Lebensdaten
1726 – 1800
Geburtsort
Revo (Südtirol)
Sterbeort
Wien
Beruf/Funktion
Jurist ; Kanonist ; österreichischer Staatsmann
Konfession
katholisch
Normdaten
GND: 119407744 | OGND | VIAF: 56724777
Namensvarianten
  • Martini, Karl Anton (bis 1765)
  • Martini, Karl Anton Ritter von (1765-1779)
  • Martini, Karl Anton Freiherr von
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Zitierweise

Martini, Karl Anton Freiherr von, Indexeintrag: Deutsche Biographie, https://www.deutsche-biographie.de/pnd119407744.html [28.03.2024].

CC0

  • Genealogie

    V Karl Ferdinand Rr. v. M. (österr. Ritterstand 1765), Hofrat d. k.k. obersten Justizstelle;
    M Margarethe Pretis di Cayno, aus trientin. Fam.

  • Biographie

    Nach Philosophiestudien in Trient studierte M. seit 1741 in Innsbruck, u. a. bei Paul Joseph Riegger, einem geistigen Wegbereiter des Josephinismus, Rechts- und Staatswissenschaften. 1747 übersiedelte er nach Wien, wo er seine Studien fortsetzte und 1753 das Doktorat beider Rechte erlangte. Nach Studienreisen durch Deutschland, die Niederlande, Frankreich, Italien und Spanien sowie 13monatiger Dienstleistung bei der kaiserl. Botschaft in Madrid wurde er 1753 an die Univ. Wien berufen, an der er 1754-82 die im Rahmen der van Swietenschen Studienreform neu geschaffene Lehrkanzel für Naturrecht sowie Institutionen und Geschichte des Röm. Rechts innehatte. Seit 1761 gab M. mehreren Kindern Maria Theresias, darunter dem nachmaligen Kaiser Leopold II., Rechtsunterricht. 1764 wurde M. zum Hofrat der obersten Justizstelle ernannt, der er mit Unterbrechung durch seine Tätigkeiten bei der Böhm.-Österr. Hofkanzlei (1774–79), als Staatsrat in inländischen Geschäften und mit Sonderaufgaben betrauter Geheimer Rat (1782–88), bis zu seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst (1797) angehörte. Seit 1788 bekleidete erden Rang eines Vizepräsidenten, von 1792 bis zu seinem Tode jenen eines Zweiten Präsidenten der obersten Justizstelle. Darüber hinaus war M. seit 1771 Mitglied der mit der Abfassung eines Bürgerlichen Gesetzbuches befaßten Kompilationshofkommission, 1790-97 Präsident der neugeschaffenen Hofkommission für Gesetzgebungssachen; ferner seit 1760 Mitglied, seit 1762 Vorsitzender der Studienhofkommission sowie 1791-95 Leiter der Studieneinrichtungskommission.

    Seiner geistigen Ausrichtung nach ist M. der Hauptvertreter des vorkritischen Naturrechts in Österreich; neben Riegger hat vor allem Christian Wolffs Pflichtenlehre M.s Staats- und Rechtsdenken nachhaltig beeinflußt. Stärker als seine Vorläufer betont M. jedoch die aus dem Naturrecht erfließenden Fundamentalrechte des Individuums, in die der Herrscher nur insoweit eingreifen dürfe, als es der Gesellschaftszweck erfordere. Volle Anerkennung fand M.s Rechts- und Staatsauffassung nur in der kurzen Regierungszeit Leopolds II. (1790–92), der die konstitutionellen Ideen seines Lehrers M. teilte. Davor|in der josephinischen und danach in der franziszeischen Ära standen Polizeistaat und Bürokratie der Verwirklichung von M.s Reformplänen im Wege: die von Franz II. unter dem Eindruck der Franz. Revolution verfügte Wiederherstellung des josephinischen Polizeistaats ließ M.s Stellung schließlich politisch untragbar erscheinen. Besonders deutlich wird M.s Abstieg durch die auch von seinen bedeutendsten Schülern J. v. Sonnenfels und F. A. v. Zeiller gebilligte Streichung der Grundrechtsbestimmungen des M.schen Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuches von 1795. Nichtsdestoweniger bildet M.s Beitrag zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) jenen Teil seines Lebenswerks, der bis heute am stärksten nachwirkt. Gerade das Nebeneinander der von M. beigesteuerten, auf dem vorkritischen (sozialethischen) Naturrecht fußenden Bestimmungen einerseits und der von Zeiller unter dem Einfluß der Lehren Kants konzipierten Bestimmungen andererseits verschaffte dem ABGB eine ideologisch ausgewogene Grundtendenz, die wohl die Hauptursache für die erstaunliche Lebenskraft dieses 1811 erlassenen Gesetzbuches darstellt.

    Wichtige, wenn auch nur mehr historisch bedeutsame Beiträge leistete M. vor allem auch auf den Gebieten des Strafrechts, Prozeßrechts. Studien- und Unterrichtsrechts sowie auf staatskirchenrechtlichem Gebiet, insbesondere im Zusammenhang mit der Aufhebung des Jesuitenordens. Seine Unterscheidung zwischen den Angelegenheiten des äußeren Gottesdienstes, die der Regelung durch die Staatsgewalt unterworfen seien, und dem inneren Gottesdienst, in den der Staat nicht eingreifen dürfe, lieferte eine wesentliche theoretische Grundlage für das staatskirchenrechtliche System des Josephinismus.

  • Werke

    Positiones de iure civitatis, 1768, ³1779 (dt. u. d. T. Lehrbegriff d. Natur-, Staats- u. Völkerrechts, 1783);
    De lege naturali positiones, 1767, ⁴1782 (dt. u. d. T. Lehrbegriff d. Naturrechts, 1797);
    Ordo historiae iuris civilis, 1755, 1803.

  • Literatur

    ADB 20;
    J. Locher. Speculi Academici Viennensis (Archiv d. Univ. Wien, B 141 II), II, 1774, S. 59;
    Rößler-Franz, ²1973;
    Kleinheyer-Schröder, Dt. Juristen, ²1983, S. 170 ff.;
    H. Schlosser, in: W. Brauneder, Juristen in Österreich, 1987, S. 77 ff.;
    Stintzing-Landsberg, III/1, S. 383 f., 522 f.;
    Noten S. 249;
    Forschungsbd. F. v. Zeiller, hrsg. v. W. Selb u. H. Hofmeister, 1980, bes. d. Btrr. v. Th. Mayer-Maly, W. Brauneder, A. Dufour, K. Ebert, D. Grimm, H. Hofmeister, B. Schmidlin u. H. Strakosch;
    Wurzbach 17.

  • Porträts

    Denkmal im Arkadenhof d. Univ. Wien;
    Gem. v. F. Messmer u. J. Kohl, um 1774/75. Abb. in: G. Krüger, Kunstwerke aus d. Bes. d. Univ. Freiburg i. Br., 1957, S. 72;
    Schabkunstbl. v. J. Jakobé nach F. Messmer (Nat.bibl. Wien), Abb., in: Festschr. z. Jh.feier d. ABGB I, 1911, vor S. 173, sowie in: Kunstwerke aus d. Bes. d. Univ. Freiburg i. Br., S. 73;
    Alabasterplatte v. J. Hör (Ferdinandeum Innsbruck), Abb. ebd., S. 74.

  • Autor/in

    Herbert Hofmeister
  • Zitierweise

    Hofmeister, Herbert, "Martini, Karl Anton Freiherr von" in: Neue Deutsche Biographie 16 (1990), S. 299-300 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd119407744.html#ndbcontent

    CC-BY-NC-SA

  • Biographie

    Martini: Karl Anton Freiherr von M. zu Wasserberg, Rechtslehrer, Staatsmann, Mitbegründer der Aufklärung und der Josephinischen Reformen in Oesterreich, geb. 15. Aug. 1726 zu Revo in Südtyrol, war der Sohn eines k. k. Hofrathes der obersten Justizstelle, der 1765 in den Ritterstand erhoben wurde, studirte in Innsbruck und Wien, erwarb an letzterer Universität die juristische Doctorwürde und unternahm dann Reisen durch Deutschland, die Niederlande, Spanien, Frankreich, Italien. In Spanien hatte er durch 13 Monate hindurch Beschäftigung bei der kaiserlichen Gesandtschaft gefunden. Als er nach Wien zurückkehrte, erzielte eben van Swieten's Einfluß auf das gesammte Studienwesen die ersten praktischen Erfolge, zu diesen gehörte es unstreitig, daß M. 1754 „nach ausgestandenen Konkurs“ (wie sich De Luca so rührend ausdrückt) zum Professor des Naturrechtes und des römischen Rechtes an der Wiener Universität ernannt wurde, zu deren Regeneration nächst J. v. Riegger er in Hinsicht auf die juridischen Studien am wesentlichsten beigetragen hat. Als Lehrer und Schriftsteller war er ein Vorkämpfer des Rationalismus im Rechtswesen; er verwarf die Tortur und verlangte Beschränkung der Todesstrafe, das Naturrecht suchte er auf rein philosophische Begriffe, frei von jeder theologischen Beeinflussung zu begründen, in der Theorie des Staates stellte er sich auf den Standpunkt der gemäßigten Aufklärung. Sein bedeutendster Schüler, J. v. Sonnenfels, spricht mit großer Anerkennung und Dankbarkeit von der Einwirkung Martini's auf seine geistige Entwicklung. „Ich bin M. die Gerechtigkeit zu gestehen schuldig, daß sein gedrängter, überzeugender Vortrag mich zuerst wahrhaft denken gelehrt, und wenn heute Ordnung, Klarheit und Bündigkeit in meinen Schriften und Vorlesungen nicht ganz vermißt werden, so habe ich es viel dem Unterrichte dieses Mannes zuzuschreiben, der dem Staate so viele Jünglinge gebildet hat, die nun mit Ruhm ansehnliche Aemter bekleiden und durch ihre Geschicklichkeit ihren Lehrer ehren.“ Sein Vortrag in klassischem Latein verlor durch die italienisirende Aussprache und durch den murmelnden Ton, den er sich angewöhnt hatte, an Deutlichkeit und konnte nicht als ein hinreißender gelten, er wirkte hauptsächlich dadurch anregend, daß M. keine Gelegenheit vorübergehen ließ, ohne auf die bestehenden Mißbräuche und Vorurtheile hinzuweisen. Seit 1760 gehörte M. auch der Studienhofcommission an und schützte durch seine Intervention die Professoren vor der bedrückenden Willkür der Facultätsdirectoren. Die allmälige Verdrängung der Jesuiten von der Lehrkanzel ist nicht zum geringsten Theile ihm zuzuschreiben, da er sich des besonderen Vertrauens und Wohlwollens der Kaiserin Maria Theresia erfreute, welche ihm in den Jahren 1761—73 den Unterricht der Erzherzoge Joseph, Leopold, Ferdinand, Maximilian und der Erzherzogin Marie Caroline, nachmaligen Königin von Neapel, übertragen hat. Ihm wurde übrigens, wie Arneth bemerkt, das gewöhnliche Schicksal der Männer von gemäßigter Gesinnung zu Theil: weder der einen, noch der anderen der sich feindlich gegenüberstehenden Parteien konnte er es vollkommen recht machen. Die Jesuiten und ihre Anhänger sahen in ihm einen Gegner und bekämpften ihn als solchen; ein Gleiches geschah aber auch von jenen ungestümen Drängern nach vorwärts, als deren eigentliche Repräsentanten der jüngere Riegger und Eybel anzusehen waren. Martini's Wirksamkeit blieb nicht auf die akademische Laufbahn beschränkt, er wurde 1764 Hofrath bei der Obersten Justizstelle und hat seither an allen hervorragenden legislatorischen Arbeiten, namentlich seit 1773 an der Codificirung des Civilgesetzbuches Antheil genommen; er ist auch der Verfasser des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in 3 Theilen, welches in Galizien eingeführt wurde. 1774 kam M. zur politischen Hofstelle, zur böhmisch-österreichischen Hofkanzlei und erhielt daselbst das Referat über alle die Aufhebung des Jesuitenordens betreffenden Angelegenheiten. Er hatte schon vorher in der Commission, welche ein Jahr vorher zur Berathung der durch Aufhebung der Gesellschaft Jesu verursachten Geschäfte eingesetzt worden war, auf die Nothwendigkeit von Reformen im Schulwesen hingewiesen und selbst die Grundzüge zur Entwerfung eines allgemein verbesserten Planes in Studiensachen entworfen, welche glänzend begutachtet wurden und mit Annahme eines einzigen unwesentlichen Punktes die Genehmigung der Kaiserin erhielten. Es wird darin die Verpflichtung des Staates betont, jedem Unterthan nach Stand und Beruf den nöthigen Unterricht zu ertheilen und dies durch die Anstellung tauglicher Lehrer zu ermöglichen. Ein gleichförmiger Unterricht müsse eine gleiche Denkungsart aller Unterthanen und wahren Nationalgeist wachrufen, alle Pedanterie, sowie die unnützen spitzfindigen Streitfragen mühten verbannt werden, dagegen sei die Anwendung und Ausübung der erlernten Grundsätze anzustreben, durch einen eigenen Fond müßte dem Schulwesen die nöthige Dauerhaftigkeit garantirt werden. Im J. 1779 kehrte M. über sein Ansuchen wieder zur Obersten Justizstelle zurück und wurde 1782 Staatsrath in inländischen Geschälten. Von diesem Zeitpunkte an gab er seinen akademischen Beruf aus und widmete sich unter Joseph II., der in ihm einen treuen Anhänger seiner Ideen fand, der Verbesserung der Criminalgesetze und der Einführung der neuen Gerichtsverfassung in Mailand und den Niederlanden. Unter Leopold II. wurde er Präsident der neu zusammengesetzten|Hofcommission für Gesetzsachen, unter Franz II. zweiter Präsident der Obersten Justizstelle. Die Verleihung hoher Orden, des Freiherrnstandes und der Geheimratswürde hatten dem hohen Ansehen, welches M. bei der Regierung genoß, außerdem besonderen Ausdruck gegeben. M. starb am 7. August 1800. Von seinen schriftstellerischen Arbeiten sind hervorzuheben: „Ordo historiae juris civilis“ (1755); „De lege naturali positiones“ (1767), deutsch: „Lehrbegriff des Naturrechts“ (1797); „Positiones de jure civitatis“ (1768), deutsch bearbeitet von Sonnleithner, Hiltenbrand, Zahlheim und von M. selbst als „Allgemeines Recht der Staaten“ (1797); „De lege naturali exercitationes sex“ (1776), deutsch von Sonnleithner. Dazu kamen noch Dissertationen und Ausgaben von Mercerius: Consiliator, Oldendorp: Εἰσαγωγή und Merillius: Observat, libri VIII.; auch haben Martini's Anschauungen und Grundsätze zu mehrfachen Interpretationen und Compilationen Anlaß gegeben.

    • Literatur

      Volpi, Sulla vita e sulle opere del Barone C. A. Martini. — De Luca, Das gelehrte Oesterreich, I. Bd. —
      Oesterr. National-Encyclopädie,. Bd. —
      Wurzbach, Biogr. Lex. 17. Th. —
      Arneth, Maria Theresia, 9. Bd. —
      A. Wolf, Oesterr. unter Maria Theresia, Joseph II., Leopold II., S. 202 u. ff. — Kopetzky, Joseph und Franz von Sonnenfels.

  • Autor/in

    H. v. Zwiedineck-Südenhorst.
  • Zitierweise

    Zwiedineck von Südenhorst, Hans, "Martini, Karl Anton Freiherr von" in: Allgemeine Deutsche Biographie 20 (1884), S. 510-512 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd119407744.html#adbcontent

    CC-BY-NC-SA