Lebensdaten
1846 – 1924
Geburtsort
Fürth
Sterbeort
Hilpertsau bei Gernsbach (Baden)
Beruf/Funktion
Jurist
Konfession
lutherisch
Normdaten
GND: 118579606 | OGND | VIAF: 7452401
Namensvarianten
  • Mayer, Otto

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Zitierweise

Mayer, Otto, Indexeintrag: Deutsche Biographie, https://www.deutsche-biographie.de/pnd118579606.html [16.04.2024].

CC0

  • Genealogie

    V Stephan Karl Eduard (1822-67), Dr. phil. (Chemie), Apotheker, Magistratsrat, Vorstand d. Gemeindebevollmächtigten in F., Abg. im Bayer. Landtag (Fortschrittspartei), S d. August (1774–1837), Apotheker u. Magistratsrat in F.;
    M Emma Eva (1824–1901), T d. Heinrich Gemeiner (1798–1854), Eisenwerksbes. in Weiberhof b. Aschaffenburg u. Laufach, u. d. Pfarrers-T Elisabetha Dupré (aus Hugenottenfam.);
    1877 Louise Elisabeth Irène (1857–1942), T d. Ludwig Adolf Stoeber (1810–92), Pfarrer an d. dt.-ref. Kirche in Mülhausen (Elsaß), Lyriker u. Erzähler (s. ADB 36), u. d. Diakonisse Emma Rappolt;
    3 K.

  • Biographie

    M. besuchte seit 1859 das Melanchthon-Gymnasium in Nürnberg, wo er 1864 die Reifeprüfung ablegte. Er begann in Erlangen Jura zu studieren und bestand dort, nach Semestern in Heidelberg und Berlin, 1868 das Universitätsexamen, dem 1869 mit einer römischrechtlichen Dissertation die juristische Promotion folgte. Die Ausbildung als Rechtspraktikant wurde 1871 in Ansbach mit dem Staatsexamen abgeschlossen. Nach kurzer Tätigkeit in der Fürther Stadtverwaltung und im Kölner Anwaltsbüro eines Onkels reiste er im November 1871 nach Straßburg, um seine Kenntnisse des linksrheinisch noch geltenden franz. Zivil- und Zivilprozeßrechts zu verbessern und einen Beitrag zur Eingliederung des Elsaß in das neue Reich zu leisten. Im März 1872 erfolgte die Übersiedlung nach Mülhausen, wo er am Landgericht als Advokat-Anwalt zugelassen wurde und sich eine große, namentlich handelsrechtliche Praxis aufbaute. Nachdem er 1878 eine Berufung an den Colmarer Appellhof abgelehnt hatte, ließ er sich 1879 zum Präsidenten der Mülhausener Anwaltskammer und Vorstandsmitglied der Anwaltskammer des OLG-Bezirks Colmar wählen. Er suchte jedoch wieder die Nähe zur Universität und stellte eine dem franz. Zivilrecht gewidmete Habilitationsschrift fertig. Im September 1880 zog er nach Straßburg und erhielt am dortigen Landgericht die Rechtsanwaltszulassung. 1881 habilitierte er sich laut Jahresbericht des Rektors für deutsches und franz. Zivilrecht und Handelsrecht. In seiner Autobiographie erwähnt er statt der Venia für deutsches Zivilrecht und Handelsrecht eine solche für internationales Privatrecht, das in der Tat den ersten Gegenstand seiner Vorlesungen bildete. 1882 wurde er zum Extraordinarius ernannt, mit dem Auftrag, insbesondere franz. Zivilrecht und deutsches Verwaltungsrecht zu lesen und Übungen für elsaßlothringisches Landesrecht durchzuführen. 1887 erfolgte die Ernennung zum Ordinarius für Verwaltungsrecht und franz. Zivilrecht. 1896 wurde die Lehrstuhlumschreibung auf Staatsrecht und Kirchenrecht erweitert. Im November 1902 akzeptierte M. den Ruf auf einen neu errichteten Lehrstuhl für öffentliches Recht an der Univ. Leipzig. Seit Sommer 1903 las er dort neben Verwaltungsrecht auch Deutsches Reichs- und Landesstaatsrecht, Sächsisches Staatsrecht, Allgemeines Staatsrecht bzw. Allgemeine Staatslehre, Völkerrecht und Kirchenrecht. Nach der Emeritierung im Sommer 1918 wollte er sich erneut in Straßburg niederlassen, doch hielt ihn der Kriegsausgang in Heidelberg fest.

    Auch außerhalb seiner Berufslaufbahn hat sich M. vielfältig engagiert. Seit 1890 Syndicus der Straßburger Universität, wurde er 1902/03 ihr Rektor. Dieses Amt übernahm er auch in Leipzig (1913/14), außerdem 1905/06 und 1912/13 das Amt des Dekans der Juristischen Fakultät (Geh. Hofrat 1907, Geh. Rat 1914). Seit 1896 saß er im Straßburger Gemeinderat und arbeitete seit 1898 als Beigeordneter in der kommunalen Verwaltungsführung (zuständig erst für Baupolizei und Wegewesen, dann für Armenpflege). 1907-12 war er Stadtverordneter in Leipzig. Anfänglich Nationalliberaler, kam er durch die Beschäftigung mit den Nöten des großstädtischen Arbeits- und Wohnungsmarkts in die politische Nähe Friedrich Naumanns. Dem entspricht sein Einsatz für die ev. Kirche in Diakonie und Innerer Mission. 1895 wurde er Mitglied des Oberkonsistoriums der Kirche Augsburger Konfession. Auch in Sachsen setzte er seine kirchenpolitische Tätigkeit fort. Er trat für die Auflösung des landesherrlichen Kirchenregiments ein und, unter Beibehaltung der Volkskirche, für die Selbstverwaltung der Kirchengemeinden, Im Verständnis des Kirchenrechts stand er R. Sohm nahe. Theologisch haben ihn F. Schleiermacher, A. Ritschl und A. Harnack beeinflußt.

    M. ist bekannt als Klassiker der deutschen Verwaltungsrechtswissenschaft (Festschrift 1916). Er hat ihr als einer gegenüber Privatrecht und Verfassungsrecht gleichermaßen eigenständigen Disziplin zum Durchbruch verholfen und dabei auch auf das Ausland gewirkt. Sein „Deutsches Verwaltungsrecht“ gilt als großer rechtsdogmatischer Beitrag zur Theorie des Rechtsstaats. Ziel ist die Konstruktion allgemeiner Rechtsinstitute, welche die mannigfaltigen Verwaltungstätigkeiten – in der zuvor üblichen, L. v. Stein verpflichteten, sog. staatswissenschaftlichen Darstellung des Verwaltungsrechts der Hauptgesichtspunkt der Gliederung – durchdringen und übergreifen. Wenngleich M. in der Konzentration auf Handlungsformen den Kern des Wissenschaftsprogramms der Gerber-Laband-Schule (sog. staatsrechtlicher Positivismus) mit trägt, so ist doch seine methodische Position angesichts des im Vergleich zum Verfassungsrecht zersplitterten und heterogenen Zustandes des deutschen Verwaltungsrechts eine besondere. Hier war nicht nur logisch-deduktiv orientierte Begriffsarbeit erforderlich, sondern selektive Zuschneidung der positivrechtlichen Prämissen. Dabei sieht M. seine „juristische Methode“ durchaus im Zusammenhang mit einer „historisch-politischen“ Betrachtungsweise. Sie „beruht auf dem Glauben an die Macht allgemeinerer Rechtsideen, die in den Mannigfaltigkeiten des wirklichen Rechts zur Erscheinung und Entfaltung kommen, zugleich aber auch ihrerseits in der Geschichte sich wandeln und fortschreiten“. Produkt zunächst realer Kräfte, sind die Rechtsideen vom juristischen Theoretiker aufzuspüren und umzuformen zu Prinzipien ("Grundideen“) von Rechtsinstituten, wo sie eingefangen den Maßstab bilden für die wissenschaftliche Entfaltung des „wirklichen Rechts“. Der konstruktive Kern der Methodologie ist bei M. demnach mit einer eigentümlichen Hülle umgeben, in welcher idealistisch-historistische und realistisch-evolutionistische Elemente des Rechtsdenkens amalgamiert sind. Namentlich Einflüsse von Hegel, Savigny und Ihering sind erkennbar. Im Mischungsverhältnis der Synthese steht M. auch hier R. Sohm nahe. Mit dem wissenschaftlichen Ansatz harmoniert sein gesellschaftlich-politisches Denken, das durch die wechselseitige Überlagerung von christlicher Religion, naturalistischer Weltanschauung, idealistischer Philosophie und nationalökonomischen Theoremen gekennzeichnet ist. Die Achtung vor dem überjuristischen Phänomen des Politischen hält ihn davon ab, den Staat unter die juristischen Personen des öffentlichen Rechts einzureihen und damit als bloße Rechtseinrichtung zu begreifen. Der Staat wird der bürgerlichen Gesellschaft gegenübergestellt und auf das Volk im Sinne einer geschichtlichen Größe bezogen. Das Volksverständnis ist dabei weniger theoretisch erarbeitet als praktisch vermittelt. Es verdankt sich wesentlich dem mit burschenschaftlicher Begeisterung verfolgten Einigungsprozeß Deutschlands. Die politische Philosophie (neben Hegel sind Montesquieu, Burke, Fichte und Tocqueville zu nennen) liefert zu dem aus solcher Tat gewonnenen Bild zwar gewisse Prinzipien der Komposition und Konturierung, nicht aber das Sujet.

    M. hat mit seinem verwaltungsrechtlichen Werk Wissenschaft, Rechtsprechung und Gesetzgebung nachhaltig beeinflußt. Das treibende Moment, welches in seinen Augen Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtswissenschaft mobilisiert, ist die Rechtsstaatsidee. Zentrale Begriffe sind von ihm präzisiert oder gar geschaffen worden: Souveränität, Gewaltenteilung, Gesetz, Rechtssatz, Gesetzesvorbehalt, Gesetzesvorrang, Verwaltung, Verwaltungsrecht, Verwaltungsakt, Verwaltungsrechtspflege, subjektives öffentliches Recht, öffentliche Gewalt, öffentliche Anstalt, öffentliche Unternehmung, öffentliches Eigentum, öffentlichrechtliche Entschädigung u. a. Inwieweit er dabei französischen Einflüssen folgt, ist noch nicht ausreichend geklärt. Seine eigene Darstellung des französischen Verwaltungsrechts galt den Zeitgenossen eher als eigenwillig, nicht zuletzt, wie M. selbst betont, wegen der darin wirksamen „geschichtlichen Auffassung“. „Nachahmenswert“ am franz. Verwaltungsrecht erscheint ihm vor allem der „großartige Zug von Achtung vor der hoheitlichen Natur der Thätigkeit des Staates“, welcher mit der aus dem „Polizeistaat“ des 18. Jh. überkommenen und zum Leidwesen M.s auch bei P. Laband feststellbaren „deutschen Neigung“ kontrastiert, „Verwaltung wie ein Rechtssubjekt des Zivilrechts zu behandeln“, insbesondere im Bereich des Vermögensrechts (Fiskus). Nachdem Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtswissenschaft die von M. beabsichtigten Fortschritte gemacht hatten, konnte es nicht ausbleiben, daß seine Methode wegen ihres verdeckten rechtspolitischen Impetus in Frage gestellt wurde. In der Weimarer Republik war eine|stärkere Gesetzesorientierung gefragt, die im kaiserlichen Deutschland die Wissenschaft indes nicht weitergebracht hätte. Zudem änderten sich die Aufgaben der Verwaltung und ihre rechtliche Strukturierung. Es wurde üblich, M.s Werk als Ausdruck eines nicht länger angemessenen formalistischen Positivismus und individualistischen Liberalismus zu werten. Beides sind jedoch historisch unzutreffende und die Auseinandersetzung mit ihm behindernde Etikettierungen. Wenn es nach wie vor eine gewisse Faszination auszustrahlen vermag, so wegen seiner konstruktiven Kraft, die immer wieder zu denken aufgibt, auch wenn man angesichts eines gewandelten Verwaltungsrechts eine abweichende Position zu formulieren hat.|

  • Auszeichnungen

    D. theol. (Leipzig 1916), Dr. rer. pol. h. c. (Bonn 1919).

  • Werke

    Die Justa Causa bei Tradition u. Usukapion, 1871 (Diss.);
    Die concurrence déloyale, in: Zs. f. d. Gesamte Handelsrecht 26, 1881, S. 363-437 (Habil.schr.);
    Theorie d. Franz. Verwaltungsrechts, 1886;
    Dt. Verwaltungsrecht, 2 Bde., 1895 f., ²1914/17, ³1924 (Nachdruck 1969, selbständige franz. Fassung, 4 Bde., 1903/06);
    Das Staatsrecht d. Kgr. Sachsen, 1909;
    Die Kaiser-Wilhelm-Univ. Straßburg, Ihre Entstehung u. Entwicklung, 1922;
    Kl. Schrr. z. öffentl. Recht, hrsg. v. E. V. Heyen, I: Verwaltungsrecht (P), II: Vfg.recht, Kirchenrecht, Völkerrecht, 1981 (W-Verz.);
    Mithrsg.: Archiv f. öffentl. Recht 14, 1899, – 39, 1920. – Autobiogrr.: in: Dt. Juristen-Ztg. 14, 1909, Sp. 1041-46 (P);
    H. Planitz (Hrsg.), Die Rechtswiss. d. Gegenwart in Selbstdarstellungen, 1924, S. 153-76 (W-Verz., P).

  • Literatur

    E. Kaufmann, O. M., in: Verwaltungsarchiv 30, 1925, S. 377-402;
    O. Bachof, Die Dogmatik d. Verwaltungsrechts vor d. Gegenwartsaufgaben d. Verwaltung, in: Veröff. d. Vereinigung d. Dt. Staatsrechtslehrer 30, 1971, S. 193-244;
    E. V. Heyen, O. M.s Kirchenrecht u. d. Vfg.reform d. ev.-luth. Kirche in Elsaß-Lothringen u. Polen, in: ZSRGK96, 1979, S. 239-64;
    ders., Positivist. Staatsrechtslehre u. pol. Philos., Zur phil. Bildung O. M.s, in: Quaderni Fiorentini per la storia del pensiero giuridico moderno 8, 1979, S. 275-305;
    ders., Die Verwaltungspraxis O. M.s in Straßburg u. Leipzig, Kommunalpol. auf d. Wege vom liberalen z. soz. Rechtsstaat, in: Verwaltungsarchiv 71, 1980, S. 44-59;
    ders., O. M.: Frankreich u. d. Dt. Reich, in: Der Staat 19, 1980, S. 444-60;
    ders., O. M., Stud. z. d. geistigen Grundlagen s. Verwaltungsrechtswiss., 1981 (Biogr.);
    ders., Les classiques de l'Empire chez les publicistes de la République fédérale: référence ou révérence?, in: Droits, Revue française de théorie juridique 7, 1988, S. 109-19 (W);
    A. Hueber, O. M., Die „jur. Methode“ im Verwaltungsrecht, 1982 (W, L, P);
    M. Stolleis, Verwaltungsrechtswiss. u. Verwaltungslehre 1866-1914, in: K. G. A. Jeserich u. a. (Hrsg.), Dt. Verwaltungsgesch. III, 1984, S. 85-108;
    M. Fioravanti, Die Theorie d. „Rechtsstaats“ als „Verwaltungsstaat“ in Dtld. u. Italien, O. M. u. Santi Romano, in: Rechtshist. Journal 4, 1985, S. 89-101;
    E. Forster, in: G. Kleinheyer u. J. Schröder, Dt. Juristen aus fünf Jhh., ²1983, S. 174-76 (P);
    A. Hueber, in: Hdwb. z. dt. Rechtsgesch. III, 1984, Sp. 402-05.

  • Autor/in

    Erk Volkmar Heyen
  • Zitierweise

    Heyen, Erk Volkmar, "Mayer, Otto" in: Neue Deutsche Biographie 16 (1990), S. 550-552 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd118579606.html#ndbcontent

    CC-BY-NC-SA