Dates of Life
1799 – 1864
Occupation
Altertumsforscher ; Rechtshistoriker
Religious Denomination
jüdisch?
Authority Data
GND: 116669454 | OGND | VIAF: 52447587
Alternate Names
  • Rubino, Joseph
  • Rubino, Josef
  • Rubino, Joseph C. Fr.
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Objekt/Werk(nachweise)

Places

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Citation

Rubino, Joseph, Index entry in: Deutsche Biographie, https://www.deutsche-biographie.de/pnd116669454.html [28.03.2024].

CC0

  • Biographical Presentation

    Rubino *)Zu Bd. LIII, S. 572.: Joseph R. ward 1799 in Fritzlar geboren, nach dem Zeugniß seines curriculum vitae am 10. August, nach einer späteren, ebenfalls auf ihn selbst zurückgehenden Angabe den 15. August. Er stammte von jüdischen Eltern. Sein Vater, der Handelsmann Ruben Mose, starb als das Kind kaum zwei Jahre alt war; die Mutter, Gertrud Hirsch, siedelte nunmehr nach Kassel über, wo ihr Vater einen Dienst an der Synagoge versehen hatte. Drei Jahre später heirathete sie aufs neue und zog nach Sontra, und hier|empfing Joseph R. seinen ersten Unterricht, dem ein zweijähriger Besuch der neu eingerichteten israelitischen Schule in Kassel folgte. Ihren Abschluß erhielt seine Schulzeit 1812—1815 auf dem Pädagogium in Marburg, wo er sich als besonders begabten Schüler erwies. 1815 bezog er die Universität Marburg und studirte hier zwei Jahre Jurisprudenz; nachdem er sich darnach eine Zeitlang in die Heimath zurückgezogen, ging er 1818 nach Göttingen, wo er Hugo und Eichhorn hörte. Allein die damaligen Studentenunruhen vertrieben ihn von da, und er wandte sich nunmehr nach Heidelberg, womit zugleich ein Wechsel seines Studiums verbunden war. Schon früher hatte er sich gerne mit allgemeinen Wissenschaften, namentlich aber mit Philologie und Geschichte beschäftigt und ging nunmehr in Heidelberg unter Leitung Creuzer's und Schlosser's ganz dazu über. Nach zweijährigen Studien kehrte er 1821 nach Marburg zurück und meldete sich zur Promotion. Eine Dissertation konnte er noch nicht vorlegen, ward aber doch zum mündlichen Examen zugelassen, das er den 22. August summa cum laude bestand, und nachdem er eine Abhandlung 'de ephororum apud Lacedaemonios instituto' eingereicht hatte, ward er am 19. September 1821 zum Doctor der Philosophie promovirt. Die Dissertation war jedoch unfertig, und ihre in Aussicht gestellte Drucklegung ist nie erfolgt. Erst vier Jahre später ließ er dafür die Abhandlung „de tribunicia potestate qualis fuerit inde a Sullae dictatura usque ad primum consulatum Pompeji“ mit Genehmigung der Marburger philosophischen Facultät als Inauguralschrift drucken (Kassel 1825).

    Nach seiner Promotion hat er reichlich zehn Jahre als Privatgelehrter in Kassel gelebt. Nach den wenigen Nachrichten, die aus dieser Zeit vorliegen, ist er hier vornehmlich mit religiös und pietistisch gerichteten Männern der Kasseler Gesellschaft in Verbindung getreten; genannt werden der französische Gesandte de Cabre, der bairische Gesandte v. Overkamp, v. Radowitz, v. Haynau, der spätere Obermedicinalrath Dr. Balthasar Bauer, auch die Brüder Grimm und sein Glaubensgenosse, der Redacteur der Kasseler Zeitung, Dr. Pinhas. So muß er sich auch den Regierungskreisen bekannt gemacht haben. Sein Wunsch war ein Lehramt an der hessischen Landesuniversität. Schon bei seiner Promotion hatte man in Marburg vermuthet, daß er die venia legendi erstrebte. In demselben Jahre nun, wo seine erste Abhandlung erschien, 1825, bat er das Ministerium um Verleihung einer außerordentlichen Professur in Marburg, was jedoch nach eingeholtem Gutachten der Facultät und des Senats abgeschlagen ward. Erst später erreichte er sein Ziel. Am 29. Februar 1832 ward er, zunächst widerruflich, zum Docenten der älteren Geschichte und Philologie in Marburg bestellt mit 400 Thlr. Gehalt und dem Prädicat Professor; den 6. Juli 1833 ward er dauernd ernannt. R. nahm damit eine eigenartige Stellung ein, die sich daraus erklärt, daß er Jude war. Er war weder ordentlicher noch außerordentlicher noch Honorarprofessor noch Privatdocent. Im amtlichen Personalverzeichniß erscheint er hinter den Privatdocenten unter den sonstigen öffentlichen Lehrern. Das Verdienst, ihn angestellt und dem kurhessischen Staat erhalten zu haben, schreibt Vilmar, der selbst für R. wirkte, dem Ministerialrath Dr. Eggena zu. Die Facultät war dabei unbetheiligt. Er las nunmehr neben gelegentlichen Interpretationsvorlesungen über Pindar, Sophokles, Cicero, regelmäßig über Geschichte der alten Welt in allen ihren Theilen mit Einschluß des Orients und Römische Alterthümer, und diese Fächer hat er zeitlebens behalten.

    Schon lange hatte er sich innerlich vom Judenthum abgewandt und sich in das Christenthum und seine Lehre vertieft; in Kassel hatte er mit Vorliebe in den Kreisen frommer Christen verkehrt. Aber er blieb in der jüdischen|Gemeinde, so lange seine Mutter lebte; erst nach deren Tode ließ er sich am 24. April 1842 in Hanau taufen, wobei er die Namen Joseph Karl Friedrich empfing. Sein Uebertritt kam zugleich seiner weiteren Beförderung zu gute. Schon 1840 hatte R. bald nach Erscheinen seiner Untersuchungen über römische Verfassung beim Ministerium um Beförderung zum Ordinarius gebeten; doch hatte sich die philosophische Facultät unter Hinweis auf seine Religion dagegen ausgesprochen. Jedoch nach seiner Taufe erklärten sich Facultät und Senat mit seiner Beförderung einverstanden, die am 31. August 1843 erfolgte. Einen Ruf nach Tübingen lehnte er im October 1847 ab; der Kurfürst bewilligte ihm damals nach einigem Sträuben eine Gehaltserhöhung, und er blieb in Marburg, wo sein weiteres Leben so viel bekannt, ohne bedeutende Ereignisse dahinging. Er versah die üblichen akademischen Aemter und Würden; zwei Mal, 1851 und 1858, war er Prorector; auch vertrat er gelegentlich bei Vacanzen die Directoren des philologischen Seminars.

    Man schildert ihn als Mann von strengen Grundsätzen und aufrichtiger Frömmigkeit, gerecht und milde. Er war der Vilmar’schen Richtung nahe verwandt. Aber bei den starken Gegensätzen, die gerade durch Vilmar erzeugt wurden, fehlte es ihm nicht an persönlichen und politischen Widersachern in Stadt und Universität, namentlich auf liberaler Seite. Lange blieb er unvermählt; erst in höheren Jahren verheirathete er sich mit Mathilde Hartmann, der Tochter des Pfarrers in Bischofsheim, allwo die Ehe den 8. Juli 1853 geschlossen ward. Kinder hat er nicht hinterlassen. Er war öfters kränklich, hat aber doch ein gutes Alter erreicht. Am 10. April 1864 starb er plötzlich in der Frühe an einem Schlagfluß.

    R. war kein sehr productiver Kopf und hat nicht viel geschrieben, aber doch einige Arbeiten hinterlassen, die von wirklicher Bedeutung gewesen sind. Sein eigentliches Gebiet ist die ältere römische Geschichte, oder besser das römische Staatsrecht. Schon seine erste Schrift über die Volkstribunen ist wesentlich staatsrechtlichen Inhaltes. Sein Hauptwerk sind die „Untersuchungen über römische Verfassung und Geschichte“, 1. Theil: „Ueber den Entwicklungsgang der römischen Verfassung bis zum Höhepunkte der Republik.“ 1. Band. Kassel 1839. Rubino's Absicht ist, die römische Verfassung und ihre Vergangenheit so anzusehen, wie sie von den kundigen Römern selbst angesehen ward. Er ermittelt die Lehren des römischen Staatsrechts und stellt sie dar, um auf dieser Grundlage namentlich manche Ansichten Niebuhr's erfolgreich zu bekämpfen und zu berichtigen. Die aus dem Alterthum überlieferten Anschauungen über Werden und Wesen des römischen Staats hält er in der Hauptsache für historisch. Zwar verkennt er nicht die Unzuverlässigkeit der älteren römischen Geschichte, glaubt aber, daß derjenige Theil der Ueberlieferung, der sich auf das Staatsrecht bezieht, theils durch frühzeitige Aufzeichnung, theils durch beständige Uebung sich treu erhalten habe, daß daher die sonst so begründeten Zweifel für das Staatsrecht nicht gelten, wir hierin vielmehr ein aus ältester Zeit stammendes, zuverlässiges Material besitzen. Dieses Material in seiner Reinheit herzustellen, betrachtet R. als seine Aufgabe und hat darin Treffliches geleistet. Denn auf alle Fälle, auch wenn man seine Prämissen nicht zugibt, ist es eine ebenso nothwendige wie verdienstliche Arbeit, das, was die Römer selbst über ihre Verfassung und deren Geschichte dachten und zu wissen glaubten, scharf und correct zu entwickeln. Dabei haben ihm ohne Zweifel seine juristischen Studien den Weg gewiesen und die besten Dienste geleistet.

    Sein Buch hat vor allem dadurch eine besondere Bedeutung gewonnen, daß es auf Theodor Mommsen eingewirkt hat und R. als der Vorläufer|Mommsen's anzusehen ist. Mommsen hat die Rubino’schen Gedanken in den wichtigsten Punkten angenommen und ausgebaut (vgl. Mommsen, Röm. Forsch. I, 225 f.); sein Römisches Staatsrecht ist selbst in der äußeren Anlage stark von R. beeinflußt, nur daß Mommsen der Ueberlieferung weniger conservativ gegenübersteht. R. betrachtet, wie gesagt, die im römischen Staatsrecht ausgedrückten Thatsachen im wesentlichen als historisch, und da sich diese von anderen oft nicht trennen lassen, so folgt daraus überhaupt eine sehr conservative Beurtheilung der römischen Ueberlieferung, die er auch in der jüngern Gestalt bei Livius und Dionysios für durchweg echt hält, wenn er sie auch durch Vermuthung und Deutung stark zurechte zu rücken genöthigt ist. Eine weiter gehende Kritik lehnt er ab; namentlich auf quellenkritische Fragen, auf die Unterschiede der älteren Berichte von den jüngeren, geht er nicht ein; seine ganze Aufmerksamkeit geht auf das Staatsrecht, wie es uns in der ciceronischen und augusteischen Zeit erscheint.

    Die im Titel seines Buchs angekündigten weiteren Bände sind nicht erschienen. Die Fortsetzung seiner staatsrechtlichen Studien ist in mehreren einzelnen Abhandlungen enthalten, von denen besonders drei nennenswerth sind: 1. „Ueber die Bedeutung der Ausdrücke municipium und municeps in der Zeit der römischen Republik“ (Zeitschr. f. Alterthumswiss. von Th. Bergt u. J. Cäsar, 1844 Nr. 109—111, 121—124; 1847 Nr. 86 f., 100 f., 121—123). 2. „Ueber das Verhältniß der sex suffragia zur römischen Ritterschaft“ (ebenda 1846 Nr. 27—29). 3. „De Serviani census summis disputationis pars prior“ (Index schol. Marburg., Sommer 1854). Die vierte, ein Marburger Rectoratsprogramm von 1852 „De augurum et pontificum apud veteres Romanos numero“ hat geringere Bedeutung. Auf anderen Gebieten der Alterthumswissenschaft hat sich R., abgesehen von den Vorlesungen, nur in zwei Schriften bethätigt: „De mortis Herodoti tempore“ und „De Achaemenidarum genere disputatio“ (Indices lectt. Marburg., Sommer 1848. 1849), beides scharfsinnige, noch jetzt lesenswerthe Abhandlungen, die beide durch Rawlinson's Veröffentlichung der Behistun-Inschrift (1846) veranlaßt wurden. Sein eigentliches Interesse gehört immer der Geschichte und den Alterthümern des ältesten Rom an. In den letzten Lebensjahren beschäftigte er sich mit der römisch-italischen Vorzeit, kam aber nicht zum Abschluß.

    In seinem Nachlaß fand sich nur ein Fragment, das unter dem Titel „Beiträge zur Vorgeschichte Italiens“ mit Beihülfe Alfred Fleckeisen's von seinem Schüler und Verwandten Max Büdinger bei Teubner in Leipzig 1868 herausgegeben ward. Ausgehend von dem gemeinsamen Ursprunge des römischen und sicilischen Geldwesens handelt hier R. von den ältesten Einwohnern und Einwanderern Latiums, Sikulern, Aboriginern u. s. w., von Laurentum und Lavinium und den Anfängen Roms. In folgerichtiger Anwendung seiner staatsrechtlichen Anschauungen hält R. die bekannte Vorgeschichte Roms bei Dionysios von Halikarnaß u. a. für echte Ueberlieferung, vorausgesetzt, daß sie von den anhaftenden unechten Schlacken gereinigt werde. Besonderen Nachdruck legt er auf die Thatsachen der Religionsgeschichte, um aus ihnen dann weitere Schlüsse zu ziehen; denn hier muß bei dem fehlenden Wissen die historische Phantasie das Beste thun. Daher ist es nicht zu verwundern, daß dieses Werk nur beschränkten Beifall gefunden hat. Immerhin erkennt man auch hier einen feinsinnigen Gelehrten, der sich mit ersichtlicher Liebe in seinen Stoff versenkt hat. Und noch heute fehlt es nicht an Leuten, die ähnlich wie Zt. in der Vorgeschichte Roms einen Kern wirklicher Thatsachen verborgen glauben und zu finden sich bemühen.

    • Literature

      Die dem Verfasser bei sehr beschränkter Zeit zur Verfügung stehenden Nachrichten über Rubino's Leben waren sehr dürftig und enthielten nur das nothwendigste. Benutzt sind zwei Nekrologe im Marburger Rectoratsprogramm vom 23. Octbr. 1864, S. 33 ff. und in der Hessenzeitung 1864, Nr. 31, letzterer von V(ilmar). Das Werthvollste hat Prof. v. d. Ropp in Marburg beigesteuert, der für den Verf. die Marburger Universitätsacten auszuziehen die Güte hatte. Endlich verdanke ich noch dem Neffen Rubino's, Hrn. Pfarrer Hartmann in Niederissigheim b. Hanau einige Notizen. Nach Rubino's Vorlesungen sehr sorgfältig geführte Collegienhefte über Geschichte des alten Orients, Macedonische Geschichte, Römische Geschichte und Römische Staatsalterthümer habe ich durch die Güte meines Collegen, Hrn. Prof. Heldmann in Halle a. S. benutzen können.

  • Author

    Benedictus Niese.
  • Citation

    Niese, Benedictus, "Rubino, Joseph" in: Allgemeine Deutsche Biographie 55 (1910), S. 591-595 [online version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd116669454.html#adbcontent

    CC-BY-NC-SA