Dates of Life
1744 – 1808
Place of birth
Bodenheim bei Mainz
Place of death
Düsseldorf
Occupation
Minorit ; Kanonist
Religious Denomination
katholisch
Authority Data
GND: 116563222 | OGND | VIAF: 67220088
Alternate Names
  • Hedderich, Franz Anton (Taufname)
  • Seld, Arminius (Pseudonym)
  • Hedderich, Philipp
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Objekt/Werk(nachweise)

Relations

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Citation

Hedderich, Philipp, Index entry in: Deutsche Biographie, https://www.deutsche-biographie.de/pnd116563222.html [28.03.2024].

CC0

  • Genealogy

    V Franz Sebastian (1706–61), S d. Hartmann, beide Pächter d. Herren v. Breidenbach in B.;
    M Anna (1712–72), T d. Hans Konr. Pfarr;
    Ur-Groß-N Carl Frdr. (1843–1913), GKR, Vorstandsmitgl. u. Geschäftsinhaber d. Darmstädter Bank.

  • Biographical Presentation

    H. besuchte die Mainzer Jesuitenschule, trat 1759 zu Köln in den Minoritenorden ein und studierte an der Universität Theologie und Jurisprudenz. 1771-74 gewannen in Trier Hontheim („Febronius“) und Neller entscheidenden Einfluß auf ihn. 1774 an die neugegründete Akademie nach Bonn berufen, entwickelte er sich bald zu einem führenden Febronianer und Episkopalisten, der mit Oberthür, Dereser und anderen in der Folgezeit Bonn zu einer Hochburg der Aufklärung und kurienfeindlicher Tendenzen machte. Der ungemein fleißige, begabte und eigenständige Kanonist griff nicht nur mit scharfen Kampfschriften in den schwebenden Nuntiaturstreit und in die Diskussion um den Emser Kongreß ein, indem er die Haltung der Erzbischöfe kanonistisch begründete („De iuribus ecclesiae Germanicae in Conventu Emsano explicatis“, sowie mehrere Flugschriften unter dem Pseudonym Arminius Seld), sondern entwickelte auch in zahlreichen Abhandlungen, Thesen und Schülerdissertationen ein dem Gallikanismus verwandtes, auf den deutschen Konkordaten und den Reichsgrundgesetzen beruhendes deutsches Kirchenrecht (Dissertatio ad concordata Germaniae, Trier 1773). Diesem Ziele diente auch sein 4bändiges Hauptwerk „Elementa iuris canonici ad statum ecclesiarum Germaniae praecipue Coloniensis accommodata“ (Bonn 1778 ff., ²1791 ff., indiziert 1797), das die gallikanischen Prinzipien auf das deutsche, speziell kölnische Kirchenrecht adaptierte. Bestreitung des päpstlichen Jurisdiktionsprimates, Zurückgreifen auf konziliaristische Ideen und Herausstellung alter Rechte und Privilegien (Konkordate) sollten das Eigenrecht der deutschen Kirche begründen und den päpstlichen Zentralismus, vertreten durch Kurie und Nuntien, zurückdrängen. Schon 1780 wurden zwei seiner kleineren Schriften indiziert. Von der päpstlichen Partei, besonders in Köln, heftig angegriffen, fand H. die Unterstützung der Aufklärer und Episkopalisten. EB Max Friedrich (1761–84) gewährte ihm größten Einfluß auf die kirchlichen und kulturellen Belange. 1778 zum Dr. theol. promoviert, wurde H. noch im gleichen Jahr Geistlicher Rat und 1782 erzbischöflicher Bücherzensor. Der Papst aber verlangte seine Abberufung und machte 1783 die Erhebung der Bonner Akademie zur Universität davon abhängig. Unter Max Franz (1784–1801) büßte zwar H. viel von seinem Einfluß außerhalb der Hochschule ein, blieb aber im Amt und wurde sogar zweiter Rektor (1788/89), als die Universitätsgründung 1786 ohne päpstliche Zustimmung, allein mit kaiserlicher Bestätigung, zustandekam. Vor dem französischen Revolutionsheere (1794) zog er sich auf das rechte Rheinufer (Honnef) zurück; am Untergang der Bonner Universität trug er schwer. 1803 folgte er einem neuen Rufe auf einen Lehrstuhl für Kirchenrecht (später für Theologie) an die Rechtsakademie in Düsseldorf. Trotz seiner umstrittenen kirchlichen Stellung hat er stets an seinem Orden festgehalten; seit 1789 war er Guardian der Bonner Minoraten. Eine abschließende Beurteilung seiner Person steht noch aus.

  • Works

    Verz. b. M. Braubach, Die erste Bonner Hochschule, 1966, S. 265-73, 304-06.

  • Literature

    ADB XI;
    E. Hegel, Febronianismus u. Aufklärung im Erzbistum Köln, in: Ann. d. Hist. Ver. f. d. Nd.rhein 142/143, 1943, S. 179 ff.;
    M. Braubach, Rhein. Aufklärung, ebd. 149/150, 1950-51, S. 137-52, 151/152, 1952, S. 336 f. u. ö.;
    ders., Die erste Bonner Hochschule, Maxische Ak. u. kf. Univ. 1774/77-1798, 1966, S. 120-31 (L);
    H. Raab, Die Concordata Nationis Germanicae in d. kanonist. Diskussion d. 17. bis 19. Jh., Ein Btr. z. Gesch. d. episkopalist. Theorie in Dtld., 1956, S. 147 ff., 192 ff. u. ö.

  • Author

    August Franzen
  • Citation

    Franzen, August, "Hedderich, Philipp" in: Neue Deutsche Biographie 8 (1969), S. 186-187 [online version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd116563222.html#ndbcontent

    CC-BY-NC-SA

  • Biographical Presentation

    Hedderich: Philipp H., Canonist, geb. am 7. November 1744 zu Bodenheim bei Mainz, gest. am 20. August 1808 zu Düsseldorf. Nach Absolvirung der Gymnasialstudien bei den Jesuiten zu Mainz, während deren er zuletzt die Logik und Einleitung in die Jurisprudenz privatim bei Peter v. Söhngen hörte, trat er am 9. November 1759 zu Köln bei den Minoriten ein und vertauschte seine Taufnamen Franz Anton mit dem Ordensnamen Philipp. Er hörte nach abgelegter Profeß zwei Jahre Philosophie im Ordenshause, vier Jahre Theologie und Jurisprudenz an der Universität, docirte sodann an letzterer öffentlich Philosophie, privatim Theologie und Kirchenrecht, lag dann von 1771, wo er nach Trier versetzt wurde, drei Jahre juristischen Studien ausschließlich ob unter Leitung und Unterstützung von Hontheim, Neller, Franck und Hellbronn, während er in seinem Convent Vorlesungen über Kirchenrecht nach Böhmer, Principia jur. can., hielt, die von auswärtigen geistlichen und weltlichen Studenten viel besucht wurden. Das Jahr 1774 brachte ihn als öffentlichen Lehrer des Kirchenrechts nach Bonn, 1778 wurde er Dr. theol., im nächsten Jahre wirklicher geistlicher Rath, 1782 ord. Büchercensor, 1788 bei der feierlichen Inauguration der neuen Bonner Universität Dr. jur. utr. und nahm als solcher sofort die erste Doctorpromotion vor. Im selben Jahre wurde er Deran der theologischen Facultät, 1788 und 1789 Rector, 1803 ging er an die Rechtsakademie zu Düsseldorf. — H. gehört zu den entschiedensten und tüchtigsten Vertretern des damals herrschenden kirchenpolitischen sogenannten josephinischen Systems; er hat eine Reihe von Abhandlungen über rechtsgeschichtliche und praktische Gegenstände aus dem Kirchen- und öffentlichen Rechte geschrieben, für die Kenntniß seiner Richtung genügt der Hinweis auf: „Elementa juris canonici quatuor in partes divisa ad statum ecclesiarum Germaniae praecipue ecclesiae Coloniensis adcommodata“, 1778—85, 4 P., 2. Verb. Aufl. 1791 sq., die am 10. Juli 1797 auf den Index gesetzt wurden. Die wichtigsten principiellen|Ansichten derselben sind folgende: Er legt I. § 56 dem Papste das unbedingte Recht bei, in Glaubenssachen Entscheidungen zu treffen, denen sich Alle fügen müssen, sofern nicht die ganze Kirche das Gegentheil aufrichte, weil es sonst kein Mittel geben würde, die religiöse Einheit zu bewahren; daneben unterstellt er freilich I. § 23 den Papst dem allgemeinen Concil, weshalb er für die Verfassungsform der Kirche jede der drei herkömmlichen Bezeichnungen: monarchisch, aristokratisch, demokratisch, abweist und sie Christo-cratica nennt I. § 24. Die Bischöfe regieren Kraft göttlichen Rechts, besitzen das ureigne Dispensationsrecht, der Papst kann aus solchem keine Disciplinargesetze erlassen, die angenommen werden müssen, keine ständigen Legaten bestellen, nicht die Bischöfe bestätigen u. dgl. Er kennt nur acht ökumenische Synoden, abendländische Generalsynoden bis 1311 sieben. Die Staatsgewalt ist ihm absolut unabhängig von der kirchlichen, souverän in allen das Zeitliche betreffenden Dingen. Obwol die kirchliche ihr auf kirchlichem Gebiete gleichsteht und Christus beide gänzlich geschieden hat, besitzt der Staat ein jus circa sacra aus eignem Recht, um die Gesellschaft zu regieren und die Kirche zu schützen. Es zeigt dies zur Genüge, daß auch bei H. von einem consequenten und auf wirklichen gründlichen historischen Forschungen ruhenden Standpunkte keine Rede ist. Ob er aber die zum Theil maßlosen Angriffe verdient, die er von klerikalen Schriftstellern bis zum heutigen Tage erfährt, läßt sich bezweifeln.

    • Literature

      Apollinar, Festgesang den 20. Nov. 1791, Bonn, 4. S. 26 ff. Weidlich. Biogr. Nachr. I, 161, Nachtr. 112. Meusel, Gel. T. II, 66, Nachtr. 256, III 144, IV 244. Koppe, Lex. I, 261.

  • Author

    v. Schulte.
  • Citation

    Schulte, von, "Hedderich, Philipp" in: Allgemeine Deutsche Biographie 11 (1880), S. 219-220 [online version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd116563222.html#adbcontent

    CC-BY-NC-SA