Lebensdaten
1853 – 1927
Geburtsort
Elberfeld
Sterbeort
Heidelberg
Beruf/Funktion
Jurist
Konfession
evangelisch?
Normdaten
GND: 118834193 | OGND | VIAF: 64804534
Namensvarianten
  • Lilienthal, Karl von
  • Lilienthal, Carl von
  • Lilienthal, K. v.

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Zitierweise

Lilienthal, Karl von, Indexeintrag: Deutsche Biographie, https://www.deutsche-biographie.de/pnd118834193.html [28.03.2024].

CC0

  • Genealogie

    V Ludwig (1828–93), Großkaufm., Mäzen (s. L), S d. Johannes, aus Kopenhagen, Hofgerichtsregistratur-Assistent, u. d. Anna Maria Blume;
    M Henriette (1832–86), T d. Carl Seyd (1792–1857), Großkaufm. u. Fabr. in E., u. d. Friederike Kühner;
    Schw Friederike ( Carl Busley, 1928, Marine-Ing., s. NDB III).

  • Biographie

    L. verbrachte seine Studienzeit in Berlin. Er begann das Studium 1868 mit noch nicht 15 Jahren. 1873 wurde er in Heidelberg ohne Dissertation promoviert. Nach Vorbereitungsdienst und praktischer Tätigkeit bei der Justiz habilitierte er sich 1879 an der Univ. Halle bei Adolf Dochow mit „Beiträgen zur Lehre von den Collektivdelikten“, einer Arbeit, die für die kriminalpolitische Forderung, gegen sog. Gewohnheitsverbrecher härtere Strafen zu verhängen, wichtige historische und dogmatische Vorarbeiten enthält. 1882 folgte L. einem Ruf nach Zürich, 1889 wurde er in Marburg Nachfolger von Franz v. Liszt, seit 1896 lehrte er in Heidelberg Strafrecht und Strafprozeßrecht.

    L., einer der bedeutendsten Vertreter der sog. modernen Schule, war Franz v. Liszt fachlich und menschlich fast 40 Jahre lang eng verbunden. Er lernte ihn 1880 anläßlich der Gründung der „Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft“ kennen und arbeitete vom ersten Heft an mit. Nach dem frühen Tod Dorhows (1881) wurde er Mitherausgeber und übernahm die redaktionelle Arbeit. Sowohl seine Literaturberichte als auch die Aufsätze zur Strafrechtsreform zeigen, daß er sich bemühte, ausgleichend die zum Teil polemischen Auseinandersetzungen über kriminalpolitische Fragen auf praktisch lösbare Vorschläge zu reduzieren. So betonte er in seiner Stellungnahme zum Stooßschen Entwurf eines schweizer. Strafgesetzbuches (1893), wie erfreulich es sei, daß Stooß dem müßigen Streit um die Vergeltungstheorie der Strafe aus dem Wege gehe durch die Einführung sichernder Maßnahmen neben der nach wie vor vergeltenden Strafe (sog. Zweispurigkeit von Strafe und Maßregel). L. sah in dieser terminologischen Annäherung an die klassische Schule den praktischen Fortschritt, und nicht, wie andere Vertreter der modernen Schule, gedankliche Inkonsequenz. In der Praxis setzte sich das Modell der Zweispurigkeit durch alle Entwürfe hindurch bis zum Gewohnheitsverbrechergesetz (1933) und in modifizierter Form bis heute (bei relativer Bedeutungslosigkeit der Maßregeln) durch. L. wurde|1902 (nach dem kriminalpolitischen Kompromiß von Kahl und Liszt, womit der Schulenstreit über die Straftheorie als praktisch lösbar deklariert wurde) in das vom Reichsjustizamt gebildete wissenschaftliche Strafrechtskomitee berufen. Dieses bestand aus Vertretern der klassischen Schule (Birkmeyer, Wach), der gemäßigten (Kahl, Calker, Frank), der sog. dritten Schule (Hippel) und der modernen (L., Liszt). Es erstellte in Zusammenarbeit mit fast allen deutschen Strafrechtslehrern die 16bändige „Vergleichende Darstellung des deutschen und ausländischen Strafrechts“ (1905-09). Auf der Grundlage dieses Materials erarbeitete eine aus fünf Praktikern bestehende, vom Reichsjustizamt bestellte Sachverständigenkommission 1909 den „Vorentwurf zu einem deutschen Strafgesetzbuch“. L. sah im Vorentwurf vor allem einen Fortschritt, beteiligte sich gleichwohl an dem von Liszt und Aschrott herausgegebenen kritischen Sammelwerk „Die Reform des Reichsstrafgesetzbuches“ (1910), schlug dann aber vor, die Kritik umzuformulieren in einen praktischen Gesetzesvorschlag. Dieser erschien 1911 als „Gegenentwurf zum Vorentwurf eines deutschen Strafgesetzbuches“, erstellt von Kahl, Liszt, L. und Goldschmidt. In der im selben Jahr vom Reichsjustizamt einberufenen großen Strafrechtskommission war kein Vertreter der modernen Schule. L. nahm zu dem 1919 veröffentlichten Kommissionsentwurf Stellung. Er verglich ihn 1924 mit dem gerade erschienenen amtlichen Entwurf eines Strafgesetzbuches. Im Gegensatz zu M. Liepmann, der 1921 den erreichten Stand der Reformgesetzgebung für lediglich weniger veraltet als das geltende Strafgesetzbuch ansah, blieb L. bei seiner Haltung, praktische Fortschritte auch um den Preis erheblicher Konzessionen anzustreben. Schon in seiner Heidelberger Rektoratsrede „Der Streit um die Strafrechtsreform“ (1912) hatte er diese seine Haltung näher erläutert.

    L. beschäftigte sich, insbesondere in seiner Heidelberger Zeit, mit strafprozessualen Fragen. Praktische Erfahrungen als Hilfsrichter am Landgericht schärften seinen Blick. In der von Aschrott im Auftrag der deutschen Landesgruppe der Internationalen Kriminalistischen Vereinigung herausgegebenen Sammlung „Reform des Strafprozesses“ (1906) arbeitete er mit, 1908-13 war er Mitherausgeber der „Beiträge zur Reform des Strafprozesses“ (mit Adickes, Aschrott und Liszt). 1923 erschien die 3. Auflage seiner enzyklopädischen Darstellung des Strafprozeßrechts (Bd. 21 der von Kohlrausch und Kaskel herausgegebenen Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaften).

  • Werke

    Weitere W Autobiogr. in: Die Rechtswiss. d. Gegenwart in Selbstdarstellungen I, hrsg. v. H. Planitz, 1929, S. 89-124 (W-Verz., P).

  • Literatur

    G. Radbruch, in: Jur. Wschr., 1927, S. 3033;
    E. Delaquis, in: Schweizer Zs. f. Strafrecht, 1928, S. 110. - Zu V Ludwig:
    M.-L. Baum, in: Wuppertaler Biogrr., 6. Folge, 1966.

  • Porträts

    Gem. (Marburg, Univ.bibl.;
    Foto Marburg).

  • Autor/in

    Monika Frommel
  • Zitierweise

    Frommel, Monika, "Lilienthal, Karl von" in: Neue Deutsche Biographie 14 (1985), S. 558-559 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd118834193.html#ndbcontent

    CC-BY-NC-SA