Lebensdaten
1876 – 1951
Geburtsort
Reichenbach (Vogtland)
Sterbeort
Ballenstedt (Harz)
Beruf/Funktion
Jurist ; Strafrechtler
Konfession
lutherisch
Normdaten
GND: 116880465 | OGND | VIAF: 15531285
Namensvarianten
  • Nagler, Johannes
  • Nagler, Franz Herm. Johannes
  • Nagler, Franz Hermann Johannes
  • mehr

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Zitierweise

Nagler, Johannes, Indexeintrag: Deutsche Biographie, https://www.deutsche-biographie.de/pnd116880465.html [29.03.2024].

CC0

  • Genealogie

    V Franz Eckhard, Obersekr. in R.;
    M Agnes Olga Kohlmeyer;
    Reichenbach 1908 Martha Lydia (1884–1963), T d. Fabrikbes. Robert Peßler u. d. Lydia Grimm;
    1 S Christoph-Wolfgang (1911-42 ⚔), Dr. jur., Landgerichtsrat.

  • Biographie

    N. studierte 1894-97 Rechtswissenschaft in Leipzig. Nach der 2. Staatsprüfung 1901 wurde er zum Assessor und Hilfsrichter beim dortigen Landgericht ernannt. 1903 habilitierte er sich in Leipzig bei Karl Binding für Strafrecht und Strafprozeßrecht. Seit 1906 war er Ordinarius für diese Fächer sowie für Internationales Recht in Basel, seit 1913 für Straf- und Strafprozeßrecht, Zivilprozeßrecht und Allgemeine Rechtslehre in Freiburg (Breisgau) und seit 1928 für Straf- und Strafprozeßrecht, Zivilprozeßrecht und Kirchenrecht in Breslau. 1945 verließ er Breslau und zog sich an seinen Geburtsort Reichenbach zurück. – N. war mit mehreren Beiträgen an der monumentalen „Vergleichenden Darstellung des Deutschen und Ausländischen Strafrechts“ (1905-08) beteiligt. Mit Karl v. Birkmeyer gründete er 1908 die Schriftenreihe „Kritische Beiträge zur Strafrechtsreform“, ein Organ der sog. klassischen Schule. 1913 war er Mitbegründer der Zeitschrift „Der Rechtsgang“, seit 1931 Mitherausgeber der renommierten Strafrechtszeitung „Der Gerichtssaal“; er war ferner Mitarbeiter der „Deutschen Rechtswissenschaft“ und der nationalsozialistischen „Zeitschrift der Akademie für Deutsches Recht“. Die 6./7. Auflage des „Leipziger Kommentars zum Strafgesetzbuch“ (1944/51) stammt in wesentlichen Teilen aus seiner Feder.

    N.s Hauptinteresse galt zeit seines Lebens dem Wesen und Zweck der Strafe. Dieser Thematik ist auch sein umfangreichstes Werk „Die Strafe, Eine juristisch-empirische Untersuchung“ (1918, Neudr. 1970) gewidmet.

    Nach N.s Auffassung besteht der eigentliche Zweck staatlichen Strafens im gerechten Ausgleich der Verletzung der Autorität des Gemeinwesens. Mit dieser Auffassung, die er immer wieder überprüfte, bezog N. Position im Streit zwischen der klassischen Strafrechtsschule, als deren Begründer und Protagonist sein akademischer Lehrer Karl Binding gilt, und der soziologischen Strafrechtsschule Franz v. Liszts. Die von Liszt postulierte Trennung zwischen dem Wesen der Strafe (Wiedervergeltung) und ihrem Zweck hält N. für undurchführbar. Wesen und Zweck könnten bei der Strafe ebenso wenig getrennt werden wie bei einem Werkzeug. Der Vorwurf der soziologischen Strafrechtsschule, die klassische Schule vertrete einen zweckfreien Strafbegriff und verhänge Strafe um ihrer selbst willen, gehe daher ins Leere. Der entscheidende Unterschied sei nicht derjenige zwischen Zweckstrafe und zweckfreier Strafe, sondern derjenige zwischen rechtlicher und außerrechtlicher Zwecksetzung. Letztere-General- und Spezialprävention, insbesondere Sicherung und Besserung – komme bloß als Reflex staatlichen Strafens („Nebenzweck“) in Betracht. N. akzeptierte freilich Sicherungsmaßregeln als Sanktionen neben der Strafe, also die sog. Zweispurigkeit, wie sie dann 1933 im Strafgesetzbuch verwirklicht wurde und in modifizierter Form noch heute existiert. Für seine Analyse des Wesens der Strafe stellte N. umfangreiche historische und sozialpsychologische Untersuchungen an. In dieser Zusammenführung historisch-empirischer Befunde mit Rechtsprinzipien zeigen sich Gemeinsamkeiten mit dem Werk Adolf Merkels.

    Wie bei Binding zeigt sich auch bei N., daß das Bekenntnis zu den Positionen der sog. klassischen Strafrechtsschule ungeachtet einer Affinität zum Rechtsstaatsgedanken nicht frei von obrigkeitsstaatlichen, autoritären und sozialdarwinistischen Beimengungen ist. So rekurriert N., wie vor ihm Binding, auf die „Lebensbedingungen der Untertanen“, welche es dem widerstrebenden Einzelnen gegenüber zu wahren gelte – freilich nur in dem durch rechtliche Überlegungen vorher festgelegten Rahmen. Nach dem Reichstagsbrand verfaßte N. im März 1933 zusammen mit F. Oetker und H. v. Weber für das Reichsjustizministerium ein Rechtsgutachten, in dem entgegen der damals herrschenden Auffassung eine rückwirkende Einführung der Todesstrafe für schwere Brandstiftung als verfassungsgemäß bezeichnet wird. Das Gutachten spielte die rechtlichen Argumente gegen die Zulässigkeit der|Rückwirkung herunter und betonte die Wortlautinterpretation, die in diesem Falle die Verfassungsmäßigkeit und damit die Zulässigkeit der Rückwirkung unterstützt.|

  • Auszeichnungen

    Ehrensenator d. Univ. Freiburg (Breisgau).

  • Werke

    Weitere W Die Teilnahme am Sonderverbrechen, Habil.schr. 1903;
    Der heutige Stand d. Lehre v. d. Rechtswidrigkeit, in: FS f. K. Binding, II, 1911;
    Verbrechensprophylaxe u. Strafrecht, 1911, Neudr. 1978;
    Das Erziehungsproblem im modernen Strafvollzug, 1926;
    Das Massenverbrechen, 1926;
    Der Begriff d. Rechtswidrigkeit, in: Festgabe f. Reinhard Frank zum 70. Geb.tag, I, 1930;
    Gutachten z. Reichstagsbrandprozeß, abgedr. b. M. Seebode, Zur Rückwirkung v. Strafgesetzen, in: Vom ma. Recht z. neuzeitl. Rechtswissenschaft, 1994, S. 425 ff.

  • Literatur

    D. Lang-Hinrichsen, Zum 75. Geb.tag J. N.s, in: Jur. Rdsch. 1951, S. 97 f.;
    ders., J. N. z. Gedächtnis, in: Zs. f. d. gesamte Strafrechtswiss. 64, 1952, S. 436 ff.;
    ders., J. N., Ein Nachruf, in: Jb. d. Schles. Friedrich-Wilhelms-Univ. zu Breslau, I, 1955, S. 22-32;
    R. Maurach, J. N. z. Gedächtnis, in: Juristenztg. 1952, S. 124;
    A. Wegner, in: Jur. Rdsch. 1952, S. 41 f.

  • Autor/in

    Thomas Vormbaum
  • Zitierweise

    Vormbaum, Thomas, "Nagler, Johannes" in: Neue Deutsche Biographie 18 (1997), S. 715-716 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd116880465.html#ndbcontent

    CC-BY-NC-SA