Lebensdaten
1836 – 1896
Geburtsort
Mainz
Sterbeort
Straßburg
Beruf/Funktion
Jurist ; Rechtsphilosoph
Konfession
katholisch
Normdaten
GND: 118581120 | OGND | VIAF: 48145857799023020549
Namensvarianten
  • Merkel, Adolf Joseph Matheus
  • Merkel, Adolf
  • Merkel, Adolf Joseph Matheus
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Zitierweise

Merkel, Adolf, Indexeintrag: Deutsche Biographie, https://www.deutsche-biographie.de/pnd118581120.html [28.03.2024].

CC0

  • Genealogie

    V Johann Baptist (1801–66), Dr. iur., Oberappellations- u. Kassationsger.rat in Darmstadt, S d. Johann Nepomuk (1760–1840), Oberger.rat in M., u. d. Katharina Wolf (1776–1826) aus Bodenheim;
    M Friederike Henriette (1812–1906, ev., 2] Leander Heidenreich, 1814–81, kath., Landwirt, Fahr. u. Bgm. in Affolterbach/Odenwald), T d. Matthäus Joseph Müller, Notar in Göllheim (Pfalz);
    Halb-B August Heidenreich (1846–1913), Dr. phil., Ökonomierat, Gründer d. Zentralgenossenschaft d. hess. landwirtsch. Konsumvereine;
    N. N.;
    S Rudolf (1870–1943), Prof. d. Rechte in Freiburg (Breisgau), GHR (s. ÖBL), Adolf (* 1874), Dr. med.

  • Biographie

    M. studierte 1854-57 Rechtswissenschaft in Gießen, Göttingen und Berlin. 1858 wurde er ohne Dissertation auf Vorschlag des Gießener Strafrechtslehrers Johann Michael Franz Birnbaum (1792–1877) zum Dr. iur. promoviert, 1862 erfolgte auf Veranlassung Iherings die strafrechtliche Habilitation mit der Schrift „Zur Lehre vom fortgesetzten Verbrechen“. Vorangegangen war eine (nicht veröffentlichte) enzyklopädisch angelegte rechtstheoretische Studie mit dem Titel „Zur Grundlegung des Systems der Rechtslehre“. Sie erschien 1885 in modifizierter Form als „Juristische Enzyklopädie“ (⁷1922) und gekürzt in der renommierten Holtzendorffschen „Enzyklopädie der Rechtswissenschaften“ unter dem Titel „Elemente einer allgemeinen Rechtslehre“ (⁵1890). M. gilt aufgrund seiner 1874 erschienenen Studie „Über das Verhältnis der Rechtsphilosophie zur positiven Rechtswissenschaft und zum allgemeinen Teil derselben“ als Begründer der Allgemeinen Rechtslehre. Ersten Ruhm als Straf- und Strafrechtstheoretiker erwarb er sich durch die 1867 erschienenen „Kriminalistischen Abhandlungen“. Sie leiteten eine Umorientierung der deutschen Strafrechtswissenschaft von der sog. philosophischen Methode zu Systemen des positiven Rechts ein. 1868 wurde M. nach Prag berufen, 1872 nach Wien als Nachfolger Julius Glasers und 1874 an die Univ. Straßburg. 1893 wurde er zum korrespondierenden Mitglied der Preuß. Akademie der Wissenschaften ernannt. Die hinterlassenen Fragmente zeigen den Versuch, eine formal konzipierte Allgemeine Rechtslehre mit einer historisch-sozialwissenschaftlichen Kulturlehre der Rechtsentwicklung zu verbinden.

    M. gehört zu den Autoren, die heute zwar nicht vergessen, aber auch nicht präsent sind. Nur wenige Zeitgenossen verstanden seine Eigenart, den Gegensatz sich bekämpfender Positionen zu relativieren und beide in einer umfassenderen Theorie zu berücksichtigen. Sie sahen darin eine „Harmonisierung“, der die Einprägsamkeit fehlte. M. verband in seiner Straftheorie den Vergeltungs- und den Präventionsgedanken. Er löste das Schuldprinzip vom Postulat der Willensfreiheit und konnte auf diese Weise das Anliegen der klassischen und der modernen Schule des Strafrechts ohne deren Einseitigkeiten verwirklichen. Staatliche Strafe muß nach M. doppelt begrenzt werden, einmal durch das Prinzip der sozialen und rechtlichen Verantwortung, wonach Strafe nur als Reaktion auf schuldhaft (zurechenbar) verwirklichtes Unrecht zulässig ist, zum anderen durch den Gedanken des Rechtsgüterschutzes, wonach Strafe als zweckrationale Reaktion auf sozialschädliches Verhalten erforderlich ist. Moritz Liepmann nannte M. wegen der ihn charakterisierenden Verbindung von Gerechtigkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen den Begründer der Dritten Schule des Strafrechts. M.s Vermittlungsversuch hinderte weder Klassiker noch Moderne, sich noch jahrzehntelang heftig zu bekämpfen. In der Folgezeit wurden die Gegensätze durch ständige Wiederholung eingeschliffen und „dogmatisch“ verfestigt. M. hielt sowohl die idealistischen Philosophien des ausgehenden 19. Jh. als auch die „teleologische Weltansicht“ von Autoren wie Ihering und Liszt für unannehmbar. Auch eine antiidealistische „realistische“ Rechtslehre könne Rechtsentwicklungen nicht ausschließlich zweckrational deuten. Das Recht wirke in doppelter Weise, als Lehre und als Macht, und müsse daher sowohl normativen Gerechtigkeitsanforderungen entsprechen als auch sozialen und politischen Nützlichkeitserwägungen. Beide Aspekte seien für den modernen Rechtsbegriff konstituierend, keiner könne durch den anderen ersetzt werden.

    M. gilt zu Unrecht als Anhänger einer „positivistischen“ Auffassung vom Recht. Dieser Charakterisierung liegt ein konturloser Positivismus-Begriffzugrunde, der sich im 20. Jh. unter dem Einfluß neoidealistischer Strömungen durchgesetzt hat und pauschal alle Autoren als Positivisten bezeichnet, welche die Jurisprudenz von ihrer Abhängigkeit von der Philosophie oder verbindlichen Werten lösten. Zwar sieht M. in der juristischen Begriffserklärung einen guten Sinn, aber nicht die Hauptaufgabe der Jurisprudenz, wie etwa|der zeitgleich publizierende K. Bergbohm, den er als Verfechter einer rein technischen Jurisprudenz kritisierte. Die wissenschaftliche Behandlung des positiven Rechts erfordere vielmehr die Beachtung seiner formalen und materialen Elemente, umfasse daher sowohl die allgemeine Rechtslehre und die dogmatische Bearbeitung der einzelnen Rechtsgebiete als auch eine Entwicklungslehre des Rechts. Erforderlich seien rechtstheoretische Begriffserklärung, dogmatische Systembildung und historisch-soziologische Betrachtung der Rechtsentwicklung. M. betonte deshalb den Zusammenhang zwischen Rechts- und Kulturentwicklung. Die einer bestimmten Entwicklungsstufe adäquaten Rechts- und Gerechtigkeitsvorstellungen könnten empirisch erkannt und normativ gerechtfertigt werden. Aus diesem Grund trennte er nicht, wie später die Vertreter des südwestdeutschen Neukantianismus, kategorial zwischen Sein und Sollen, nicht wahrheitsfähiger moralischer Bewertung und empirischer Beschreibung. M. stand am Ende einer Wissenschaftsentwicklung, deren Grenzen er wie kaum einer seiner Zeitgenossen sah. Er repräsentiert das rechtswissenschaftliche Selbstverständnis der sich von der idealistischen Philosophie emanzipierenden modernen Rechtstheorie und Strafrechtsdogmatik.

  • Werke

    Weitere W Lehrb. d. Strafrechts, 1889, 1912 u. d. T. „A. M., Die Lehre v. Verbrechen u. Strafe“, v. M. Liepmann neu hrsg. u. mit e. Einl. versehen;
    Fragmente z. Soz.wiss., aus d. Nachlasse hrsg. v. Rudolf Merkel, 1898;
    Ges. Abhh. aus d. Gebiet d. allg. Rechtslehre u. d. Strafrechts, hrsg. v. dems., 1899 (W-Verz.).

  • Literatur

    ADB 52;
    L. Günther, in: Hess. Biogrr. I, 1918, S. 69-75 (W-Verz.);
    R. Moos, Der Verbrechensbegriff in Österreich im 18. u. 19. Jh., Sinn u. Strukturwandel, 1968;
    G. Dornseifer, Rechtstheorie u. Strafrechtsdogmatik A. M.s, 1979;
    M. Heidenreich, Wesentliches u. Unwesentliches aus e. weltoffenen südhess. Fam., 1980;
    M. Frommel, Präventionsmodelle in d. dt. Strafzweck-Diskussion, 1987;
    BJ I;
    Stintzing-Landsberg III/2, S. 709-14;
    Kosch, Biogr. Staatshdb.

  • Porträts

    W. Brauneder (Hrsg.), Juristen in Österreich 1200-1980, 1987, v. S. 257.

  • Autor/in

    Monika Frommel
  • Zitierweise

    Frommel, Monika, "Merkel, Adolf" in: Neue Deutsche Biographie 17 (1994), S. 148-149 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd118581120.html#ndbcontent

    CC-BY-NC-SA

  • Biographie

    Merkel: Adolf Joseph Matheus M., Criminalist und Rechtsphilosoph, Sohn des in Darmstadt 1866 verstorbenen Oberappellationsgerichtsrathes Johann Baptist M., ist geboren am 11. Januar 1836 zu Mainz; er studirte die Rechtswissenschaft an den Universitäten Gießen, Göttingen und Berlin, promovirte in Gießen am 12. Februar 1858 und habilitirte sich an der gleichen Universität am 22. Februar 1862. Am gleichen Tage des Jahres 1868 wurde er zum außerordentlichen Professor ernannt und am 11. Juli desselben Jahres als ordentlicher Professor nach Prag, von dort am 7. Juli 1872 nach Wien und von dort am 14. Februar 1874 nach Straßburg berufen. Der Kaiser Wilhelms-Universität blieb er trotz mehrfach an ihn gerichteter Berufungen bis zu seinem Lebensende treu; er starb in Straßburg nach längerem Leiden am 30. März 1896.

    M. lehrte in Straßburg die Fächer der Rechtsphilosophie, des Strafrechts und der Politik, und auch seine wissenschaftlichen Arbeiten erstrecken sich über diese drei Gebiete. Von seinen Werken sind insbesondere folgende zu nennen: „Zur Lehre vom fortgesetzten Verbrechen“ (1862), „Criminalistische Abhandlungen“ (1867) (Bd. 1: Zur Lehre von den Grundeintheilungen des Unrechts und seiner Rechtsfolgen; Von den Unterlassungsverbrechen; Ueber vergeltende Gerechtigkeit. Bd. 2: Die Lehre vom strafbaren Betrug). Zahlreiche Beiträge in v. Holtzendorff's Handbuch des deutschen Strafrechts (1871—74). „Ueber|das Verhältniß der Rechtsphilosophie zur positiven Rechtswissenschaft und zum allgemeinen Theil derselben" (1874); „Ueber den Begriff der Entwicklung in seiner Anwendung auf Recht und Gesellschaft" (1876); „Ueber das gemeine deutsche Strafrecht von Hälschner und den Idealismus in der Strafrechtswissenschaft" (1881); „Juristische Encyklopädie" (1885); „Ueber den Zusammenhang zwischen der Entwicklung des Strafrechts und der Gesammtentwicklung der öffentlichen Zustände und des geistigen Lebens der Völker" (Rectoratsrede 1889); „Lehrbuch des deutschen Strafrechts" (1889); „Elemente der allgemeinen Rechtslehre" (1890); „Vergeltungsidee und Zweckgedanke im Strafrecht. Zur Beleuchtung der neuen Horizonte in der Strafrechtswissenschaft" (1892); „Reformbestrebungen auf strafrechtlichem Gebiet" (1894); „Referat über die Reform der Geldstrafe auf dem 23. deutschen Juristentag" (1895); „Rechtliche Verantwortlichkeit" (1895); „Fragmente zur Socialwissenschaft. Herausgegeben aus dem Nachlaß“ (1898). Alle kleineren Schriften sind in den „Ges. Abhandlungen aus dem Gebiete der allgemeinen Rechtslehre und des Strafrechts“ von A. Merkel. Zwei Bände 1899 abgedruckt. Am Schluß des zweiten Bandes befindet sich eine Uebersicht über die litterarische Thätigkeit Merkel's.

    M. wurde im J. 1893 von der Berliner Akademie der Wissenschaft an Stelle Ihering's zum correspondirenden Mitglieds gewählt, und es wurde ihm diese Ehre zu Theil als dem „Begründer einer positiven Rechtsphilosophie“. In diesen Worten ist die Bedeutung Merkel's zutreffend gekennzeichnet. M. erblickt die Aufgabe der Rechtsphilosophie in der Zusammenfassung der einzelnen Zweige der Rechtswissenschaft zu einer Einheit durch die Erforschung und logische Bearbeitung des den verschiedenen Theilen des Rechts Gemeinsamen und durch die Klarlegung der allgemeinen Gesetze der Entwicklung des Rechts. Diese Auffassung ist für die Richtung und Art seiner Arbeit auf dem Gebiete der Rechtsphilosophie wie auch auf dem des Strafrechts maßgebend gewesen. Vor allem ist es der Begriff der Entwicklung, dem M. in seinen Untersuchungen nachgeht und dessen Bedeutung für die Erkenntniß der Grundfragen des Rechts er nachzuweisen bemüht ist. Sein Streben ist in dieser Absicht überall auf eine Orientirung über die wirkliche Welt und die in ihr wirksamen Kräfte gerichtet, er forscht nach der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhange ihrer Aeußerungen und er sucht bei der Erforschung aller Einzelfragen stets die Harmonie mit dem Ganzen klarzulegen und festzuhalten. Auf dem Gebiete des Strafrechts sind Merkel's Arbeiten insbesondere für die Entwicklung der Schuldlehre von Bedeutung geworden. Er definirt die Schuld als das pflichtwidrige Wirken oder Nichtwirken einer Person, das ihr als solches den geltenden Werthurtheilen gemäß in Anrechnung gebracht wird. M. vertritt die Auffassung, daß das Causalgesetz auch im Bereiche des menschlichen Handelns Geltung habe, daß Handlungen und Charaktere nicht in einem zufälligen Verhältniß zu einander stehen, daß vielmehr diese in jenem sich aussprechen und daß umgekehrt die Handlungen in den Charakteren ihre causale Erklärung finden. Auf dieser Thatsache ist für M. die rechtliche Verantwortlichkeit gegründet. Die Strafe betrachtet er als die bewußt gestaltete und geregelte Gegenwirkung gegen die im Verbrechen wirksamen antisocialen Kräfte — seine Stellung zu den Problemen der Strafrechtsreform wird durch diese Grundauffassung bedingt. M. hat seine Anschauungen in dieser Richtung insbesondere in der Abhandlung über Vergeltungsidee und Zweckgedanke im Strafrecht (in der Festgabe für Ihering) entwickelt und er hat hier den Nachweis geliefert, daß der Vergeltungsgedanke Zweckbeziehungen nicht aus-, sondern einschließt. Damit hat er den Gedanken klar formulirt, der die Anhänger der|verschiedenen strafrechtlichen Schulen heute zu gemeinsamer Arbeit auf dem Gebiete der Strafrechtsreform vereinigen kann. Was M. auf dem Gebiete des Strafrechts gedacht und erarbeitet, nützen wir heute, seine Gedanken werden nicht vergessen, sondern sie bilden in Vielem die Grundlage für die weitere Entwicklung unserer Wissenschaft.

    • Literatur

      Zeitschrift für die ges. Strafrechtswissenschaft XVII, 638 ff. (die Bedeutung Merkel's für Strafrecht und Rechtsphilosophie von M. Liepmann); Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, 9. Jahrg., S. 58 (Nekrolog von A. Teichmann); Tidsskrift for Retsvidenskad 1896, S. 342 f. (Nekrolog von F. Hagerup).

  • Autor/in

    F. van Calker.
  • Zitierweise

    Calker, F. van, "Merkel, Adolf" in: Allgemeine Deutsche Biographie 52 (1906), S. 327-329 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd118581120.html#adbcontent

    CC-BY-NC-SA