Lebensdaten
1807 – 1875
Geburtsort
Harsefeld bei Stade
Sterbeort
Celle
Beruf/Funktion
hannoverischer Justizminister ; Staatsmann
Konfession
evangelisch
Normdaten
GND: 116239581 | OGND | VIAF: 27816611
Namensvarianten
  • Düring, Otto Albrecht von
  • Duering, Otto Albrecht von

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Zitierweise

Düring, Otto Albrecht von, Indexeintrag: Deutsche Biographie, https://www.deutsche-biographie.de/pnd116239581.html [28.03.2024].

CC0

  • Genealogie

    V Carl Joh. Gg. (1773–1842), hann. Staatsrat, Oberhauptmann in Meinersen, S des Gg. Albr. (1728–1801), Burgmann zu Horneburg, hann. Gen.major, u. der Anna Marie Lucie v. Rönne;
    M Louise Sophie (1774–1817), T des Heinr. Otto v. Borries (1728–85), Geh. Justizrat in Stade, u. der Eleonore Sophie Freiin Grote;
    Stade 1842 Elis. Karol. (1822-79), T des Frdr. Andr. Stromeyer (1788–1846), Mitgl. des Staatsrats, Kanzleidirektor der Justizkanzlei Göttingen, Regierungsbevollmächtigter an der Univ. Göttingen, u. der Caroline Lappenberg, Schw des Joh. Martin Lappenberg (1794–1865), Archivar, Sekr. des Senats der Freien Stadt Hamburg (s. ADB 17);
    1 T.

  • Biographie

    D., Justizminister im Ministerium Stüwe, war der Schöpfer der Justizorganisation des Königreichs Hannover, die seit dem 1.10.1852 das Rechtsleben Niedersachsens ordnet, die preußische Justizreform von 1877 bestimmte, also in den Nachfolgeländern des preußischen Staates in der Bundesrepublik bis heute fortwirkt.

    D. studierte in Göttingen (1824–28) und rückte in der Justizlaufbahn bis 1847 zum Mitglied des Oberappellationsgerichts in Celle auf. Während der Verfassungskämpfe (1837–42) trat D. für die Rechtsgültigkeit des Staatsgrundgesetzes ein, die er auch als Deputierter der bremischen Ritterschaft in der 1. Kammer der allgemeinen Ständeversammlung verfocht (1834-38, 1847). Er wurde deswegen durch Urlaubssperre seiner vorgesetzten Dienstbehörde längere Zeit aus der 1. Kammer ausgeschlossen (1839-46). Auf Grund seiner charaktervollen eindeutigen Haltung während des Vormärzes und seiner juristischen Sachkenntnis wurde er als Justizminister Mitglied des Märzministeriums Stüwe (1848–50). Als solcher führte er die Justizreform durch. Er verbesserte die Gerichtsverfassung und trennte die Justiz von der Verwaltung. Die Patrimonialgerichte der adligen Gutsherrn, die von Magistratsmitgliedern besetzten städtischen Gerichte des bürgerlichen Ratspatriziats, die konsistoriale Rechtsprechung wurden beseitigt, die Ämter des Landesfürsten von ihrem richterlichen Wirkungsbereich getrennt, Gerichte und Richter von städtischen Bindungen befreit. Fortan gab es ein in einem dreifachen Instanzenzuge geteiltes Gerichtssystem: Amtsgerichte, Obergerichte und Oberappellationsgericht in Celle, ohne daß Richter und Gerichte im Spiel der Kräfte des Staates eigenen Einfluß zu entwickeln vermochten oder der Macht anderer dienten. Richter aber konnte von nun an jeder werden, der eine wissenschaftliche Fachbildung erworben hatte. Ebenso wurde das Gerichtsverfahren umgestaltet. Die Zivil- und Strafprozesse waren bislang auf Grund von schriftlichen Defensionen der Parteien entschieden worden. Künftig sollte jedes Verfahren öffentlich und mündlich durchgeführt werden. Die geplanten Schwurgerichte eröffneten außerdem der selbständigen und selbsttätigen Mitwirkung des Volkes die Pforten. So wurden neue Zivil- und Strafprozeßordnungen ausgearbeitet. Die Reform des Justizwesens hatte die Umbildung der Verwaltung notwendig gemacht. Indirekt waren also auch die großen Verwaltungsreformen dieser Jahre von der Justizgesetzgebung D.s mitbestimmt worden. Wenn D. selbst als Minister die Inkraftsetzung der fertigen Gesetze vor seiner Entlassung (1850) auch nicht mehr verfügen konnte, erlebte er doch als langjähriger Vizepräsident (1850–59) und Präsident (1859–75) des obersten Gerichts in Celle die Genugtuung, in seinem eigenen Werke als höchster und größter Richter seines Landes tätig zu sein. Die historische Rechtfertigung wurde seiner Reformgesetzgebung zuteil, als sein hervorragendster Mitarbeiter, Ad. Leonhardt, der 1867 preußischer Justizminister geworden war, die preußische Justizreform von 1877 nach hannoverischem Vorbild gestaltete. Auf diese Weise wurde D. der Schöpfer des deutschen Amtsgerichts. Als leitender Richter des Oberappellationsgerichts, das nach der preußischen Annexion zum Appellationsgericht in Celle degradiert wurde, entfaltete er in der von ihm geleiteten juristischen Zeitschrift für hannoverisches Recht und im Magazin für hannoverisches Recht 2½ Jahrzehnte eine reiche schriftstellerische Tätigkeit. Bildung, politische Überzeugung, Arbeit und Persönlichkeit stellten ihn in den Kreis der Geister seiner Zeit und seines Volkes, die mit ihrem Wirken die Neuordnung und damit den neuzeitlichen Höhepunkt der Geschichte des deutschen Reiches vorbereitet haben.

  • Werke

    in: Mgz. f. Hann. Recht 1-9, 1851-59; Neues Mgz. f. Hann. Recht 1-10, 1860-69;
    Entscheidungen d. Tribunals zu Celle 1-10, 1857-66; Zs. f. Hann. Recht 1-7, 1869-75.

  • Literatur

    ADB V;
    Hann. Staatskal. Jg. 1829-75;
    Aktenstücke d. 10. allg. Ständevers. d. Kgr. Hannover, 1849, S. 171 ff., 367 ff.;
    Aktenstücke d. 11. allg. Ständeverslg. d. Kgr. Hannover, 1850, S. 1701 ff., 1802 ff., 1931 ff., 1984 ff.;
    Gesetzessig. f. d. Kgr. Hannover, 1850, 1. Abt., S. 207 ff., 227 ff., 341 ff., 535 ff., 2. Abt., S. 1 ff.;
    A. Oppermann, Zur Gesch.|d. Kgr. Hannover, 2 Bde., 1860/62;
    Im alten Kgr. Hannover 1814-66;
    Zs. f. Hann. Recht VII, 1875, S. 163-72;
    W. v. Hassel, Gesch. d. Kgr. Hannover, 2 T., 1897-1901;
    Ernst v. Meyer, Hann. Verfassungs- u. Verwaltungsgesch., 2 Bde., 1898/99;
    G. Stüwe, J. B. C. Stüwe, 1900;
    H. Oncken, Rud. v. Bennigsen I, 1910;
    Allg. hann. Biogr. II, 1914;
    Kurt v. D., Stammtafeln d. Fam. D., 1920;
    B. Mühlhan, Ein staatsmänn. Kunstwerk, Die hann. Justiz- u. Verwaltungsorganisation v. 1. Okt. 1852, in: Osnabrücker Tagebl. v. 4.10.1952.

  • Porträts

    Ölgem. von v. Harling (Fam.archiv v. D., Horneburg b. Stade).

  • Autor/in

    Bernhard Mühlhan
  • Zitierweise

    Mühlhan, Bernhard, "Düring, Otto Albrecht von" in: Neue Deutsche Biographie 4 (1959), S. 170-171 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd116239581.html#ndbcontent

    CC-BY-NC-SA

  • Biographie

    Düring: Otto Albrecht v. D., geb. 10. Jan. 1807 zu Harsefeld im Herzogthum Bremen (südlich von Stade), gestorben 11. April 1875 zu Celle. Nach Absolvirung des Gymnasiums zu Holzminden bezog er im Herbste 1824 die Universität Göttingen zum Studium der Rechtswissenschaft. Seine erste Anstellung erhielt er im Februar 1828 bei dem lüneburgischen Amte Meinersen (südöstlich von Celle), dem sein Vater, der Oberhauptmann v. Düring, vorstand. Im December 1829 zum Auditor bei der Justizcanzlei zu Stade ernannt, hat er diesem Gerichte bis zum J. 1847, seit 1832 als Assessor, seit 1839 als wirklicher Justizrath angehört. Das Collegium war eines der höhern Gerichte, die sich für die Gültigkeit des von Ernst August umgestoßenen Staatsgrundgesetzes in ihren Rechtssprüchen erklärten, und D. votirte mit der Majorität. 1833 für die Ritterschaft des Herzogthums Bremen in die erste Kammer der hannoverschen Ständeversammlung erwählt, betheiligte er sich seitdem lebhaft an deren Verhandlungen mit Ausnahme einiger Jahre, in denen ihm die Regierung in Folge seiner Haltung in der Verfassungssache den Urlaub verweigerte. Seine juristische Tüchtigkeit verschaffte ihm die Mitwirkung bei der Vorbereitung der wichtigsten Justizgesetze: er war Mitglied der ständischen Ausschüsse zur Vorberathung des Criminalgesetzbuches von 1840 und der bürgerlichen Proceßordnung von 1847, wie er schon der vom Justizministerium 1845 zur Begutachtung des letztgenannten Gesetzes eingesetzten Commission angehört hatte. Nachdem er bereits in dem zeitweilig eingerichteten Retardatensenat des Celler Oberappellationsgerichts 1843 und 1844 thätig gewesen war, wurde er 1847 vom Könige zum Mitgliede des höchsten Gerichtshofes ernannt. Das Jahr 1848 brachte nach Stüve's Ausdruck ein aus der bisherigen Opposition gewähltes Ministerium an die Spitze des hannoverschen Staates, D. erhielt das Justizdepartement. Mochte er sich auch bisher nicht als ein Freund der von der liberalen Partei|geforderten Justizreformen gezeigt haben, nachdem einmal durch das Ministerprogramm vom 22. März Verbesserung der Gerichtsverfassung, Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung, Aufhebung des befreiten Gerichtsstandes, Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens in bürgerlichen und peinlichen Sachen sowie Schwurgerichte bei letzteren zugesagt waren, setzte er seine ganze Kraft daran, eine diesen Grundsätzen entsprechende, sie in vollem Umfange und zwar möglichst bald verwirklichende Gesetzgebung herzustellen. Zu dem Zweck umgab er sich mit trefflichen Mitarbeitern, er berief den Justizrath Schmidt zum Generalsecretär seines Ministeriums; Dr. Leonhardt, der nachmalige preußische Justizminister, damals Advocat zu Hannover, wurde Ministerialreferent, ein nach bisherigen hannoverschen Verhältnissen unerhörter Schritt; ein hervorragender rheinischer Jurist, Oppenhoff, veranlaßt, eine Zeit lang commissarisch an den Arbeiten des Ministeriums theilzunehmen. Daß Düring's Verdienst um die nachmals so berühmt gewordene hannoversche Justizgesetzgebung in mehrerm bestand als in der Wahl der richtigen Mitarbeiter, bezeugt ein wohl unterrichteter Beurtheiler in den Worten: „Er hatte die seltene Eigenschaft, das Geringfügige gering zu nehmen; wenn aber wichtige, namentlich grundsätzliche Fragen zur Bearbeitung kamen, da war er der Meister, und seinem scharfen Blicke entging keine Lücke, keine Falte.“ Schon im Frühjahr 1849 konnten die wichtigsten Justizreformgesetze den Ständen vorgelegt werden. Die Kämpfe um die nationale Verfassung ließen sie nicht vor dem Beginn des nächsten Jahres zur Berathung kommen. Nachdem sie ohne erhebliche Abänderung von den Ständen genehmigt waren, war die königliche Sanction nicht zu erlangen, begannen Verhandlungen und Verwicklungen, die mit dem Rücktritt des Ministeriums Stüve am 28. Oct. 1850 endeten. Erst unter der nachfolgenden Regierung, am 8. November 1850 wurden die Justizgesetze publicirt; nur das provisorische, später als definitiv bestätigte Gesetz über die Bildung der Schwurgerichte vom 24. Dec. 1849 ist noch von D. selbst contrasignirt und während seines Ministeriums in Kraft getreten. Bei seiner Entlassung als Minister wurde D. zum zweiten Vicepräsidenten des Oberappellationsgerichts zu Celle ernannt; 1857 wurde er dessen erster Vicepräsident und 1859 dessen Präsident. Mit dieser höchsten richterlichen Stelle im Lande, aus der ihn erst der Tod abberief, verband er eine unausgesetzte litterarische Thätigkeit auf dem Gebiete des Particularrechts: seit 1855 redigirte er das Magazin oder, wie es seit 1869 hieß, die Zeitschrift für hannoversches Recht und war zugleich deren eifrigster Mitarbeiter.

    • Literatur

      Zeitschrift für hannoversches Recht. Bd. VII. S. 163—172.

  • Autor/in

    Frensdorff.
  • Zitierweise

    Frensdorff, Ferdinand, "Düring, Otto Albrecht von" in: Allgemeine Deutsche Biographie 5 (1877), S. 486-487 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd116239581.html#adbcontent

    CC-BY-NC-SA