Dates of Life
um 1300 – 1363
Place of death
Bamberg
Occupation
Bischof von Bamberg
Religious Denomination
katholisch
Authority Data
GND: 118575341 | OGND | VIAF: 9980713
Alternate Names
  • Leopold von Bebenburg
  • Liupold von Bebenburg
  • Bebenburg, Lupold von
  • more

Relations

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Places

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Citation

Lupold von Bebenburg, Index entry in: Deutsche Biographie, https://www.deutsche-biographie.de/pnd118575341.html [19.04.2024].

CC0

  • Genealogy

    Die Eltern lassen sich namentl. nicht nachweisen, doch stammt L. aus e. reichsministerial. Geschl., d. z. Umfeld d. ehem. stauf. Reichsdienstmannschaft um Rothenburg o. T. gehörte u. sich nach d. Bebenburg (heute Bemberg) über d. Zusammenfluß v. Brettach u. Blaubach gegenüber Kleinbrettheim (Gemeinde Rot am See, Landkr. Schwäb.-Hall) nannte. Die Fam. pflegte auch Beziehungen z. Stadt Rothenburg, wo L.s Bruder Rudolf als Bürger erscheint u. sein Bruder Friedrich zeitweise als Komtur d. dortigen Johanniter tätig ist.

  • Biographical Presentation

    Wie sein Bruder Friedrich zum Geistlichen bestimmt, erlangte L. durch die Beziehungen seiner Familie mehrere Pfründen, zunächst die unweit der Stammburg gelegene Pfarre Gammesfeld, dann, spätestens 1316, ein Domkanonikat in Würzburg. In diesem Jahr begann er in Bologna die Rechte zu studieren, wo er bis 1322 (vielleicht bis 1325) blieb und von dem berühmten Juristen Johannes Andreae zum Doctor decretorum promoviert wurde. Anschließend hat L. von Würzburg aus im mainfränk.-mainz. Raum kirchliche Karriere gemacht. In stetiger Folge fielen ihm weitere Pfründen und Ämter zu: Domkanonikate in Mainz (1325 bzw. 1328) und Bamberg (1328, vielleicht schon 1326), die Propstei von St. Severin in Erfurt (1326), ein Kanonikat bei St. Marien in Erfurt (vor 1344), die Propstei in Bingen (1351), die Pfarrei Vacha (vor 1354); 1328 wurde er Archidiakon in Schweinfurt, 1332 Offizial des Bischofs von Würzburg, 1352 Würzburger Domdekan. Bis 1353 hat L. vielfältige Funktionen in der kirchlichen Administration und juridischen Praxis ausgefüllt, von denen seine häufig bezeugte Schiedsrichter- und Vermittlertätigkeit, sein Wirken als Mainzer geistlicher Kommissar in Hessen und Thüringen (1337 und 1340) und seine Bemühungen um die Ordnung der archivalischen Rechtstitel der Würzburger Kirche und ihre Verzeichnung in einem neuen Kopialbuch mit historisch begründenden Erläuterungen, dem „Liber privilegiorum“, hervorgehoben seien. All dies, wie auch etwa seine Rolle im Ketzerprozeß gegen Konrad Hager, weist ihn als besonnen und ausgleichend, zugleich aber erfolgreich agierenden Juristen und Territorialpolitiker aus.

    Obwohl L. bereits seit 1325 für den Würzburger Bischof in diplomatischen Missionen tätig wurde, hat er sich in der gerade damals entbrennenden Auseinandersetzung zwischen Ludwig dem Bayern und dem Papsttum nicht auffällig engagiert. Erst 1333 ist er, offenbar nach einer Annäherung an Erzbischof Balduin von Trier, als Vertreter der kaiserl. Sache hervorgetreten. Wie die minoritischen Berater des Kaisers hat L. die Grundsatzfragen des Streits literarisch behandelt und die Rechte des Reichs gegenüber dem Papsttum zu begründen gesucht. Anders als jene, die mit theoretischer Schärfe argumentierten, suchte L. in seinem Hauptwerk, dem „Tractatus de iuribus regni et imperii“ von 1340, juristische und historische Beweisführung zu verknüpfen, um das Recht der Röm. Könige auf die Reichsteile und das als Weltherrschaft verstandene Imperium zu sichern, ein Recht, das für L. aus der Wahl der Kurfürsten resultiert, die keiner päpstl. Approbation bedarf. Er schuf damit ein Handbuch der Reichsrechte und der historisch-politischen Begriffe, das in der aktuellen Diskussion im Gefolge des Kurfürstenweistums von Rhens große Beachtung fand, aber noch lange darüber hinaus auf die reichsrechtlich interessierten Juristen und die Humanisten des 15. Jh. wirkte. Historische Argumentation in der Sorge um Bestand und Größe des Reichs (Ritmaticum, 1340) und das Ansehen der Fürsten (Libellus de zelo, 1341/42) kennzeichnen auch die anderen Werke L.s, der damit als einer der bedeutendsten reichstheoretischen Schriftsteller des Spätmittelalters gelten darf.

    Nach dem Tode Ludwigs des Bayern hat L. 1350/52 das gestörte Verhältnis zum Papst für seine Person in Ordnung gebracht, so daß seiner Erhebung zum Bischof von Bamberg 1353 nichts im Wege stand. Zu Karl IV. hat L. gute Beziehungen entwickelt, doch scheint er auf die Formulierungen der Goldenen Bulle von 1356, die den im „Tractatus“ niedergelegten Anschauungen nahestehen, keinen Einfluß ausgeübt zu haben. Auf dem Gebiet der Territorialpolitik war das Verhältnis zu Karl IV. wegen dessen Ausbaus von Neuböhmen nicht immer konfliktfrei. Die wohl aus diesem Grunde vom Kaiser 1357 betriebene Transferierung L.s nach Konstanz scheiterte jedoch.

    Weitere W Ritmaticum querulosum et lamentosum dictamen de modernis cursibus et defectibus regni ac imperii Romanorum; Libellus de zelo christianae religionis veterum rincipum Germanorum; Liber de ortu, cursu et occasu Karoli magni et suorum successorum imperatorum et regum Romanorum.

  • Literature

    ADB 19;
    A. Senger, L. v. B., in: 63. Ber. d. Hist. Ver. Bamberg, 1904, S. 1-182 (P);
    H. Meyer, L. v. B., Stud. zu s. Schrr., 1909 (W);
    R. Scholz, Unbek. kirchenpol. Streitschrr. 1, 1911, S. 236-42;
    E. Frhr. v. Guttenberg, Das Bistum Bamberg (Germania Sacra II 1, 1), 1937, S. 216-23;
    R. Most, Der Reichsgedanke d. L. v. B., in: DA 4, 1941, S. 444-85;
    C. H. Bell u. E. Gudde, The poems of Lupold Hornburg, 1945, S. 266-74;
    R. Klippel, Die Aufnahme d. Schrr. L.s v. B. im dt. Humanismus, Diss. Frankfurt 1953 (ungedr.);
    S. Krüger, Unterss. z. sog. Liber privilegiorum d. L. v. B., in: DA 10, 1953/54, S. 96-131;
    dies., L. v. B., in: Fränk. Lb. IV, 1971, S. 49-86 (P);
    P. Keyser, Michael de Leone, 1966;
    A. Wendehorst, Das Bistum Würzburg 2 (Germania Sacra NF 4), 1969;
    ders., Zur Überlieferung u. Entstehung d. Fälschung D. Karol. 246 nebst Mitt. üb. zwei neuaufgefundene Hss. v. L.s v. B. Liber privilegiorum, in: Westfalen 51, 1973, S. 1-5;
    W. Küther, Vacha u. s. Servitenkloster im MA, 1971, S. 79 u. 107;
    G. Barisch, L. v. B., in: 113. Ber. d. Hist. Ver. Bamberg 1977, S. 219-432;
    H. Heimpel, Die Vener v. Gmünd II, 1982, S. 678-86;
    B.-U. Hergemöller, Fürsten, Herren u. Städte zu Nürnberg 1355/56, 1983;
    Vf.-Lex. d. MA ²V, S. 1071–78.

  • Portraits

    Grabgem. am Pfeiler d. Laurentiusaltars im Bamberger Dom, Abb. b. Senger, s. L;
    Epitaph, 15. Jh. (Klosterruine Anhausen b. Gröningen, Landkr. Schwäb.-Hall), Abb. b. Krüger, s. L.

  • Author

    Peter Johanek
  • Citation

    Schaller, Hans Martin, "Lupold von Bebenburg" in: Neue Deutsche Biographie 15 (1987), S. 524-525 [online version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd118575341.html#ndbcontent

    CC-BY-NC-SA

  • Biographical Presentation

    Lupold (Leopold) von Bebenburg, Bischof und Staatsrechtslehrer. Er führt seinen Namen von dem Orte Bebenburg, jetzt Bemberg an der Brettach, entstammte dem edlen Geschlechte der Küchenmeister von Rotenburg und Nortenberg. Die Zeit seiner Geburt ist unbekannt, fällt aber wol in das Ende des 13. Jahrhunderts. Seine Studien machte er zu Bologna, wurde hier doctor decretorum, wie er sich stets selbst bezeichnet. Er bekleidete die Würde eines Domherrn in Mainz, Bamberg und Würzburg, war Propst des St. Severinstiftes in Erfurt, erscheint 1338 mit Konrad v. Spiegelberg als Commissar des Erzbischofs Heinrich III. von Mainz in Hessen und Thüringen, wurde am 14. Jan. 1353 zum Bischof von Bamberg gewählt und starb am 22. October 1362 am Typhus, der in Folge einer Hungersnoth grassirte. Seine Bedeutung für die Litteratur liegt vorzugsweise in dem dem Erzbischof Balduin von Trier gewidmeten — er bezeichnet sich als dessen clericus„Tractatus de regni et imperii juribus“ (wie er ihn selbst nennt; zuerst gedruckt Argentor. per Jac. Wimpheling 1508, dann in Sim. Schard, De jurisdictione, autor. et praeeminentia imperii cet., Basil. 1566 fol., p. 328—409, in der Ausgabe des tr. de imp. rom. des Peter v. Andlo cur. Marq. Frehero Argentor. 1603, 4° im lib. II, Argentor. 1624, 4°, cur. Matth. Berneggero, Heidelb. 1664, 4°). Diese Schrift ist unzweifelhaft bald nach dem Frankfurter Reichstage von 1338 gemacht zur Rechtfertigung des daselbst am 8. August erlassenen decretum de jure imperii, an dessen Wortlaut sie sich anlehnt. Sie hat folgende fünf Sätze: Der zum römischen König oder Kaiser von den Kurfürsten einträchtig Erwählte kann sofort kraft der Wahl selbst erlaubterweise den königlichen Namen annehmen und die Rechte des Königthums und Kaiserthums in Italien und den übrigen dem König- und Kaiserreiche unterworfenen Provinzen ausüben; der von der Mehrheit Erwählte kann den königlichen Namen annehmen und diese Rechte üben; der einträchtig oder von der Mehrheit Erwählte hat dieselbe Gewalt in Italien etc.; der einträchtig oder von der Mehrheit Erwählte ist nicht gebunden, vom Papste oder von der römischen Kirche die Ernennung zum König oder die Approbation des Papstes zu erbitten und anzunehmen; der vom römischen König dem Papste geleistete Eid ist kein Lehnseid, wie ihn der Vasall dem Lehnsherrn wegen des Lehens leistet, sondern eine eidliche Versicherung des von ihm dem Papste und der Kirche treu zu gewährenden Schuhes. Um diese Sätze zu beweisen geht er bis auf die älteste Zeit des germanischen Volks zurück, schildert die Entstehung des Kaiserthums, erwähnt alle Ereignisse, die für die Frage von Bedeutung sind. Er kennt alle einschlägigen Schriften, welche in jener Zeit zu haben waren und beherrscht, was besonders zu betonen ist, ungemein das römische und canonische Recht. Der Geschichte, dem Naturrechte, dem canonischen und römischen entnimmt er seine Beweise, zwar ganz in dem Geiste und der Methode der damaligen Scholastik, jedoch mit einer Prägnanz, Schärfe und Schlagfertigkeit, welche kaum von einem anderen Schriftsteller jener Zeit übertroffen ist. Wo ihm positive Aussprüche des canonischen Rechts entgegenstehen, weiß er sich vortrefflich zu helfen, wie hinsichtlich der capp. Venerabilem 34. X. de elect. I. 6, licet 10 X. de foro comp. II. 2, Clem. Romani de jurej. II. 9. Weil Italien dem deutschen Reiche annectirt ist, folgt nach ihm das Recht des Erwählten aus der Wahl; die Salbung und Krönung durch den Papst beweise ebensowenig dessen Superiorität, als das gleiche Recht einzelner Erzbischöfe und Bischöfe eine solche über die von ihnen zu weihenden Könige enthalte; der Papst habe ein Prüfungsrecht nur, wenn mehrere von der Mehrheit gewählt zu sein behaupteten, und lediglich deshalb, weil es dann einer declaratorischen Sentenz bedürfe und kein höherer Richter vorhanden sei; durch die päpstliche Krönung erhalte der Kaiser lediglich die specifischen kaiserlichen Reservatrechte über alle noch nicht|mit dem Reiche verbundenen Länder, weil alle deren Könige seine Oberhoheit anerkennen müßten; wenn einzelne deutsche Könige vom Papste die Anerkennung erbeten und erhalten hätten, präjudicire das nicht, weil sie gar nicht berechtigt gewesen seien, ohne Zustimmung der Kurfürsten und anderen Fürsten die königlichen Rechte zu vergeben und der römischen Kirche unterthänig zu werden; aus den Vorgängen der Kaiser, welche Sicilien gehabt, folge gar nichts, weil das ein singuläres Verhältniß gewesen; die sogenannte Constantinische Schenkung beweise überhaupt nichts und gehöre zu den apokryphen Schriften. Ob die kirchliche und weltliche Gewalt gesondert und jede unmittelbar von Gott sei, läßt er dahingestellt, pflichtet jedoch selbst der bejahenden Meinung zu. Es ist von Erhard bemerkt worden, daß er sich um die Einführung des römischen Rechts in Deutschland bemüht habe. Dafür gibt es freilich keinen positiven Anhalt, aber die Art, wie er dasselbe für das Staatsrecht verwerthet, hat sicherlich zu dessen Benutzung beigetragen; dies beweist die Schrift des Peter v. Andlo. Die Grundgedanken seines Tractats hat L. popularisirt in dem „Rismaticum querulosum et lamentosum dictamen de modernis cursibus et defectibus regni et imperii Romanorum“ vom Jahre 1341 (gedruckt bei Peter in einem Gymnasialprogr. von Münnerstadt, Würzb. 1842, dann bei Boehmer, Fontes I. 479—484; es ist von L. mit einer erklärenden Glosse versehen, 1341 von Otto Baldeman von Karlstadt frei ins Deutsche übersetzt). Eine dritte Schrift ist der dem Herzog Rudolf von Sachsen — suus clericus bezeichnet er sich — gewidmete „Libellus de zelo christianae religionis veterum germanorum principum“ (so bezeichnet er sie selbst, nicht de zelo catholicae fidei v. g. p., wie Boehmer sie nennt), gedruckt Basil. 1497 fol. per Jo. Bergmann de Olpe, Par. 1540, Col. Agripp. 1564, Schard p. 410—465.

    • Literature

      Trithemius, Scriptor. eccl. Mart. Hoffmann, Annales Bamberg. in de Ludewig, Scriptor. rer. episc. Bamb. I. 203. Fabricius, Bibl. IV. Jöcher. Schunk, Beitr. z. Mainz. Gesch. II. 140 u. ö. Erhard in Ersch u. Gruber VIII. 281. Jäck, Allg. Gesch. Bamb. 65. Pantheon 68, 1179. Boehmer, Fontes, I. XXXVII.

  • Author

    v. Schulte.
  • Citation

    Schulte, von, "Lupold von Bebenburg" in: Allgemeine Deutsche Biographie 19 (1884), S. 649-650 [online version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd118575341.html#adbcontent

    CC-BY-NC-SA