Dates of Life
1909 – 1989
Place of birth
Muhl bei Trier (Hunsrück)
Place of death
Planegg bei München
Occupation
Kirchenrechtler ; katholischer Theologe
Religious Denomination
katholisch
Authority Data
GND: 118734474 | OGND | VIAF: 111349834
Alternate Names
  • Mörsdorf, Klaus
  • Mörsdorf, Klaus
  • Mösrdorf, Klaus

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Citation

Mörsdorf, Klaus, Index entry in: Deutsche Biographie, https://www.deutsche-biographie.de/pnd118734474.html [19.04.2024].

CC0

  • Genealogy

    V Johann (1880–1968), Gewerbeschuldir., S d. Schreinermeisters Johann (1841–1910) aus Braunshausen u. d. Margarethe Feis (1842–95);
    M Mathilde (1881–1963). T d. Lehrers Michael Steffen (1857–1932) in Hoppstädten u. d. Maria Anna Werle (1857–1917);
    B Josef (* 1906), Prof. f. Moraltheol. in Bamberg, Karl (* 1927), Prof. f. Pharmakol. u. Toxikol. in Bonn (beide s. Wi. 1991).

  • Biographical Presentation

    Mit dem Lebensziel des Priestertums vor Augen hat M. nach dem Abitur in Saarbrücken (1928) zunächst eine Erweiterung seines Erfahrungshorizontes gesucht und in München, Berlin – hier besonders als Schüler von Ulrich Stutz – und Köln Studien der Philosophie, der Theologie und des Rechts aufgenommen. Im Alter von 22 Jahren wurde er in Köln zum Dr. iur. promoviert (1931). Das schon in München begonnene Studium der Theologie wurde am Priesterseminar in Fulda, erneut in München, danach an der Jesuitenhochschule St. Georgen in Frankfurt/Main und am Priesterseminar in Berlin fortgesetzt (1932-36). Nach dem Empfang der Priesterweihe in Berlin im März 1936 und einer kurzen Seelsorgetätigkeit als Hausgeistlicher (St. Dominikus in Berlin-Hermsdorf) und als Kaplan (St. Marien in Berlin-Friedenau) wurde M. zum Studium an der Univ. München freigestellt. Mit einer Untersuchung zur Rechtssprache des Codex Iuris Canonici hatte er die von der Theologischen Fakultät für die Studienjahre 1933/34 gestellte Preisaufgabe gewonnen, die er nunmehr zur Grundlage seiner Promotion zum Dr. theol. (1938) nehmen konnte. Noch im selben Jahr wurde er zum wissenschaftlichen Assistenten am Kath.-Theologischen Seminar der Univ. Münster ernannt. Die Habilitation für das Fach Kirchenrecht folgte im November 1939, doch wurde ihm die Ernennung zum Dozenten von den damaligen Machthabern vorenthalten. So war er 1940-|45 in verschiedenen Funktionen, u. a. als Militärpfarrer, in Münster tätig. Gleichwohl erreichte ihn nach dem Tode des Lehrstuhlinhabers Egon Schneider 1943 die Beauftragung mit der Vertretung des Lehrstuhls für Kirchenrecht in Münster. Nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft folgte im Januar 1946 die Ernennung zum o. Professor für Kirchenrecht in Münster, doch hat M. schon wenige Monate später den Ruf als Nachfolger seines Lehrers Eduard Eichmann in München angenommen. Hier hat er sein eigentliches wissenschaftliches Wirkungsfeld gefunden.

    Schon mit seinen Dissertationen in der Rechtswissenschaft (bei Godehard Josef Ebers) und in der Theologie (bei Eichmann) sowie mit seiner Habilitationsschrift (bei Schneider) hat M. auf seine hohe Begabung aufmerksam gemacht. In diesen Werken besticht die frühe Meisterschaft im Umgang mit dem juristischen Material; die Untersuchung zur Rechtssprache des Codex Iuris Canonici wurde ein Standardwerk. In der Neubearbeitung des von Eichmann begründeten Lehrbuchs, das M. auf drei Bände erweitert und bis zur 11./12. Auflage zum führenden Werk seiner Art im deutschen Sprachbereich ausgebaut hat, tritt eines der Grundanliegen seines wissenschaftlichen Lebenswerkes deutlicher hervor: das Verständnis der Kanonistik als „theologischer Disziplin mit juristischer Methode“. In zahlreichen Aufsätzen hat M. auf allen Gebieten des kath. Kirchenrechts, aber auch in den Bereichen des Vertragsrechtes zwischen Kirche und Staat sowie des Staatskirchenrechts gearbeitet. Das Kirchenrecht hat er als ein Wesenselement der Kirche selbst sichtbar gemacht; in seinem Verständnis stellt es nicht eine beliebige Ordnung der kirchlichen Verhältnisse dar, es erwächst vielmehr aus dem Wesen der Kirche als einer gottgestifteten Glaubensgemeinschaft. Dabei ist M. die Wahrung des Rechtscharakters des Kirchenrechts ebenso selbstverständlich wie die Eigenprägung, die dieses Recht von seiner Herkunft und in seinem Wesen als eine nur theologisch zu fassende Größe prägt. Die Entscheidung über das Kirchenrecht steht und fällt mit der Anerkennung oder Bestreitung rechtlicher Momente in den Weisungen Jesu Christi und dem daraus folgenden apostolischen Zeugnis. Das Kirchenrecht ist in seinem innersten Kern ebenso wie die Kirche selbst Gegenstand des Glaubens, seine Wissenschaft, die Kanonistik, ein Teil der Ekklesiologie. Mit diesem Konzept ist M. einer der wenigen entscheidenden Anreger für die Kanonistik im 20. Jh. geworden. Auf sein Betreiben ist das Kanonistische Institut an der Univ. München 1947 mit kirchlichem Einverständnis staatlich und 1954 auch kirchlich errichtet worden. Das Institut ist eine im deutschen Sprachbereich bislang einmalige, mit Promotions- und Habilitationsrecht ausgestattete fakultätsähnliche Stätte für Forschung und Lehre des kanonischen Rechts. Aus ihm ist ein Schülerkreis hervorgegangen, der in der kanonistischen Fachwelt als „Münchener Schule“ angesehen ist. Mit seinem Kirchenrechtsverständnis hat M. als Fachberater in der Vorbereitung und Durchführung des II. Vatikanischen Konzils und bei der nachfolgenden Reform des kanonischen Rechts maßgeblichen Einfluß ausgeübt; an dem seit 1983 geltenden „Codex Iuris Canonici“ hat M. beratend mitgewirkt. Die Reihe „Münchener Theologische Studien“ hat M. mitbegründet und die Verantwortung in der Herausgabe von deren kanonistischer Abteilung getragen (41 Bde., 1951–85); auch das „Archiv für kath. Kirchenrecht“ (19 Bde., 1959/60-1978) hat er herausgegeben.|

  • Awards

    O. Mitgl. d. Bayer. Ak. d. Wiss. (1953), Advisory Board d. Institute of Research and Study in Medieval Canon Law, Washington, D. C. (1955);
    Päpstl. Hausprälat (1962), Apostol. Protonotar (1983);
    Dr. iur. can. h. c. (Löwen 1976);
    Bayer. Verdienstorden (1978).

  • Works

    u. a. Lehrb. d. Kirchenrechts aufgrund d. Codex Iuris Canonici, begr. v. E. Eichmann, neubearb. v. K. M., erstmals in völlig veränderter 5, Aufl., 3 Bde., 1949/50, zuletzt in 11. verb. Aufl.: I, 1964, II, 1967, III, 1979;
    Das neue Besetzungsrecht d. bischöfl. Stühle unter bes. Berücksichtigung d. Entwicklung d. Listenverfahrens, 1933;
    Die Rechtssprache d. Codex Iuris Canonici, Eine krit. Unters., 1937 (Nachdr. 1967);
    Rechtsprechung u. Verw. im kanon. Recht, 1941;
    Die Scabini-Frage in d. Stiftungsurk. d. St. Nikolaus-Hospitals in Bernkastel-Kues, 1958;
    Schrr. z. Kanon. Recht, hrsg. v. W. Aymans, K.-Th. Geringer, Heribert Schmitz, 1989 (Lebenslauf, vollst. W-Verz., P). – Zahlr. Btrr. im LThK².

  • Literature

    W. Aymans, Archiv f. kath. Kirchenrecht 158, 1989, S. 7-13;
    ders., in: Revista Española de Derecho Canónico 46, 1989, S. 845-47;
    ders., in: Münchener Theol. Zs. 41, 1990, S. 99-102;
    A. Cattaneo, Questioni fondamentali della canonistica nel pensiero di K. M., 1986 (dt. 1992);
    P. Landau, in: Jb. d. Bayer. Ak. d. Wiss., 1990, S. 248-50 (P);
    Kürschner, Gel.-Kal. 1992.

  • Author

    Winfried Aymans
  • Citation

    Aymans, Winfried, "Mörsdorf, Klaus" in: Neue Deutsche Biographie 17 (1994), S. 683-684 [online version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd118734474.html#ndbcontent

    CC-BY-NC-SA