Roelli, Hans
- Lebensdaten
- 1863 – 1920
- Geburtsort
- Zell (Kanton Luzern)
- Sterbeort
- Zürich
- Beruf/Funktion
- Versicherungsjurist ; Jurist
- Konfession
- keine Angabe
- Normdaten
- GND: 139252061 | OGND | VIAF: 109688458
- Namensvarianten
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- Roelli, Johann Jakob
- Roelli, Hans
- Roelli, Johann Jakob
- Roelli, H.
- Roelli, Johann Jacob
- mehr
Quellen(nachweise)
Objekt/Werk(nachweise)
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Genealogie
Aus alteingesessener Fam. in Altbüron (Kt. Luzern);
V Josef (1826–82), S d. Anton u. d. Anna Frank;
M Maria Anna (* 1833), T d. Johann Schmidlin u. d. Anna Maria Bühlmann;
⚭ 1) Solothurn 1888 Maria Anna (1866–1902), aus Solothurn, T d. Mauritz Bargetzi u. d. Maria Anna Amiet, 2) Zürich 1908 Klara Mathilde (* 1874), aus Zürich, T d. Heinrich Christian Wild u. d. Maria Anna Glutz;
3 S aus 1), u. a. →Hans (1889–1962), Lyriker, Lautensänger in Z. (s. Killy; L). -
Biographie
Nach dem Studium der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) wirkte R. seit 1886 als Fürsprecher in Willisau (Kt. Luzern). 1890 wurde ihm die Leitung der Rechtsabteilung des Eidgenössischen Versicherungsamtes in Bern übertragen. 1896-1917 lehrte er als Professor für Rechtslehre an der ETH Zürich.
R. legte 1896 im Auftrag des schweizer. Bundesrates einen Entwurf zur einheitlichen bundesrechtlichen Regelung des Versicherungsvertrages vor. Gemäß seiner Auffassung von der Aufgabe des Gesetzgebers enthielt der Entwurf zwingende und halb zwingende Normen, die den Versicherungsnehmer vor nachteiligen Klauseln schützen sollten. Dieser frühe Ansatz zum Verbraucherschutz im Bereich des Versicherungswesens wirkte bahnbrechend. R.s Arbeit bildete die Grundlage für das schweizer. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag von 1908, das als erstes Spezialgesetz eines Landes die vollständige Kodifikation des Binnenversicherungsrechts enthielt. Da das schweizer. Gesetz in seinen Entwürfen viel älter ist als das ebenfalls 1908 verabschiedete dt. Versicherungsvertragsgesetz, hatte es dem dt. Gesetzgeber in starkem Maß als Vorbild gedient. Wesentliche Gemeinsamkeit ist die Beschränkung der Vertragsfreiheit, so daß man vom dt.-schweizer. System des großen Sondergesetzes auf der Grundlage von Zwangsnormen gesprochen hat. R. begründete auch einen Kommentar zum schweizer. Versicherungsvertragsrecht, der nach seinem Tod von Bundesrichter Carl Jaeger (* 1869) fortgeführt wurde.
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Werke
Zur Frage d. Doppelvers., 1893;
Entwurf zu e. Bundesgesetz über d. Vers.vertrag, 1896;
Der schweizer, u. d. dt. Entwurf z. Kodifikation d. privaten Binnenvers.rechtes, in: Zs. f. d. gesamte Vers.-Wiss. 4, 1903, S. 328;
Zur Frage d. Verstaatlichung d. Gebäudevers, im Kt. Graubünden, 1907;
Kommentar z. schweizer. Bundesgesetz über d. Vers.vertrag v. 2. April 1908, I: Allg. Bestimmungen (Art. 1-47), 1914, II-IV, 1932/33, bearb. v. C. Jaeger. -
Literatur
W. Oechsli, Gesch. d. Gründung d. Eidgenöss. Polytechnikums mit e. Übersicht seiner Entwicklung 1855-1905, 1905, S. 359;
P. Koch, Gesch. d. Vers.wiss. in Dtld., 1998, S. 193-95 (P);
HBLS;
A. Manes, Vers.lex., ³1930, Sp. 1302;
– zu Hans († 1962):
H. R., Leben u. Werk, hg. v. A. Sturmi, 1965. -
Autor/in
Peter Koch -
Zitierweise
Koch, Peter, "Roelli, Hans" in: Neue Deutsche Biographie 21 (2003), S. 721 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd139252061.html#ndbcontent