Lebensdaten
um 1488 oder 1490 – 1567
Geburtsort
Hamburg
Sterbeort
Marburg
Beruf/Funktion
Jurist ; Professor der Rechte in Marburg
Konfession
mehrkonfessionell
Normdaten
GND: 118736213 | OGND | VIAF: 14856896
Namensvarianten
  • Oldendorp, Johann
  • Oldendorp, Johannes
  • Oldendorp, Johann
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Zitierweise

Oldendorp, Johannes, Indexeintrag: Deutsche Biographie, https://www.deutsche-biographie.de/pnd118736213.html [29.03.2024].

CC0

  • Genealogie

    V Johann, Kleinkaufm. in H.;
    M Elisabeth Krantz;
    Om Albert Krantz (1448–1517), Geistlicher, Gelehrter, hans. Syndikus (s. NDB XII);
    1) Greifswald 1518 Sophia Lotz, Wwe e. angesehenen Greifswalder Bürgers, 2) Marburg N. N.

  • Biographie

    Erzogen vom Dekan des Domkapitels und Ratssyndikus, Albert Krantz, studierte O. seit 1504 Rechtswissenschaft in Rostock, Köln und Bologna, wo er 1515 das Licentiatenexamen ablegte. 1516 wurde er Professor in Greifswald, 1517 dort Rektor, 1518 wurde er zum Doktor legum promoviert. Nach kurzer Tätigkeit in Frankfurt/Oder wirkte er 1521-26 als „Legum ordinarius“ in Greifswald. Sein Kontakt zu den Anhängern Luthers zwang ihn, als Stadtsyndicus und Professor nach Rostock zu gehen. Dort beteiligte er sich an der Einführung der Reformation, weshalb er 1534 nach Trennung von seiner nicht konvertierten Frau nach Lübeck ausweichen mußte, wo er 1534-36 als Stadtsyndikus tätig war. Nach dem Sturz von Wullenwever, den er unterstützt hatte, wirkte O. seit 1536 kurzzeitig als Professor in Frankfurt/Oder, seit 1538 mit großem Erfolg als Professor und Syndikus in Köln. Dort vertrat er gemeinsam mit Ebf. Hermann v. Wied die Anliegen Luthers und Bucers. Deshalb mußte er 1540 nach Marburg gehen, war aber 1543 wieder in Köln, wo er im selben Jahr wegen des Abendmahlsempfangs in beiderlei Gestalt vom Rat entlassen wurde. Nach Marburg zurückgekehrt und von Lgf. Philipp zum „Rath von Haus aus“ ernannt, wirkte er hier bis zu seinem Tode noch mehr als 20 Jahre höchst erfolgreich als Professor und Rat des Fürsten.

    O., einer der bedeutendsten Juristen seiner Zeit, verfaßte eine große Zahl von Werken, die vor allem auf dem Gebiete des Naturrechts von Einfluß waren, sich teilweise aber auch in das Programm der humanistischen Jurisprudenz einfügten. Stets ging es O. um den praktischen Nutzen seiner Schriften für den Rechtsunterricht. Besondere Wertschätzung haben seine beiden in deutscher Sprache verfaßten Schriften „Van radtslagende“ (1530) und „Wat byllich unn recht ys“ (1529) erfahren. Auf deren Grundlage gilt O. vielen Gelehrten als unmittelbarer Vorläufer der Naturrechtsschule von Grotius und Pufendorf, wogegen andere seine Verankerung in der antiken und mittelalterlichen Tradition eines christlichen – bei O. lutherisch verstandenen – Naturrechts betonen. Seine Schriften wurden teilweise wegen ihrer Abweichungen|von den Lehren der kath. Kirche in Bezug auf das Eherecht und das Verhältnis von Staat und Kirche auf den röm. Index gesetzt.

    Mit den seiner kurzen Schrift „Wat byllich unn recht ys, eyne körte erklaring, allen Stenden denstlick“ (Rostock 1529; erweiterte lat. Fassung: De iure et aequitate forensis disputatio, secundum quam doctrina civilis cum in scholis tum in iudiciis tractari potest, 1541) vorangestellten Sprüchen „Richtet nicht nach dem Ansehen sondern richtet ein rechtes Gericht“ (Joh. 7, 24) und „Zu strenges Recht wird Unrecht“ (Cic., de off. I, 10, 33) wandte sich O. gegen ein Urteilen nach dem Buchstaben des Gesetzes, insbesondere dem des justinian. Rechts und der darauf beruhenden Rechtslehre, und plädierte für die „Billigkeit“ des Einzelfalles. Auch ein gutes Gesetz bedürfe der Billigkeit, die O. definierte als ein „Urteil der natürlichen Vernunft“, das sich orientieren sollte am Willen Gottes, an der Nächstenliebe, an Person und Sache, Ort und Zeit sowie an dem möglichen Schaden für Dritte. Der Richter habe sich bei der unabhängigen Urteilsfindung am lokalen und gemeinen Recht und an seinem Gewissen zu orientieren. „Van radtslagende“, Rat und Gemeinde Hamburgs gewidmet, enthält allgemein gefaßte Prinzipien „zur Erhaltung guten Regiments und guter Verwaltung in Städten und Landen“.

    Einflüsse humanistischer Jurisprudenz sind in seinen unter dem Titel „Εἰσαγωγή iuris naturalis sive elementaria introduction iuris naturae, gentium et civilis“ (1539) vorgestellten Überlegungen zu einer systematischen Ordnung des Rechts zu erkennen. Die „Practica actionum forensium“ (1540, überarbeitet 1544 als „Actionum forensium progymnasmata“; ebenso: Francofurti 1608 u. Bd. 2 d. Opera Omnia) stellen eine nach dem Vorbild der Digesten in sieben Klassen von Klagen geordnete Gesamtdarstellung des Privatrechts dar. Sie waren auf eine die Praxis vorbereitende Ausbildung gerichtet, die zunächst keine direkten Nachfolger fand. Außer diesen immer wieder zitierten Werken hat O. eine Anzahl bemerkenswerter Arbeiten zum gemeinen röm. Recht verfaßt, die zwar zum großen Teil in den 1966 nachgedruckten Opera Omnia von 1559 vorliegen, aber bisher von der Forschung unter dem Gesichtspunkt ihrer Bedeutung für das positive Recht nur wenig beachtet worden sind. Davon sind „Paratitla“ (oder „Annotationes“) zu Buch 1 der Digesten und ein „Enchiridion actionum forensium“ (Eine Erg. z. d. Actiones forenses), sowie ein „Enchiridion exceptionum forensium“ hervorzuheben.

  • Werke

    Actionum iuris civilis loci communes, 1539;
    Expositio in leges XII tabularum (als Teil der „Εἰσαγωγή“), 1539;
    Topica legalia, 1545.

  • Literatur

    ADB 24;
    Stintzing-Landsberg I, S. 311;
    E. Wolf, Gr. Rechtsdenker, ⁴1963, S. 138 ff.;
    P. Macke, Das Rechts- u. Staatsdenken d. J. O., Diss. Köln 1966;
    A. Laufs, in: Jurist. Schulung 1967, S. 248-51;
    Hans Maier, Die ältere dt. Staats- u. Verw.lehre, ²1980, S. 106-13;
    F. Merzbacher, in: HRG III, 1984, Sp. 1236-39;
    M. Stolleis, Gesch. d. öff. Rechts in Dtld., I, 1600-1800, 1988, S. 346;
    J. Otto, in: M. Stolleis (Hg.), Juristenlex., 1995, S. 462 f.;
    G. Kleinheyer u. J. Schröder, Dt. u. europ. Juristen aus neun Jhh., ⁴1996, S. 313-16;
    TRE 25.

  • Autor/in

    Klaus Luig
  • Zitierweise

    Luig, Klaus, "Oldendorp, Johannes" in: Neue Deutsche Biographie 19 (1999), S. 514-515 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd118736213.html#ndbcontent

    CC-BY-NC-SA

  • Biographie

    Oldendorp: Johann O., einer der bedeutendsten deutschen Juristen um die Mitte des 16. Jahrhunderts, ist etwa 1480 zu Hamburg geboren als Neffe des bekannten Historikers Albert Krantz (s. A. D. B. XVII, 43), welchem er seine erste wissenschaftliche wie kirchliche Erziehung zu verdanken scheint. Universitätsstudien, zunächst 1504 in Rostock, sodann in Köln und Bologna bereiteten ihn auf die an letzterem Ort 1515 erfolgte Promotion zum Licentiaten vor, auf welche schon 1516 eine Berufung zur Professur nach Greifswald folgte, wo er 1517 das Rectorat bekleidete, über erst 1518 die Doctorwürde erlangte. In Greifswald übte O. einen großen Einfluß und wirkte namentlich mit regem Eifer für die Rechte der Universität, wodurch er mit den städtischen Behörden in Conflict gerieth. Da sein Charakter weniger eine religiös-dogmatische, als humanistischpraktische Färbung besaß (vgl. O. Fock, Rügen-Pommersche Geschichten V, S. 262 ff.), so war er, schon vor Einführung der Reformation, seinen katholisch strenggläubigen Amtsgenossen, namentlich dem späteren Decan des Greifswalder Domcapitels, Professor Heinrich Bukow jun. (Bd. III S. 512, vgl. Pyl. Geschichte der Greifswalder Kirchen II, S. 843 ff.) antipathisch und erregte dadurch, daß er seine Doctorpromotion (1518) unmittelbar mit seiner Trauung verband (vgl. Pyl l. c. S. 843), großen Anstoß. Dieser Umstand und die strenge Wahrung der katholischen Lehre, welche von den Universitätsprofessoren und älteren Rathsmitgliedern ausging, veranlaßte seine Uebersiedelung nach Rostock und später nach Lübeck, wo eine entschiedenere reformatorische Anschauung herrschte und er nun eine reiche Thätigkeit als Redner, Berather, Reformator und Staatsmann auszuüben vermochte. Nach Rostock hatte man ihn als Syndikus berufen; unter wesentlicher Mitwirkung seinerseits ward hier 1531 die Reformation zur Durchführung gebracht; den hiermit aufgenommenen Strebungen gegenüber trat die Wirksamkeit als Lehrer, obgleich er eine Zeit lang eine Professur bekleidete, völlig zurück, wie denn auch seine damals entstandene Schrift: „Von radtslagende|wo man gude Politik und Ordnungen von Steden und landen erhalden möge“ den Uebergang von der juristischen zu der politischen Richtung bekundet. Besonders aber nahmen ihn in Anspruch und rissen ihn persönlich auf den Tummelplatz der lebhaft erregten Parteileidenschaften die fortwährenden Angriffe, welchen er sich wegen seines evangelischen Eifers ausgesetzt sah und welche hauptsächlich in Schmähschriften der gemeinsten und gefährlichsten Art gegen ihn gerichtet wurden. Demgegenüber ließ er es an einer umfassenden Selbstvertheidigung nicht fehlen ("Wahrhafte entschuldinge Doctoris J. Oldendorp Syndici tho Rostock“, 1533), welche allerdings zur Anerkennung seiner Schuldlosigkeit seitens des Rathes der Stadt führte, gegen die Erbitterung aber, welche bei Herzog Albrecht von Mecklenburg Platz gegriffen hatte, wirkungsblos blieb, so daß er sich nur innerhalb des städtischen Weichbildes und auch hier kaum auf die Dauer sicher fühlen konnte. Häusliche Unannehmlichkeiten der peinlichsten Art scheinen hinzugekommen zu sein; wol auch das Bedürfniß des geistreichen, lebhaften, kampf- und thatenlustigen Mannes nach einem großartigeren Wirkungskreis; so entwich er denn, unter doch wol nur formaler Verletzung des ihn an Rostock und sein dortiges Amt bindenden Eides, 1534 nach Lübeck, übernahm hier das ihm sofort angetragene Syndikat und stürzte sich nun völlig in die hochgehenden Wogen der Wullenwever’schen Wirren. Seine einzelnen Dienstleistungen in dieser Sache aufzählen hieße eine Geschichte jener gesammten Politik geben; wie tief er in die Pläne des gerade damals in der Stadt allmächtigen Bürgermeisters eingeweiht wurde, inwieferne er besonders in persönliche vertraute Beziehung zu ihm trat, so wichtig dieser Punkt auch für die Beurtheilung seines späteren Verhaltens wäre, ist nicht mehr festzustellen. Sicher ist nur, daß er einerseits seine ganze Rechts-, Geschichts- und Menschenkenntniß dem Dienste der Wullmwever’schen Politik widmete, so daß er an Verhandlungen aller Art sich betheiligte und sogar eine Sendung nach Wismar, Stralsund und selbst Rostock, um die Bürgerschaften gegen den abgeneigten Rath aufzuwiegeln und durch ihren Sieg die Städte auf lübische Seite hinüberzuziehen, übernahm; andererseits aber sich eine gewisse Selbständigkeit zu wahren wußte, vielfach im Sinne der Mäßigung wirkte und demgemäß den Abschluß des Stockelsdorfer Friedens (18. November 1534) wie die Herstellung des alten Raths und des Bürgermeisters Claus Brömse bedeutend förderte. Als nun der Sturz und Justizmord Wullenwever's erfolgte, ist O. unbehelligt im Amte geblieben; und gerade dieser Umstand hat vielfach Veranlassung gegeben, ihn der Untreue und doppelten Spiels zu bezichtigen: eine Anklage, welche allerdings in dieser scharfen Form sicherlich unbegründet, aber auch, was den bloßen Vorwurf moralischer Schwäche angeht, mindestens unbewiesen ist. Trotzdem bleibt das Resultat einer gewissen Unlauterkeit im politischen (wie häuslichen) Leben des Mannes übrig; jedoch tritt demselben als entschiedenes Gegengewicht gegenüber die sein ganzes Dasein beherrschende Klarheit und Festigkeit der rein evangelischen Ueberzeugung; sie hatte ihn in jenen Strudel der Politik hineingerissen, aus welchem in solch verworrenen Zeitläuften sittlich völlig ungetrübt hervorzugehen den wenigsten gegeben ist; sie hat ihn nun auch weiter in seinen Schicksalen geleitet und zunächst abermals auf den Schauplatz politisch-religiöser Kämpfe gezogen. Er legte 1536 sein lübisches Amt nieder und folgte 1538 einem Rufe zur Professur nach Köln, der von der reformatorischen Umgebung des Erzbischofs ausging. Wie weit er sich dann activ an dem Kampf zwischen Hermann von Wied und der Stadt betheiligt hat, ist nicht sattsam festgestellt, obgleich es an Flugschriften hin und her keineswegs fehlt; 1540 bis 1542 treffen wir ihn gar nicht in Köln, sondern als Professor in Marburg; zu Beginn 1543 nach Köln zurückgekehrt, war er gerade im Begriff die juristische Facultät aus tiefem Verfall zu plötzlicher Blüthe emporzubringen, als er wegen seiner Beziehungen zu Meinertzhagen von dem reformfeindlichen siegreichen Rath|gezwungen wurde die Stadt zu verlassen. Diese ganze Episode bildet wie die Rostocker ein Vor-, so ein Nachspiel der lübischen Hauptaction; es sollte dem 63jährigen beschieden sein, jetzt endlich nach so vielen Irrfahrten in den Ruhehafen einzulaufen und dort noch fast ein Vierteljahrhundert gelehrter Muße zu genießen. Er fand dieselbe in Marburg, wohin ihn Landgraf Philipp abermals, unter den günstigsten Bedingungen, berufen hatte, und hat nun dort lehrend und schreibend, durch das Vertrauen seines Fürsten fortwährend ausgezeichnet und gegen die Anfechtungen geschützt, welchen ihn hin und wieder die in das neue Leben hinüberragenden Consequenzen alter Zeiten aussetzten, 1544 zum „Rath von Haus aus“, 1546 zum Rath in der fürstlichen Kanzlei und 1553 zum „Reformator“ der Universität bestellt, ungestört gewirkt bis zu seinem Tode, welcher ihn am 3. Juni 1567, zwei Monate nach dem Hinscheiden seines hohen Gönners, erreichte. Dieser Epoche seiner schriftstellerischen Thätigkeit verdanken wir diejenigen Arbeiten, welche dem Namen Oldendorp's, mag er nun in der politischen Geschichte mit mehr oder minder Anerkennung genannt werden, in der juristischen Litterärgeschichte stets eine ehrenvolle Stellung sichern werden. Ist solch wissenschaftliches Wirken nach so bewegtem Leben schon an sich als Zeichen seltener Elasticität des Geistes bemerkenswerth, so erst recht dann, wenn wir die bei demselben an den Tag gelegte Vielseitigkeit in Betracht ziehen. In der „Εἰσαγωγη iuris naturalis sive elementaria introductio iuris naturae, gentium et civilis“, Köln 1539, werden die Grundlagen einer Rechtsphilosophie gelegt, welche allerdings noch vielfach an das Mittelalter anklingt, den Verfasser aber doch nicht ganz mit Unrecht unter den Vorläufern des Hugo Grotius zu nennen gestattet. Die Rechtsgeschichte beschäftigt ihn in seiner „Expositio in leges XII tabularum“. Der Exegese gewidmet sind die „Annotationes in librum I Pandectarum“. Vor allem aber bewegen ihn praktische Zwecke; so zu kleineren Schriften, wie den „Topica legalia“, Marburg 1545, und den „Actionum iuris civilis loci communes“, Köln 1539; weiterhin schließlich zu seinen zwei größeren Productionen, der „Practica actionum forensium absolutissima“, Köln 1540, und dem „Enchiridion exceptionum forensium“, 2. Ausg. 1552. Alle diese Arbeiten sind durchweg mit klarer Disposition und eindringendem Fleiß, in einem, spätitalienischer Breitspurigkeit abgewandten, unabhängig wissenschaftlichen Sinne, von dem jener Uebergangszeit eigenthümlichen, mittelalterliche und humanistische Anschauungen mehr äußerlich verbindenden, als innerlich verschmelzenden Standpunkt aus geschrieben. Außer ihnen hat O. noch eine Reihe anderer Werke veröffentlicht, welche sich genau aufgezählt finden bei Strieder, Hessische Gelehrtengeschichte 10, 119—139; seine sogenannten „Opera omnia“ hat er selbst, mit einer Widmung an die Kurfürsten des Deutschen Reichs versehen, Basel 1559 erscheinen lassen. — Sein Porträt aus der Greifswalder Zeit, welches ihn (sehr häßlich und schielend) in Amtstracht und Barett darstellt, besitzt die Universität Greifswald.

    • Literatur

      Strieder, Hessische Gelehrtengeschichte 10, 110. — Krabbe, Universität Rostock 374, 402, 416.— Kosegarten, Universität Greifswald 172. — Waitz, Lübeck unter J. Wullenwever, passim.
      Harder, Zeitschrift des Vereins für Hamburg. Geschichte 4, 436. —
      Stölzel, Entwicklung des gelehrten Richterthums I. 50, 108, 415, 419; II. 185. —
      Varrentrapp, Hermann v. Wied 88, 159. — v. Stintzing, Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft I. 311 bis 338.

  • Autor/in

    Ernst Landsberg.
  • Zitierweise

    Landsberg, Ernst, "Oldendorp, Johannes" in: Allgemeine Deutsche Biographie 24 (1887), S. 265-267 unter Oldendorp, Johann [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd118736213.html#adbcontent

    CC-BY-NC-SA