Lebensdaten
1832 – 1902
Geburtsort
Waldsee (Oberschwaben)
Sterbeort
Tübingen
Beruf/Funktion
Jurist
Konfession
katholisch
Normdaten
GND: 116728574 | OGND | VIAF: 64765253
Namensvarianten
  • Mandry, Gustav (bis 1875)
  • Mandry, Gustav von
  • Mandry, Gustav (bis 1875)
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Zitierweise

Mandry, Gustav von, Indexeintrag: Deutsche Biographie, https://www.deutsche-biographie.de/pnd116728574.html [28.03.2024].

CC0

  • Genealogie

    V Karl M. (1805-63), Domänendir. d. Oberrentamts d. Fürsten v. Waldburg-Wolfegg, S d. Joh. Baptist, aus Bauern- u. Handwerkerfam. in Sulz (Elsaß), Rentbeamter d. Fürsten v. Waldburg-Wolfegg, u. d. Karoline Poppele;
    M Elisabeth (1812–1902), T d. Hirschwirts Sebastian Fimpel in Waldsee u. d. Kreszentia Kees;
    Waldsee 1862 Marie (1844–1925), T d. Oberamtsarztes Wörz in W.;
    2 S, 1 T, u. a. Gustav (1863–1949), Dr. med., Geh. Sanitätsrat, Chirurg, Chefarzt d. Städt. Krankenhauses in Heilbronn (s. L), Karl (1866–1926), 1917/18 württ. Justizmin., 1920-26 Präs. d. Oberlandesger. Stuttgart (s. L), Klara ( Franz Hofmeister, 1867–1926, Prof., Leiter d. Chirurg. Abt. d. Olga-Krankenhauses in Stuttgart, s. Fischer).

  • Biographie

    Nach dem Studium der Rechtswissenschaften (1849–54) in Heidelberg und Tübingen und der Justizdienstprüfung (1855 2. Staatsprüfung) unternahm M. eine wissenschaftliche Reise nach Frankreich und England. Er war kurze Zeit am Stadtgericht Stuttgart tätig (1858/59) und wurde dann zum Gerichtsaktuar in Waldsee ernannt, blieb aber weiterhin in Stuttgart beschäftigt. 1859 kam er an das Kreisgericht Ulm und wurde 1860 zum Oberjustizassessor befördert. Wegen seiner hervorragenden Examina wurde M. ohne Promotion im Sommer 1861 zum o. Professor für röm. Recht (seit 1867 auch für württ. Privatrecht) an der Univ. Tübingen ernannt (1872/73 Rektor). 1884 kam er auf Vorschlag Württembergs als Nachfolger von Franz v. Kübel in die erste Kommission zur Ausarbeitung eines Bürgerlichen Gesetzbuchs. 1890-96 war er Mitglied der 2. BGB-Kommission und zugleich deren Referent für Familienrecht. Nach seiner Rückkehr nach Tübingen übernahm er den Vorsitz in der Kommission zur Ausarbeitung des württ. Ausführungsgesetzes zum BGB (1896–99). M., der seit 1885 Mitglied des Staatsgerichtshofs war, wurde 1899 zum Staatsrat und nach seiner Emeritierung 1901 zum Mitglied der 1. württ. Kammer ernannt.

    M.s bedeutsamster Beitrag zur neueren deutschen Rechtsgeschichte ist in seiner intensiven, von zahlreichen Anträgen begleiteten Arbeit in den beiden BGB-Kommissionen zu sehen (Anträge in der Edition von Jakobs/Schubert, Die Beratung des BGB, Bände zum Allgemeinen Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht, 1978 ff.). Dem hervorragenden Kenner des gemeinen Rechts süddeutscher Prägung gelang es, den Einfluß der norddeutschen Juristen auf das BGB zumindest abzuschwächen. Von gemeinrechtlich-pandektistischer Sicht aus hat er in seinem weitverbreiteten Werk: „Der civilrechtliche Inhalt der Reichsgesetze“ (1878, ⁴1898) die frühe Reichsgesetzgebung systematisiert sowie auf einheitliche Prinzipien zurückgeführt und dadurch die Integrierung in das System des BGB gefördert, wenn nicht gar erst ermöglicht. Das mehr beschreibende „Württ. Privatrecht“ (1901 f.) beruht auf den vorbereitenden Arbeiten M.s zum württ. Ausführungsgesetz zum BGB. Sein wissenschaftliches Hauptwerk: „Das gemeine Familiengüterrecht mit Ausschluß des ehelichen Güterrechts“ (2 Bde., 1871/76) behandelt die Vermögens- und Verpflichtungsunfähigkeit des Hauskindes (Bd. 1) sowie das peculium und die Haftung des Hausvaters für das Hauskind (Bd. 2). Das historisch und zugleich systematisch angelegte Unternehmen, das in weiteren Abschnitten das justinianische Recht, das rezipierte und das gemeine deutsche Recht behandeln sollte, ist unvollendet geblieben. Nach E. Landsberg gehörte M., bis zur Reichsgründung großdeutsch orientiert, derjenigen „positiv-gemeinrechtlichen Rechtswissenschaft“ an, die „die Hervorbildung eines neuen deutschen Privatrechts mit besonderer Aufmerksamkeit begleitet und die wissenschaftliche Übergangs- und Verschmelzungsarbeit“ vorbereitet hat. In diesem Rahmen hat M., wenn auch ohne großes Verständnis für die Besonderheiten partikularrechtlicher Entwicklungen, die deutsche Rechtseinheit von seiner wissenschaftlichpraktischen Sicht aus mitgeprägt.

  • Werke

    Weitere W Erläuterung d. bayer. Urheberrechtsgesetzes v. 1865, in: Pollmann/Pölzl, Die Gesetzgebung d. Kgr. Bayern seit Max II, V, 2, 1867;
    Das Grundbuchwesen in Württemberg, in: Festgabe f. A. Schäffle, 1901;
    Aufsätze im Archiv f. d. civilist. Praxis u. im Württ. Archiv.

  • Literatur

    G. Planck, in: Dt. Juristen-Ztg. 1902, S. 287;
    Stintzing-Landsberg III, 2, S. 854;
    E. Kern, in: Lb. Schwaben IV, 1948, S. 76-85 (W, L, P);
    Lutz, in: Lb. z.|Gesch. d. Tübinger Juristenfak., hrsg. v. F. Elsener, 1977, S. 33 ff.;
    Jahnel, in: W. Schubert, Die Beratung d. BGB, Materialien z. Entstehungsgesch. d. BGB, 1978, S. 78 f.;
    BJ VII (u. Tl.). - Zu S Gustav:
    H. Neuffer, in: Südwestdt. Ärztebl. 4, 1949, S. 73 f.;
    - zu S Karl:
    P. A. Probst, in: Dt. Juristen-Ztg. 31, 1926, S. 1768.

  • Autor/in

    Werner Schubert
  • Zitierweise

    Schubert, Werner, "Mandry, Gustav von" in: Neue Deutsche Biographie 16 (1990), S. 19-20 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd116728574.html#ndbcontent

    CC-BY-NC-SA