Dates of Life
1798 – 1878
Place of birth
Berlin
Place of death
Berlin
Occupation
Jurist ; Politiker ; preußischer Justizminister
Religious Denomination
evangelisch
Authority Data
GND: 117267864 | OGND | VIAF: 3699160667950503560004
Alternate Names
  • Uhden, Karl Albrecht Alexander von
  • Uhden, Carl Albrecht Alexander von
  • Uhden, Karl Albrecht Alexander ((bis 1871))
  • more

Relations

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Citation

Uhden, Alexander von (seit 1871), Index entry in: Deutsche Biographie, https://www.deutsche-biographie.de/pnd117267864.html [28.03.2024].

CC0

  • Genealogy

    Aus seit d. 14. Jh. in d. Altmark nachweisbarer Kaufmannsfam., deren Stammreihe mit Christian Röttger Heinrich Uhde (erw. 1608), Kaufm. in Egeln b. Magdeburg, beginnt;
    V Johann Adolf Gustav U. (1764–1806), aus B., 1794 Assessor b. Berliner Stadtger., 1797 kur- u. neumärk. Landschaftssyndikus, JR, 1804 Kammer- u. Oberkonsistorialfiskal, Syndikus d. kurmärk. Landschaft, Mitgl. in d. Gen.direktion d. Witwenverpflegungsanstalt (s. R. Straubel, Biogr. Hdb. d. preuß. Verw.- u. Justizbeamten 1740–1806/15, I, 2009), S d. Friedrich Adolph Heinrich (* 1736), Feldprediger, u. d. Wilhelmina Charlotta Johanna Küntzel;
    M Maria Henriette Wilhelmine Liedtke (1764–1802), aus Havelberg; UrurGvv Georg Heinrich (1657–1726), aus Egeln b. Magdeburg, Amtsrichter;
    Ur-Gvv Andreas Gottfried (Uhde) (1690–1764), aus Hadmersleben, Pfarrer;
    3 B Adolf Heinrich U. (1792–1860), Ferdinand Erich U. (* 1795), Leopold Friedrich U. (1797–1833), Schw Adelheid Henriette U. ( 1846), evtl. Luise U. (1810–68, wohl Heinrich Gustav Hotho, 1802–73, Kunsthist., ao. Prof. d. Ästhetik u. Kunstgesch. in Berlin, 1859 Dir. d. Kupf.kab. ebd., s. ADB 13; Metzler Kunsthist. Lex.);
    Berlin 1827 Juliane (1802–69), aus B., evtl. T d. Ferdinand Schlüsser (* 1748), preuß. Kriegsrat, Rendant;
    S Alexander (* 1832, Olga Streichenberg, * 1840, aus St. Petersburg), preuß. Hptm. d. Landwehr, T Clara (⚭ Gustav Bernhard Victor Meyer, 1813–84, aus Breslau, 1866 Präs. d. Appellationsger. Paderborn, 1879 Präs. d. Kammerger. Berlin, Kronsyndikus, 1879 Mitgl. d. preuß. Herrenhauses), preuß. Verdienstkreuz f. Frauen u. Jungfrauen (v. 1872);
    E Richard (* 1864), Dr. iur., preuß. Amtsger.rat in Neudamm/Oder, Rittmeister; evtl. Schwager Adolph Friedrich Emil Schlüsser (1793–1863), preuß. Gen.lt., Jäger im Lützowschen Freikorps (s. Priesdorff VI, S: 282 f., Nr. 1898; NDB X*).

  • Biographical Presentation

    Nach dem Abitur in Berlin 1818 studierte U. Rechtswissenschaften zunächst in Heidelberg, 1819/20 in Berlin, um 1821 als Auskultator am Stadtgericht Berlin und 1823 als Referendar die praktische Ausbildung für den höheren Justizdienst zu beginnen, die er 1826 mit der Ernennung zum Assessor am Kammergericht beendete. Nach Tätigkeiten als Justizrat am Berliner Stadtgericht (1827), als Rat am Kammergericht (1833) und als Postrat (1838) wechselte U. 1839 als Geheimer Justizrat in das kgl. Zivilkabinett. Hier zog er aufgrund seiner administrativen Kompetenzen die Aufmerksamkeit des späteren Kg. Friedrich Wilhelm IV. (1795–1861) auf sich und stieg deswegen nach dem Thronwechsel rasch in die höchsten Ränge der Ministerialbürokratie auf (Staatsrat 1840, Kabinettsrat 1841, Geh. Kabinettsrat 1844). Im Sept. 1844 in der Nachfolge Heinrich Mühlers (1780–1857) zum Justizminister und 1846 zum Mitglied des Kuratoriums für die preuß. Staatsbank ernannt, wirkte U. intensiv an der preuß. Justizreform mit. Nicht zuletzt aufgrund der Zuarbeit von Friedrich Wilhelm Bornemann (1798–1864) und Heinrich Friedberg (1813–95) konnte U. zeitweilig prägenden Einfluß auf die Prozeßrechtspolitik entfalten. So gelang es ihm, 1847 die bindende Wirkung rechtskräftiger Gerichtsurteile gegenüber der Verwaltung gesetzlich festschreiben zu lassen und damit die Position der Gerichtsbarkeit im Staatsgefüge zu verfestigen. Durchsetzungsstark zeigte sich U. v. a. in der Auseinandersetzung mit dem Minister für die Gesetz-Revision, Friedrich Carl v. Savigny (1779–|1861), der seit seinem Amtsantritt 1842 an einer grundlegenden Reform des Zivilverfahrens gearbeitet und im Dez. 1844 in seinem Ministerium einen umfangreichen Gesetzesentwurf hierzu hatte erstellen lassen. U., der diese Reform für unpraktikabel hielt, stellte dem seinen Entwurf einer lediglich provisorischen Reformverordnung entgegen, die, später von der Praxis sehr positiv bewertet, 1846 zu geltendem Recht wurde und damit Savignys großangelegtes Reformvorhaben zu Fall brachte. Das 1846 aus Anlaß eines poln. Aufstandsversuchs erlassene Gesetz über Strafverfahren an den Berliner Gerichten wurde allein durch U. und bezeichnenderweise nicht durch Savigny vorbereitet, auch wenn der damit vollzogene Übergang zum akkusatorischen, öffentlichen, mündlichen Strafprozeß mit freier Beweiswürdigung, der wegweisend für die Geschichte des Strafverfahrensrechts wurde, materiell auf Konzeptionen Savignys fußte.

    Am 20. 3. 1848 im Zug der revolutionären Unruhen entlassen, wurde U. im Dez. 1849 Präsident des Appellationsgerichts Breslau und entwarf 1851 als Kommissar der preuß. Regierung im Auftrag des Dt. Bundes eine Verfassung für Kurhessen, die heftige Kritik seitens der Liberalen auslöste. Gleichwohl wurde U., seit 1851 bereits in verschiedenen Positionen Mitglied des Landtags (1851/52 Mitgl. d. 1. Kammer, 1852–54 Mitgl. d. 2. Kammer [fraktionslos, kons.], Dez. 1852 – Jan. 1853 Präs.), im Nov. 1854 zum Chefpräsidenten des Obertribunals und als Kronsyndikus zum Mitglied des Herrenhauses auf Lebenszeit berufen und zudem 1855 zum Präsidenten des Disziplinarhofs für nichtrichterliche Beamte ernannt. 1866 sorgte U., der bis kurz vor seinem Tod als „letzter Präsident“ (Roß) des Obertribunals wirkte, durch die Aufnahme von zwei konservativen Hilfsrichtern in den Spruchkörper dafür, daß das Gericht die strafrechtliche Verfolgung des Abgeordneten Karl Twesten (1820–70) zuließ, der im Abgeordnetenhaus heftige Kritik am Justizministerium vorgetragen hatte. Noch 1846 hatte U. im Interesse der Gerichtsautonomie den König davon abgebracht, wegen eines Freispruchs für den Verfasser eines die Bundespolitik kritisierenden Gedichts ohne Rechtsgrundlage in die Gerichtsbarkeit zu intervenieren. Seine fragwürdige und für die Reputation des Obertribunals verheerende Gestaltung des Verfahrensablaufs 1866 machte indes deutlich, daß U. trotzdem durchaus bereit war, alle Möglichkeiten des geltenden Rechts im Interesse des monarchischen Staats zu nutzen. Diese Loyalität und seine administrative Expertise machten U. zu einem typischen Vertreter der preuß. Ministerialbürokratie des 19. Jh., der dabei nicht unwesentlich an der Entwicklung des Verfahrensrechts teilhatte.

  • Awards

    A Großkomturkreuz d. hohenzollern. Hausordens (1861, mit Stern 1871);
    Großkreuz d. Roten-Adler-Ordens mit Eichenlaub (1864);
    Schwarzer-Adler-Orden (1871);
    weitere Auszeichnungen (Rußland, Österr., Dänemark, Sachsen, Bayern).

  • Literature

    L ADB 39;
    A. Stölzel, Brandenburg-Preußens Rechtsverw. u. Rechtsvfg., dargest. im Wirken seiner Landesfürsten u. obersten Justizbeamten, Bd. 2, 1888, Neudr. 1989, hg. v. J. Regge, S. 565–628;
    E. Roß, C. A. v. U. (1798–1878), Preuß. Justizmin. u. letzter Präs. d. Kgl. Obertribunals z. Berlin, in: Jb. f. Brandenburg. Landesgesch. 37, 1986, S. 176–90 (P, ältere L);
    W. Schubert (Hg.), Gesetzrevision (1825–1848), Abt. II, Bd. 11, 1991, S. 395–1733;
    ders., Einl., ebd., Bd. 11/I, S. XIX–LXX u. XXXVII–LIII;
    Th. Ormond, Richterwürde u. Reg.treue, Dienstrecht, pol. Betätigung u. Disziplinierung d. Richter in Preußen, Baden u. Hessen 1866–1918, 1994, S. 38 ff. u. ö.;
    P. Collin, „Wächter d. Gesetze“ oder „Organ d. Staatsregierung“?, Konzipierung, Einrichtung u. Anleitung d. Staatsanwaltschaft durch d. preuß. Justizmin. v. d. Anfängen bis 1860, 2000, S. 72–92;
    B. Holtz (Bearb.), Die Protokolle d. Preuß. Staatsmin. 1817–1934/38, Bd. 3, 2000;
    W.-Ch. v. Arnswaldt, Savigny als Strafrechtspraktiker, Min. f. d. Gesetzrevision (1842–1848), 2003, S. 249–315;
    Biogr. Hdb. Preuß. Abg.haus II;
    zur Fam.: Gotha, Geneal. Tb. d. Briefadeligen Häuser, 7. Jg., 1913, S. 816 f.;
    Dt.GB 128, 1962, S. 354; Adelslex. 15, GHdA 134, 2004.

  • Portraits

    P Lith., 1860 (Staatsbibl. zu Berlin Preuß. Kulturbes., Porträt-Slg.)

  • Author

    Andreas Thier
  • Citation

    Thier, Andreas, "Uhden, Alexander von" in: Neue Deutsche Biographie 26 (2016), S. 533-534 [online version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd117267864.html#ndbcontent

    CC-BY-NC-SA

  • Biographical Presentation

    Uhden *)Zu S. 145.: Karl Albrecht Alexander v. U., geboren am 9. October 1798 als Sohn des Justizraths und Rechtsanwalts U. zu Berlin, erhielt seine Schulbildung im Grauen Kloster daselbst, studirte die Rechtswissenschaft zu Heidelberg und Berlin, trat 1821 als Auscultator beim Berliner Stadtgericht in den Staatsdienst, wurde 1823 Referendar, 1826 Kammergerichtsassessor, 1827 Justizrath beim Stadtgericht, 1833 Kammergerichtsrath und 1838 zugleich Geh. Postrath. Im folgenden Jahr ward er als Geh. Justizrath zur Hülfsleistung in das Civilcabinet berufen; 1841 zum Cabinetsrath und Mitglied des Staatsraths, 1844 zum Geh. Cabinetsrath befördert, wurde er am 25. September desselben Jahres an Mühler's Stelle und neben Savigny, der das Revisionsministerium leitete, zum Justizminister ernannt. Am 20. März 1848 aus diesem Amte entlassen, leitete er vom December 1849 an das Appellationsgericht in Breslau und wurde im November 1854 Chefpräsident des Obertribunals, Mitglied des Herrenhauses und Kronsyndikus, welche Stellungen er fast ein Vierteljahrhundert bis zu seinem am 31. Januar 1878 erfolgenden Tode bekleidete. In seltenem Maße hatte U. sich durch seine Thätigkeit im Cabinet das Vertrauen König Friedrich Wilhelm's IV. erworben, ein Vertrauen, das ihm auch die Königin Elisabeth, sowie Kaiser Wilhelm und seine Gemahlin erwiesen und zu vielfacher Heranziehung Uhden's als juristischen Rathgebers der Mitglieder des königlichen|Hauses führte. Mannichfach waren die Erwartungen, die man an seine Ernennung zum Minister knüpfte. Der hohe Gedankenflug, mit dem Friedrich Wilhelm IV. bei seiner Thronbesteigung auch an die Revision der Justizgesetze gegangen war, und der ihn im Frühjahr 1842 bestimmt hatte, keinen Geringeren als Savigny zum Revisionsminister zu erheben, war mehr und mehr erlahmt, das Tempo, in welchem die Arbeiten zur Neugestaltung der Gesetzgebung vorwärts kamen, war unter Savigny eher ein langsameres geworden, und der König hoffte nunmehr durch den Einfluß Uhden's Savigny zu größerer Eile, zu minder umfangreichen Vorstudien, deren Ausdehnung vielfach beklagt wurde, anzutreiben. Neben den Fürsten der Wissenschaft wurde ein im Verwaltungsfach hervorragender Beamter gestellt. Es konnte nicht fehlen, daß unter beiden Justizministern ein Conflict ausbrach, er konnte trotz des persönlichen Entgegenkommens beider Männer um so weniger ausbleiben, als die Räthe Savigny's vorwiegend die bedeutendsten Gelehrten, die Uhden's energisch zum Abschluß drängende Praktiker waren, die dem gründlichen Studium jener mit wachsender Unlust folgten, und als der König selbst mit berechtigtem Eifer die gesetzgeberische Arbeit beschleunigt wissen wollte. In der That ging auch alsbald namentlich durch Bornemann's tüchtiges aber etwas derbes Vorgehen sogar die Initiative für die Gesetzgebung auf Uhden's Ministerium über, und erledigte dies ein für die kurze Zeit seiner Dauer recht erhebliches Pensum. An der Neuordnung der Staatsanwaltschaft und ihrer allgemeinen Einführung, ihrer Durchbildung dahin, daß sie nicht allein dem Angeklagten gegenüber im Namen des Staates Rechtsmittel einzulegen habe, sondern Wächter des Gesetzes überhaupt sein solle, wurde lebhaft gearbeitet, die Besserung des Anwaltstandes durch die Einführung des Ehrenraths (Gesetz vom 30. April 1847) befördert, die Lösung der Competenzconflicte, eine damals brennende Frage, richterlicher Entscheidung unterbreitet (Gesetz vom 8. April 1847). Der Presse wurde, nachdem die Verhandlung im Bundesrath und mit einzelnen deutschen Staaten zu einem Resultat nicht geführt hatte, durch ein selbständiges Gesetz (vom 17. März 1848) freiere Bewegung gegeben, der Civilproceß wenigstens in Bahnen geleitet, auf denen er zu seiner heutigen Gestalt gelangen konnte (Verordnung vom 21. Juli 1846) und endlich und vornehmlich ward infolge des polnischen Aufstandes, der eine schleunige Entscheidung dringend nothwendig machte, der gesammte Strafproceß durch Einführung des öffentlichen und mündlichen Verfahrens, die Einführung der freien Beweistheorie wie die Aufhebung jeder ministeriellen Bestätigung der Straferkenntnisse vollständig im modernen Geiste umgewandelt. (Gesetz vom 17. Juli 1846.) Das Gesetz war, wie späterhin bei Uhden's Amtsjubiläum hervorgehoben wurde, der Gedanke und der Vorschlag des damaligen Justizministers, der es bei großen Schwierigkeiten durch seine Festigkeit durchgesetzt und damit für die ganze Proceßverwaltung die erwünschtesten Reformen herbeigeführt hatte. Ueberdies wußte U. die Unabhängigkeit der Richter auch in bedenklichen Fällen zu wahren und umgekehrt den letzten Versuch einer königlichen Cabinetsjustiz im Keime zu ersticken. Und das alles fast durchweg im Gegensatz zu Savigny, ja theilweise unter schärfster Verurtheilung von dessen Entwürfen. Dennoch mußte auch U. den Stürmen der Märzereignisse mit dem Gesammtministerium weichen, er griff aber am Schluß seiner Breslauer Wirksamkeit in das öffentliche Leben insofern wieder ein, als er, im März 1851 zum preußischen Commissar zur Regelung der kurhessischen Verfassungsstreitigkeiten ernannt, hier eine Thätigkeit entwickelte, die ihm eine sehr scharfe Verurtheilung zugezogen hat. Warme Liebe und Verehrung dagegen erwarb er sich als Chef des Obertribunals, dessen Wirkungskreis kurz vor seinem Amtsantritt durch die Vereinigung mit dem rheinischen Revisions- und Cassationshof erheblich vergrößert, war. Es erhielt unter ihm durch das Gesetz vom 7. Mai 1856 betr. die Erhaltung|der Einheit der Rechtsgrundsätze in den richterlichen Entscheidungen, sowie durch eine neue Geschäftsordnung vom 30. December 1859 eine festere Organisation, verlor 1871 durch die Errichtung des Reichsoberhandelsgerichts in Leipzig zwar einen nicht unerheblichen Theil der seiner Cognition unterliegenden Materien, wurde 1874 aber nach der Vereinigung mit dem — ursprünglich für die 1866 erworbenen Provinzen errichteten — Oberappellationsgericht für alle übrigen Sachen in Wirklichkeit der höchste Gerichtshof für die ganze Monarchie. Umfassend waren auch die Vorarbeiten, die im Obertribunal über die Einführung einer neuen Civilproceßordnung damals angefertigt wurden, bis diese Materie nach dem Jahre 1866 Bundesangelegenheit wurde, und von allgemeinem Interesse bleibt die Entscheidung, welche es im J. 1866 über die Verantwortlichkeit der Landtagsabgeordneten fällte.

    Nebenher war U., dem ein einfach frommer Sinn eigen war, auf dem Gebiete christlicher Nächstenliebe, so für die Mission, für das Elisabethkrankenhaus und den Verein für kirchliche Zwecke mannigfach thätig, und wenn von ihm gesagt ist, daß er für einen hervorragenden Juristen niemals gegolten hat, so hat er doch mit lebhaftem, unermüdlichem und treuem Eifer in den höchsten Stellungen der Justizverwaltung wie der Judicatur gearbeitet und auch Erfolge erzielt, die seinen Namen mit der Geschichte der modernen Proceßentwickelung, mit der Geschichte des Obertribunals und mit der Geschichte König Friedrich Wilhelm's IV. und der Königin Elisabeth untrennbar verknüpfen. Von dem hohen Maße der Achtung und Verehrung, die er sich erworben, gab sein Dienstjubiläum, an dem ihm der Schwarze Adlerorden mit dem erblichen Adel zu theil wurde, und die Räthe des Obertribunals sein Bildniß für ihren Sitzungssaal stifteten, sowie sein Leichenbegängniß, an dem sich Kaiser Wilhelm, Kaiserin Augusta sowie die Prinzen des königlichen Hauses betheiligten, unanfechtbares Zeugniß.

    • Literature

      Stölzel, Brandenburg.-Preuß. Rechtsverfassung und Rechtsverwaltung II. — Sonnenschmidt, Geschichte des Obertribunals. —
      Entscheidungen des Obertribunals. Band 25 und 65. —
      Oetker, Lebenserinnerungen, Band II. —
      Metzel, Handbuch für das Herrenhaus, 1894. —
      Siebmacher, Wappenbuch. — Gritzner, Matrikel der kgl. preuß. Standeserhebungen.

  • Author

    Berner.
  • Citation

    Verner, "Uhden, Alexander von" in: Allgemeine Deutsche Biographie 39 (1895), S. 765-767 [online version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd117267864.html#adbcontent

    CC-BY-NC-SA