Lebensdaten
1838 – 1918
Geburtsort
Breslau
Sterbeort
Straßburg
Beruf/Funktion
Jurist
Konfession
reformiert
Normdaten
GND: 118568442 | OGND | VIAF: 37047653
Namensvarianten
  • Laband, Paul
  • Laband, P.
  • Laband, Paulus

Objekt/Werk(nachweise)

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Zitierweise

Laband, Paul, Indexeintrag: Deutsche Biographie, https://www.deutsche-biographie.de/pnd118568442.html [29.03.2024].

CC0

  • Genealogie

    V Ludwig, Dr. med., Arzt in B., aus Oberschlesien;
    M Johanna Schnitzler; ledig.

  • Biographie

    Nach dem Studium der Rechte in Breslau, Heidelberg und Berlin (1858 Promotion zum Dr. jur. in Breslau) habilitierte sich L. 1861 in Heidelberg mit einer Schrift über den Schwabenspiegel und erhielt 1864 eine ao., 1866 eine o. Professur für deutsches Recht in Königsberg. 1872 folgte er einem Ruf an die neu eröffnete Universität in Straßburg, wo er jahrzehntelang als äußerst erfolgreicher Lehrer des Staatsrechts wirkte, Mitglied des Staatsrats für Elsaß-Lothringen (1880–1911) und anschließend der 1. Kammer des neuen Landtages von Elsaß-Lothringen war, aber auch rege an der politischen Entwicklung der Reichslande mitarbeitete; weder Rufe nach Tübingen und Heidelberg noch ihm angetragene hohe Stellen im Ministerial- und Justizdienst konnten ihn zu einem Weggang von Straßburg bestimmen.

    L. war die führende Figur der neuen streng juristischen Staatsrechtswissenschaft im neuen Deutschen Reich. Sein wissenschaftlicher Ausgangspunkt war die deutsche Rechtsgeschichte, zu der zunächst das Handelsrecht hinzutrat, während später das Staatsrecht zu seinem eigentlichen Arbeitsgebiet wurde. Den Übergang zum Staatsrecht leitete die 1870 erschienene Abhandlung „Das Budgetrecht nach den Bestimmungen der Preußischen Verfassungsurkunde unter Berücksichtigung der Verfassung des Norddeutschen Bundes“ ein. Sie behandelte nach dem Abklingen des Verfassungskonflikts in Preußen die den Staat in allen Fugen wankend machende Frage der budgetlosen Staatsverwaltung mit scheinbar völliger wissenschaftlicher Neutralität, während sie in Wahrheit doch eine klare politische Stellungnahme gegen das Budgetbewilligungsrecht der Volksvertretung bedeutete, indem L. die Regierung für den Fall des Nichtzustandekommens des Budgetgesetzes ohne jedwede materielle Einschränkung zur Vornahme der von ihr für notwendig gehaltenen Ausgaben für berechtigt erklärte; er gelangte zu diesem Ergebnis auf einem völlig neuen Wege, nämlich indem er an die verfassungsrechtliche Vorschrift der jährlichen Feststellung des Staatshaushalts „durch ein Gesetz“ anknüpfte, davon ausgehend einen materiellen, die Anordnung eines Rechtssatzes beinhaltenden Gesetzesbegriff von einem formellen Gesetzesbegriff als des Inbegriffs aller in die Form des Gesetzes eingekleideten Staatsakte unterschied und schließlich das für die Feststellung des Staatshaushalts vorgeschriebene Gesetz als das typische Beispiel für ein solches nur formelles Gesetz bestimmte. Damit definierte er den Etat als einen in den Formen der Gesetzgebung sich vollziehenden Verwaltungsakt Es war keine Übertreibung, wenn L. später seiner Budgetabhandlung nachrühmte, daß sie ihrer neuen Argumentation wegen als eine wissenschaftliche Sensation gewirkt habe: Eine rein juristische Betrachtungsweise des Staatsrechts, wie sie C. F. v. Gerber 1865 in seinen „Grundzügen eines Systems des deutschen Staatsrechts“ durch die Zurückführung des Staatsrechts auf ein einheitliches System von Willensmöglichkeiten theoretisch begründet hatte, war hier erstmals bei der Behandlung einer Verfassungsfrage von der allergrößten politischen Tragweite konsequent durchgeführt.

    1876-82 erschien in 3 Bänden L.s Hauptwerk „Das Staatsrecht des Deutschen Reiches“, die erste anerkannte wissenschaftliche Gesamtdarstellung des neuen Reichsstaatsrechts und trotz zahlreicher Konkurrenzarbeiten das Standardwerk über seinen Gegenstand. Das große Werk erlebte bis 1911 fünf Auflagen, von denen jede durchgreifend überarbeitet wurde; seit 1894 trat ihm eine ebenfalls mehrfach neubearbeitete einbändige Kurzfassung im Rahmen von Marquardsens Handbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart zur Seite (⁶1912). Wiewohl die Neubearbeitungen L. erhebliche Zeit kosteten, fand er immer wieder Gelegenheit auch für andere wissenschaftliche Arbeiten, so insbesondere für zahlreiche staatsrechtliche Abhandlungen und Gutachten.

    Das wissenschaftliche Verdienst L.s ist es, daß er erstmals das neue positive Staatsrecht des Reichs rein juristisch, d. h. unter Ausklammerung von politischen und geschichtlichen Erwägungen, die er überhaupt aus der rechtsdogmatischen Arbeit verbannt wissen wollte, bearbeitete. Wiewohl er damit die neue juristische Methode in einem zu engen technischen Sinne anwendete und O. v. Gierke dies frühzeitig scharf und treffend kritisierte, wurde doch seine Darstellungsweise in der Folgezeit allgemein von der Staatsrechtswissenschaft als vorbildlich übernommen. L. wurde damit Begründer und Führer einer nach 1880 sich etablierenden neuen Staatsrechtswissenschaft, die bei ihrer formalistischen Grundhaltung in hohem Maße den Charakter schulmäßiger Geschlossenheit hatte. Der von ihm kompromißlos vertretene Grundsatz der juristischen Methodenreinheit vermochte vor 1914 vor allem deshalb eine allgemeine, schwer erschütterbare wissenschaftliche Gefolgschaft zu finden, weil das Verfassungsrecht des monarchischen Reichs, das weder Grundrechte noch eine Verfassungsgerichtsbarkeit kannte, die Staatsrechtswissenschaft noch wenig mit praktischen Auslegungsproblemen konfrontierte und sie sich daher weitgehend auf eine rein für Lehrbuchzwecke bestimmte systematische Konstruktion des Staatsrechts beschränken konnte. Erst nach dem Zusammenbruch des monarchischen Staates setzte in der Staatsrechtswissenschaft eine ostentative, jedoch während der Weimarer Zeit noch nicht allgemeine Abwendung von L.s Formalismus ein.

    Wissenschaftliche Auszeichnungen und Ehrungen sind L. in hohem Maße zuteil geworden; z. B. wurden ihm anläßlich seines 50jährigen Doktorjubiläums (1908) nicht weniger als drei Festschriften, darunter eine zweibändige Festschrift der deutschen Staatsrechtslehrer, dargebracht. Jahrzehntelang betreute er als Mitherausgeber renommierte wissenschaftliche Zeitschriften, so u. a. die Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht, das seit 1886 bestehende Archiv des öffentlichen Rechts und die 1896 gegründete Deutsche Juristenzeitung.|

  • Auszeichnungen

    Dr. h. c. d. Staatswiss. (Freiburg 1908);
    Dr. iur. h. c. (Genf 1909);
    WGR (1908).

  • Werke

    Weitere W u. a. Über d. Stellvertretung, in: Zs. f. d. ges. Handelsrecht 10, 1866;
    Die Wandlungen d. dt. Reichsverfassung, 1895;
    Die vermögensrechtl. Klagen nach d. sächs. Quellen d. MA, 1869;
    Die Magdeburger Rechtsquellen, 1869. -
    Lebenserinnerungen, 1918 (P).

  • Literatur

    O. v. Gierke, L.s Staatsrecht u. d. dt. Rechtswiss., in: Schmollers Jb. NF 7, 1883, S. 1097-1195 (Neudr. 1961);
    Ph. Zorn, Die Entwicklung d. Staatsrechts-Wiss. seit 1866, in: Jb. d. öff. Rechts 1, 1907. S. 64-72;
    P. Rehme. in: Schles. Lb. I, 1922, S. 74-76 (W);
    R. Smend, Der Einfluß d. dt. Staats- u. Verwaltungsrechtslehre d. 19. Jh. auf d. Leben in Verfassung u. Verwaltung, 1937, in: Staatsrechtl. Abhh. u. andere Aufsätze, 1955, S. 335 ff.;
    H. Sinzheimer, Jüd. Klassiker d. dt. Rechtswiss., 1953, S. 145-60;
    W. Wilhelm, Zur jur. Methodenlehre im 19. Jh., Die Herkunft d. Methode P. L.s aus d. Privatrechtswiss., 1958;
    W. Ebel, Dt. Recht u. dt. Staat, O. v. Gierke u. P. L., in: Darst. u. Qu. z. Gesch. d. dt. Einheitsbewegung im 19. u. 20. Jh. VI, 1965, S. 78-94 (W, L, P);
    O. Fröhling, L.s Staatsbegriff, Die anorgan. Staatsperson als Konstruktionsmittel d. dt. konstitutionellen Staatslehre, Diss. Marburg 1967;
    P. v. Oertzen, Die soz. Funktion d. staatsrechtl. Positivismus, 1974 (Diss. Göttingen 1953).

  • Autor/in

    Manfred Friedrich
  • Zitierweise

    Friedrich, Manfred, "Laband, Paul" in: Neue Deutsche Biographie 13 (1982), S. 362-363 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd118568442.html#ndbcontent

    CC-BY-NC-SA