Lebensdaten
1784 – 1850
Sterbeort
Kiel
Beruf/Funktion
Jurist ; Historiker ; Staatsmann
Konfession
lutherisch?
Normdaten
GND: 118685864 | OGND | VIAF: 47556216
Namensvarianten
  • Falck, Nikolaus
  • Falck, Niels
  • Falck, Niels Nikolaus
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Objekt/Werk(nachweise)

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Zitierweise

Falck, Niels Nikolaus, Indexeintrag: Deutsche Biographie, https://www.deutsche-biographie.de/pnd118685864.html [28.03.2024].

CC0

  • Biographie

    Falck: Nikolaus F., Jurist und Staatsmann, war geboren am 25. Nov. 1784 zu Emmerlev an der Nordwestküste des Herzogthums Schleswig, zu Kiel am 5. Mai 1850. Die Volkssprache zu Emmerlev ist eine eigenthümliche Mundart des Dänischen, wie sie in Nordschleswig herrscht, und die Gegend grenzt an das Gebiet des nordfriesischen Stammes, für den F. stets eine besondere Liebe hegte, und dessen Chronik von Heimreich er neu herausgegeben hat.

    Sein Vater, ein wohlhabender Hofbesitzer daselbst, in seinen jüngeren Jahren Seemann, hatte mit seiner Frau ihren einzigen Sohn, der bedeutende geistige Anlagen zeigte, dem gelehrten Stande bestimmt. Der Sohn wurde daher frühzeitig bei Landpredigern in Pension gegeben, zuerst auf der Insel Sylt, dann zu Hellewadt auf dem Festlande, um erzogen und für die gelehrte Schule vorbereitet zu werden. Demnächst kam er auf die lateinische Schule zu Hadersleben, wo er für das akademische Studium ausgezeichnete Kenntnisse erwarb. Er studirte darauf an der Landesuniversität zu Kiel Theologie und Philologie und hat als theologischer Candidat mehrmals gepredigt. Besonders aber zogen ihn philologische und historische Studien an. Er erhielt als Student für eine Probeschrift den höchsten Preis, und im J. 1808 wurde er nach bestandener Prüfung zum Doctor der Philosophie promovirt. Seine Inauguralschrift handelt: „De historiae inter Graecos origine et natura.“

    Nach beendigten akademischen Studien übernahm er die Stelle eines Hofmeisters im Hause des Grafen Adam Moltke. Dieser geistvolle Mann, ein genauerer Freund Niebuhr's, veranlaßte seinen Hauslehrer, sich durch Privatstudium der Rechtswissenschaft zu widmen, und bereits 1809 unterzog er sich der juristischen Staatsprüfung und bestand dabei in ausgezeichneter Weise, indem ihm das höchste Prädicat ertheilt ward. Darauf ging er nach Kopenhagen und trat in die schleswig-holsteinische Kanzlei ein, um sich der praktischen Laufbahn zu widmen.

    Sein mehrjähriger Aufenthalt in der dänischen Hauptstadt, in welchem er es zu der Stellung eines Comptoirchefs brachte, war aber zugleich für ihn und seine Ausbildung von hoher wissenschaftlicher Bedeutung. Er studirte ernstlich nicht allein die dänische Sprache und Litteratur, sondern auch die Verfassungszustände und das Recht Dänemarks. Als der König Friedrich VI. eine Universität in Christiania, indem der Verlust Norwegens bevorstand, zu gründen beschloß, und diese Absicht, welche dem längst gehegten Wunsche der Norweger entsprach, mit Ernst und persönlichem Eifer betrieb: da wurde F. zum ordentlichen Professor des römischen Rechts designirt, wie sein Freund Dahlmann zum Professor der griechischen Philologie daselbst. Beide gingen aber nicht nach Christiania, sondern kamen in Folge der Abtretung Norwegens an die Universität zu Kiel. F. war hier zum ordentlichen Professor der juristischen Encyklopädie, des deutschen Rechts, des Kirchenrechts, des schleswig-holsteinischen Particularrechts ernannt und eröffnete seine Vorlesungen und seine vielseitige Wirksamkeit im J. 1815. Dahlmann, sein vertrauter Freund, hatte schon ein Jahr früher in Kiel seine Thätigkeit begonnen. Dahlmann ist 1829 nach Göttingen gegangen, während F. bis zu seinem Tode an der Kieler Universität geblieben ist, ungeachtet mehrerer sehr günstiger Rufe, die er ablehnte. Er nahm fortwährend eine hervorragende Stelle unter den Rechtsgelehrten ein. Er war überhaupt Decennien hindurch in seinem Heimathslande in der That der bekannteste und populärste Mann, als vielgehörter Rechtslehrer, höchst fruchtbarer Schriftsteller,|Mitglied von Gesetzgebungscommissionen, Ständemitglied, gewählter Präsident der Ständeversammlung des Herzogthums Schleswig in den J. 1838, 1840, 1842 und 1844; und dabei war nicht blos seine höchst umfassende Gelehrsamkeit, sondern auch die religiöse Lauterkeit seines Wesens, wie die aufrichtige Biederkeit seines Charakters und sein lebendiger Patriotismus allgemein anerkannt, so daß selbst politische Gegner die Reinheit seines Charakters nicht in Zweifel zu ziehen wagten, auch seine seltene Menschenfreundlichkeit und Humanität stets anerkennen mußten.

    Als F. die Professur in Kiel antrat, war in Deutschland eine herrliche und anregende Zeit der Belebung und des Aufschwunges des nationalen Geistes. Napoleon war besiegt und die Fremdherrschaft auf deutschem Boden vernichtet. Man strebte allgemein nach Wiederbelebung deutscher Sitte und deutschen Rechts, wie nach Gründung deutscher Freiheit. Der König von Dänemark hatte als Herzog von Holstein und Lauenburg die Einführung einer ständischen Verfassung zugesagt, worauf Holstein einen geschichtlichen Anspruch hatte.

    In solcher Zeit trat F. mit Dahlmann, Welcker und mehreren anderen Collegen, wie Franz Hegewisch, Pfaff, Niemann u. A., zusammen zur Gründung der „Kieler Blätter“, die dem Zeitgeiste entsprechend weit über Schleswig-Holstein hinaus zahlreiche Leser und Freunde fanden. In dieser Zeitschrift wurde auch das Verhältniß der deutschen Herzogthümer zum Königreiche Dänemark erörtert. Es waren in den letzten Jahren seit der Auflösung der deutschen Reichsverfassung 1806 verschiedene dänische Druckschriften erschienen, obwol unter dem Widerspruche von besonnenen dänischen Juristen, in denen ausgeführt ward, wie Schleswig und Holstein als Provinzen des Hauptlandes mit Dänemark eine Gesammtheit bildeten, welche nach Spracheinheit zu trachten habe. Gegen diese politischen Anmaßungen erschienen mehrere deutsche Gegenschriften, und F. führte aus, daß Schleswig und Holstein nicht eine Provinz von Dänemark ausmachten, wie etwa Jütland eine solche sei, und daß das Reich Dänemark den Herzogtümern gegenüber nicht ein Hauptland genannt werden könne, sowie daß das gleiche Recht auf die angestammte Sprache zu den heiligsten Gütern gehöre, welche in keiner Weise angetastet werden dürften. In diesem Sinne kritisirte er auch die in Rücksicht auf die Sprachverhältnisse in den letzten Jahren erlassenen dänischen Verordnungen, mit Anerkennung des Rechtes der nördlichen Districte des Herzogtums Schleswig, in welchen dänisch gesprochen wird, daß dort die Einführung der dänischen Sprache auch zum öffentlichen Gebrauche der Billigkeit entspreche. Falck's Ansicht in dieser Beziehung und sein Bestreben, daß in Nordschleswig, wo die Kirchen- und Schulsprache dänisch ist, auch die Gerichtssprache nach und nach die dänische werde, woraus die Sprachverfügung von 1840 hervorging, hat bei den Deutschen manchen Tadel erfahren, indem diese Anordnung gemißbraucht worden und politischen Unfrieden erzeugt hat, später auch einer dänischen Propaganda zur Handhabe diente. Aber F. trifft kein solcher Tadel, wie er oft von deutschen Eiferern ausgesprochen worden ist.

    Hochwichtig war aber damals Falck's publicistische Schrift über das Verhältniß Schleswigs zu Dänemark und Holsteins zu Schleswig. König Friedrich VI. hatte die alten Landesprivilegien bestätigt und am 19. Aug. 1816 eine Commission nach Kopenhagen berufen, um über eine zweckmäßige Organisation der künftigen ständischen Verfassung Holsteins zu beratschlagen. Dabei war des Herzogtums Schleswig gar nicht gedacht, auch kein Schleswiger dazu einberufen. Zugleich hörte man gerüchtweise, und selbst in Druckschriften wurde ausgesprochen, daß zwar Holstein, aber nicht Schleswig, welches dem dänischen Königsgesetze unterworfen sei, eine ständische Verfassung erhalten werde. Darauf publicirte F. seine berühmte Schrift: „Das Herzogthum|Schleswig in seinem gegenwärtigen Verhältniß zu dem Königreich Dänemark und zu dem Herzogthum Holstein. Nebst Anhang über das Verhältniß der Sprachen im Herzogthum Schleswig.“ Mit dieser gehaltvollen Schrift beginnt in der That die Litteratur über das Verhältniß der Herzogthümer zu Dänemark, welche Jahrzehnte später so überaus zahlreich geworden ist. Es wird darin staatsrechtlich nachgewiesen, daß weder vor noch nach 1721, in welchem Jahre die gewaltsame Annexion des Gottorffischen Landestheils erfolgt ist, das Herzogthum Schleswig dem dänischen Königsgesetze unterworfen worden, und daß dieses Land die gerechtesten Ansprüche habe auf unzertrennliche Verbindung mit Holstein und auf eine gemeinsame Verfassung beider Herzogtümer. Diese Schrift Falck's, wenn auch nicht sogleich bei ihrem Erscheinen, hat später die meiste Beachtung gefunden und ist die Grundlage geblieben für die rechtliche Auffassung des Verhältnisses der Herzogthümer zu Dänemark. Als 1817 der vielbesprochene Thesenstreit, welchen der berühmte Kanzelredner Claus Harms bei der Jubelfeier der Reformation in Nachahmung der Luther'schen Thesen erregte, eine große Bewegung veranlaßte und sehr viele Streitschriften hervorrief, da trat F. für Harms auf, um ihn kirchenrechtlich wider die gegen ihn geschleuderten heftigen Angriffe zu vertheidigen. Man erkennt daraus seinen theologischen Standpunkt. Daneben ließ er in den folgenden Jahren eine ganze Reihe von Sammelwerken drucken, welche auf die schleswig-holsteinische Staats- und Rechtsgeschichte sich beziehen, und war zugleich thätig als Präsident der Gesellschaft für Sammlung und Erhaltung vaterländischer Altertümer, welche durch den Oberlandweginspector v. Warnstedt gestiftet worden war. Am einflußreichsten war aber die von ihm herausgegebene Zeitschrift: „Staatsbürgerliches Magazin mit besonderer Rücksicht auf Schleswig, Holstein und Lauenburg“, welche 1821 begann und von der eine Reihe von zehn Bänden 1834 schloß, eine zweite Reihe von zehn Bänden erschien 1833—41 und noch 1842—45 eine Fortsetzung in vier Bänden unter dem Titel „Archiv“. Diese Zeitschrift, welche ein Vierteljahrhundert hindurch herausgekommen ist, betrifft die Landeskunde nach allen Seiten hin. Sie enthält eine große Fülle von Abhandlungen, von bisher ungedruckten Urkunden und von den verschiedensten Notizen und Nachrichten, die Geschichte, Statistik, das Landesrecht und die Verwaltung der drei Herzogthümer betreffend. Sie ist in Wahrheit ein Magazin, welches bezügliche Materialien liefert, so daß es oftmals weder von dem Historiker, noch von den Juristen und Administrativbeamten dieser Territorien entbehrt werden kann. Höchst verdient machte F. sich auch durch seine vielbesuchten Vorträge über die schleswig-holsteinische Rechtsgeschichte, welche fast von allen Juristen, die damals in Kiel studirten, gehört zu werden pflegten und besonders anregend waren für das Studium sowol des Landesrechts als der statistischen Landeskunde. Aus diesem Collegium insonderheit erhielten die Zuhörer eine lebendige Vorstellung von der ungemeinen Gelehrsamkeit Falck's auf diesen Gebieten des vaterländischen Wissens.

    Als unter dem Einflusse der französischen Julirevolution das politische Bewußtsein in den Herzogtümern erregt ward und durch Lornsen eine bestimmte Richtung auf die Gründung zeitgemäßer Landesverfassung erhielt, erschienen zur Beschwichtigung bei Lornsen's Verurteilung die allgemeinen Gesetze wegen Anordnung von Provinzialständen am 28. Mai 1831. Es wurde ein eigenes Gesetz für jedes Herzogthum erlassen und von der Regierung 1832 zur Organisation der ständischen Verhältnisse eine Versammlung von 28 „erfahrenen Männern“ aus den Herzogtümern nach Kopenhagen berufen. Unter diesen erfahrenen Männern war auch F. und wir wissen, obgleich das bezügliche Actenstück nicht publicirt ist, daß er mit Mehreren die Aufrechthaltung der Gemeinsamkeit von Schleswig und Holstein zu wahren sich vergeblich anstrengte und gegen die|Trennung der beiden Lande Protest erhob. Als nun die Provinzialstände ins Leben traten, wurde er von der Regierung als Mitglied der Landesuniversität berufen, und so lange die Provinzialstände bestanden, war er eifrig thätig für die Rechte und Interessen des Landes und führte, wie schon bemerkt vier Mal das Präsidium durch Wahl der Versammlung.

    Die Erbfolgefrage wurde stark angeregt durch den bekannten „offenen Brief“, welchen König Christian VIII. (s. d.) erließ und dadurch wurde Falck's litterarische Productivität wieder thätig. Er gab in Gemeinschaft mit acht Collegen an der Kieler Universität die Schrift: „Staats- und Erbrecht des Herzogthums Schleswig“ heraus und 1847 eine eigene Sammlung der wichtigsten Urkunden, welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben.

    Sein Hauptwerk aber ist sein „Handbuch des schleswig-holsteinischen Rechts“, welches, aus den umfassendsten auch in das Einzelnste eindringenden Studien des hochgelehrten Verfassers hervorgegangen, auf das gesammte Rechtssystem der Herzogthümer sich bezieht. Leider ist dieses großartige Werk nicht vollendet worden und wird nicht leicht einen ebenbürtigen Fortsetzer finden, der Falck's historischer und juristischer Gelehrsamkeit irgendwie gewachsen wäre und eine gleichartige Durchführung des Werkes zu unternehmen den Muth hätte. Dasselbe besteht, soweit es vollendet ist, aus fünf Bänden, von denen die drei ersten ein Ganzes wesentlich von historischem Inhalte ausmachen. Es ist darin enthalten im ersten Bande eine Staats- und Rechtsgeschichte nach einer statistischen Uebersicht dieser Länder. Der zweite Band gibt eine historische Darstellung des Staatsrechts, besonders auch der Staatssuccession in die Herzogthümer, darauf folgt im dritten Bande die complicirte Gerichtsverfassung nach ihrer geschichtlichen Bildung, ein Ueberblick über die Geschichte der Kirchenverfassung und des Criminalrechts. Mit dem vierten Bande beginnt die Darstellung des Privatrechts, auf welches seine Absicht besonders gerichtet war, und dieser Band, wie zum Theil der folgende, stellen das Personenrecht dar. Von dem fünften Bande ist 1848 die erste Abtheilung herausgekommen, welche auch die Lehre vom Eigenthum enthält.

    Aus den Werken Falck's, welche nicht auf sein Heimathsland sich beschränken, sondern die Rechtswissenschaft überhaupt betreffen, ist ganz besonders seine „Juristische Encyklopädie“ hervorzuheben, welche er zuerst im J. 1821 herausgab. Dieselbe hat auf mehreren deutschen Universitäten schon längst als Lehrbuch gedient, ist in einer Reihe von Auflagen erschienen, auch ins Französische übersetzt worden. An der fünften Ausgabe dieses trefflichen Buches arbeitete der Verfasser noch kurz vor seinem Ableben und dieselbe ist von seinem Collegen Ihering vollendet worden. Das Werk ist von den Studirenden besonders in dem letzten Stadium ihres Studiums viel benutzt worden und dadurch auf die deutsche Jurisprudenz überhaupt einflußreich gewesen.

    Das stürmische Jahr 1848 traf unseren F. als einen erfahrungsreichen, besonnenen Mann, der manches, was damals als zeitgemäß galt und verordne: ward, nicht lobte und billigte und seine Ueberzeugung auszusprechen „dem Modeton gegenüber“ sich nicht scheute, indem er es als Pflicht ansah, „sich offen und entschieden gegen alles auszusprechen, was man für falsch und irrig halte“. Von dem deutschen Bundestage hatte er immer wenig gehofft und dies schon 1819 mit größter Offenheit gesagt; allein er mißbilligte die rücksichtslose Aufhebung des Bundestages, als derselbe so bildsam sich erwies, durch die Frankfurter Nationalversammlung. Auch hielt er bei allen Reformen den Anschluß an das Bestehende für nothwendig, wenn die neuen Einrichtungen von Bestand sein sollten. Schon vor längeren Jahren stand er bei dem berühmten Schriftenwechsel zwischen Thibaut und Savigny über die Codification des Privatrechts auf des|letzteren Seite, obgleich er gewisse Theile unseres Rechtes in Deutschland als entschieden reformbedürftig ansah. Er hielt die constituirende schleswig-holsteinische Versammlung von 1848—50 nicht für nöthig, ja selbst für verfassungswidrig, obwol er Mitglied derselben war und mit anderen Deputirten von ihr gewählt wurde, um dem König von Preußen wegen der ihm angetragenen Kaiserkrone die Glückwünsche des Landes darzubringen.

    Manche unerquickliche Erscheinungen und Vorgänge in diesen Tagen verletzten sein Gemüth und griffen seine Gesundheit an. Er betrübte sich über den rücksichtslosen Radicalismus und die Eilfertigkeit der Gesetzesfabrikation, wie über das leichtfertige Streben nach Gleichförmigkeit in den öffentlichen Einrichtungen. Die ungewöhnlichen geistigen und leiblichen Kräfte, mit denen er von der Natur ausgerüstet war, wurden in seinem letzten Lebensjahre allmählich schwächer. Jedoch schrieb er noch kaum ein Jahr vor seinem Hinscheiden eine anonyme Schrift über das Thema: „Wie der Friede mit Dänemark herbeizuführen und unter welchen Bedingungen er abzuschließen sei.“ Gegen eine Theilung des Herzogthums Schleswig erklärte er sich darin auf das entschiedenste. Er starb nach sehr kurzem Krankenlager, noch in den letzten Tagen mit litterarischen Arbeiten beschäftigt, am 5. Mai 1850 an einem Schlagflusse. Er hinterließ eine Wittwe mit sieben Kindern, zwei Söhnen und fünf Töchtern und zwei Enkeln in tiefster Betrübniß: er war stets der liebreichste Gatte und Vater gewesen.

    • Literatur

      Sehr bald nach seinem Hinscheiden veröffentlichte sein College H. Ratjen Erinnerungen zum Andenken des Verstorbenen in dem zweiten Hefte der akademischen Monatsschrift von 1850. Diese Erinnerungen geben eine treffende Charakteristik von Falck's liebenswürdiger Persönlichkeit und seinem umfangreichen Wirken; sie sind bald nachher mit Zusätzen vermehrt zu Kiel in der akademischen Buchhandlung 1851 in einem Separatabdruck erschienen.

  • Autor/in

    A. L. J. Michelsen.
  • Zitierweise

    Michelsen, A. L. J., "Falck, Niels Nikolaus" in: Allgemeine Deutsche Biographie 6 (1877), S. 539-543 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd118685864.html#adbcontent

    CC-BY-NC-SA