Lebensdaten
1597 – 1671
Geburtsort
Burg (Fehmarn)
Sterbeort
Lübeck
Beruf/Funktion
Diplomat ; Bürgermeister in Lübeck
Konfession
lutherisch
Normdaten
GND: 122937856 | OGND | VIAF: 30431907
Namensvarianten
  • Gloxin, David
  • Gloxinus, David

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Zitierweise

Gloxin, David, Indexeintrag: Deutsche Biographie, https://www.deutsche-biographie.de/pnd122937856.html [29.03.2024].

CC0

  • Genealogie

    V David (1566–1619), Bgm. in B., S d. Balthasar, Pastor in Arnswalde/Neumark;
    M Margareta ( 1609), T d. Schultheiß Gisebrecht van Hoevenstein in Bodegraven/Niederlande;
    B Balthasar ( 1654), holstein. Kanzleirat u. Lübecker Domherr;
    Wismar 8.2.1625 Anna, T d. Jacob Schabbel, Kaufm. u. Bgm. in Wismar, u. d. Sophie Hein;
    4 S, 5 T, u. a. Anton Hinrich (1645–90), Dr. iur., kaiserl. Rat, Hofpfalzgraf;
    E Aug. Herm. Francke ( 1727), ev. Theol. u. Päd. (s. NDB V).

  • Biographie

    Nach Rechtsstudien in Wittenberg und Rostode und einer längeren Bildungsreise durch das westliche Europa war G. zunächst Anwalt in Rostock, seit 1632 holsteinischer Rat, 1642 Syndikus der Reichsstadt Lübeck und der Hanse, in dieser Eigenschaft jahrzehntelang führender diplomatischer Vertreter und tatsächlicher Leiter der auswärtigen Angelegenheiten der hansischen Führerstadt. Zwischen 1645 und 1654 vertrat er mit Zähigkeit und Geschick Lübeck, die Hanse, Hamburg und Bremen sowie einige kleinere norddeutsche Reichsstände auf dem Osnabrücker Friedenskongreß, dem Nürnberger Deputationstag und dem Regensburger Reichstag und wirkte schließlich 1654 mit an den schwedisch-bremischen Verhandlungen in Stade. Später wurde er mehr und mehr durch die innenpolitischen Spannungen in Lübeck in Anspruch genommen. Die Reichs- und Hansestadt befand sich um die Mitte des 17. Jahrhunderts in einer schweren wirtschaftlichen und sozialen Krise, die sich in hartnäckigen Verfassungsstreitigkeiten entlud. Das schließliche Ergebnis waren der „Kassarezeß“ von 1665 und der „Bürgerrezeß“ von 1669. Dem 1666 zum Bürgermeister erwählten G. kommt sowohl politisch wie juristisch das Hauptverdienst am Zustandekommen dieses Verfassungswerkes zu, das die alte oligarchische Ratsverfassung durch ein Mitwirkungsrecht der korporativ gegliederten „Bürgerschaft“, namentlich im Finanzwesen, erweiterte und modernisierte und das im wesentlichen bis 1848 in Kraft geblieben ist. Den Erfolg mußte G., ein Mann von starkem Selbstbewußtsein, aber als Eingewanderter und Selfmademan natürlicher Gegner der alten aristokratischen Oberschicht, in seinen letzten Jahren mit schweren Kämpfen um seine persönliche und politische Integrität bezahlen, die einer Flut von Angriffen und Schmähschriften ausgesetzt war.

  • Literatur

    ADB IX;
    E. F. Fehling, Lüb. Ratslinie, 1925, Nr. 792;
    A. v. Brandt, in: Geist u. Pol. in d. Lüb. Gesch., 1954.

  • Porträts

    Ölgem. nach A. van Hülle (Osnabrück Rathaus), danach Kupf. v. P. de Jode (Veste Coburg), Abb. in: Gesch. d. freien u. Hansestadt Lübeck, hrsg. v. F. Endres, 1926.

  • Autor/in

    Ahasver von Brandt
  • Zitierweise

    Brandt, Ahasver von, "Gloxin, David" in: Neue Deutsche Biographie 6 (1964), S. 465-466 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd122937856.html#ndbcontent

    CC-BY-NC-SA

  • Biographie

    Gloxin: David G., geb. 16. März 1597 zu Burg auf Femern, gest. als erster Bürgermeister von Lübeck am 26. Febr. 1671. Von seinem Vater, welcher, aus Arnswald in der Neumark stammend, als Bürgermeister der kleinen Stadt Burg starb, ward G. 1613 nach Joachimsthal, später auf das Stettiner Pädagogium gesandt und zum Studium der Jurisprudenz bestimmt; er selbst hatte anfangs Neigung für die Theologie. Er studirte in Wittenberg und Rostock, promovirte am letzteren Orte und lebte dort als Advocat seit 1624. Für seine staatsmännische Ausbildung wirkte entscheidend eine Reise, welche er, obschon inzwischen verheirathet, 1626 antrat auf die Einladung von zwei jungen holsteinischen Adeligen, von Pogwisch, deren Studien er, vor seiner Advocatur, zu Neukloster in Meklenburg geleitet hatte. Sie besuchten Deutschland, die Niederlande, England, Frankreich, einen Theil von Spanien und verweilten auf der Rückkehr länger in Straßburg und Speier. 1632 verließ G. Rostock und trat als Rath in die Dienste des Herzogs Friedrich von Schleswig-Holstein. 1642 übernahm er ein Syndicat zu Lübeck und ward zugleich hansischer Syndicus. Das Amt des letzteren legte er 1665 nieder, das erstere vertauschte er ein Jahr darauf mit der Stellung eines Bürgermeisters. Schon als herzoglicher Rath hatte er Gelegenheit, seine Tüchtigkeit in diplomatischen Verhandlungen|bei wichtigen Gesandtschaften zu beweisen, für den hansischen und lübischen Syndicus reiheten sich derartige Reisen fast unmittelbar an einander. Es war die Zeit, wo die wenigen noch zusammenhaltenden Städte ihre ganze Energie aufbieten mußten, um gegen fürstliche Uebermacht von, ihrer unabhängigen Stellung zu retten, was zu retten war. Vor allem mußte Lübeck sich gegen Aus und Inland wehren, denn der dauernde Kriegszustand ward zu jeglicher Unbill benutzt. Mit Waffengewalt konnte man sich dagegen hinter festen Mauern wohl vertheidigen, aber die Zeit der glücklichen Angriffe war vorbei. So galt es zu temporisiren, zu vermitteln, zu unterhandeln, und dies Geschäft fiel den Rechtsbeiständen des Raths, den Syndicis, zu, unter denen G. seiner Zeit der hervorragendste war. Die vornehmsten Gesandtschaften übertrug man freilich Rathspersonen, aber auch deren rechte Hand war der begleitende Syndicus. Zu niedersächsischen Kreistagen und hansischen Conventen ward G. fast regelmäßig abgeordnet. Schon 1642 mußte er nach Kopenhagen in Sundzollangelegenheiten, 1643 begleitete er die Gesandtschaft, welche die Handelstractate mit Schweden wiederherstellte. Er war Lübecks Gesandter auf dem westfälischen Friedenscongreß zu Osnabrück 1645—49, zugleich für Hamburg und Bremen, auch für Sachsen-Lauenburg, Nordhausen und Goslar führte er die Stimmen. Ebenso wohnte er 1652 den Friedensexecutionsverhandlungen in Nürnberg bei und ward im nächsten Jahre auf den Regensburger Reichstag geschickt. Endlich nahm er an den Verhandlungen von Stade Theil, welche 1654 zum Friedenstractat zwischen Schweden und der Stadt Bremen führten. Wie es hier den Abgeordneten Lübecks und Hamburgs gelang, der Stadt Bremen gegenüber den von Karl X. als Erzbischof geforderten Hoheitsrechten die Immedietät zu erhalten, so war es allein Gloxin's Verdienst, daß Lübeck und den anderen Städten ihre volle Reichsunmittelbarkeit im westfälischen Frieden zugesichert ward, daß vielfache Hindernisse des Handels und Verkehrs beseitigt wurden, und daß der zwischen Spanien und den Niederlanden abgeschlossene Separatfriede die Hansestädte in Bezug des Handels nach den spanischen Landen den Niederländern gleichstellte. Fürstliche Ansprüche galt es auch später abzuwehren. So vermittelte G. für die Stadt Münster gegen ihren Bischof 1654, für die Stadt Magdeburg 1657 zu Helmstedt. Er verglich Differenzen mit Lauenburg über den Elbzoll 1656, mit Holstein über die Trave 1663, und ward in demselben Jahre als hansischer Syndicus einer das Comtor zu Bergen betreffenden Gesandtschaft beigegeben. Auch der nordische Krieg zwischen Dänemark und Karl X. zog Lübeck in Mitleidenschaft. Zu Lande plünderten die Verbündeten der Dänen, zur See mißachteten beide kriegführende Parteien Lübecks Neutralität. Zweimal ward G. 1659 nach Dänemark gesandt. Nicht minder nahmen die inneren Verhältnisse Lübecks die Thätigkeit des Syndicus in Anspruch. Die Bedrängnisse der Stadt, die Störungen des Handels und der Schifffahrt, die gesteigerten Ausgaben für die vielfachen Negotiationen, die vergrößerten Reichsumlagen übten ihren Einfluß auf die städtischen Finanzen und auf den Wohlstand der Bürger. Es war natürlich, daß sich der Unwille der letzteren zunächst gegen die Patricier und deren Einfluß im Rathe richtete, denn die Stadtjunker suchten es dem Landadel möglichst gleich zu thun in aller Vornehmheit. So klagten Brauer und Handwerker, daß, während der Rath ihren Gewerben Schranken stecke, die Patricier durch Brauen und Setzen von Handwerkern auf ihren Landgütern sich dem städtischen Gewerbezwange zu entziehen wüßten. Die Brauer, wegen eines Aufstandes 1652 in Strafe genommen, hatten beim Reichshofrath geklagt, und G., der 1654 persönlich in Wien anwesend war, die Zurückweisung dieser Klage an den Rath als die unmittelbare Obrigkeit erwirken helfen. Die Mißhelligkeiten dauerten freilich fort und mehrten sich, als der Rath zur Deckung der Stadtschulden außerordentliche Auflagen forderte. Die Bürgerschaft verlangte dagegen Antheil an der Finanzverwaltung unter heftigem Widerstreben des Raths. Abermals ward des Kaisers Vermittelung angerufen, Mandate zu Gunsten des Raths blieben fruchtlos, ja im Frühling 1665 griffen Brauer und Handwerker zur Gewalt auf den Landgütern der Patricier. Erst jetzt gelang es G., welchem als ältestem Syndicus vorzüglich die Führung der Verhandlungen des Raths mit den Bürgern oblag, jenen zur Nachgiebigkeit zu stimmen, da schon eine kaiserliche Commission in Aussicht stand. Durch den sog. Cassa-Receß vom 26. Juli 1665 wurden andere Beschwerden der Bürger beseitigt und ihnen eine von Rath und Bürgern gemeinschaftlich zu verwaltende Casse zugestanden. Einigkeit war freilich auch so nicht hergestellt. Die Landbegüterten wollten sich in die Bestimmungen des Recesses über Zoll und Accise, durch welche ihr bisheriger Gewerbebetrieb gestört ward, nicht fügen; noch im Herbst 1665 wiederholten sich die Thätlichkeiten lübischer Handwerker auf den Gütern. Die Bürger aber verlangten noch größeren Antheil am Regiment, Mitbesetzung der Beamtenstellen, Einfluß auf die Rathswahl etc. Gerade während dieser Wirren ward G. im siebenzigsten Lebensjahre zur Bürgermeisterwürde erhoben auf den schriftlich überreichten Wunsch der Bürgerschaft. Ihrem Drängen nach einem erfahrenen Herrn Consul, durch dessen christliche und politische Integrität diejenigen, welchen Gottes Ehre und dieser Stadt Bestes zu Herzen gehe, unterstützet, hingegen aller Eigennutz ausgereutet werde, mußte der Rath auch wider Willen nachgeben. G. ward denn wirklich der Friedensstifter. Zwar waren die Landbegüterten durch kaiserliche Mandate in ihren gewerblichen Vorrechten geschützt worden, und als der Rath verlangte, daß sie gleich anderen der Stadt Unterthanen sich den städtischen Statuten unterwürfen, leugneten sie diese Unterthänigkeit für ihre außerhalb der lübischen Landwehr in Holstein gelegenen Güter. Der König von Dänemark nahm sie als Oberherr in Schutz, und so wurden diese nach lübischem Recht lebenden und so gut wie lübisches Territorium gewordenen Dörfer der Stadt für immer entzogen. Mit den Bürgern jedoch kam es nach heftigem Schriftenwechsel zum Receß vom 9. Januar 1669, der Grundlage von Lübecks Verfassung bis zum Jahre 1848. Der Receß ward durch brandenburgisch-braunschweigische Commissarien abgeschlossen, eine Reichseinmischung, welche G. gern vermieden hätte. Doch waren es seine Mäßigung und Energie, welche den Rath bestimmten, den bürgerschaftlichen Collegien ihren Antheil am Regiment einzuräumen, die Bürger dagegen von weiteren Eingriffen in die Selbstherrlichkeit des Raths abhielten G. erntete für die Wiederherstellung der bürgerlichen Eintracht maßlose Verläumdung, welche seine letzten Lebensjahre trübte. Gelegenheit zu böser Nachrede hatte schon der Umstand gegeben, daß er als (damals unbesoldeter) Bürgermeister weiteren Anspruch auf das Syndicatsgehalt erhob, weil ihm in der That die Abwickelung der Syndicatsgeschäfte noch zufiel, während die Cassabürger sogar Rückzahlung der für das laufende Jahr bereits erhobenen Besoldung verlangten. Allein hierüber kam es bald zum Compromiß. Nachhaltiger waren die Verunglimpfungen der Junker, von denen der Bürgermeister von Höveln und der Senator von Brömse sogar ihre Aemter niederlegten. Der „Bauernsohn aus Femern“, so hieß es, habe sie verdrängt, seine Hetzerei allein habe die Bürgerschaft mit dem Rathe veruneinigt, er habe sich von jener erkaufen lassen etc. G. vertheidigte sich dagegen ruhig und gehalten in zwei Schriften, welche allgemeine Anerkennung fanden: Reipublicae Atlantem, den Mann, auf dessen Schultern die Last der Staatsgeschäfte ruhte, nennt ihn der gleichzeitige Nekrolog. Der Mann von eiserner Hand (vir ferrea manu) hieß er auf dem westfälischen Congreß. Sein Bildniß hängt im Conferenzsaale zu Osnabrück. Kaiser Ferdinand III. ernannte ihn 1654 zum kaiserlichen Rathe|"vorzüglich wegen seines Fleißes und seiner Treue, mit denen er den Friedensunterhandlungen beigewohnt und überall nach bestem Vermögen und altdeutscher Aufrichtigkeit das allgemeine Wohl des Vaterlandes wahrgenommen hätte.“ Auf den junkerlichen Vorwurf der Abstammung von Bauern erwiderte G. durch den Hinweis, daß seine nächsten Vorfahren und deren Verwandte Bürgermeister, Superintendenten, Pastoren, und daß in seiner Familie überhaupt zwanzig bis dreißig Doctoren, ja Adelige gewesen seien. Adelig war das Geschlecht seiner Mutter, einer von Hövenstein, deren Vater vor Alba aus Belgien flüchtete. G. war mit der Tochter des Bürgermeisters Schabbel zu Wismar verheirathet. Sein Sohn Friedrich ward 1654 das Opfer einer Studentenrauferei in Jena, ein zweiter, Anton Heinrich, starb als kaiserlicher Rath 1690, drei Töchter wurden angesehen verheirathet, die mittlere an den gothaischen Rath Dr. Joh. Francke, den Vater des Stifters des Hallischen Waisenhauses.

    • Literatur

      Jo. Henr. a Seelen, Commentatio historica de Davide Gloxino, Lub.1748. L. Heller, Der Lüb. Bürgermeister David Gloxin, in Neue Lüb. Blätter 1837, S. 81 ff.

  • Autor/in

    Mantels.
  • Zitierweise

    Mantels, "Gloxin, David" in: Allgemeine Deutsche Biographie 9 (1879), S. 241-244 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd122937856.html#adbcontent

    CC-BY-NC-SA