Lebensdaten
um 995 – vor 1043
Beruf/Funktion
Gräfin von Hammerstein
Konfession
katholisch
Normdaten
GND: 118555790 | OGND | VIAF: 15561313
Namensvarianten
  • Irmgard
  • Irmgard von Hammerstein
  • Irmgard
  • mehr

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Zitierweise

Irmgard von Hammerstein, Indexeintrag: Deutsche Biographie, https://www.deutsche-biographie.de/pnd118555790.html [20.04.2024].

CC0

  • Genealogie

    V Gf. Gottfried v. Verdun ( 1005, s. NDB VI);
    M Mathilde v. Sachsen ( 1008);
    B Hzg. Gottfried I. v. Niederlothringen ( n. 1023, s. NDB VI), Hzg. Gozelo I. v. Nieder- u. Oberlothringen ( 1044, s. NDB VI);
    - Otto v. Hammerstein ( 1036), Gf. im Engersgau, S d. Heribert ( 992), Gf. im Kinziggau, u. d. Irmtraud (T d. Gf. Megingoz);
    S Udo ( 1034). - Die gemeinsame Verwandtschaft der Eheleute geht auf d. Matfriedingergrafen Gerhard u. dessen Frau Uota, Wwe d. Kg. Zwentibold, zurück. I. war d. Urenkelin dieses Paares, Otto v. Hammerstein, aus d. Haus d. Konradiner, war dessen Urenkel.

  • Biographie

    I. ist wegen ihres Eheprozesses, den sie, nicht ihr Mann, gegen Reichskirche und König gewann, bekannt geblieben. Nach mehrjährigem Bestehen ihrer Ehe mit Otto von Hammerstein wurde diese auf einer Synode in Nimwegen 1018 wegen zu naher Verwandtschaft angefochten, die Eheleute wurden, weil sie aus Ungehorsam mehrfachen Ladungen nicht gefolgt waren, exkommuniziert. Die späte Anfechtung der Ehe läßt vermuten, daß im Hintergrund nicht nur Motive der hohen Politik, sondern auch territoriale Gegensätze zwischen dem Erzbischof von Mainz Erchanbald und Otto gestanden haben. Auf einem Fürstentag in Bürgel am Main stellte sich Otto und bat König und Erzbischof vergeblich um Gnade. Auf den Eid dreier Zeugen hin wurde seine Ehe getrennt. Doch „toll von blinder Liebe“ zu seiner Frau ließ er sich nach Rückkehr von ihr bestimmen, das bereits angenommene Urteil zu mißachten. Vom Hammerstein aus überfiel er Mainzer Gebiet und versuchte sogar einen Anschlag auf den verhaßten Erzbischof persönlich, der freilich mißglückte. Diesen unerhörten Landfriedensbruch versuchte Heinrich II. mit allen Mitteln gütlich zu sühnen, wohl mit Rücksicht auf I.s Brüder, seine zuverlässigsten Helfer bei der Verteidigung der Reichsgrenze im Westen. Aber Otto blieb unzugänglich; der Hammerstein wurde belagert, er fiel Weihnachten 1020. Die Burg gelangte in Reichsbesitz, Otto verlor das Grafenamt im Engersgau, er und seine Frau konnten nur das Leben retten. Pfingsten 1023 wollte EB Aribo, der Nachfolger Erchanbalds, endlich die Ehe trennen. Otto gab, wie schon zuvor in Bürgel nach und wurde vom Banne gelöst. I. aber verachtete alle Bannsprüche und wandte sich nach Rom, beraten vermutlich von ihren lothring. Verwandten und von EB Pilgrim von Köln. Diese Herausforderung, noch dazu von einer Frau, beantwortete Aribo auf einer Synode in Seligenstadt mit dem Verbot des Rekurses nach Rom ohne Genehmigung des zuständigen Bischofs. Wer von einem geistlichen Gericht verurteilt worden war, durfte sich nur nach Ableistung der ihm auferlegten Buße und mit einem Schreiben seines Bischofs an den Papst wenden. Aber Papst Benedikt VIII. hat I.s Appellation stattgegeben und Aribo für sein selbständiges Vorgehen gemaßregelt, in dem er ihm das Tragen des Palliums untersagte. Entgegen dem strengen Rechtsdogmatismus der zeitgenössischen Kanonisten muß der Papst im Fall I.s die damals in Italien verbreitete mildere Rechtspraxis zur Anwendung gebracht haben, bei der die Verwandtschaftsgrade nicht nach Generationen, sondern auf röm. Weise nach Zeugungen gezählt wurden. Auf diese Weise waren die Eheleute im 7. Grad verwandt, nur der 6. Grad bildete ein trennendes Ehehindernis. Die Mainzer Suffragane haben sich daraufhin in einem Schreiben an Benedikt VIII. mit ihrem Erzbischof solidarisch erklärt, ohne auf Einzelheiten des Falles näher einzugehen. Die Schuld I.s bedurfte für sie keines weiteren Beweises. Die Verantwortung für die Aufrollung des Eheprozesses schoben sie zu Unrecht der weltlichen Gewalt zu. Ihr Schreiben ist nicht mehr in die Hände des Papstes gelangt. Der Tod Benedikts VIII. und wenig später Heinrichs II. verhinderte eine weitere Verfolgung der Angelegenheit. Als dann Aribo 1027 auf einer Synode in Frankfurt den Fall erneut aufrollen wollte, mußte er das Verfahren auf Bitten Kg. Konrads II., der selbst in einer Verwandtenehe lebte, einstellen. In der Umgebung Konrads II. haben Otto und I. von Hammerstein ehrenvoll ihre Tage beschlossen. Durch Unerschrockenheit, Klugheit und Energie war es I. gelungen, ihre Ehe, die ihr Mann bereits zweimal verloren gegeben hatte, zu retten.

  • Literatur

    H. Breßlau, Otto v. Hammerstein u, s. Haus, in: Forschungen z. Dt. Gesch. 21, 1881, S. 401 ff.;
    Jbb. d. Dt. Gesch., Heinrich II.;
    K. Menzel, I. v. H., Eine rhein. Gesch., in: Hist. Taschenbuch 6. F., 5. Jg., 1886, S. 89 ff.;
    D. v. Keßler, Der Eheprozeß Otto u. I.s v. H., 1923, dazu krit. u. auf d. v. Keßler außer Acht gelassene kanonist. Lit. hinweisenden Rezensionen v. U. Stutz, in: Dt. Lit.ztg., 1924, Sp. 370 ff., W. Hörmann in: ZSGRK 13, 1924, S. 560 ff.;
    A. Ortegel, I. v. H. im östl. Franken, in: Mitt. d. Ver. f. Gesch. d. Stadt Nürnberg 39, 1944, S. 5-50;
    E. Hlawitschka, Die Anfänge d. Hauses Habsburg-Lothringen, 1969 (mit endgült. Klärung d. genealog. Zusammenhänge);
    S. Reicke, Der Hammersteinsche Ehehandel im Lichte d. ma. Herrschaftsordnung, in: Rhein. Vj.bll. 38, 1974.

  • Autor/in

    Ursula Lewald
  • Zitierweise

    Lewald, Ursula, "Irmgard von Hammerstein" in: Neue Deutsche Biographie 10 (1974), S. 180-181 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd118555790.html#ndbcontent

    CC-BY-NC-SA