Wintrich, Josef

Lebensdaten
1891 – 1958
Geburtsort
München
Sterbeort
Ebersberg (Oberbayern)
Beruf/Funktion
Richter ; Präsident des Bundesverfassungsgerichts
Konfession
katholisch
Namensvarianten

  • Wintrich, Joseph Marquard Friedrich
  • Wintrich, Josef
  • Wintrich, Joseph Marquard Friedrich
  • Wintrich, Joseph

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Zitierweise

Wintrich, Josef, Indexeintrag: Deutsche Biographie, https://www.deutsche-biographie.de/sfz142899.html [21.03.2026].

CC0

  • Wintrich, Josef (Joseph) Marquard Friedrich

    | Richter, Präsident des Bundesverfassungsgerichts, * 15.2.1891 München, † 19.10.1958 Ebersberg (Oberbayern), ⚰ Ebersberg (Oberbayern). (katholisch)

  • Genealogie

    V Winfried (1860–1925), Postrat;
    M Maria N. N. (1854–1929);
    1926 Klara (* 1897), T d. Eduard Linsenmair (1855–1936), Oberreg.rat, u. d. Luise Stephinger (* 1866);
    1 T Luise Ruf-W. (1927–75), Studienassessorin.

  • Biographie

    Nach dem Abitur 1910 am Luitpold-Gymnasium in München studierte W. Rechtswissenschaft in München (Mitgl. d. KDStV Aenania). Vom Kriegsdienst war er wegen einer angeborenen Behinderung, des Fehlens der linken Hand, befreit. Auf das 1. jur. Staatsexamen 1915 in München folgten der jur. Vorbereitungsdienst und 1918 die Große jur. Staatsprüfung. 1921 wurde W. in München bei Karl Rothenbücher (1880–1932) mit einer beamtenrechtlichen Arbeit zum Dr. iur. utr. promoviert. Nach kurzer anwaltlicher Tätigkeit trat er in die bayer. Justizlaufbahn ein (1921 Ger.assessor am Landger. München I, 1923 III. Staatsanwalt am Landger. München II). 1925 ließ er sich für zwei Jahre für die Anfertigung einer Habilitationsschrift über einen Vergleich des dt. und franz. Beamtenrechts beurlauben, ein Habilitationsverfahren wurde jedoch nie durchgeführt. Ab 1927 Amtsrichter am Amtsgericht München, wurde er|1930 I. Staatsanwalt am Landgericht München II und 1933 Oberamtsrichter am Amtsgericht Ebersberg; diese Versetzung beruhte wohl auf seinen Ermittlungen über gehäufte Todesfälle im KZ Dachau. W. war ab 1928 Dozent an der Univ. München sowie an der Verwaltungsakademie München. 1925–33 Mitglied der Bayer. Volkspartei (BVP), stand er Ideen der kath. Soziallehre nahe. Er trat nicht in die NSDAP, jedoch in mehrere nationalsozialistische Berufsverbände (NS-Rechtswahrerbund 1933; Reichsbund dt. Beamter 1937) ein. Die Lehraufträge an der Univ. München für Verwaltungs- und Kirchenrecht wurden 1933 nicht erneuert, er hielt Seminare zum Erbhofrecht in Österreich und Vorträge beim „Lebensborn“ der SS. Seine zahlreichen Beförderungsanträge wurden wegen politischer Unzuverlässigkeit, begründet mit seiner früheren BVP-Mitgliedschaft, implizit wegen seines kath. Standpunkts, abgelehnt.

    Nach Kriegsende kurz Landrat im Landkreis Ebersberg, wurde W. nach wenigen Monaten von der US-amerik. Militärregierung entlassen, auch aus dem Justizdienst, nachdem bekannt geworden war, daß er 1940–44 Berichte an den Sicherheitsdienst des Reichsführers SS (SD) verfaßt hatte. Im Spruchkammerverfahren jedoch als „unbelastet“ eingestuft, da er nur auf Anforderung Fachberichte, keine Stimmungsberichte geliefert habe, wurde W. wieder in die bayer. Justiz eingestellt, wo er 1947 Oberlandesgerichtsrat, 1949 Senatspräsident am OLG und 1953 Präsident des OLG München wurde. Ab 1947 war er zugleich Richter am Bayer. Verfassungsgerichtshof (stellv. Präs. 1953), den er maßgeblich mitprägte und dessen Satzung er mit ausarbeitete; im Auftrag Bayerns nahm er auch an der Ausarbeitung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes teil. Er setzte nach 1947 seine Dozententätigkeit an der Verwaltungsakademie fort, deren Leitung er 1958 übernahm, und knüpfte an Kontakte aus der Weimarer Zeit an, u. a. zu Hans Nawiasky (1880–1961). 1956 wurde er Honorarprofessor für Verfassungsgerichtsbarkeit an der Univ. München. In der Nachkriegszeit trat W. in die CSU ein. 1954 wurde W. zum Richter im Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts gewählt und zugleich dessen zweiter Präsident in der Nachfolge Hermann Höpker-Aschoffs (1883–1954).

    Die bekannteste Entscheidung unter W.s Vorsitz war 1956 das KPD-Verbotsurteil. Auch die die Grundrechtsjudikatur prägenden Entscheidungen in den Sachen „Elfes“ (BVerfGE 6, 32), „Lüth“ (BVerfGE 7, 198) und „Apothekenurteil“ (BVerfGE 7, 377) ergingen 1957/58 unter seinem Vorsitz. Die frühe Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter W.s Leitung war nicht in gleicher Weise naturrechtlich geprägt wie teilweise die Spruchtätigkeit des BGH oder des Bayer. Verfassungsgerichtshofs in dieser Zeit.

    Nach 1945 wandte sich W. in kleineren Arbeiten Fragen der Verfassungsgerichtsbarkeit, des Grundrechtsschutzes und der Wertbindung der Rechtsordnung zu: Diese ist bei ihm an die (sittliche) Rechtsidee rückgebunden und dadurch begrenzt; Menschenwürde und Persönlichkeitsrecht erhalten eine naturrechtliche Fundierung, auch wenn der Begriff „Naturrecht“ meist vermieden wird. Früh widmete sich W. auch Problemen der Verfassungsgerichtsbarkeit, etwa der Normenkontrolle einschließlich der Popularklage, der Verfassungsbeschwerde und dem Verhältnis zwischen Verfassungs- und Fachgerichtsbarkeit. Durch die naturrechtliche Fundierung konnte er verfassungswidriges Verfassungsrecht aufgrund einer Rangordnung von Verfassungsnormen mit änderungsfesten „Fundamentalnormen“ als Kern der Verfassung anerkennen. W. betonte auch die Unterscheidung zwischen Verfassungsrechtssätzen und Verfassungsgrundsätzen, die der näheren Konkretisierung bedürfen, wie etwa das Rechtsstaatsprinzip oder der Gleichheitsgrundsatz.

  • Werke

    |Unterss. z. Problem d. Amts- u. Dienstverhältnisses unter bes. Berücksichtigung d. Dienstbefehls, 1921 (Diss.);
    Verfahrensrecht in Erbhofsachen, 1935;
    Über Eigenart u. Methode d. vfg.gerichtl. Rechtsprechung, in: FS f. Wilhelm Laforet, hg. v. A. Süsterhenn u. a., 1952, S. 227–49;
    Ansprache b. d. Amtseinf. am 9. Juni 1954, in: JZ 9, 1954, Nr. 13/14, S. 454–56;
    Die Vfg.ger.barkeit im Gefüge d. Vfg., in: Bayer. Verw.bll. 1956, S. 97–100 u. 132–35;
    Grundfragen d. Vfg.rechts in d. Rechtsprechung d. Bayer. Vfg.ger.hofs, ebd. 1958, S. 97–101;
    Aufgaben, Wesen, Grenzen d. Vfg.ger.barkeit, in: FS f. Hans Nawiasky, hg. v. Th. Maunz, 1956, S. 191–210;
    Zur Problematik d. Grundrechte, 1957;
    Zur Auslegung u. Anwendung v. Art. 2 I GG, in: FS f. Willibald Apelt, hg. v. Th. Maunz u. a., 1958, S. 1–11;
    Teilnachlaß: Bayer. HStA München.

  • Literatur

    |Th. Heuss, in: Dt. Richterztg. 36, 1958, S. 329;
    A. Goppel, in: JZ 14, 1959, S. 186–88;
    Das Bundesvfg.ger., hg. v. Bundesvfg.ger., 1963, S. 335;
    Th. Maunz, Ringen um e. wertgebundenes Recht, Der Präs. d. Bundesvfg.ger. Dr. J. M. W., in: Jb. d. öff. Rechts d. Gegenwart 33, 1984, S. 167–74;
    J. Collings, Democracy’s Guardians, A Hist. of the German Federal Constitutional Court 1951–2001, 2015;
    J. Foschepoth, Vfg.widrig!, Das KPD-Verbot im Kalten Bürgerkrieg, 2017;
    F. Meinel (Hg.), Vfg.ger.barkeit in d. Bonner Rep., 2019;
    P. C. Hartmann, J. W., Ein bayer. Spitzenjur. u. Bundesvfg.ger.präs. (1954–1958) u. seine Schwierigkeiten im Dritten Reich, in: ZBLG 83, 2020, H. 1, S. 121–42.

  • Porträts

    |Das Bundesvfg.ger., 1963 (s. L), S. 335;
    Photogrr. (Bayer. HStA München, Nachlaß).

  • Autor/in

    Christian Waldhoff
  • Zitierweise

    Waldhoff, Christian, "Wintrich, Josef (Joseph) Marquard Friedrich" in: Neue Deutsche Biographie 28 (2024), S. 270-272 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/sfz142899.html#ndbcontent

    CC-BY-NC-SA