Lebensdaten
1874 – 1945
Geburtsort
Stolp (Pommern)
Sterbeort
Leipzig
Beruf/Funktion
Reichsgerichtspräsident
Konfession
evangelisch
Normdaten
GND: 118664948 | OGND | VIAF: 74646883
Namensvarianten
  • Bumke, Erwin Konrad Eduard
  • Bumke, Erwin
  • Bumke, Erwin Konrad Eduard
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Zitierweise

Bumke, Erwin, Indexeintrag: Deutsche Biographie, https://www.deutsche-biographie.de/pnd118664948.html [28.03.2024].

CC0

  • Genealogie

    Aus pommerschem Bürgertum;
    V Albert (1843–1892), Dr. med., Arzt, S des Brauers Eduard Theod. in Belgard u. der Wilhelmine Penning aus Labes;
    M Emma (1850–1914), T des Fabrikbesitzers Karl Westphal in S. u. der Emma Syring aus Köslin;
    B Oswald s. (2);
    Berlin 1907 Eva (1873–1947), T des Majors Benno v. Merkatz (1840–92) u. der Eva Hedwig v. Lessel (1847–1910);
    2 S;
    N Hans-Joachim v. Merkatz (* 1905), Dr. iur., Bundesminister.

  • Biographie

    B. studierte die Rechte in Freiburg (Breisgau), Leipzig, München, Berlin und Greifswald (Promotion). 1907 wurde er Hilfsarbeiter im Reichsjustizamt (seit 1919 Reichsjustizministerium) und stieg dort zum Ministerialdirektor und Leiter der Abteilung II (Strafsachen) auf. Sein wichtigstes Anliegen waren die Strafrechtsreform, die Vereinheitlichung des Strafvollzugs und der Strafvollzug in Stufen. Aus seinem Arbeitsbereich gingen die Grundsätze für den Vollzug von Freiheitsstrafen vom 7.6.1923, die Verordnung über die Gerichtsverfassung und Strafrechtspflege vom 4.1.1924 hervor, ferner der amtliche Entwurf 1925 und die Reichstagsvorlage 1927 zu einem neuen deutschen Strafgesetzbuch. Diese großangelegte Reform gelangte jedoch infolge der politischen Entwicklung nicht mehr zum Abschluß. Indes beruhten der im Frühjahr 1933 im Reichsjustizministerium ausgearbeitete Referentenentwurf und in der Folgezeit einzelne Änderungsgesetze zum Reichsstrafgesetzbuche auf den Vorarbeiten von 1927.1930 wurde B. Präsident der internationalen Strafrecht- und Gefängniskommission, der er seit 1925 als Vertreter Deutschlands angehörte.

    1929 wurde B. Präsident des Reichsgerichts in Leipzig und führte als solcher den Vorsitz im Staatsgerichtshof. Aus dessen Entscheidungen heben sich die vom 25.7. und 25.10.1932 heraus. Durch Verordnung vom 20.7.1932 hatte der Reichspräsident von Hindenburg den Reichskanzler von Papen zum Reichskommissar für das Land Preußen bestellt und ihm sowohl auf Grund von Artikel 48, Abs. 1 (Reichsexekution) als auch von Abs. 2 (Diktatur) der Weimarer Verfassung weitgehende Befugnisse erteilt. Als Reichskommissar enthob Papen 8 preußische Minister ihrer Ämter, darunter den Ministerpräsidenten O. Braun und den Innenminister K. Severing, stellte Beamte zur Disposition und ernannte, nicht bloß kommissarisch, andere Beamte, entsandte neue Bevollmächtigte Preußens in den Reichsrat und bestritt die Vertretungsbefugnis der bisherigen Minister und der von ihnen bestellten Reichsratsbevollmächtigten. Hiergegen wendeten sich das Land Preußen, vertreten durch das bisherige Staatsministerium, sowie die Fraktionen des Zentrums und der SPD des preußischen Landtags. Die Länder Bayern und Baden verlangten den allgemeinen Ausspruch der Verfassungswidrigkeit eines derartigen Eingriffes. Der Staatsgerichtshof lehnte am 25.7. den Erlaß einer einstweiligen Verfügung ab und fällte am 25.10.1932 seine Entscheidung. Er erklärte die Bestellung des Reichskommissars und dessen Ermächtigung, preußischen Ministern vorübergehend Amtsbefugnisse zu entziehen und diese Befugnisse zu übernehmen oder anderen Personen als Kommissaren zu übertragen, verfassungsrechtlich für zulässig. Die Ermächtigung durfte sich aber nicht darauf erstrecken, dem Staatsministerium oder dessen Mitgliedern die Vertretung des Landes im Reichstage oder Reichsrate oder die Ausübung der Rechte der Landesregierung gegenüber dem Landtage oder dem Staatsrate zu entziehen. Die Länder Bayern und Baden erachtete der Staatsgerichtshof insoweit für klageberechtigt, als sie durch die Inanspruchnahme der Vertretung Preußens gegenüber dem Reiche und den anderen Ländern in ihren Rechten beeinträchtigt würden.

    Durch Reichsgesetz vom 17.12.1932 wurde Artikel 51 der Weimarer Verfassung dahin geändert, daß der jeweilige Präsident des Reichsgerichts bei „Verhinderung“ und „vorzeitiger Erledigung der Präsidentschaft“ den Reichspräsidenten vertrat. B. ist nicht zur Ausübung dieses Rechts gekommen. Eine Verhinderung Hindenburgs wurde selbst während seiner letzten Krankheit nicht festgestellt, und eine Vertretung bis zur Neuwahl entfiel, nachdem das Regierungsgesetz vom 1.8.1934 mit seinem Ableben die Ämter des Reichspräsidenten und des Reichskanzlers vereinigte. - Am 18.4.1945 rückten die Amerikaner in Leipzig ein. Zwei Tage danach starb B. Für die Regierung Dönitz war er als Justizminister vorgesehen.

  • Auszeichnungen

    A Goethemedaille, Dr. rer. pol. h. c. (Berlin).

  • Werke

    Erläuterungen z. Verordnung üb. Ger.verf. u. Strafrechtspflege, 1, 21924 (mit Johs. Koffka);
    Der Staatsgerichtshof z. Art. 8 Reichsverf., in: DJZ, 37. Jg., 1932, H. 1, Sp. 2-7;
    Reichsrecht od. Landesrecht, ebd., H. 9, Sp. 570-73;
    Hrsg.: Schrr. z. mod. Strafvollzug, 1926;
    Dt. Gefängniswesen, e. Hdb., 1928;
    Ausgew. Entscheidungen d. Staatsgerichtshofes f. d. Dt. Reich u. d. Reichsgerichts gemäß Art. 13 Abs. 2 d. Reichsvf., 9 Hh., 1930 bis 1932 (H. 9 enthält d. oben angef. Entscheidungen v. 1932).

  • Literatur

    Zum Verfassungsstreit: Carl Schmitt, Dryander, Giese, Poetzsch-Heffter, Gf. Westarp, v. Campe, Triepel, in: Dt. Juristenztg., 37. Jg., 1932. Hh. 15, 16, 22 u. 24;
    Festschr. f. E. B. z. 70. Geb.-tag, i. A. d. Reichsmin. d. Justiz hrsg. v. W. Mettgenberg, 1944 (P);
    Rhdb. (P);
    Wi 1935.

  • Autor/in

    Rudolf Mothes
  • Zitierweise

    Mothes, Rudolf, "Bumke, Erwin" in: Neue Deutsche Biographie 3 (1957), S. 13-14 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd118664948.html#ndbcontent

    CC-BY-NC-SA