Dates of Life
1892 – 1931
Place of birth
Berlin
Place of death
Kiel
Occupation
evangelischer Kirchen- und Staatsrechtler
Religious Denomination
evangelisch
Authority Data
GND: 118823825 | OGND | VIAF: 77112446
Alternate Names
  • Holstein, Günther
  • Holstein, Günther
  • Holstein, Günter
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Citation

Holstein, Günther, Index entry in: Deutsche Biographie, https://www.deutsche-biographie.de/pnd118823825.html [29.03.2024].

CC0

  • Genealogy

    V Arthur (1861–1947), Apotheker, Vorstandsmitgl. d. Dt. Pharmazeut. Ak. u. Stadtrat in B., S d. Bahnhofsinsp. Carl Ferd. Theodor in Freienwalde u. d. Hanne Antonie Bernhardine Koch;
    M Alma Luise (1858–1913), T d. Oberamtsrichters Daniel Johs. Aye u. d. Charl. Emilie Tiedemann;
    B Horst (1894–1945), Rechtsanwalt u. Notar, gewann erhebl. Bedeutung als Verteidiger in Zivil- u. Strafsachen zugunsten v. Pfarrern u. führenden Mitgliedern d. Bekennenden Kirche im Kirchenkampf 1933–45, so auch v. M. Niemöller 1937, wobei er in d. Regel erfolgreich war, dies führte dazu, daß späterhin derartige Fälle nicht mehr auf d. Rechtswege entschieden wurden. Außerdem war er Rechtsberater d. Bekennenden Kirche, arbeitete Gutachten z. kirchl. Rechtslage aus, gehörte z. Verfassungskammer u. hat mit s. Schr. „Zur Neuordnung d. ev. Kirche“ (1937) vor allem beim Neuaufbau nach 1945 wegweisend gewirkt (s. L);
    - Ludwigsburg 1920 Hilde (* 1894), T d. Generals Eugen Bokmayer (1860–1923) u. d. Alma Franke.

  • Biographical Presentation

    Nach Studienjahren in München und Berlin und nach schwerer Verwundung im 1. Weltkrieg habilitierte sich H. 1921 in Bonn für öffentliches Recht und ging 1922 als Vertreter eines Ordinariats nach Greifswald, wurde dort 1924 ordentlicher Professor für öffentliches Recht und wechselte in gleicher Eigenschaft kurz vor seinem frühen Tod 1930 nach Kiel. Den stärksten Einfluß auf ihn übten sein Lehrer Erich Kaufmann und über diesen O. von Gierke aus. Seine geistige Heimat war das konservative Preußen, von dem her er ganz aus der Geschichte heraus lebte, nationale Politik und Erneuerung des kirchlichen Lebens gleicherweise als Aufgabe seines Handelns vor Augen. Als Rechtsdenker forderte er die Überwindung des in der Staatslehre herrschenden formal-logischen Rechtspositivismus zugunsten eines geisteswissenschaftlich unterbauten Rechtsidealismus mit dem Ziel einer universalen deutschen Staatsphilosophie in enger Fühlungsnahme mit Theologie, Philosophie, Geschichte und Soziologie. Der Positivismus galt ihm als „Offenbarungseid der metaphysischen Impotenz“. Recht ist für H. erfüllte Form ethischer Inhalte, Gestaltwerdung einer Idee. Der geistesgeschichtliche Rückgriff auf Luther und Schleiermacher ließ für ihn das Kirchenrecht mit gleicher Intensität neben das Staatsrecht treten, wie er auch mit ganz besonderer Liebe sein staatsrechtlich-politisches und sein kirchenrechtliches Seminar pflegte. Nicht von ungefähr stehen seine Programmrede auf der ersten pommerischen Provinzialsynode 1925 und seine Verfassungsrede von 1929 spürbar nebeneinander.

    Seine Arbeiten zeigen die Verknüpfung ungewöhnlicher Bildung und eigentümlicher Gestaltungskraft. Mit seiner geisteswissenschaftlichen Erfassung des Rechts geht H. auch über die historische Rechtsschule hinaus, um so im Recht das Leben und im Leben das Recht zu erkennen. „Das Große an|ihm war die Selbstverständlichkeit der geistigen und insbesondere juristischen Gedankenfülle gleichmäßig, wie er zu unterscheiden pflegte, im Rechtsideologischen und Rechtssoziologischen wie im Rechtslogischen“ (Smend). Man hat seine „Grundlagen des evangelischen Kirchenrechts“ (1928) als das „geistigste und stärkste Buch der gesamten zeitgenössischen Rechtsliteratur überhaupt“ bezeichnet (Schönfeld). Es stellt in der Tat in gewisser Weise die Krönung seiner reichen literarischen Produktion dar und bemüht sich seit langer Zeit wieder um ein „inneres Erfassen“ des Kirchenrechts als eines wahrhaft evangelischen; das heißt: „alles Kirchenrecht ist rein menschlich-genossenschaftliche Schöpfung“ im Dienst des „religiös-ethischen Geistlebens“, das das Recht aus eigenem Entschluß um des unauflöslichen, zuletzt auf Gott zurückweisenden Beieinander von Recht und Religion willen wieder freigibt, wie umgekehrt H.s geisteswissenschaftliche Methode das Recht nach langer Heimatlosigkeit wieder zu Gott zurückführte.|

  • Awards

    D. theol. (Greifswald).

  • Works

    Weitere W u. a. Die Lehre v. d. öff.-rechtl. Eigentumsbeschränkung, 1921;
    Die Staatsphilos. Schleiermachers, 1923;
    Stiftungsvermögen u. Selbstverwaltungsrecht d. Univ. Greifswald, 1925;
    Luther u. d. dt. Staatsidee, 1926;
    Elternrecht, Reichsvfg. u. Schulverwaltungssystem, in: Archiv f. öff. Recht NF 12, 1927;
    Reichsvfg. u. Staatsrechtswiss., 1929;
    Gesch. d. Staatsphilos., in: Hdb. f. Philos., hrsg. v. A. Baeumker u. M. Schröter, IV. Lfg. 34, 1931.

  • Literature

    G. H., Erinnerungsh., 1931 (Btrr. v. versch. Greifswalder Kollegen u. Schülern);
    R. Smend, in: Archiv f. öff. Recht NF 20, 1931, S. 1-6;
    W. Schönfeld, in: Logos 20, 1931, S. 286-305;
    H. W. Beyer, in: Wartburg 30, 1931, S. 35-41;
    H. Rendtorff, G. Kittel u. W. Schönfeld, G. H., 1931;
    Rhdb. (W). - Zu B Horst: H. Ehlers, in: Lb. a. d. Bekennenden Kirche, hrsg. v. W. Niemöller, 1948, S. 45 ff.;
    P. Haller, Der Rechtskampf d. Bekennenden Kirche u. ihre Juristen, iur. Diss. Freiburg 1963, S. 20 ff.

  • Author

    Ernst Wolf
  • Citation

    Wolf, Ernst, "Holstein, Günther" in: Neue Deutsche Biographie 9 (1972), S. 552-553 [online version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd118823825.html#ndbcontent

    CC-BY-NC-SA