt und zog im Juni 1678 nach Stuttgart. Dort aber sollte ihm ein nur kurzer Wirkungskreis beschieden sein. Anfangs August desselben Jahres von einer in Stuttgart herrschenden|Krankheit befallen, hoffte er von Luftveränderung günstige Wendung des Leidens. Er machte sich am 14. August auf den Weg, kam jedoch nur bis zum nahen Schlosse Waldenbuch, wo er tief erschöpft Rast halten mußte. Wenige Tage später — am 18. August 1678 starb er schmerzlich betrauert nicht blos von seinen Amtsgenossen sondern von dem ganzen gelehrten Deutschland. Die Leiche wurde auf herzoglichen Befehl unter Glockengeläute und Betheiligung aller dazwischen gelegenen Orte nach Tübingen gebracht und dort in der Stiftskirche bestattet. L. war ein bedeutender Jurist, einer der bedeutendsten seines Jahrhunderts. Junge Studirende und bemoste Häupter, angehende Rechtsbeflissene und solche, welche nach dem Doctorhute strebten, zogen aus den verschiedensten Theilen Deutschlands und selbst von weiterher nach der Eberhard-Universität, um dem geistvollen und zündenden Vortrage des gefeierten Lehrers zu folgen, oder unter seinem Vorsitze den hochgeschätzten Tübinger Doctorgrad zu erringen. Daher kommt es auch, daß sich unter Lauterbach's Schriften eine so auffällig große Zahl von Dissertationen — man zählt deren 111 — befindet. Diese Dissertationen von ungleichem Werthe erschienen zuerst in alphabetischer Ordnung zu Tübingen 1694. — 1728 wurden sie unter dem Titel: „W. A. Lauterbachii Dissert. academicae, de selectis nobilissimisque juris privati tam communis quam statutarii argumentis“ etc. etc. gleichfalls zu Tübingen in 4 Quartbänden, aufs Neue herausgegeben, vermehrt durch einige Dissertationen von Lansius und durch eine von Lauterbach's Sohn, Ulrich Thomas, De condominio territorii. Lauterbach's Hauptwerk ist jedoch das bekannte „Compendium juris, brevissimis verbis sed amplissimo sensu et allegationibus universam fere materiam juris exhibens“ etc. etc. Er gab das Werk nicht selbst heraus, sondern mit seiner Genehmigung sein vieljähriger Schüler und Verehrer, der Licentiat Advocat Joh. Jac. Schütz zu Frankfurt a. M. Dasselbe erschien kurz nach Lauterbach's Tod 1679 zu Tübingen, und machte in der juristischen Welt großes Aussehen. Denn es gab kaum eine deutsche Hochschule, an der nicht die Pandekten nach Lauterbach's Compendium gelesen wurden, kaum ein Spruchcollegium oder einen Gerichtshof, die nicht bei ihren Consilien und Urtheilen Lauterbach's Compendium zu Rathe zogen, wie es denn auch ein unentbehrliches Inventarstück jeder juristischen Büchersammlung bildete. So erfuhr das Compendium von 1679 bis 1744 (ed. noviss. Tüb.) Auflage um Auflage, anfänglich fast nach jedem zweiten oder dritten Jahre, von denen jedoch die meisten durch zahlreiche Schreib- und Druckfehler entstellt sind. Als Ausnahme gelten nur die erste Auflage und neben jenen von 1686 und 1694 die von dem bekannten Tübinger Juristen Ferd. Christoph Harpprecht 1697 herausgegebene, welcher in der Vorrede versichert, nahe an tausend errata verbessert zu haben. Noch gründlicher ging der Jenenser Joh. Friedr. Hertel zu Werke, der in einem besonderen Buche (1735) zehn tausend (decem millia) „sphalmata et errores“ zusammenstellte, welche er in dem Schütz-Lauterbach’schen Compendium entdeckt hatte. Die erwähnte Vielzahl von Auflagen, namentlich aber die mannigfachen Bearbeitungen dieses Werkes erinnern lebhaft an Schiller's Worte: „Wenn die Könige bau'n, haben die Kärrner zu thun"; denn die Literärgeschichte kennt nicht weniger als elf Schriftsteller, welche das Lauterbach’sche Compendium durch Erläuterungen, Anmerkungen u. dgl. noch sachdiensamer zu machen bemüht waren. Die Reihe eröffnete Arnold Pagenstecher (Köln 1694), dann Sam. Stryck (dessen succinctae annotationes von 1700—1741 zu Leipzig neunmal in 4° aufgelegt wurden), Gottl. Gerh. Titius (Leipzig 1703). Joh. Klein (Rostock 1707. 4°), Friedr. Ludovici (Halle 1711), Joh. Heinrich v. Berger (später Reichshofrath) (Wittenberg 1715, 4. ed. 1735), Joh. Heinr. Mollenbeck in Gießen (Lemgo 1717), Mich. Rhoden (Frankfurt a. O. 1717), Heinrich Freiesleben (Altenburg 1735. 4"), Jer. Hesse|(Wittenberg 1730), endlich Joh. Jac. Füldener (Breslau 1736. 4°). — Wol kein Pandekten-Handbuch war so lange im Gebrauche wie jenes Lauterbach's, und wol keines genoß jenes Ansehen, ein Ansehen, welches in der That seines Gleichen sucht. Ja das Compendium hätte vielleicht eine noch längere und umfassendere Benützung gefunden, wäre die Schreibweise faßlicher gewesen. Allein L. liebte es, seinen Thesen zahlreiche Einwände und rationes dubitandi entgegenzustellen, welche den geregelten Fortgang der Darstellung hemmen und den Anfänger leicht verwirren; sodann bediente er sich der „ramistischen“ Lehrmethode, die bis Ende des 17. Jahrhunderts üblich, für juristische Disciplinen aber wenig geeignet war. Diese Methode führt ihren Namen von Petrus Ramus (de la Ramée, zu Paris 1572 in der Bartholomäusnacht ermordet), der aber selbst nicht in dem Stile schrieb, welchen man heutzutage den ramistischen nennt. Dieser letztere kennzeichnet sich durch die sog. Dichotomie (Zweitheilung), durch Anwendung der schon von Aristoteles und den Scholastikern überkommenen vier Causae (causae efficientes), nämlich: Stoff, Form, bewegende Ursache und Wirkung, sowie durch Tabellendarstellung. Wie die übrigen Gelehrten so waren auch die Rechtsgelehrten jener Zeit bemüht, jeden Satz des positiven Rechtes in der Digestenordnung auf sehr gekünstelte und gezwungene Weise nach diesen „quatuor causis efficientibus“ zu behandeln. Mit dem Aufhören dieser Stilweise verschwanden nach und nach die in dieser Methode abgefaßten Bücher, und allmählich wurde auch Lauterbach's Compendium bei Seite gelegt. Einige Zeit nach dem Compendium, also gleichfalls nach L.'s Tode erschien das „Collegium theoret.-practicum ad quinquaginta Pandectarum libros methodo-synthetica pertractum“, Tub. Vol. I., 1690. 4°, welches bis 1784 sechsmal aufgelegt wurde. Die Herausgabe besorgte auf Verlangen des Herzogs Karl Friedrich Lauterbach's ältester Sohn, Ulrich Thomas, welcher hierbei Vorarbeiten von Schütz zu Grunde legte, trotzdem aber wegen Kriegsunruhen und dienstlicher Geschäfte den 2. Band erst 1706 fertig bringen konnte. Der 3. erschien 1711, das weitläufige Register 1714. Das Coll. ist ein Commentar über das Compendium, und sind namentlich die ersten 19 Bücher mit besonderer Sorgfalt behandelt, welche überdies der frühere Professor und spätere R.-K.-G.-Beisitzer Erich Mauritius, ein Schüler Lauterbach's seiner näheren Durchsicht unterzog. Neben diesen theoretischen Arbeiten lieferte L. auch praktische und äußerte entschiedenen Einfluß auf die Fortentwickelung des Rechtes. So hat der baierische Gesetzgeber Freiherr v. Kreittmayr bei Lösung gemeinrechtlicher Controversen öfters Lauterbach's Ansicht zum Gesetze erhoben und viele Rechtsuchende, angezogen von dem Rufe des großen Rechtslehrers wandten sich mit ihren Streitigkeiten an die Tübinger Juristenfakultät, deren Zierde eben L. war. In Folge dessen fertigte derselbe, welcher ohne Ermüdung sechs bis sieben Stunden an seinem Schreibtische zubringen konnte, mehr als 300 Consilien über Fragen des bürgerlichen Rechtes, welche von seinem Enkel, dem brandenburgischen Hof- und Regierungsrathe Adam Friedrich L. gesammelt, den zweiten und dritten Band der bekannten neun Folianten umfassenden Tübinger Consilien (nova collectio consiliorum juridicorum Tubingensium) bilden (Tüb. 1732—36. Fol.), und in der Praxis vielfach benützt wurden; während jene des peinlichen Rechts in dem vierten Bande Aufnahme fanden. L. war dreimal verheirathet, das erstemal (1648) mit einer Tochter seines berühmten Amtsgenossen Lansius; die zweite Ehe schloß er (1665) mit einer Tochter des württembergischen Oberrathes Hartnig, die dritte (1677) mit Anna Rosina Stieber. Aus beiden ersteren Verbindungen entstammten 11 Kinder, von welchen der älteste Sohn Ulrich Thomas Erwähnung verdient. Er widmete sich gleich seinem Vater der Rechtswissenschaft, gab (wie bereits erwähnt) außer einer Dissertation, dessen Colleg. theoret.-pract. heraus|und starb 1710 als Reichskammergerichtsassessor. Näheres über seine Lebensumstände berichtet Moser in seinem erläuterten Württemberg Thl. II. S. 255. Der Historiograph und magister eloquentiae Magnus Hessenthaler hat Wolfg. Ad. L. in der „Effigies Lauterbachiana, seu virtutum structura ex Lauterbachii vita repraesentata“ (Stuttgart 1681, Fol.), einem nun sehr selten gewordenen Druckwerk ein ehrenvolles litterarisches Denkmal gesetzt. Gin gut ausgeführter Stich von B. Kilian in 4° stellt L. in der Gelehrtentracht des 17. Jahrhunderts dar; das lang herabwallende Haar umrahmt ein volles Gesicht; die festgeschlossenen Lippen und der Blick verrathen Scharfsinn und Thatkraft. Auch J. Amman hat Lauterbach's Porträt in Kupfer gestochen. — Ein vollständiges Schriftenverzeichniß bei Jugler, Beyträge zur juristischen Biographie, Band 3, S. 87—104.

    • Literatur

      Lauterbachii coll. theoret. pract. P. I. Praefatio. — Stolle, Hist. d. jurist. Gelahrtheit S. 108. —
      Jugler a. a. O. S. 83—105. —
      G. G. Büchner, erläut. Voigtland, Dresden 1732. S. 102. —
      Gundling, Samml. kleiner deutscher Schriften. S. 21—25. —
      Hugo, Lehrb. eines civilist. Cursus Bd. 6. S. 39 u. 386. — M. Hessenthaler's Effigies Lauterb. etc. — Stintzing, Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft, Bd. 1. S. 145—50.

  • Autor/in

    Eisenhart.
  • Zitierweise

    Eisenhart, August Ritter von, "Lauterbach, Wolfgang Adam" in: Allgemeine Deutsche Biographie 18 (1883), S. 75-78 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd118726781.html#adbcontent

    CC-BY-NC-SA