Lebensdaten
1683 – 1752
Geburtsort
Wittenberg
Sterbeort
Wittenberg
Beruf/Funktion
Jurist
Konfession
evangelisch
Normdaten
GND: 100867367 | OGND | VIAF: 76670220
Namensvarianten
  • Leiser, Augustin Freiherr von
  • Leysser, Augustin Freiherr von
  • Lysser, Augustin Freiherr von
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Zitierweise

Leyser, Augustin Freiherr von, Indexeintrag: Deutsche Biographie, https://www.deutsche-biographie.de/pnd100867367.html [28.03.2024].

CC0

  • Genealogie

    V Wilhelm L. (1628-89), Prof. d. Rechte in W., S d. Wilhelm (s. Einl.) u. d. Regina Tüntzel v. Tunzenhausen;
    M Christina (1652–1711), T d. Augustin Strauch (1612–74), Dr. iur., kursächs. Rat u. Gesandter am Reichstag zu Regensburg, Prof. d. Rechte in W., u. d. Dorothea Lentze;
    Ur-Gvv Polykarp (s. 1), Gabriel Tüntzel v. Tunzenhausen (1576–1646), kursächs. Rat, Rektor d. Univ. Leipzig;
    Ur-Gvm Aegidius Strauch (1583–1657). Oberkonsistorialrat u. Sup. in Dresden, Friedrich Lentze (1591–1659), Dr. iur., Kanzler in Quedlinburg 1617, in Anhalt-Bernburg 1644, in Schwarzburg-Rudolstadt 1648;
    - Magdeburg 1720 Dorothea Eleonore (1694–1758), T d. Friedrich Wilhelm Leyser (1658–1720), brandenburg. Rat u. Syndikus in Magdeburg, u. d. Eleonore Seyffart aus Halle;
    2 S (jung †).

  • Biographie

    Nachdem L. früh den Vater verloren hatte, kümmerte sich der Kanzler Joh. Ernst v. Schönleben um seine Erziehung, schickte ihn auf die Klosterschule in Bergen und dann 1697 auf das Gymnasium in Gotha. 1699 begann L. das Studium der Rechte in Wittenberg, wo Joh. Heinrich v. Berger, Gottfried Strauß und Joh. Balthasar v. Wernher seine Lehrer waren. 1704 ging er nach Halle zur damals modernsten deutschen Juristenfakultät, um bei Stryk und Thomasius zu studieren. Für den letzteren begeisterte L. sich sehr, obwohl er seinen Ideen gegenüber eine gewisse, für ihn typische konservative Reserve nie ganz aufgab. Die übliche akademische Reise führte ihn nach Holland und England, dann über Köln und Wetzlar nach Wien, wo er einige Monate weilte, und zuletzt nach Oberitalien. Hier diente er einige Zeit als Freiwilliger im Heere des Prinzen Eugen. Anschließend nahm L. sein Studium in Wittenberg wieder auf und beendete es|1707 mit dem Erwerb der Lizenz durch eine unter Berger verteidigte Disputation „De Logomachiis Iurisperitorum“. Danach arbeitete er zunächst als Advokat, wurde jedoch bald ao. Professor und Beisitzer der Spruchfakultät und promovierte zum Dr. iur. 1712 nahm er einen Ruf auf eine o. Professur in Helmstedt an, wurde 1717 auch Hofgerichtsassessor in Wolfenbüttel und 1721 braunschweig. Hofrat. 1720 amtierte er als Prorektor. Eine Berufung an das angesehene Tribunal in Wismar lehnte er ab. 1729 wurde L. als Nachfolger Wernhers nach Wittenberg zurückberufen. Hier war er o. Professor, Direktor des geistlichen Konsistoriums, Erster Beisitzer am Hofgericht und am Schöppenstuhl sowie Hofrat.

    Anläßlich dieser Heimkehr publizierte L. ein Programm, in dem er seine Lehrmethode schildert. Danach trug er in einem Kurs von 18 Monaten Dauer mit zwei Vorlesungsstunden täglich die gesamte Rechtswissenschaft vor. Vormittags las er Ius civile, beginnend mit den Elementa iuris. Als Vorlesungsgrundlage hierfür dienten nicht die Institutionen Justinians, sondern Struves „Jurisprudentia“. Dies bedeutete den Verzicht auf die „obsoleten“ Teile der Institutionen und die Einbeziehung deutschrechtlicher Materien nach den Ideen von Conring und Thomasius. Danach folgten die Pandekten und die Praxis forensis. In der Nachmittagsvorlesung behandelte L. das Naturrecht nach Pufendorf, Feudalrecht nach Stryk, kanonisches Recht nach Schilter und öffentliches Recht nach Brunnemann. Zusätzliche Stunden dienten Übungen im Disputieren, Postulieren, Verteidigen, Verträgeabschließen, Urkundenentwerfen, Anfertigen von Aktenauszügen und Schriftsätzen. Den literarischen Niederschlag der Tätigkeit als Rechtslehrer, Richter und Gutachter bildet eine 1713 begonnene und erst 1748 beendete Sammlung von mehr als 700 kleineren Arbeiten, die L. nach und nach planmäßig in der Ordnung der Digesten unter dem Titel „Meditationes ad Pandectas“ in 11 Bänden publiziert hat. Dabei handelt es sich um von L. selbst ausgearbeitete und von seinen Schülern verteidigte Dissertationen und Disputationen, in denen insgesamt mehrere Tausend Sprüche und Urteile der Gerichte und Spruchfakultäten, deren Mitglied L. war, auszugsweise wiedergegeben und erläutert werden.

    L. hat die Entwicklung des Privatrechts erheblich beeinflußt. Von gewissem Einfluß war er auch im Strafrecht. Im öffentlichen Recht hat er weniger Spuren hinterlassen. Sein Nachruhm hat darunter gelitten, daß man in seinen Arbeiten eher die Neigung zu einer eigenwilligen Billigkeitsjurisprudenz zu erkennen glaubte als ein gesetzestreues, methodisch streng fachwissenschaftliches Vorgehen. Indessen war L. ein typischer Vertreter des jüngeren Usus modernus pandectarum, der sich inhaltlich und methodisch nicht mehr Freiheiten gegenüber dem positiv geltenden röm.-deutschen Recht herausnahm, als es zu seiner Zeit angesichts des Alters des Corpus iuris, der Modernisierungsbestrebungen der Naturrechtler sowie der modernen Gesetzgebung des Fürstenstaates unumgänglich war. Was an L.s Arbeitsweise späteren Beurteilern „freirechtlich“ oder geradezu unjuristisch erschien, beruht somit auf der besonderen Situation des damaligen positiven Rechts, das mit seinem Quellengemisch aus rezipiertem röm. Recht und überkommenem oder neu entstehendem deutschem Gesetzes- und Gewohnheitsrecht allen Juristen der Zeit große Freiheit bei der Auffindung der anzuwendenden Normen gab. Diese Freiheit hat jedoch L. nie zu einer Entscheidung gegen eindeutige gesetzliche Anordnungen („contra legem“) mißbrauchen wollen. Ohne Bedenken hat er allerdings die von Thomasius übernommene Ausdehnung der „fundata intentio“ vom röm. Recht auf alle deutschen Rechtsquellen praktiziert. Auch mochte er sich durch Lücken im Gesetz nicht in Verlegenheit bringen lassen, solange Naturrecht zur Verfügung stand. Trotzdem bleibt es bei L.s Entscheidung für das Corpus iuris als wichtigste Grundlage des Privatrechts und für den Vorrang des „ius scriptum“ gegenüber der „aequitas cerebrina“, zugleich eine Entscheidung gegen Thomasius' Programm einer Erneuerung des Privatrechts auf der Grundlage des alten deutschen Rechts und gegen eine Kodifikation des Privatrechts mit Hilfe des Naturrechts. Damit bildeten auch „Systema“ und „Mos geometricus“, die beiden wichtigsten Schlagworte der Zeit, in der Sicht L.s nicht unverzichtbare Voraussetzungen für eine rationale Jurisprudenz. Doch hielt L. in der Lehre ein Ausgehen von Prinzipien, also einen gewissen „axiomatischen“ Stil, für wesentlich.

    Insgesamt arbeitete L. nach eigener Einschätzung an einer „iurisprudentia“, wie sie einem absolutistisch-monarchischen Staat entsprach, und nicht an einer „rhetorischen“ Rechtspflege, wie sie für eine Republik typisch gewesen wäre. Was das Privatrecht betrifft, bietet L. das Bild eines konservativen Juristen, der die Wertungen einer moralisch und etatistisch bestimmten „materialen Gerechtigkeit“ übernimmt. Das zeigt sich beim Festhalten an der Lehre vom gerechten Preis und am Zinsmaximum, bei der Entwicklung der „clausula rebus sic stantibus“, bei der Ablehnung eines generellen Rücktrittsrechts wegen Nichterfüllung und beim Verbot des Verfallspfandes. Gleiches gilt für die objektive Auslegungslehre, verbunden mit einer Zurückdrängung der Irrtumsanfechtung, für die Einschränkung der Herausgabeklage des Eigentümers durch Vertrauensgesichtspunkte usw. Auch auf dem Gebiet des Strafrechts war L., trotz selbständiger Beiträge zur Vorsatzlehre, im Grunde konservativ. Das zeigen seine Strafzwecklehre, die Behandlung der Folter und des Verbrechens der Zauberei und das Sexualstrafrecht. Im öffentlichen Recht war L. ein treuer Vertreter des territorialstaatlichen Absolutismus mit seinem Gesetzgebungs- und Rechtsprechungsmonopol, verbunden mit dem Vorbehalt der „interpretatio authentica“ und dem Recht des Fürsten, auch in Streitigkeiten mit den eigenen Untertanen ohne Einschaltung der Reichsgerichte zu richten. All das steht unter dem Vorzeichen, daß die „salus rei publicae“ in gleicher Weise Ziel des öffentlichen wie des privaten Rechts ist. Insgesamt erscheint L. als auf Ausgleich bedachte Persönlichkeit, der realitätsferner Formalismus und gefühlsbetonte Praxis gleichermaßen suspekt waren.

  • Literatur

    ADB 18;
    Stintzing-Landsberg III, 1, S. 206 ff., u. Notenbd., S. 134;
    J. Nagler, Die Strafe, 1918, S. 334;
    F. Schaffstein, Die allg. Lehren v. Verbrechen, 1930, S. 122;
    E. Döhring, Gesch. d. Rechtspflege in Dtld., 1953, S. 416;
    J. Schröder, Wiss.-theorie u. Lehre d. „prakt. Jurisprudenz“, 1979, S. 201;
    K. Luig, Universales Recht u. partikulares Recht in d. „Meditationes ad Pandectas“ v. A. L., in: Diritto comune e diritti locali, Atti del Convegno di Varenna, 12.-15.6.1979, 1980, S. 27 ff.;
    ders., Richterkönigtum u. Kadijurisprudenz im Za. v. Naturrecht u. Usus modernus: A. L. (1683-1752), in: Das Profil d. Juristen, hrsg. v. dems. u. D. Liebs, 1980, S. 295 ff. (L);
    Ch. Link, Herrschaftsordnung u. bürgerl. Freiheit, 1979.

  • Porträts

    Kupf. in: A. v. L., Meditationes ad Pandectas I, 1713.

  • Autor/in

    Klaus Luig
  • Zitierweise

    Luig, Klaus, "Leyser, Augustin Freiherr von" in: Neue Deutsche Biographie 14 (1985), S. 437-439 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd100867367.html#ndbcontent

    CC-BY-NC-SA

  • Biographie

    Leyser: Augustin Reichsfreiherr v. L. (auch Leiser, Leysser und Lysser), Rechtsgelehrter, geb. am 18. October 1683 zu Wittenberg, am 3. Mai 1752 daselbst. — Die Leyser waren nach Familienüberlieferung ursprünglich in der steierischen Mark und Kärnthen seßhaft, wo ein Nebenflüßchen der Drau den Namen Leiser führt. Zu Anfang des 15. Jahrhunderts hausten sie auf den Schlössern Ober- und Nieder-Leys, woher sie zweifellos ihren Namen ableiten. Hans L., Castellan in Waldstein, tritt 1411 urkundlich als der erste dieser Linie auf, welche 1642 in den Reichsfreiherrnstand versetzt wurde. Die jetzt noch blühende jüngere sächsische Linie, aus welcher mehrere tüchtige Gelehrte hervorgingen, hat als adelichen Stammherrn den Urgroßvater unseres Augustin L., den braunschweigischen Superintendenten, nachmals Dresdener Hofprediger Polycarpus L. (s. u.). Kaiser Rudolph II. verlieh diesem und seinen Nachkommen am 10./22. Decbr. 1590 die Reichsfreiherrnwürde, welcher Ernennung später einige Adelserneuerungen folgten. Im Adelsbrief wurde der sächsischen Linie das alte Stammwappen „bestätigt“ und deren Zusammenhang mit dem kärnthischsteirischen Geschlechte betont, welcher Zusammenhang allerdings anderweitig durch Urkunden nicht dargethan werden kann. — Der berühmteste aus der sächsischen Linie ist der Rechtsgelehrte Augustin Reichsfreiherr v. L., Erbherr auf Nudersdorf, beider Rechte Doctor, des Königs von Polen und Kurfürsten zu Sachsen Hof- und Justizrath, Consistorialdirector, des Hofgerichts und des Schöppenstuhls erster Beisitzer, Ordinarius und Primarius der Wittenberger Juristenfacultät. Sein Vater. Wilhelm v. L., Erbherr auf Rabenstein, Gablentz und Ratzdorf, war Doctor beider Rechte, sächsischer Rath und ordentlicher Professor der Rechte in Wittenberg, wo er 1689 mit Tod abging. Sein väterlicher Großvater, der gleichfalls Wilhelm hieß, lebte auch dortselbst als Professor der Theologie und Propst der Schloßkirche (s. u.), während sein mütterlicher Großvater Augustin v. Strauch die Würde eines sächsischen Geheimrathes und Reichstagsgesandten zu Regensburg bekleidete. — Augustin v. L. verlor schon mit 6 Jahren seinen|Vater, in Folge dessen ein naher Verwandter, der anhalt-zerbst’sche Geheimrath und Kanzler v. Schönleben dessen Erziehung leitete und ihn zuerst auf die Klosterschule nach Bergen bei Magdeburg, dann 1697 auf das Gymnasium nach Gotha zu Vockeradt schickte. Dort vorzüglich vorbereitet, bezog L. 1699 im jugendlichen Alter von 16 Jahren die Universität seiner Vaterstadt und verweilte auf derselben fünf Jahre. Er widmete sich dem Rechtsstudium und hatte unter den dortigen Docenten namentlich dem späteren Reichshofrathe Johann Heinrich v. Berger (Bd. II. S. 374), manche Anregung und Belehrung zu danken, unter welchem er auch 1703 öffentlich disputirte. Im folgenden Jahre (1704) wandte er sich, angezogen von dem Rufe Stryks, nach Halle; doch entsprach der Vortrag des bereits betagten Lehrers, bei dem er Pandekten und deutsches Staatsrecht hörte, seinen Erwartungen nicht, dagegen übte der geistvolle Thomasius auf ihn mächtigen Einfluß. Nach beendeten Universitätsstudien trat er, wie es damals üblich war, zu weiterer Ausbildung 1705 eine längere Reise an und wandte sich zunächst über Magdeburg, Braunschweig und Hannover nach den gelehrten Stätten Hollands, dann nach London, wo er bei dem Erzbischof von Canterbury, wie später in Oxford und Cambridge, gastliche Aufnahme fand. Darauf besuchte er Köln, Wetzlar, woselbst das Reichskammergericht wegen Uneinigkeit der Assessoren geschlossen war, die Universität Gießen, die Krönungsstadt Frankfurt, Würzburg und dessen Hochschule, das gewerbsame Nürnberg und Regensburg, wo er wegen des Reichstages einige Zeit verblieb. In Straubing schiffte er sich ein und fuhr auf der Donau nach Wien. Von dem bunten Treiben und den reichen Kunstschätzen dieser Großstadt sympathisch berührt, verlebte er in dem Hause des russischen Gesandten Heinrich v. Huyssen äußerst genußvolle Tage, deren er noch in späten Jahren gern gedachte. Trotz ursprünglichen Widerspruchs seines Vormundes bereiste er noch Italien, da er diesen zu bereden vermochte, daß der einzige Weg von der Kaiserstadt nach Kursachsen über Venedig führe! Er kam auf dieser Reise zur kaiserlichen Armee unmittelbar vor dem Treffen bei Calcinato, in dem der Herzog von Vendome über Reventlow einige Vortheile errang. Der Reisende hat dieses Treffen als Freiwilliger mitgemacht, wie er selbst in der „Epistola“ erzählt, welche Gottlob Justi's Dissertation: De fuga militiae (Vitemb. 1744, 4°) angereiht und auch in Bd. X der dritten Ausgabe der Meditationen (S. 615—17) abgedruckt ist. Er folgte der Armee auf ihrem mit großen Terrainschwierigkeiten verbundenen Rückzuge längs des Gardasees und blieb im kaiserlichen Feldlager bei Verona, bis Prinz Eugen zum Entsatze Turins abzog. In Venedig wohnte er dem Fest der Vermählung des Dogen mit dem Meere an, besichtigte Padua und Verona und verweilte einige Wochen in Brescia bei seinem in kaiserlichen Commissariatsdiensten stehenden Bruder. Dann kehrte er, den wiederholten Bitten seiner besorgten Mutter nachgebend, 1706 auf nächstem Wege über Augsburg, Bamberg und Jena heim. Auch da tobte der Kriegslärm; der große nordische Kampf war entbrannt und die schwedische Heeresmacht unter Karl XII. eben (August 1709) im Herzen von Kursachsen eingebrochen. L. nahm nun seine juristische Thätigkeit wieder auf; wurde am 20. Januar 1707 zu Wittenberg Licentiat und außerordentlicher Professor der Rechte, 1708 Beisitzer bei der Juristenfacultät, 1709 Doctor beider Rechte, und beschäftigte sich neben seinen Vorlesungen mit Anfertigung von Dissertationen und Abhandlungen. Eine derselben „Meditat. de assentationibus ICtorum“, Viteb. 1712, 4° (welche in 3. Auflage 1741, 4° von H. G. Franke, in 4. vom Autor vermehrter, 1780 durch Jenichen im 12. Bande der Leyser’schen Meditationen. S. 1—162, herausgegeben wurde), reizte namentlich durch Aufzählung von Beispielen aus den einzelnen Facultäten die persönliche Empfindlichkeit der theologischen und philosophischen Amtsgenossen Leyser's, wie der Verfasser selbst in der Vorrede zur zweiten Auflage dieser Abhandlung (Helmstädt 1726, 4°), dann in Bd. VIII. spec. 568 der Meditationen sehr objectiv des Näheren berichtet. Andrerseits trug gerade diese Dissertation nicht unwesentlich dazu bei, daß L. unter dem für die höheren Bildungsanstalten Hannovers hochverdienten Minister v. Bernsdorff 1712 als ordentlicher Professor der Rechte nach Helmstädt berufen wurde. Allein kaum hatte er seine Vorträge begonnen, so wollten ihn die Wittenberger an Stelle seines früheren Lehrers, des zum Reichshofrath nach Wien abgehenden Johann Heinrich Berger für ihre Hochschule gewinnen. Nach längerem Notenwechsel der beiden betheiligten Regierungen lehnte der Gerufene auf Geheiß aus. Hannover dankend ab, ohne diese Gelegenheit etwa zu Erhöhung des Gehaltes oder Erreichung von Ehrenstellen auszunützen. 1717 wurde L. unter Beibehaltung der Professur zum Hofgerichtsassessor in Wolfenbüttel, 1721 zum Hofrathe des Gesammthauses daselbst mit einer Zulage von 200 Thlrn. ernannt, und erhielt die Postfreiheit seiner Briefe. Außerdem ertheilte ihm der Hof in Folge wissenschaftlicher Differenzen, — in die er wegen der schon von Aristoteles aufgestellten Unterscheidung zwischen justitia commutativa und distributiva (ausgleichender und vertheilender Gerechtigkeit) mit dem bejahrten Facultätsdekane, Professor Dr. Andreas Homberg gerathen war, — gänzliche Befreiung von der akademischen Censur. — Mit den Jahren mehrte sich im In- und Auslande Leyser's Ruhm, mit ihm die Zahl seiner Zuhörer, welche im dicht gedrängten Hörsaale seinem auf drei Semester vertheilten Pandektenvortrage folgten, und unter seinem Vorsitze häufig disputirten, wol auch den Doctorgrad anstrebten. Verehrt von der akademischen Jugend, hochgeschätzt von der Bürgerschaft, in wichtigen Dingen befragt von Fürsten und Ständen, vielfach ausgezeichnet vom Hofe, lebte L. gerne und zufrieden in dem bescheidenen Universitätsstädtchen. Er gedachte an dem stillen Musensitze seine Tage zu beschließen, und gab deshalb mehreren Anerbieten, darunter einem Rufe Seitens der schwedisch-pommerschen Ritterschaft an das Tribunal zu Wismar keine Folge. Es sollte jedoch anders kommen. Das Hofgericht zu Wolfenbüttel hatte in einigen fürstlichen Kammer-(Fiscal-) Processen gegen die Kammer erkannt. L. war das hervorragendste Mitglied dieses Gerichtshofes, überdies Referent in mehreren dieser Processe, weshalb ihm der Vorwurf gemacht wurde, daß er das fiscalische Interesse des Hofes, daß er die Kammergerechtsamen schmälere und verkürze. In der deshalb eingeleiteten Untersuchung, zu welcher man die beiden auswärtigen Kanzler, v. Klein aus Mecklenburg und v. Siersdorff aus Hildesheim, als Schiedsrichter beigezogen hatte, wurde jedoch der Angeschuldigte von dem erhobenen Vorwurfe im wesentlichen freigesprochen. Kaum war dieser leidige Zwischenfall beendet, da folgte ein zweiter. Auf Geheiß des Herzogs hatte der Professor ein Gutachten darüber ausgearbeitet, wie jener gegen seinen damals in Ungnade gefallenen Minister vorgehen könne. Der Entwurf dieses Berichtes kam in die Hände des letzteren und des demselben besonders gewogenen Herzogs Ludwig Rudolph von Braunschweig, welcher zu Blankenburg residirte und bald darauf die Regierung in Wolfenbüttel antrat. Beide waren über den Berichterstatter sehr erbost, und erhielt dieser Winke, andere Dienste aufzusuchen. Es kam ihm daher sehr erwünscht, als er im Sommer 1729 unter den vortheilhaftesten Bedingungen nach Wittenberg zurückgerufen wurde. Dort war der bisherige Ordinarius Johann Balthasar Freiherr v. Wernher zum Reichshofrath in Wien befördert worden. An dessen Stelle sollte nun L. treten und zugleich zum Director des geistlichen Consistoriums, zum ersten Beisitzer am Hofgerichte und Schöppenstuhle, sowie zum Hofrathe ernannt werden. Um Michaeli 1729 traf der Berufene in Wittenberg ein. Die Studenten waren ihm in feierlichem Aufzuge entgegen|gegangen und begrüßten ihn durch den nachmaligen Jenenser Professor Dr. Brockes. Von da ab wirkte er als Lehrer und Schriftsteller in seiner Vaterstadt, hochgeachtet von Allen die ihn kannten und starb daselbst im 69. Jahre seines Alters. L. war ein Mann von heitrem, anspruchslosen Wesen und feiner Bildung, der französisch, englisch und italienisch ebenso fertig schrieb als sprach. Er erfreute sich zu Lebzeiten mannigfacher Ehren und Auszeichnungen; unter diesen behauptet eine hervorragende Stelle das kaiserliche Diplom von 1739, womit Karl VI. dem gefeierten Professor wegen dessen Verdienste um die Wissenschaft sein altadelich Herkommen aufs neue verbriefte und bestätigte. 1720 hatte sich L. mit Dorothea Eleonora, der einzigen Tochter seines Vetters, des preuß. Rathes und Magdeburger Syndicus Friedrich Wilhelm Leyser verehelicht, aus welcher glücklichen Verbindung zwei hoffnungsvolle Söhne hervorgingen. Der ältere derselben, Wilhelm, starb jedoch vor seinem Vater, am 13. Mai 1750 als Lieutenant im polnischen Heere, in das er nach zurückgelegten Studien getreten war; der zweite, Augustin, am 13. October 1743 in Leipzig, wo er sich als Candidat der Rechte aufhielt. Der frühe Tod beider Söhne, welche der Vater zärtlich geliebt hatte, erschütterte ihn tief und trübte die letzten Jahre seines Lebens. — Augustin v. L. war der angesehenste und einflußreichste unter den deutschen Juristen in der Mitte des abgelaufenen Jahrhunderts. Sein Name war in ganz Deutschland hochgeehrt, seine „Meditationes“ kannte jeder Rechtsverständige, aus ihnen holte sich der Praktiker in Zweifelsfällen mit Vorliebe Aufschluß, da sie sich gerade an Gerichtshöfen bevorzugter Geltung erfreuten. Trotzdem war L. keine geniale Natur; er besaß weder ein schöpferisches, noch ein kritisch-forschendes Talent. Wenn jedoch Hugo in der ersten Auflage seiner Litterärgeschichte (Berlin 1790, S. 245) entgegen den Lobesworten Höpfner's die Grundhaltigkeit von Leyser's Ruhm und das Nutzbringende des Besuches seiner Pandektenvorträge geradezu beanstandet, so geht solches in den späteren Auflagen allerdings gemilderte Urtheil zu weit, denn L. verband mit ausgebreiteten Kenntnissen und reicher Erfahrung einen sehr klaren ungewöhnlich praktischen Verstand und besaß eine ebenso gewandte als angenehme, leicht faßliche Darstellungsgabe. Es ist richtig, daß er nicht selten der herrschenden Meinung eine andere entgegenstellte und deshalb mit Fabricius und Keeß, mit den Kanzlern v. Ludwig und v. Mosheim, mit Frhr. v. Ludolf u. A. in gelehrte Fehde gerieth; allein gar häufig ist seine abweichende Ansicht wohlbegründet und der baierische Gesetzgeber Frhr. v. Kreittmayr, ein hervorragend praktischer Jurist, hat in seinem Landrechte controverse Fragen zum öfteren nach Leyser's Ausspruch entschieden. Würdigt man dessen litterarische Thätigkeit, so findet man in ihm einen sehr fruchtbaren Dissertationen-Schriftsteller, da wir über 270 solcher Abhandlungen von ihm besitzen. Die Ursache dieser Vielzahl liegt hauptsächlich in dem Umstande, daß unter seinem Vorsitze zahlreiche Promotionen abgehalten wurden und daß nach damaliger Uebung der Promotor (Praeses) die Dissertation schrieb und dem Doctorandus nur die Vertheidigung der Thesen überließ. Die meisten Dissertationen sind in Leyser's Hauptwerk, in die Meditationen, übergegangen, deren voller Titel lautet: „Meditationes ad Pandectas, quibus praecipua juris capita ex antiquitate explicantur, cum juribus recentiaribus conferuntur atque variis celebrium collegiorum responsis et rebus judicatis illustrantur“ (Lips. et Guelferb. 4°). Dieses Werk war die Arbeit seines Lebens; er begann es 1713, veröffentlichte den ersten Band 1717 und beschloß es 1748 mit dem 11. Bande, dessen Herausgabe Jenichen (Bd. XIII. S. 767) besorgte, welcher zugleich ein fünffaches Inhaltsverzeichniß anlegte. Nach Leyser's Tod fügte Höpfner (Bd. XIII. S. 109) zu Gießen einen 12. (1774) und 13. (1780) Band hinzu; im 12. sammelte er nach der Vorrede mit vieler Mühe|den bisher noch nicht herausgegebenen litterarischen Nachlaß Leyser's, der indeß wissenschaftlich von untergeordneter Bedeutung ist. Im 13. finden sich neben ein Paar Arbeiten des Herausgebers, Neuauflagen der Leyser’schen Tractate: „De assentationibus“ und „De variationibus ICtorum“, dann der vier „Orationes selectae“ (welche bereits 1730 zu Vitemb. 4° in besonderer Ausgabe erschienen waren), endlich (S. 323 u. folg.) in Form einer Rectoratsrede des Wittenberger Mathematikers Naumann eine lateinisch abgefaßte, ausführliche Lebensbeschreibung des Gefeierten. Wenden wir uns zum Inhalt der Meditationen, so erläutern und erörtern dieselben in der Digestenordnung in einzelnen längeren Abschnitten (specimina) die wichtigsten, gangbarsten Rechtssätze, aus Grund des römischen Rechts, der neuen Rechte, des sogen. usus modernus und der damaligen Rechtsprechung, namentlich an den Spruchcollegien zu Helmstädt und Wittenberg. Das Werk, in der Darstellungsweise ganz vorzüglich, birgt einen großen Reichthum an Rechtsstoff, bringt viele Aussprüche aus dem praktischen Rechtsleben und stand daher, wie bemerkt, bei den Praktikern in hohem Ansehen; so hat es auch mehrere Auflagen erlebt, doch ist die erste (Lips. u. Guelf. 1717—48, 4°) die geschätzteste geblieben. Die dritte veranstaltete Jenichen (1741—62 Lips. u. Guelf. — 1774 Giessae), eine weitere, 1772—76, in 12 Bänden zu Halle erschienene, S. J. Beyer. Eine „Editio nova“ erschien 1778—83 bei F. Gegel in Frankenthal mit kaiserl. Privilegium, 12 Bde. 4°. Die erwähnten Meditationen, welche deren Bewunderer ein Opus aureum nennen, haben zwei Bearbeitungen gefunden; die eine durch den Mainzer Hofrath und Professor Franz Joh. Hartleben unter dem Titel: Medit ad Pandectas, quibus meditationes Leyseri variis in capitibus refelluntur etc. Von dem sehr weitschichtig angelegten Werke sind jedoch nur die beiden Theile des ersten Bandes erschienen (1778, 79. 4°). Die zweite Bearbeitung hat den Regieruungssecretär Just. Müller in Schleusingen zum Verfasser, dessen mit vielem Fleiße gefertigte Observationes practicae in 6 Doppelbänden (1786—93) eine Reihe von Zusätzen, Erläuterungen und Bemerkungen zu Leyser's Meditationen enthalten.

    Eine vollständige Angabe der Leyser’schen Schriften liefert Weidlich, Geschichte der jetzt lebenden Rechtsgelehrten, Thl. I. S. 539—557. — Sein Lehrprogramm findet sich in Hugo's Civilist. Magaz., Bd. I. S. 48—53, dann in Leyser's Medit., Bd. X. spec. 662. p. 641. — J. Jac. Haid zu Augsburg hat in Aquatintamanier (Kleinfol.) ein gutes Porträt Leyser's gefertigt; ein zweites künstlerisch sehr untergeordnetes Bild Leyser's von Rosbach aus Leipzig in Kupfer gestochen findet sich im 1. Bande von dessen Meditationen als Titelkupfer; ein weiteres, ziemlich mittelmäßiges Blättchen eines ungenannten Stechers stellt Leyser im mittleren Lebensalter dar. — (Ueber die Familie Leyser) Kneschke, Adelslexikon, Bd. V. S. 505 u. 506 und die dortselbst genannten Autoren. — (Ueber Augustin v. Leyser) I. B. de Wernher, Progr. diss. de Lagomachiis in Jure praemissum, Vitemb. 1707, 4° (nur die Jugendzeit Leyser's umfassend). — Chr. Crusius, Memoria Aug. de Leyser, Fol. — Deutsche Nova Acta ICtorum, 1. Thl. 1738, S. 73—92. — Stolle, Anleitung zur Hist. der jurist. Gelahrth., S. 105—107, 280. — Weidlich a. a. O., S. 526—57. — Leyseri Medit. ad Pand. T. XIII. Leyseri laudes von Jenichen, S. 211—26. und G. Fr. Baermannus, Programma Leyseri vitam enarrans, p. 321—48. — Hugo a. a. O. u. dritter sehr veränderter Versuch (Berlin 1830), Bd. VI. S. 513 u. 514.

  • Autor/in

    Eisenhart.
  • Zitierweise

    Eisenhart, August Ritter von, "Leyser, Augustin Freiherr von" in: Allgemeine Deutsche Biographie 18 (1883), S. 519-523 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd100867367.html#adbcontent

    CC-BY-NC-SA