Wurm, Nicolaus
- Lebensdaten
- um 1350 – nach 1400
- Geburtsort
- wohl Neuruppin
- Beruf/Funktion
- Jurist ; Verfasser von Rechtsbüchern ; Sachsenspiegel- und Weichbildglossator
- Konfession
- katholisch
- Normdaten
- GND: 11892124X | OGND | VIAF: 79089573
- Namensvarianten
-
- Vermis, Nicolaus
- Wurm, Nikolaus
- Vermis, Nikolaus
- Nicolaus
- Nikolaus
- Wurm, Nicolaus
- Vermis, Nicolaus
- Wurm, Nikolaus
- Vermis, Nikolaus
- Nicolaus
- Nikolaus
- Nikolaus, Wurm
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Wurm (Worm, Vermis), Nikolaus (Nicolaus)
| Jurist, Verfasser von Rechtsbüchern, Sachsenspiegel- und Weichbildglossator, * um 1350 wohl Neuruppin, † nach 1400 vielleicht Görlitz.
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Biographie
Die wenigen Angaben zu W. wurden fast ausschließlich aus den ihm zugeschriebenen Werken erschlossen, u. a. aus „Blume des Sachsenspiegels“ (begonnen 1397). Außerdem nennt ein Steuerverzeichnis der Stadt Neuruppin von 1365 eine Familie Worm, der W. wahrscheinlich entstammte. Darin hat die Annahme, daß W. in jungen Jahren in Neuruppin lebte und vielleicht auch dort geboren wurde, eine gewisse Grundlage.
W. studierte in Bologna die Rechte, nach eigener Angabe bei →Johannes Lignano († 1383).
Im Breslauer Rechtsbuch des →Kaspar Popplau (um 1435–99), der „Rechte Weg“ (15. Jh.), wird er als „doctor Nicolaus Worm“ und „doctor Nicolaum“ erwähnt (Ed. v. Ebel, 1099, 1141).
W. selbst nennt sich „scolaris legum examinatus a Ioh. de Lign.“ (Nove Constitutiones, hg. v. H. Böhlau, 1858, S. XXIII) bzw. „scolaris legum scole Bononiensis magistri mei dni Johannis de lignano dno legum doctore decretorum examinatus“ (Der Richtsteig Landrechts …, hg. v. C. G. Homeyer 1857, S. 356).
Ein Beleg aus Görlitz weist ihn als Empfänger einer vom Görlitzer Rat ausgereichten Leibrente aus. Zu Hzg. →Ruprecht von Schlesien-Liegnitz (v. 1348–1409) stand W. offensichtlich in einem engeren Verhältnis, das bislang nicht näher spezifiziert werden konnte. Seine Verantwortung für die Besorgung hochwertiger Rechtshandschriften zur Legitimation und Repräsentation des Herzogs in dessen Auftrag wird angenommen. Ein Eintrag in den Görlitzer Ratsrechnungen nennt W. im Zusammenhang mit dem Kauf eines Lehn|rechtsbuchs. Damit sind die halbwegs belastbaren Quellen, die sich nur auf die Jahre zwischen 1397 und 1401 sowie ausschließlich auf Görlitz beziehen, erschöpft. Der Befund läßt vermuten, daß W. über seine Nähe zu Liegnitz und Hzg. Ruprecht hinaus im Dienst der Stadt Görlitz stand.
W. ist rechtsgeschichtlich in die vorwiegend mittel(nieder)-/ostmitteldt. schreibende Gruppe der Glossatoren des Sachsenspiegels und des Magdeburger Stadtrechts wie →Johann v. Buch (v. 1300 – n. 1356), →Brand v. Tzerstede (um 1400–51), →Petrus de Posena und →Dietrich v. Bocksdorff († 1466) einzuordnen. Deren großes Verdienst besteht darin, den zwei bedeutendsten Rechtsquellen des mitteldt. Raumes durch die Verklammerung mit den mittelalterlichen Universalrechten, dem röm. und kanonischen Recht („gelehrtes Recht“), in verschiedenen Entwicklungsstufen und mit unverkennbarer individueller Prägung die Weitergeltung unter den Bedingungen der „Rezeption der fremden Rechte“ ermöglicht zu haben. Ferner trugen sie dazu bei, daß sich auf der Grundlage des sächs.-magdeburg. Rechts eine relativ autochthone wissenschaftliche Literatur entwickelte. Gegenüber eher abschätzigen Einordnungen in der älteren Literatur wurde W.s Werk in jüngerer Zeit aufgewertet.
Die 2002 einsetzenden kritischen Editionen der Sachsenspiegel-Glossen (F.-M. Kaufmann) und Forschungen lassen W. mit einer erkennbar eigenständigen Leistung erscheinen. Neben den üblichen Glossierungen brachte er Hunderte von röm.-kanonischen Rechtssätzen durch Übersetzung in das Deutsche und Einordnung mit dem sächs.-magdeburg. Recht in Verbindung. Er schuf darüber hinaus praxisorientierte Prozeßhandbücher („Blume d. Sachsenspiegels“, „Blume v. Magdeburg“) mit vorformulierten Texten für Gerichtsreden und andere prozeßrelevante Äußerungen. Die Überlieferung der Handschriften zeigt, daß W.s Werke v. a. auf die prozessuale Praxis eine beachtliche Wirkung hatten.
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Werke
|Glosse z. Sachsenspiegel-Lehnrecht, 1386, hg. v. F.-M. Kaufmann u. M. Witzleb (in Vorbereitung);
Die Blume v. Magdeburg [um 1390], hg. v. H. Böhlau, 1868;
Blume d. Sachsenspiegels, begonnen 1397 i. A. Hzg. Ruprechts, unvollendet, nicht ed., Hss. u. a. Staatsbibl. Berlin mgf 535, Auszüge in: Nove Constitutiones, hg. v. H. Böhlau, 1858, S. 61–63, u. in: Der Richtsteig Landrechts nebst Cautela u. Premis, hg. v. C. G. Homeyer, 1857, S. 355–81;
Ad decus et decorem, als Abecedar d. „Blume über d. Sachsenspiegel [ … ]“ vorangestellt, auch einzeln überliefert;
Glosse z. Sachsenspiegel-Landrecht (nicht ed.);
Glosse z. Weichbildvulgata, vor 1387 (nicht ed.);
Bearb. d. Richtsteig Landrechts d. Johann v. Buch, vor 1387 (nicht ed.);
H. Böhlau (Hg.), Nove Constitutiones Domini Alberti, D. i. d. Landfriede v. I. 1235, mit d. Glosse v. N. W., 1858;
H.-J. Leuchte, Das Liegnitzer Stadtrechtsbuch d. N. W., Hintergrund, Überlfg. u. Ed. e. schles. Rechtsdenkmals, 1990. -
Literatur
|ADB 44;
G. Homeyer, Die dt. Rechtsbücher d. MA u. ihre Hss., 1856;
R. Jecht, Über d. in Görlitz vorhandenen Hss. d. Sachsenspiegels u. verwandter Rechtsqu., in: Neues Lausitz. Mag. 82, 1906, S. 223–64, I–VIII;
U.-D. Oppitz, Dt. Rechtsbücher d. MA, Bd. 1, 1990, S. 58 u. 66 f., Bd. II, 1990;
R. Lieberwirth u. F.-M. Kaufmann, Einl., in: F.-M. Kaufmann (Hg.), Glossen z. Sachsenspiegel-Landrecht, Buch’sche Glosse 2002, S. XVII–LXXII, hier S. XXXV;
B. Janz, in: HRG, Bd. 5, 1998, Sp. 1546–48;
H.-J. Schiewer u. H.-J. Leuchte, in: Vf.-Lex. MA², 1999, Sp. 1441–49;
P. Jessen, N. W. u. seine Rechtsbücher, in: J. Hausmann u. T. Krause (Hg.), „Zur Erhaltung guter Ordnung“, Btrr. z. Gesch. v. Recht u. Justiz, FS f. Wolfgang Sellert z. 65. Geb.tag, 2000, S. 115–21;
F. Ebel, Blume d. Sachsenspiegels, in: HRG², 2008, Sp. 618 f.;
ders., Blume v. Magdeburg, ebd., Sp. 619 f.;
ders. (Hg.) unter Mitarb. v. W. Carls u. R. Schelling, Der Rechte Weg, Ein Breslauer Rechtsbuch d. 15. Jh., 2 Bde., 2000;
H. Kümper, in: BBKL 25, 2005, Sp. 1547–49;
B. Kannowski, Die Umgestaltung d. Sachsenspiegelrechts durch d. Buch’sche Glosse, 2007, S. 3, 7 u. 150;
W. Carls, Rechtsqu. sächs.-magdeburg. Rechts im Unters.gebiet Polen, in: I. Bily u. a., Sächs.-magdeburg. Recht in Polen. Unterss. z. Gesch. d. Rechts u. seiner Sprache, 2011, S. 69–109, hier S. 101 (Liegnitzer Stadtrechtsbuch);
R. Lieberwirth, Glossen z. Sachsenspiegel, in: HRG², 2012, Sp. 416–23, hier Sp. 421 f.;
F.-M. Kaufmann, Einl., in: ders. (Hg.), MGH, Fontes iuris germanici antiqui, nova series, IX. Glossen z. Sachsenspiegel-Lehnrecht, Die längere Glosse, T. 1, 2013, S. XVII–XCII, hier S. XXVI–XXXIV;
ders., Zu neu aufgefundenen Fragmenten d. W.’schen Glosse z. Sachsenspiegel-Lehnrecht, in: DA 70, 2014, S. 611–36;
M. Huneke, Iurisprudentia romana-saxonica, Die Glosse z. Sachsenspiegel-Lehnrecht u. d. Anfänge dt. Rechtswiss., 2014, S. 194–245 u. ö.;
Bayer. Ak. d. Wiss., Gesch.qu. d. Dt. MA (Internet);
Hss.census, Eine Bestandsaufnahme d. hsl. Überlfg. dt.sprachiger Texte d. MA (Internet). -
Autor/in
Heiner Lück, Wieland Carls -
Zitierweise
Lück, Heiner; Carls, Wieland, "Wurm (Worm, Vermis), Nikolaus (Nicolaus)" in: Neue Deutsche Biographie 28 (2024), S. 551-552 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd11892124X.html#ndbcontent
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Wurm, Nikolaus
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Biographie
Wurm: Nikolaus W. (auch Vermis), Rechtsgelehrter; beiläufig vor Mitte des 14. Jahrhunderts in Neu-Ruppin, Diöcese Havelberg, dem Territorium des landsässigen Grafen von Lindau, Herrn zu Neu-Ruppin und Möckern geboren, scheint W. seine Heimath ziemlich früh verlassen zu haben. Später ging er nach Bologna als Schüler des berühmten Johannes de Lignano, welcher 1377 päpstlicher Statthalter in Bologna wurde und 1383 starb. W. selbst bezeichnet sich im 5. Exordium der pract. speciales der Blume des Sachsenspiegels als „scolaris legum scole Bononiensis magistri mei dni Joannis de lignano dno legum ac doctore decretorum examinatus“.
In die Heimath zurückgekehrt besorgte er für den Rath der Stadt Görlitz ausweislich der Rathsrechnungen jener Zeit Rechtshandschriften, und bezog abgesehen von deren Bezahlung eine Leibrente ad dies vitae. Im Verzeichnisse des census ad vitam personarum vom Jahre 1401 — (in welchem unsers Gelehrten zuletzt erwähnt wird) — ist W. mit 4 Schock vorgetragen. In dauernden, unmittelbaren Diensten stand W. bei Herzog Ruprecht von Liegnitz, der von 1374 bis 1409 regierte, und warmer Förderer der Wissenschaften war. Dessen Tugenden zu rühmen wird sein Dienstmann W. in den verschiedenen Schriften nicht müde. Theils im Auftrage, theils auf Anregung des Fürsten verfaßte W. eine Reihe juristischer Werke, welche sich durch unerquickliche Breite und schwülstige Schreibweise kennzeichnen. Er stellt sich in ihnen die Aufgabe, das ihm aus der Praxis bekannte deutsche Recht nach den in der Schule des römischen Rechtes gewonnenen Gesichtspunkten zu bearbeiten; es zeigen sohin seine Arbeiten das Bemühen, das herrschende deutsche Recht mit dem römischen, welches er als das gemeine Recht betrachtet, auszugleichen, wobei das heimische den Hauptkern bildet, zu dem das fremde die Ergänzung, den Schmuck liefert. Als die hervorragendsten Arbeiten Wurm's sind drei aufzuzählen: 1) die Blume des Magdeburger Rechtes; 2) die Blume des Sachsenspiegels; 3) das Liegnitzer Stadtrecht; sie zeugen von großem Fleiße, blieben jedoch ohne besondere praktische Bedeutung.
Das erste Werk hat einen praktisch-processualen Charakter, mit Klage- und Antwortformeln und Rechtssätzen, welche in 4 Partikel vertheilt, zum Theil nach dem Alphabet geordnet sind. Der Verfasser nennt sein Werk eine „Blume“ — ein im späteren Mittelalter sehr beliebter Name — wegen der vier Eigenschaften einer Blume: Farbe, Geruch, Geschmack und Gesundheit, welche sich auch in einem Buche dargestellt finden sollen; Farbe sei die Klage, Geruch die Antwort, Geschmack „di czu dem Rechte horin,“ aus welchem die Gesundheit komme. Die Blume soll 24 Blätter haben nach dem Alphabet.
Das zweite Werk führt den Titel: „Die Blume über den Sachsenspiegel, den wir auch Landrecht heißen, — und über Weichbildes recht, daz wir auch meideburgisch recht heissen und statrecht.“ Der Verfasser erklärt, das Buch 1397 geschrieben zu haben, und führt auch in dieser Arbeit den Vergleich mit der Blume nach allen Seiten hin durch. Er will nicht das fremde Recht an Stelle des einheimischen setzen, sondern nur der Verdunkelung der „lumina sacrarum legum et Magdeburgensium statuta“ begegnen und hebt öfter hervor, worin sich sächsisches und fremdes Recht unterscheide, wobei er dem einheimischen, nach seiner Ansicht gleichfalls aus kaiserlicher Autorität stammend, wie sein Vorgänger Johann v. Buch, den Vorzug gibt. Das Werk zerfällt in 4 Bücher: actiones, practicae communes, pract. generales et regulae juris, letztere ungefähr 2400 nach dem Alphabet geordnete Sätze umfassend.
Das nur in 3 Handschriften erhaltene sogen. Liegnitzer Stadtrechtsbuch soll nach der Einleitung das gesammte Stadtrecht darstellen. Am Schlusse des Registers mit 66 in Paragraphen getheilten Artikeln bemerkt der Verfasser, daß er, Nicol. W., „der zu der zceit herzog Ruprechts Dhner was“, das Buch 1399 begonnen habe. Das nach dem Register auf 66 Artikel berechnete Werk bricht in allen 3 Handschriften mit dem 30. Artikel ab, woraus zu schließen ist, daß dasselbe unvollendet geblieben. Das Stadtrechtsbuch besteht in seiner Form in Fragen des Schülers Marius und in Antworten des Lehrers Gayus; es ist unter allen Arbeiten Wurm's die, in welcher er am meisten romanisirt; denn er bezieht sich fortlaufend auf römisches und canonisches Recht und versucht die deutschen Institute mit den römischen in Parallele zu setzen und nach den römischen Rechtssätzen zu beurtheilen.
Neben vorstehenden Schriften verfaßte W. nach ungetheilter Ansicht noch drei: a) eine Glosse zum Sachsenspiegel, Lehn- und Landrecht — wohl seine früheste Arbeit — b) eine Glosse zum Weichbild und zu den nove constitutiones Dom. Alberti (Landfriede von 1235); c) eine Umarbeitung des Richtsteig Landrechts, welche drei Schriften jedoch an Bedeutung und wissenschaftlichem Werthe geringer sind als die oben genannten, weil sie nur in Glossirung oder Ueberarbeitung eines bereits vorhandenen Rechtsbuches bestehen, und überdieß nur einen localen Werth gehabt zu haben scheinen. — Da uns über Wurm's Lebensumstände nur sehr dürftige Notizen zu Gebote stehen, kann es nicht wundern, daß Zeit und Ort seines Todes unbekannt sind.
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Literatur
G. Köhler, Neues Lausitz. Magaz. XV, 1837, S. 169—172. —
Hugo Böhlau, novae constit. Dom. Alberti (d. i. der Landfriede v. J. 1235) mit der Glosse des Nicol. Wurm. Weimar 1838. —
C. G. Homeyer, Der Richtsteig Landrechts nebst Cautela Premis. S. 356 u. ff. —
O. Stobbe, Geschichte der deutschen Rechtsquellen, 1. Abtheilg., S. 380 u. ff. 416 u. ff. —
Stintzing, Gesch. d. dtschn. Rechtswissenschaft, S. 11 u. 12. -
Autor/in
v. Esnhrt. -
Zitierweise
Eisenhart, August Ritter von, "Wurm, Nikolaus" in: Allgemeine Deutsche Biographie 44 (1898), S. 334-335 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd11892124X.html#adbcontent