Dates of Life
gestorben 1. Hälfte 13. Jahrhundert
Place of death
Halberstadt
Occupation
Glossator des kanonischen Rechts ; Jurist
Religious Denomination
katholisch
Authority Data
GND: 100950477 | OGND | VIAF: 66822927
Alternate Names
  • Johannes
  • Semeca, Johannes
  • Zemeke, Johannes
  • more

Relations

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Citation

Johannes Teutonicus, Index entry in: Deutsche Biographie, https://www.deutsche-biographie.de/pnd100950477.html [19.04.2024].

CC0

  • Biographical Presentation

    J. ist vermutlich identisch mit Magister Johannes Zemeke (Zemeken, Cemeca, Semeko, Semeca), der am 25.4.1245 als Dompropst von Halberstadt starb. Diese allgemein angenommene Identität läßt sich nicht mit Sicherheit beweisen; wir wissen nicht, auf welche älteren Quellen das späte Zeugnis der Inschriften zurückgeht, die bei der Erneuerung des Grabmals für Propst Johannes 1491 im Dom von Halberstadt angebracht wurden und ihn als den großen Glossator des päpstl. Rechts preisen. Eine etwas ältere, aber verworrene Überlieferung spiegelt sich in der Magdeburger Schöppenchronik (1372), welche den „magister Johannes Teutonicus, Kanoniker zu Halberstadt, den man Semica heisst“, noch 1274 am Leben sein und in Konflikt mit Papst Gregor X. geraten läßt. Dichtung und Wahrheit sind auch in allen biographischen Nachrichten über den Halberstädter Dompropst stark vermischt, die in der gelehrten Literatur seit Beginn des 16. Jh. auftreten. Quellenmäßig läßt sich für ihn, abgesehen von der Magisterwürde und der Laufbahn im Domkapitel, nur soviel nachweisen, daß er wiederholt als Schiedsrichter, einmal (1234) als päpstl. delegierter Richter tätig war und daß ein kanonistisches Rechtsgutachten von ihm erhalten ist. Es ist daher durchaus möglich, daß wir in Johannes Zemeke von Halberstadt den Glossator Johannes wiederzufinden haben, der in Bologna bis gegen 1220 lehrte, den aber die Juristen des Mittelalters nur mit dem Beinamen seiner Nation (Teutonicus) kannten.

    Folgt man der traditionellen Identifizierung, so haben wir eine Laufbahn vor uns, die sich bis etwa zur Lebensmitte in der großen akademischen Welt abspielt, dann mündet sie in die provinzielleren Verhältnisse der sächs. Heimat ein. J. hörte röm. Recht in Bologna bei Azo; die führenden Dekretisten – Glossatoren des von Gratian (um 1140) verfaßten, grundlegenden Quellenbuches (Decreta) – waren damals Alanus Anglicus, Bernardus Compostellanus und Laurentius Hispanus. Laurentius verließ Bologna etwa 1214, allem Anschein nach, ohne seinem Glossenapparat endgültige Gestalt zu geben, in dem er das gesamte neuere Schrifttum und die neuere päpstl. Rechtsentwicklung – einschließlich der offiziellen Dekretalensammlung Innozenz’ III. vom Jahre 1209 – für die Interpretation des gratianischen Textes verwertet hatte. Die sog. Glossa Palatina, die in der Hauptsache die jüngste Gestalt der Laurentiusglossen enthält, wurde zur Vorlage für den Glossenapparat, den J. in etwa denselben Jahren nach 1210 ausarbeitete. Wesentlich knapper gefaßt, verdrängte er bald das Werk des|Laurentius, vor allem, weil J. noch die wichtige, neueste Gesetzgebung des Vierten Laterankonzils vom Nov. 1215 ausführlich berücksichtigte. Das abgeschlossene Werk veröffentlichte er wohl 1217 (jedenfalls nicht vor dem Herbst 1216).

    Der Apparat zum gratianischen Dekretbuch, präzis, umfassend, wohl abgewogen und ohne Anspruch auf Originalität, setzte sich in den Rechtschulen Europas und in der Praxis als Glossa ordinaria durch, das heißt, als der Kommentar, der in den Universitätszentren zusammen mit dem Text vervielfältigt wurde und von dem man in der Praxis ohne Grund nicht abwich. Eine Generation später gab Bartholomaeus von Brescia die johanneische Glosse neubearbeitet und mit Zusätzen heraus, im wesentlichen, um sie dem neuen Dekretalenwerk Gregors IX. (1234) anzupassen, durch das alle älteren Dekretalensammlungen überholt und ersetzt worden waren. In dieser Bearbeitung, und mit weiteren Zutaten für den praktischen Gebrauch, ging die Glossa ordinaria in die Druckausgaben des Gratiantextes, vom 15. bis ins 17. Jh. über; erst die modernen Ausgaben haben die Glosse fortgelassen.

    J. hat die Konstitutionen des 4. Laterankonzils gleich nach deren Publikation glossiert. Kurz danach kombinierte er sie mit anderen Entscheidungen und Erlassen Innozenz' III., glossierte auch diese Sammlung und legte das Ganze dem Papst zur Approbation vor. Er verließ Rom verbittert über die päpstl. Ablehnung und trat mit der Veröffentlichung der Sammlung wohl erst nach Innozenz' Tod (16.7.1216), also etwa Herbst oder Winter 1216/17 hervor. Es dauerte einige Jahre, bis die neue Sammlung (als sog. Compilatio quarta) in der Schule akzeptiert wurde. Inzwischen veröffentlichte J. noch einen Glossenapparat zu Papst Innozenz' offizieller Sammlung von 1209 (sog. Compilatio tertia), Quaestionen und anderes. Es scheint, daß Glossen zu Papst Honorius' III. Konstitution „Super Speculam“ über das Studium des Zivilrechts (1219) sein letzter Beitrag zur gelehrten Bologneser Literatur waren.

    Während andere Magistri beim Verlassen der großen Rechtsschule oft rasch zur bischöflichen oder zu anderen höheren Würden berufen wurden, ist die Laufbahn des Verfassers der Glossa ordinaria zu Halberstadt anfangs eher bescheiden. Wollen wir an der Identität festhalten, so müssen wir ihn jedenfalls von dem Magister Johannes trennen, der in Halberstädter Urkunden seit 1212 als Zeuge vorkommt. Der Glossator könnte erst der Domscholasticus (seit 1220) Johannes Zemeke sein, der von 1223 an zugleich die Propstei des Marienstiftes innehatte und 1235 Dekan des Domkapitels wurde. Seine kleinbürgerliche Herkunft inmitten der hochadeligen Domherrn wird behauptet, bleibt aber unbewiesen; ebenso die Vermutung, daß der Verfasser des Sachsenspiegels, Eike von Repgow, als junger Mann unter J. an der Domschule studiert habe. Gegen Ende 1241 wählte das Kapitel den Dekan J. zum Dompropst: damit stieg er schließlich, weniger als 4 Jahre vor seinem Tode, zur nach dem Bischof höchsten Würde in der Diözese auf.

    Anscheinend hatte er städtebauliche Verdienste; auch die Abfassung eines halbpopulären, kurzen Nachschlagewerks zum Dekretalenrecht, das ihm zugeschrieben wird, müßte in seine Spätzeit (nicht vor 1235) fallen. Von den Fällen, in denen er als Schiedsrichter, Richter oder Gutachter tätig war, ragt nur einer über lokales Interesse hinaus: der Streit über die Durchführung von Reformen im Kloster Lorsch, in dessen Verlauf der Erzbischof von Mainz den Herzog von Bayern, Patron des Klosters, exkommuniziert hatte und den Papst Gregor IX. im Okt. 1234 dem Bischof von Naumburg, dem Propst von Zeitz, und „magistro J. Cemece scolastico Alberstadensi“ zur Untersuchung und Berichterstattung überwies.

    Das erhaltene Siegel J.s zeigt einen Vogel und eine Schlange. Bei den volkstümlichen Vorurteilen gegen den Juristenstand, dem er angehörte, mag er sich nicht ohne Grund ein Emblem ausgewählt haben, mit dem er sich zu dem Bibelvers „klug wie die Schlangen und ohne Falsch wie die Tauben“ (Mt. 10, 16) bekannte.

  • Works

    Von J.s Schrr. sind gedr.: Compilatio quarta nebst ihrem Glossenapparat b. A. Agustín, Antiquae collectiones decretalium, 1576, Nachdr. 1609 u. 1621, sowie in: Opera omnia IV, 1769;
    A Consilium of J. T., hrsg. v. K. Pennington, in: Traditio 20, 1970, S. 435-37. -
    Krit. Ausgg. f. d. Glossen zu d. Konzilskonstitutionen u. z. Arbor consanguinitatis werden v. A. García y García, f. d. Glossen z. Compilatio tertia v. K. Pennington vorbereitet. Hss. u. ältere Lit. z. d. Glossenapparaten, Einzelglossen u. Questionen verz. Kuttner, Rep. d. Kanonistik, s. L. Alle Drucke d. späteren Bearb. (Bartholomaeus Brixiensis) d. Glossa ordinaria zu Gratian sind katalogisiert: G. Will, Decreti Gratiani Incunabula, in: Studia Gratiana 6, 1959, S. 1-280;
    A. Adversi, Saggio di un catalago delle edizioni … posteriori al secolo XV, ebd., S. 281-376, 428. Eine Ausg. d. Originalfassung (üb. 40 Hss. erhalten) ist dringend erwünscht. Viele krit. Pro Probleme bleme, z. B. d. Möglichkeit versch. Rezensionen d. Glossa ordinaria u. d. Glossen z. Compilatio teriia, Vorstufen d. Apparate in Einzelglossen u. Mischkomp., Einordnung u. Quaestionen in d. Schultradition d. Disputationen, harren noch genauerer Unters.

  • Literature

    ADB 14;
    J. F. v. Schulte, in: Zs. f. Kirchenrecht 16, 1881, S. 107-32 (ältere L besprochen, d. Halberstädter archival. Material zusammengest.);
    -
    E. Friedberg, Erörterungen üb. d. Entstehungszeit d. Decretum Gratiani, ebd. 17, 1882, S. 405 f., Anm. 24;
    -
    O. Reich, Üb. d. Zeit d. Veröff. d. J.schen Glosse z. Dekret, ebd. 18, 1884, S. 426-32;
    -
    K. G. Hugelmann, In den ban mit rechte kornen, in: ZSRGK 7, 1917, S. 33 ff., bes. S. 78-88;
    ders., Der Sachsenspiegel u. d. 4. Lateranens. Konzil, ebd. 13, 1324, S. 427 ff., bes. S. 463-72;
    -
    F. Gillmann, Die Entstehungszeit d. Glossa ordinaria z. Gratian. Dekret, Anhang v.: Zur Lehre d. Scholastik v. Spender d. Firmung u. d. Weihegewalt, 1920, S. 184-220; zahlr. Aufsätze
    in: Archiv f. kath. Kirchenrecht, bes. 104, 1924, S. 5-40, 116, 1936, S. 127-57, 117, 1937, S. 453-66, u. aus d. NachlaB v. F. Gillmann hrsg. v. E. Rösser, Der Prager Cod. XVII A 12 (früher I B I) u. d. Dekretapparat d. Laurentius Hispanus, ebd. 126, 1954, S. 3-43;
    -
    S. Kuttner, Eine Dekretsumme d. J. T., in: ZSRGK 21, 1932, S. 141-89 (überholt);
    ders., Rep. d. Kanonistik (1140–1234), Prodromus Corporis Glossarum I, 1937 (mit Hss.nachweisen, L, bes. S. 93-99, 254, 271, 357, 370-71, 374-81, 383-84, seither durch zahlr. eigene u. fremde Forschungen erg.);
    ders., J. T., d. 4. Laterankonzil u. d. Compilatio quarta, in: Miscellanea Giovanni Mercati V, 1946, S. 608-34;
    Ch. Lefebvre, in: G. Le Bras, Ch. Lefebvre, J. Rambaud, L'Age classique, 1140-1378, 1965, S. 299 f.;
    K. Pennington, A Consilium of J. T., in: Traditio 26, 1970, S. 435-40;
    A. García y García, Canonistica Hispanica (III), ebd., S. 457 ff., bes. S. 460-61;
    Rud. Meier, Die Domkapitel zu Goslar u. Halberstadt in ihrer persönl. Zusammensetzung im MA, 1967, S. 285 ff.;
    Dictionnaire de Droit canonique VI, 1957, S. 120-22.

  • Author

    Stephan Kuttner
  • Citation

    Kuttner, Stephan, "Johannes Teutonicus" in: Neue Deutsche Biographie 10 (1974), S. 571-573 [online version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd100950477.html#ndbcontent

    CC-BY-NC-SA

  • Biographical Presentation

    Johannes Teutonicus. Dieser berühmte Glossator, über dessen Leben erst in den letzten Jahren veröffentlichte Urkundenwerke und ungedruckte Notizen genauere Angaben ermöglichen, führte den Familiennamen Zemecke (Semcca, Semcca latinisirt). Er war, wie mit ziemlicher Sicherheit angenommen werden darf, geboren in Halberstadt, oder in dessen Nähe, niederer Herkunft, hat seine Studien namentlich im canonischen Rechte zu Bologna gemacht und hier zweifelsohne die Magisterwürde erlangt. Diese und seine Berühmtheit war der Grund, weshalb er|im Domkapitel zu Halberstadt neben lauter hochadeligen Herren ein Canonicat erhielt. Als jüngster Domherr erscheint er 1212 in Urkunden, im J. 1220 als Scholasticus, war von 1223 bis zu seinem Tode zugleich Propst des Collegiatstiftes b. Virginis in Halberstadt, eine Dignität, die stets ein Capitular des Hochstifts bekleidete, wurde 1235 des letzteren Decan und Ende 1241 dessen Propst. Er starb am 25. April entweder im J. 1245, was ziemlich sicher ist, spätestens 1246 und liegt begraben im Halberstädter Dome, wo sein am Ende des 15. Jahrhunderts erneuertes Grabmonument erhalten ist. In der Zeit von etwa 1206 bis 1212 und zwischen 1215 und 1220 hielt er sich in Bologna als Scholar und Magister auf. Alle über ihn in älteren Werken verbreiteten Angaben über Conflicte mit dem Papst, Anfeindung im Capitel u. dgl. sind ohne jeglichen quellenmäßigen Anhalt. — J. hat für die Litteratur des canonischen Rechtes eine überaus große Bedeutung, die wenige erreichen oder gar übertreffen. Er hat erstens gestützt auf die Glossen seiner Vorgänger, der Glossatoren des Dekrets von Gratian und verschiedener Glossatoren des Civilrechts, den ersten umfassenden Apparat zu dem Decretum Gratiani geliefert, in dem ziemlich die gesammte frühere Litteratur in kürzester Fassung verarbeitet und zugleich das nach dem Decret hinzugekommene gesetzliche Material berücksichtigt ist. Die Vollendung fällt höchst wahrscheinlich vor das Jahr 1212, jedenfalls vor das lateranensische Concil von 1215, das Werk des J. ist unzweifelhaft das Vorbild gewesen, das Accursius zu seinem Apparate des Corpus Juris civilis bewog. Dieser fortlaufende kurze Commentar wurde sofort allgemein gebraucht und anerkannt und daher Glossa ordinaria decreti genannt. Das und weiter die Generalisirung der bis dahin vielfach nur particulären Rechtssätze bezw. Decretalen gibt der Arbeit eine weitere Bedeutung, weil sie die Grundlage des Studiums wurde. Eine zweite Arbeit desselben ist eine fortlaufende Glosse zu der sog. Compilatio quarta, einer Sammlung von Decretalen Innocenz III. von 1210—1216 nebst einigen älteren und den Schlüssen des lateranensischen Concils von 1215, welche nicht minderes Ansehen erhielt. Ueber alle die Arbeiten betreffenden Punkte gibt Auskunft meine Geschichte der Quellen und Litter. des canon. Rechts I, S. 172 ff. und die dort angef. Abhandlungen von mir, über die Person siehe meine Abh. in der Zeitschr. für Kirchenrecht von Dove Bd. XVI, S. 107—132.

  • Author

    v. Schulte.
  • Citation

    Schulte, von, "Johannes Teutonicus" in: Allgemeine Deutsche Biographie 14 (1881), S. 475-476 [online version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd100950477.html#adbcontent

    CC-BY-NC-SA