Lebensdaten
1701 – 1785
Geburtsort
Stuttgart
Sterbeort
Stuttgart
Beruf/Funktion
Reichspublizist ; württembergischer Staatsmann ; Jurist
Konfession
evangelisch?
Normdaten
GND: 118737104 | OGND | VIAF: 121706822
Namensvarianten
  • Moser von Filseck, Johann Jakob
  • Moser, Johann Jakob
  • Moser von Filseck, Johann Jakob
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Objekt/Werk(nachweise)

Orte

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Zitierweise

Moser, Johann Jakob, Indexeintrag: Deutsche Biographie, https://www.deutsche-biographie.de/pnd118737104.html [29.03.2024].

CC0

  • Genealogie

    V Johann Jakob (1660–1717), württ. Rentkammerrat, Rechnungs- u. Ökonomierat d. Schwäb. Kreises, S d. Johann Jakob (1620–66), Rentkammersekr., u. d. Anna Rosine Hauff;
    M Helena Katharina (1672–1741), T d. Johann Hartmann Misler (1642–98), Rektor zu Worms, dann Domprediger u. Konsistorialassessor zu Stade, Sup. d. Hzgt. Verden (s. ADB 22), u. d. Anna Kunigunde Rühle (1646–1700);
    9 Geschw, – Stuttgart 1722 Friederike Rosine (1703–62), T d. Dr. iur. Johann Jakob Vischer (1647–1705), württ. Oberratspräs., u. d. Marie Jakobine Schmid (1661–1713);
    3 S, 5 T, u. a. Friedrich Carl Frhr. (s. 2), Wilhelmine Louise (1726–62, Gottfried Achenwall, 1719–72, Statistiker, Historiker, s. NDB I), Wilhelm Gottfried (s. 3), Marie Dorothea (1733–88, Christian Friedrich Mögling, 1726–97, Mag., Spezialsup. zu Brackenheim, s. Jöcher-Adelung), Christiana (1735–1809, Gottlob Mohl, 1727–1812, GHR in St.), Christian Benjamin (1746–74), bad. u. hess. Hofrat;
    E Benjamin Ferdinand v. Mohl (1767–1845), württ. Politiker (s. ADB 22);
    Ur-E Robert v. Mohl (1799–1875), Staatsgelehrter, Hugo v. Mohl (1805–72), Botaniker, Moriz Mohl (1802–88), Nat.ökonom (alle s. NDB 17).

  • Biographie

    M. begann 1717 das Studium der Rechte in Tübingen, das er 1720 mit dem Lizentiat abschloß Noch im selben Jahr wurde er zum ao. Professor an der Univ. Tübingen und zum württ. Regierungsrat ohne Bezahlung ernannt. 1721 begab er sich nach Wien, wo er das Vertrauen und die Protektion des Reichsvizekanzlers Friedrich Karl Gf. Schönborn gewann. Nach kurzem Aufenthalt in Stuttgart kehrte er 1724 nach Wien zurück, wo ihm Schönborn die gut bezahlte Stellung eines Schreibers bei Reichshofrat v. Nostiz verschaffte, der sich schon bald ganz auf M. verließ. Zudem gewann er das Vertrauen der Reichshofratspräsidenten Ernst Friedrich Gf. Windisch-Graetz und Johann Wilhelm Gf. Wurmbrand, das er sich über viele Jahre hinweg erhielt. Die ihm angebotene Stelle eines Reichshofratsagenten sowie eine Reihe anderer ehrenvoller Angebote lehnte er ab, weil sie mit der Forderung nach einem Konfessionswechsel verbunden waren. 1726 verließ er Wien und wurde Wirkl. Regierungsrat in Stuttgart. Da er mit der Politik des kath. Hzg. Eberhard Ludwig nicht übereinstimmte, verließ er dieses Amt bereits nach einem Jahr. Seit 1729 war er Titularprofessor am Collegium illustre in Tübingen. Als erster deutscher Professor hielt er auch Vorlesungen über positives europ. Völkerrecht. Von der streng absolutistischen Regierungsart des Hzg. Karl Alexander abgestoßen, quittierte er 1733 den württ. Dienst und folgte einem Ruf als Professor Juris Primus Ordinarius und Universitätsdirektor an die heruntergekommene preuß. Univ. Frankfurt/Oder. M. konnte sich in der gelehrtenfeindlichen Stimmung in Preußen unter Friedrich Wilhelm I. nicht entfalten. Nur mit Mühe gelang es ihm, sich der primitiven Atmosphäre des Tabakskollegiums zu entziehen. Nach sechs Jahren kam er 1739 um seine Entlassung ein, die ihm „in Gnaden“ gewährt wurde.

    Er zog sich, inzwischen ein überall anerkannter Fachmann für das Reichsrecht, mit seiner zahlreichen Familie in eine pietistische Gemeinde nach Ebersdorf (Vogtland) zurück. In den acht Jahren dort, die M. in seinen Erinnerungen als die glücklichsten seines Lebens bezeichnete, entstand sein Hauptwerk „Das Teutsche Staatsrecht“ (50 Teile und 2 Teile Zusätze, 1737–54). Ein zweites großes Werk, das er 1739 in Angriff nahm, eine zusammenfassende und systematische Bearbeitung des gesamten deutschen Territorialstaatsrechts, konnte er wegen erheblicher Widerstände, insbesondere des württ. Hofes, nicht zu Ende führen. Seine Erfahrungen mit dem Reichshofrat legte er in einer vielbändigen Sammlung von Reichshofratsvoten, in einer „Einleitung zum Reichshofratsprozeß“ (4 Bde., 1731–37) und in den „Grundsätzen der Reichshofratspraxis“ (1743) nieder. Die Verbindung, die er in Wien zum Reichsvizekanzler geknüpft hatte, und sein Ansehen als Reichspublizist führten dazu, daß ihn dessen Bruder, Kurfürst Franz Georg v. Schönborn, 1741/42 in die kurtrier. Gesandtschaft zur Wahl Kaiser Karls VII. aufnahm. An der Abfassung und Neugliederung der Wahlkapitulation und des kurfürstl. Kollegialschreibens war er maßgeblich beteiligt. Ein Angebot, in den Reichshofrat Karls VII. einzutreten, lehnte er ab. 1745 gehörte er zur kurhann. Wahlgesandtschaft bei der Wahl Kaiser Franz' I. In dieser Zeit schloß er sich der pietistisch geprägten Gemeinde um die Grafen Reuß an, von der er sich wieder trennte, als sie sich mit der Herrnhuter Bewegung des Grafen Zinzendorf vereinigte. Seine tief empfundene Religiosität blieb jedoch pietistisch geprägt. M. verfaßte eine Reihe theologischer und erbaulicher Schriften sowie geistliche Lieder.

    1748 nahm M. die Stelle eines Geheimen Rates und Chefs der Kanzlei des Landgrafen von Hessen-Homburg an, die er aber, als seine Reformvorschläge unbeachtet blieben, rasch wieder verließ. Wenige Jahre leitete er die private Staats- und Kanzleiakademie in Hanau. Er gab dieses Amt auf, als an ihn 1751 der Ruf erging, Konsulent, d. h. wissenschaftlicher Berater, der württ. Landstände zu werden. 20 Jahre lang, bis 1771, blieb er über viele Schwierigkeiten hinweg in dieser Stellung. M. erwies sich auch hier als kein bequemer Mann. Durch seine Reformvorschläge für den ständischen Ausschuß kam er mit diesem so in Konflikt, daß er 1757 von den Beratungen ausgeschlossen wurde. Gegenüber den Geldforderungen des Herzogs zur Gestellung und Ausrüstung eines württ. Kontingents zur Reichsarmee im Reichskrieg gegen Preußen wurde der im selben Jahr wieder in Gnaden aufgenommene M. zum Haupt des ständischen Widerstands gegen den Herzog. Am 12.7.1759 verhaftet, verbrachte er über 5 Jahre in Einzelhaft auf dem Hohentwiel und wurde so zum Märtyrer der landständischen Idee. Trotzdem gelang es dem unbequemen Mann nach seiner Entlassung nicht, seinen alten Einfluß als Ratskonsulent wieder zur Geltung zu bringen. Seine Kritik an der Tätigkeit des Landschaftsausschusses, 1770 in einer Denkschrift für den Landtag allzu freimütig geäußert, führte zu seiner Entlassung. Er zog sich zurück. In diesen Jahren entstand sein zweites Hauptwerk „Neues Teutsches Staatsrecht“ (20 Teile, 1766–75).

    M., dessen Werk über 100 000 Seiten umfaßt, war einer der produktivsten Autoren der Weltgeschichte. Das Verzeichnis seiner gedruckten selbständigen Werke enthält 331 Titel, von denen einige weit mehr als 1000 Seiten umfassen. Dazu kommt eine riesige Zahl ungedruckter Gutachten und Schriften. Sein Stil war sachbezogen und ohne literarischen Glanz; er schrieb für die Praxis. Den Inhalt seiner Schriften erschloß er durch vorbildlich gestaltete Register. Niemand, der sich mit der Geschichte des Heiligen Römischen Reiches befaßt, kann sich seinem Werk entziehen. Darin liegt seine bis heute nachwirkende Bedeutung, aber auch die Gefahr, die Geschichte des Reiches mit M.s Augen zu sehen. Mit seinem monumentalen Werk begann eine neue Phase der Reichspublizistik. Was Leibniz mit seinem „Fürstenerius“ begonnen und Johann Jakob Mascov fortgesetzt hatte, vollendete M. mit seinem „Teutschen Staatsrecht“ und seinem „Neuen Teutschen Staatsrecht“: ein von allen konfessionellen Vorurteilen und historischen Schuldzuweisungen freies Staatsrecht. In diesem Sinne unterschieden schon Zeitgenossen eine Epoche vor und nach M. In einer Zeit, in der das Reich durch den österr.-preuß. Gegensatz zerrissen zu werden drohte, schuf M. durch sein Werk eine gemeinsame ideelle Basis. So sehr er sich auch bemühte, die Verfassungswirklichkeit des Reiches darzustellen, so wenig verschloß er seine Augen vor den Gebrechen der Reichsverfassung. Bei aller Kritik sah er in ihr jedoch eine Garantie für die Existenz kleinerer Reichsstände und für die Wahrung der Rechte der Untertanen gegenüber den Tendenzen mancher Landesherren, in ihren Ländern ein absolutistisches Regime einzuführen. Wie J. Möser setzte er den Absolutismus gleich mit der Zerstörung historisch gewachsener Lebenswelten. M.s Darstellung des Reichsstaatsrechtes wurde von beiden Konfessionsparteien als grundlegend anerkannt.

    Mit seinen Schriften zum Völkerrecht wurde M. zum Begründer des auf Erfahrung gegründeten positiven Völkerrechts. So sehr er sich in seinen staatsrechtlichen Schriften auch um Sachlichkeit und Neutralität bemühte, in seinen vielen Darstellungen von Tagesereignissen verschmähte er keineswegs eine herzhafte Polemik. In diesen Schriften galten seine Sympathien dem ev. Reichsteil und dem Corpus evangelicorum. Er war überzeugt, daß die Protestanten durch die Übermacht der Katholiken im Reich und insbesondere vom kath. Kaiserhaus in ihrer Existenz bedroht waren. Als er in seinem Neuesten Reichsstaatshandbuch (2 T., 1768/69) den Standpunkt vertrat, die ev. Assessoren am Reichskammergericht sollten vor ihrer Präsentation einen Revers unterschreiben, daß sie sich in ihren Urteilen in Religionsangelegenheiten an das Votum des Corpus evangelicorum hielten und diesen Vorschlag hartnäckig in mehreren Schriften verteidigte, handelte er sich 1777-79 einen Fiskalprozeß vor dem Reichskammergericht ein. Ihm wurde vorgeworfen, er untergrabe damit das oberstrichterliche Amt des Kaisers und die Unabhängigkeit der Richter. Das Verfahren wurde nach einer Intervention des Corpus evangelicorum eingestellt, in der auf die großen Verdienste M.s hingewiesen wurde. M. sah darin „eine Ehre, die noch keinem teutschen Rechtsgelehrten widerfahren ist“. In Preußen, dessen Absolutismus und militärische Struktur er scharf verurteilte, sah er eine Garantie für das Fortleben des Protestantismus im Reich. Diese Tendenz, die sich in manchen Schriften auch in Fehlurteilen äußern konnte, verband er mit guten Beziehungen zu kath. Reichsständen und insbesondere zu dem das kath. Deutschland beherrschenden Haus Schönborn. Niemals bezweifelte er die Existenzberechtigung geistlicher Staaten. Bis zuletzt besaß er gute Beziehungen zum Wiener Hof und erfreute sich dort einer steigenden Wertschätzung. M. war durch sein Werk zu einer Institution geworden.

  • Werke

    Weitere W u. a. Allg. Einl. ind. Lehre d. bes. Staats-Rechts aller einzelnen Stände d. hl. Röm. Reichs, 1739. – Schrr. üb. d. Reichsstädte Aachen, Zell/Harmersbach (alle 1740), Nürnberg (1741), d. geistl. Stifte Baindt, Constanz mit d. Abtei Reichenau, Trier mit d. Abtei Prüm u. St. Maximin (alle 1740), d. gfl. Häuser v. der Leyen, v. Plettenberg u. v. Virmont (1744), Sayn (1749), d. Fürsten v. Anhalt (1741) sowie d. Kurfürstentümer Bayern (1754), Mainz (1755), Braunschweig (1755), Pfalz (1762) sowie d. Mgfsch. Baden (1772). – Grund-Säze d. jezt-übl. Europäischen Voelcker-Rechts in Fridens-Zeiten, 1750 (Neuausg. 1959 mit e. Nachwort v. E. Wolf);
    Grund-Säze d. jetzt-übl. Europäischen Völcker-Rechts in Kriegs-Zeiten… seit d. Tode Kaiser Karls VI., 10 T, 1777-80;
    Nord-America nach d. Friedensschlüssen v. J. 1783, 3 Bde., 1784/85;
    Lebens-Gesch. J. J. M.s. v. ihme selbst beschrieben, 3 T., 1777, 4. T., 1783.

  • Literatur

    ADB 22;
    A. Schmid, Das Leben J. J. M.s, Aus seiner Selbstbiogr. u. Fam.papieren, 1868;
    A. E. Adam, J. J. M. als württ. Landschaftskonsulent 1751-1771, 1887;
    A. Verdross, J. J. M.s Programm e. Völkerrechtswiss. d. Erfahrung, in: Zs. f. öff. Recht 3, 1922;
    M. Frölich, J. J. M. in seinem Verhältnis z. Rationalismus u. Pietismus, 1925;
    L. Becher, J. J. M. u. seine Bedeutung f. d. Völkerrecht, 1927;
    W. Grube, Der Stuttgarter Landtag, 1957 (P);
    K. S. Bader, J. J. M., Staatsrechtslehrer u. Landschaftskonsulent, in: Lb. aus Schwaben u. Franken, VII,|1960, S. 92-121 (P);
    ders., J. J. M. u. d. Reichsstädte, in: Esslinger Stud. 4, 1958;
    R. Rürup. J. J. M., Pietismus u. Reform, 1965 (W, P);
    E. Schömbs, Das Staatsrecht J. J. M.s (1701-83). 1968 (vollst. W-Verz.);
    M. Walker, J. J. M. and the Holy Roman Empire of the German Nation, 1981;
    G. Haug-Moritz, Württ. Ständekonflikt u. dt. Dualismus, 1992;
    A. Laufs, J. J. M., in: Staatsdenker im 17. u. 18. Jh., hrsg. v. M. Stolleis, 1987, S. 184-93;
    ders., in: Staatsdenker in d. frühen Neuzeit, hrsg. v. M. Stolleis, 1995;
    M. Stolleis, Gesch. d. öff. Rechts in Dtld. I, 1988;
    ders., in: Juristen, Ein biogr. Lex., 1995, S. 442 f.;
    Nassau. Biogr.;
    BBKL.

  • Autor/in

    Karl Otmar Freiherr von Aretin
  • Zitierweise

    Aretin, Karl Otmar Freiherr von, "Moser, Johann Jakob" in: Neue Deutsche Biographie 18 (1997), S. 175-178 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd118737104.html#ndbcontent

    CC-BY-NC-SA

  • Biographie

    Moser: Johann Jacob M. war geboren zu Stuttgart am 18. Januar 1701 und stammte aus einer Familie, deren Glieder schon seit den Zeiten der Reformation in württembergischen Staats- und Kirchendiensten gestanden hatten, ohne irgendwie hervorragende Stellungen einzunehmen. Von dem ihr zukommenden Adelsprädicat „von Filseck und Weilerberg“ hatte die Familie in den letzten Generationen keinen Gebrauch mehr gemacht. Der Vater unsers M., „des löblichen schwäbischen Kreises Rechnungsrath“ starb früh und hinterließ der vermögenslosen Mutter sieben unversorgte Kinder. Nur mit der äußersten Einschränkung konnte sie ihren Sohn Johann Jacob auf dem Gymnasium zu Stuttgart und der Universität zu Tübingen erhalten. Ein rastloser Drang, ein unruhiges Vorwärtsstreben kennzeichnet schon den Knaben. Schon auf der Schule durcharbeitete er ganze Bibliotheken, übersetzte lateinische Classiker, trieb Heraldik und Genealogie und verfaßte ein „württembergisches Antiquitätenund Medaillencabinet“. Auf der Universität entschied sich seine Neigung für das Staatsrecht auf das Bestimmteste. Kein Lehrer der juristischen Facultät zu|Tübingen war bedeutend genug, um einen bestimmenden Einfluß auszuüben. Er blieb wesentlich Autodidakt, vergrub sich in die Universitätsbibliothek, gab als 18jähriger Student eine „Tübinger Gelehrtengeschichte“ heraus und setzte sich in Briefwechsel mit Staatsmännern und Gelehrten in ganz Deutschland. Obgleich auf der Universität keineswegs planmäßig und harmonisch durchgebildet, machte er doch, nach beendetem Triennium, sein Licentiatenexamen und wurde bald darauf, in seinem 19. Jahre, zum außerordentlichen Professor der Rechte ernannt und mit dem Range eines Regierungsrathes bekleidet. Aber ohne Gehalt und ohne Zuhörer, war seine Lage in Tübingen eine aussichtslose. In seiner harmlosen Zuversichtlichkeit entschloß er sich jetzt aufs Gerathewohl nach Wien zu gehen, und dort am Kaiserhofe sein Glück zu versuchen. Im Herbste 1721 reiste der junge schwäbische Gelehrte „mit gar wenigem Gelde, nicht hofmäßiger Figur, ohne jede Adresse und Empfehlung, ohne jemanden um Rath gefragt zu haben“, von Ulm aus auf der Donau nach Wien. Mit dem Wechselfieber behaftet kam er daselbst an, wendete sich an den Reichskanzler, Grafen Schönborn, bei welchem er sich durch eine Denkschrift über „die Rechte des Reiches auf Toscana“ einführte und erhielt auch mehrere Audienzen bei Kaiser Karl VI. Seine einnehmende treuherzige Persönlichkeit, seine in Wien ziemlich seltene Kenntniß des deutschen Reichsstaatsrechtes hätten dem jungen Juristen „aus dem Reiche" bald eine glänzende Laufbahn in kaiserlichen Diensten eröffnet. Wirklich wurde ihm bald „eine gar ansehnliche Bedienung“ angeboten, aber unter der Bedingung seines vorherigen Uebertrittes zur katholischen Kirche. Obgleich man es ihm möglichst bequem machen wollte „die lutherische Erbsünde abzuschwören“, so wies er, trotz Jugend und Armuth die wiederholten schlauberechneten Anträge von sich ab und blieb dem Glauben seiner Väter treu. Mit dieser Ablehnung war für ihn jede officielle Laufbahn im kaiserlichen Dienste verschlossen. So reiste Moser 1722 nach Stuttgart zurück, verheirathete sich mit seiner Verlobten, Friederike Rosina Vischerin „blos um ihres natürlich guten Gemüthes willen“, ohne jede Sicherheit der Lebenssubsistenz und wendete sich zwei Jahre lang lediglich der Schriftstellerei zu. Sein großes Interesse für die Verbesserung der Reichsjustiz veranlaßte ihn, einen Plan auszuarbeiten, wie für das immer in Geldnoth befindliche Reichskammergericht ein selbständiger Sustentationsfond zu schaffen sei. Mit diesem Plane begab er sich nach Wetzlar, wurde aber, von dort mit seinen Vorschlägen an den kaiserlichen Hof gewiesen. Er reiste deshalb im Herbste 1724 wieder nach Wien, fand aber bei dem Reichshofrathspräsidenten, Grafen Windischgrätz eine sehr ungünstige Aufnahme für seine Vorschläge. Um so freundlicher kam ihm sein alter Gönner, der Reichsvicekanzler entgegen, welcher ihn von nun als Consulenten in Reichsangelegenheiten benutzte. Er erhielt eine ansehnliche Remuneration, freie Tafel, Wohnung und Bedienung. So siedelte M. 1725 mit seiner jungen Frau nach Wien über und richtete sich daselbst häuslich ein. In dieser Zeit, als Vertrauensperson des Reichsvicekanzlers, des einzigen Ministers des Kaisers in Reichssachen, lernte M. die geheimsten Beziehungen des kaiserlichen Hofes, den ganzen Gang der Reichsregierung kennen. Fürsten und Grafen, Reichsstädte und Reichsritter, Gesandte und Privatpersonen aus ganz Deutschland wendeten sich mit ihren Anliegen an ihn. Durch diese ausgebreitete Consulententhätigkeit wurde ihm auch ein tiefer Blick in die Praxis des Reichshofrathes eröffnet. Er begann in Wien seine „Sammlung auserlesener Reichshofrathsschlüsse", sammelte die Materialien zu seiner „Einleitung in den Reichshofrathsproceß“ und zu seinen „Grundsätzen der Reichshofrathspraxis“. Als aber M. 1726 die Stellung eines wirklichen Regierungsrathes mit Sitz und Stimme in Stuttgart angeboten wurde, so entschloß er sich, diesem Rufe in die alte Heimath zu folgen. Auf dem von|Pferden gezogenen Donauschiffe stromaufwärts fuhr er mit Frau und Kind in 26 Tagen nach Ulm. Erst am 28. Tage kam er, nach mancherlei Fährlichkeiten und Reiseabenteuern, wohlbehalten in Stuttgart an. Das Collegium, in welches M. trat, war nach damaliger Einrichtung zugleich Obergericht und Landesregierung. Ihm, als dem gewiegten Kenner des Staatsrechts, wurden besonders die zahlreichen Hoheitsstreitigkeiten mit benachbarten Ständen, Reichsangelegenheiten und fürstliche Haussachen zum Referat übertragen. Freilich war es auch auf diesem Boden damals nicht leicht, immer seiner rechtlichen Ueberzeugung treu zu bleiben. Unter Eberhard Ludwig (1677—1733, A. D. B. Bd. V S. 561) mißhandelte dessen Maitresse, die berüchtigte Grävenitz, zwanzig Jahre lang das württembergische Land. Frech griff sie oft in den Gang der Regierung ein. Die Geldnoth stieg mit der Pracht und Verschwendung des Hofes. Die Minister waren die Creaturen der Grävenitz und suchten sie und sich auf Kosten des Landes zu bereichern. Kamen derartige ungesetzliche Verschleuderungen des Landesvermögens zur Bestätigung an die Regierung, so widersetzte sich M. aus allen Kräften, manchmal so stark, daß der Secretär die Feder hinlegte und aufhörte zu protocolliren. Als ein gefügigerer College ihm das Compliment machte, was für ein brauchbarer Mann in Staatsgeschäften er wäre, wenn er nur eine bessere „Conduite“ hätte, antwortete ihm M.: „Herr College, ich danke Ihnen für Ihre Aufrichtigkeit, sage Ihnen aber nur so viel, daß ich nicht aus Unwissenheit bin, so wie ich bin, sondern aus Princip, sonst könnte ich andern eben so flattiren und lügen wie Sie“.

    Dem wüsten Treiben des Hofes, dem charakterlosen Servilismus des Beamtenthums, dem Buchstabenglauben einer erstarrten Orthodoxie gegenüber, regte sich damals im württembergischen Volke eine Stimmung, die es mit dem Christenthum ernst nahm, die auf innerliche Umkehr und geistige Wiedergeburt drang. Jene Richtung, welcher in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts die reinsten und edelsten Geister Deutschlands huldigten, ergriff um diese Zeit auch M. mit voller Kraft. Von nun an wurde M. der einflußreiche Mittelpunkt einer zu außerkirchlicher Erbauung sich vereinigenden Schaar von Christen jeder bürgerlichen Stellung und Bildungsart. Ein Kind im Glauben, Verfasser zahlreicher mystisch-frommer Lieder und Gebete, erhob sich M. zu jenem innern Gottesfrieden, der ihn in den schwierigsten Lagen seines späteren Lebens nie verließ, der ihn demüthig vor Gott, aber unbeugsam und furchtlos vor den Menschen machte.

    Als auf Betrieb der Grävenitz sämmtliche Staatsbehörden von Stuttgart nach Ludwigsburg, der improvisirten Lieblingsschöpfung Eberhard Ludwigs, verlegt wurden, zog es M. vor, eine Professur der Rechte in Tübingen zu übernehmen. Hier warf er sich mit allem Eifer auf sein „Favoritstudium“, das deutsche Staatsrecht und das europäische Völkerrecht und bearbeitete für beide Fächer kurzgefaßte Lehrbücher, die schnell mehrere Auflagen erlebten. ("Grundriß der heutigen deutschen Staatsverfassung von Teutschland“, 1731, 8°, hernach 1735, 1738 u. s. w. „Anfangsgründe der Wissenschaft von der gegenwärtigen Staatsverfassung von Europa und dem unter den europäischen Potenzien üblichen Völkerrecht“, 1732). Wie er im deutschen Geiste dachte, so bediente er sich zum ersten Male für diese Fächer der deutschen Muttersprache. Je höher sein wissenschaftliches Ansehen stieg, um so mehr hatte er unter dem Neide seiner akademischen Zunftgenossen zu leiden. Ein Specialcollege denuncirte ihn bei den Creaturen der Grävenitz, daß in seinem Staatsrechte gar verfängliche Sachen vorkämen. „Als mein Buch — erzählt er — bis auf wenige Bogen im Drucke fertig war, wurde es vom Hofe aus mit Arrest belegt, und ich mußte Gedrucktes und Geschriebenes einschicken. Es mußte in der Regierung eine scharfe Censur passiren, kam dann in den Geheimen Rath und darauf ins herzogliche|Cabinet. Nach anderthalb Jahren bekam ich es wieder und mußte vier Stellen umdrucken, deren eine nichts als einen Paragraphen des Reichsabschiedes von 1654 enthielt. So ging es mir nachher mit mehreren Schriften. Ich gab sie in die Censur, änderte, was man nur mit einigem Schein zu ändern haben konnte, endlich hieß es: man sei zufrieden. Wenn aber das Buch bald fertig war und auf die Messe sollte, kam auf heimliches Angeben meines Collegen abermals ein Befehl vom Hofe, daß das Buch mit Arrest belegt werden sollte, wiewohl am Ende niemals etwas dabei herauskam, als daß ich geplagt wurde und mein Verleger in Schaden kam. Diese Verdrießlichkeiten währten so arg fort, daß ich lieber weniger Brot haben und selbiges in Ruhe essen oder gar zum Vaterlande wieder hinaus wollte, als so elend weiter leben. Ich legte daher meine württembergischen Dienste nieder“. Erst unter dem folgenden Herzog, Karl Alexander, trat M. wieder auf einige Zeit in das Regierungscollegium zu Stuttgart, erhielt aber bereits im J. 1736 wegen seiner im „jure publico und der deutschen Reichshistorie bekannten Wissenschaft und gar sonderbaren Meriten“ einen Ruf als Universitätsdirector, Geheimer Rath und Ordinarius des Spruchcollegiums nach Frankfurt a. O., welchem er, nach Beseitigung mancher Bedenken, Folge leistete. M. war von dem preußischen Ministerium in der Absicht nach Frankfurt berufen worden, um durch den Ruhm seiner Gelehrsamkeit, wie durch das Gewicht seiner Persönlichkeit die tiefgesunkene Universität mit in die Höhe bringen zu helfen. Frankfurt a. O. litt damals ganz besonders an jener geistigen Versumpfung und sittlichen Verwilderung, welche sich nach dem dreißigjährigen Krieg über die Universitäten gelagert hatte. Handwerksmäßige Gelehrsamkeit, zunftmäßiger Hochmuth und gemeiner Brodneid der Professoren, gehörten ebenso wie rohe Ausschweifung und leere Renommage der Studenten zur Signatur des damaligen Universitätslebens. Die Juristenfacultät zu Frankfurt war zugleich das wichtigste Spruchcollegium für die brandenburgischen Lande, dennoch ließen ihre Mitglieder selbst die wichtigsten Criminalsachen Jahrelang in ihrem Pulte liegen, während die Angeschuldigten im Untersuchungsarreste schmachteten. Die Vorlesungen wurden unregelmäßig gehalten und noch unregelmäßiger besucht. M. arbeitete gleich in den ersten sechs Monaten gegen funfzig Urtheile aus, übernahm selbst eine Reihe der wichtigsten Vorlesungen und legte seiner Pflicht gemäß dem Ministerium die Mängel und Gebrechen der Universität berichtlich dar. Man erklärte in Berlin, er habe in allen Stücken recht, that aber nicht das Geringste, um den schreienden Uebelständen abzuhelfen. Die alten eingerosteten Frankfurter Professoren waren natürlich schon von vornherein gegen den ihnen vorgesetzten jüngern Mann aus der Fremde eingenommen, und suchten ihm seine Thätigkeit auf jede Weise zu verleiden, sie meinten dadurch Leute und Geld herbeizuziehen, daß man den Studenten alle nur mögliche Freiheit gewähre, und ihnen jeden Exceß durch die Finger sehe, während M. glaubte, daß nichts heilsamer sei, als wenn eine Universität in den Ruf einer daselbst herrschenden gesitteten Lebensart käme“. Diese fortwährenden Aergernisse griffen Moser's bis dahin eisenfeste Gesundheit an. Den schlimmsten Stoß gab ihm aber eine Scene, welche sich bei der Anwesenheit des König Friedrich Wilhelms I. im J. 1737 zutrug. Dieser dem Gelehrtenwesen der Universitäten besonders abgeneigte König wollte die Professoren nöthigen mit seinem Hofnarren Morgenstern (s. o. S. 233) zu seiner eignen Belustigung eine Disputation abzuhalten, deren Tendenz nichts als eine Verhöhnung der Gelehrsamkeit und der bestehenden Universitätseinrichtungen war. M. verweigerte aufs entschiedenste die Betheiligung an einem so unwürdigen Schauspiele und trat dem Könige mit der ruhigen Würde des selbstbewußten Mannes entgegen, der ihm dafür seine Ungnade in den maßlosesten Ausdrücken empfinden ließ. Dieser Zusammenstoß mit|dem an unbedingten Gehorsam gewöhnten Könige ergriff M. aufs tiefste. Er verfiel in eine schwere Krankheit; nach seiner Wiederherstellung erbat er seinen Abschied, erhielt ihn aber erst im J. 1739. Nach solchen Vorgängen bedurfte M. der Erholung an Leib und Seele, wie sie nur die Stille des Privatlebens gewähren konnte. Zum Aufenthalte wählte er das freundliche Oertchen Ebersdorf im Voigtlande. Besondere Anziehungskraft übte für ihn die dort bestehende Gemeinschaft evangelischer Christen, die sich um die Familie der Grafen Reuß und einen reichbegabten württembergischen Geistlichen, den Prediger Steinhofer geschaart hatte. Die acht Jahre, welche M. mit seiner Familie, unter mancherlei Nahrungssorgen, aber in unermüdlicher Thätigkeit in Ebersdorf zubrachte, betrachtete er stets als „die vergnügteste und seligste Zeit seines Lebens“. Hier wurde ihm zum ersten Male die ausgiebigste litterarische Muße zu Theil. Hier war es, wo das Hauptwerk seines Lebens, das große deutsche Staatsrecht, welches auf 53 Quartbände anwuchs ("Teutsches Staatsrecht“, 50 Theile und 2 Theile Zusätze. Nürnberg und hernach an verschiedenen Orten, 1737—1753, 4°, 26 Bände nebst einem Hauptregister) und später durch etwa 30 Quartbände Nachträge, das sog. Neue deutsche Staatsrecht, vermehrt wurde, hauptsächlich zu Stande kam. Dieses Riesenwerk blieb von nun an bis zum Untergange des Reiches die Schatzkammer der Gelehrten, das Hilfsbuch der Staatsmänner in allen wichtigen Fragen des öffentlichen Rechtes. Nicht auf Pandekten und Codex, wie die älteren romanisirenden Reichspublicisten, nicht auf aprioristische Sätze, wie die naturrechtliche Schule, nicht auf willkürliche Geschichtsbehandlung und bedenkliche Hypothesen, wie Ludewig und Cocceji, sondern auf die Fundamente des urkundlichen Materials, der Reichs- und Landesgesetze, der Staatsverträge und Landtagsabschiede, auf nachweisbares Gewohnheitsrecht und Herkommen, auf die wirklich in Uebung befindliche Staatspraxis seiner Zeit baute M. sein staatsrechtliches Gebäude. Zum ersten Male gab er damit den Deutschen eine vollständige Darstellung ihres wirklich geltenden Staatsrechtes. Objective Wahrheit und praktische Brauchbarkeit waren die Leitsterne seiner gesammten publicistischen Thätigkeit. Wie im Leben, so auch in der Wissenschaft ging ihm rückhaltslose Ehrlichkeit und Wahrheitsliebe über alles. „Recht ist bei mir Recht, Unrecht Unrecht, mag es meinen Herrn oder wen es will, betreffen. Vor allem bekämpfte er mit heiligem Zorn die gefährliche Menschenclasse der sog. Hofpublicisten „die Kerzenund Obermeister der Souveränetätsmacherzunft“, welche lehrten, daß die Landstände nur der Gnade der Fürsten ihre Entstehung verdankten, daß die landständischen Rechte und Freiheiten nichts als willkürlich aufzuhebende Privilegien seien. „So spricht wohl ein Macchiavelli, ein Hobbes, ein Ickstatt und wer sonst den Höfen zu Gefallen redet. Dieses orientalische Staatsrecht paßt aber nicht auf unsere europäischen, am allerwenigsten auf unsere mit Landständen versehenen deutschen Lande, als worin es ein zwischen dem Regenten und dessen gebornen Räthen, denen Landständen, gemeinsames Geschäft ist, zu überlegen und zu prüfen, was nur den Namen und den Schein oder das Wesen des gemeinen Bestens habe ... Man sehe dergleichen Landesverträge nur an. Was enthalten sie? Gewiß allermeistens nichts als Dinge, welche ohnehin göttlichen und natürlichen Rechtes oder Ueberbleibsel der uralten teutschen angebornen Freiheit seynd, oder welche den Einbruch einer schädlichen despotischen und willkürlichen Regierungsart aufzuhalten suchen. Ja, sagt man, unter ihnen leidet der Staat. Ja, groß Dank, der liebe Staat! Der Kopf allein ist nicht der Staat und das Geblüt ist nicht allein für den Kopf, sondern für den ganzen Leib da!... Ich möcht den sehen, der nur auf eine wahrscheinliche Weise darzuihun das Herz und das Geschick hätte, ein teutscher Reichsfürst habe in seinen Landen eine unumschränkte Gewalt .. Landeshoheit und Landesfreiheit|seynd einander nicht entgegen, sondern lassen sich wie Wasser und Wein vereinigen; der Wein ist alsdann nicht mehr so stark, berauschet aber auch um so weniger“. So vertheidigt M. jeden Fußbreit landständischen Rechtes, so vertritt er, als Grundrechte deutscher Unterthanen, vor allem die Unabhängigkeit „der lieben Justiz“, die Freiheit der Gedankenäußerung, das Princip des verfassungsmäßigen Gehorsams, nicht aus naturrechtlichen Sätzen, sondern aus dem positiven Rechte, aus dem geschichtlichen Geiste der deutschen Landesverfassungen heraus. Mit rückhaltslosem Freimuthe verbindet er oft eine wahrhaft rührende Bescheidenheit des Urtheils. Dabei läßt er keine irgend welche erhebliche Frage aus den vielumschlungenen Verhältnissen des Reichs- und Landesstaatsrechtes unbeantwortet. Er lehrte erst die Deutschen das deutsche Reich kennen, wie es wirklich war. Außer diesem Riesenwerke des alten und neuen deutschen Staatsrechtes behandelte M. noch in einer Reihe von Monographien das Particularstaatsrecht vieler größerer und kleinerer Territorien. (Die drei geistlichen Kurfürsten, 1738. Erzstift Trier, 1740 und 1745. Kur-Mainz, 1755. Kur-Baiern, 1754. Kur-Braunschweig, 1755. Kur-Pfalz, 1763. Hochstift Augsburg, 1740. Hoch, 1740. Anhalt, 1741. Baden, 1772. Abtei Baindt, 1740. Grafschaft von der Leyen, Plettenberg und Pyrmont, 1744. Grafschaft Sayn, 1749. Reichsstädte: Aachen, 1740. Zell am Hammersbach, 1740. Nürnberg, 1741.) Moser's stilles Gelehrtenleben in Ebersdorf wurde mehrfach durch diplomatische Sendungen unterbrochen. So wurde er 1741 von Kurtrier zu den Wahlhandlungen Kaiser Karls VII. nach Frankfurt abgeordnet, 1745 von dem Kurfürsten von Hannover der Botschaft bei der Kaiserwahl Franz I. beigegeben. Aber erst im J. 1747 trat M. wieder in den Staatsdienst, indem er zum dirigirenden Geheimen Rathe des Landgrafen Karl Friedrich von Hessen-Homburg ernannt wurde. M. übernahm hier die schwierige Aufgabe, das tiefverfallene Finanzwesen eines kleinen Hofes wieder in Ordnung zu bringen. Bei seiner Ankunft fand er in diesem Miniaturstaatswesen die wunderlichsten Zustände und eine beispiellose Unordnung vor. M. entwarf sogleich eine neue Canzleiordnung, vertheilte die Acten, referirte selbst, bewirkte eine geordnete Beschlußfassung, brachte Registratur und Archiv in Stand und war auf dem besten Wege das zerrüttete Finanzwesen durch Aufstellung und Einhaltung des Etats und wirthschaftliche Verbesserung der Domainen zu regeln, da fiel der Landgraf wieder in die Hände von sog. „Cameralschwindlern und Goldmachern“ der schlimmsten Art. Am Hofe begann die alte Verschwendung, die Schuldentilgung wurde sistirt, der Etat fortwährend überschritten. Da Moser's wiederholte Ermahnungen nicht beachtet wurden, so gab er nach zwei Jahren auch dieses Amt wieder auf. So wieder ohne jede öffentliche Anstellung, entschloß er sich, einen alten Lieblingsplan zu verwirklichen, die Gründung einer sog. Staats- und Canzleiakademie. Bereits Ende der dreißiger Jahre hatte der Minister von Münchhausen M. eine Göttinger Professur angetragen und ihn veranlaßt, „einen Entwurf einiger Anstalten zum Dienste junger Standespersonen, so sich denen Staatssachen widmen wollen“, zu verfassen, der 1745 im Druck erschien und in Hannover sehr wohl aufgenommen wurde. Auf diese Verhandlungen mit dem Minister von Münchhausen hat in neuester Zeit F. Frensdorff aufmerksam gemacht (Göttinger gelehrte Anz., 1883, Nr. 2). Sie zerschlugen sich aber, wobei Münchhausen's Urtheil über M. charakteristisch ist: „das schlimmste bei diesem Manne ist seine variable Gesinnung und Unzufriedenheit und mehr als pietistische Gesinnung in Religionssachen; darin er weiter gehet, als es billig ist est (et datur nimium in pietate)“. Auch hielt Münchhausen die Errichtung einer besonderen Staatsakademie in Göttingen als statum in statu, als academiam in academia für bedenklich, worin ihm die jüngeren Gelehrten Pütter und Achenwall beitraten. So trat die Moser’sche Staatsakademie nicht zu Göttingen, sondern in Hanau ins Leben. Diese von M. als Privatinstitut begründete Anstalt stellte sich die praktische Ausbildung junger Standespersonen in juristischer, administrativer und politischer Beziehung zur Aufgabe. An ihr wirkten als Lehrer außer M. selbst sein Sohn, Karl Friedrich und Kahle, vorher Professor der Philosophie in Göttingen. Im J. 1749 wurde die Akademie eröffnet, trotz eines erfreulicher Erfolges aber nach zwei Jahren 1751 wieder aufgehoben, weil M. bereits 1751 die Stelle eines Landschaftsconsulenten in Stuttgart annahm. Moser entschied sich zur Annahme dieser Stellung aus der in ihm nie erloschenen Liebe zu seiner engern Heimath, „er wollte sich in den schwierigen Zeitläuften eines heißentbrannten Verfassungskampfes dem theuren Vaterlande nicht entziehen“. Am 1. Oct. 1751 zog er in die alte Vaterstadt Stuttgart ein, wo ihm freilich noch die schwersten Kämpfe seines Lebens bevorstanden. In Württemberg regierte damals 1737—1797 Herzog Karl (Bd. XV. S. 376), welcher mit der Neigung in seinem kleinen Lande den absoluten Monarchen im großen Style zu spielen, Prunksucht, ungezähmte Sinnlichkeit und Lust am gewaltsamen Durchgreifen verband. Ihm gegenüber stand die württembergische Landschaft, welche die Verfassung, „das alte gute Recht“, mit der zähen Ausdauer des schwäbischen Stammes vertheidigte. M. trat in seine neue Stellung, die ihn recht eigentlich zum juristischen Gewissen der Landschaft machte, mit dem festen Entschlusse, seinem Heimathslande ersprießliche Dienste zu leisten. Vor allem suchte er die Landschaft mit dem Landesherrn auf einen bessern Fuß zu setzen. Darum empfiehlt er dringend in allen billigen Dingen mit dem Landesherrn und seinem Ministerium zu gehen und gemeinsam zum Besten des Landes zu wirken. Nur wo es sich um die Grundsätze der Landesverfassung handelt, verwirft er jede Nachgiebigkeit als gewissenlose Feigheit. In den ersten fünf Jahren seiner amtlichen Stellung war sein Einvernehmen mit dem Herzog das Beste. Es gelang ihm, manche Reform durchzusetzen, gegen welche sich der zähe am Alten haftende landständische Ausschuß lange gesträubt hatte. So gelangte das von ihm ausgearbeitete Wechselrecht zur Annahme; auf seinen Vorschlag wurde eine sehr zweckmäßige Wittwen- und Waisenkasse eingerichtet, auch war er der Verfasser der neuen württembergischen Gemeindeordnung von 1758. Noch im J. 1756 schrieb ihm der Herzog: „Wollte Gott, es dächte jeder so patriotisch wie der Herr Consulent und ich, es ginge gewiß Herrn und Lande wohl.“ Bald aber sollte die schlimmste Wendung der Dinge eintreten. Herzog Karl, einst der Zögling und Bewunderer Friedrich's des Großen, war später sein erbittertster Gegner geworden und schlug sich gleich mit dem Beginn des siebenjährigen Krieges auf die österreichisch-französische Seite, er schloß mit Frankreich nach damaliger Sitte einen Subsidienvertrag, durch welchen er den Franzosen ein württembergisches Hilfscorps zur Verfügung stellte. Nichts konnte bei dem württembergischen Volke, welches in Preußen und seinem König den Hort des Protestantismus erkannte, unpopulärer sein, als diese Politik seines Herzogs. Entschieden protestirte der landständische Ausschuß gegen den Bruch der Landesverfassung, besonders des Tübinger Vertrages, nach welchem Landeskinder nicht verpflichtet waren, mit ihrem Leibe zu dienen, es geschehe denn „mit Rath und Wissen gemeiner Landschaft“ und jede Betheiligung des Herzogs an einem Kriege von der Zustimmung der Landschaft abhängig gemacht war. In dieser Zeit gerieth der Herzog in die Hände eines gewissenlosen Ausländers, des Grafen Montmartin (s. o. S. 204), der ihn von einem Gewaltschritt zum andern drängte und als erster Minister der böse Geist seines Herrn wurde. Standhaft beharrte der Ausschuß auf der Verweigerung der Kriegsgelder ohne Zustimmung des Landtages. Da läßt Montmartin „die|landschaftliche Truhe“ gewaltsam erbrechen und verlangt mit ausdrücklichen Worten von der Landschaft „unbegrenzten und unbedingten Gehorsam“. Der Ausschuß vertheidigt in ernster loyaler Sprache das ihm anvertraute verfassungsmäßige Recht des württembergischen Landes. In seinen Denkschriften und Ausführungen erkannte man Moser's Feder. Immer mehr concentrirte sich der Haß auf seine Person. Am 12. Juli 1759 ließ der Herzog ihn zu sich nach Ludwigsburg bescheiden. Als M. in der Garderobe so lange warten mußte, bis man ihn meldete, sagte er aus der Fülle seines Herzens zu dem anwesenden Cabinetssecretär: „Unverzagt und ohne Grauen, soll ein Christ, wo er ist, stets sich lassen schauen“. Im Cabinete schüttete der Herzog seinen ganzen Grimm über das Haupt des gerechten Mannes aus und schloß mit den Worten: „Ich werde die Sache durch die allerschärfste Inquisition untersuchen lassen“, worauf M. ruhig antwortete: „Ew. Durchlaucht werden einen ehrlichen Mann an mir finden". Darauf wurde er in einen verschlossenen Wagen gebracht, in welchem drei Soldaten mit aufgepflanzten Bajonetten saßen, neben dem zu beiden Seiten Husaren ritten. Dreißig Stunden durfte er nicht aussteigen, bis man ihn endlich auf dem Hohentwil aus dem Wagen tragen mußte, weil er vor Ermattung nicht mehr gehen konnte. Hier wurde er in ein verfallnes Zimmer mit dicken Mauern gesperrt. Dem Commandanten, einem an sich sehr harten Manne, waren die strengsten Befehle in Betreff des Gefangenen ertheilt. Es durfte niemand mit ihm sprechen, er durfte nicht einmal wie die andern Gefangenen, die Kirche besuchen. Dagegen mußte der barsche Commandant dabei sein, wenn er sein karges Mittagsmahl verzehrte. Alle gewohnten Genüsse, selbst Wein, Kaffee und Thee, wurden dem nunmehr sechzigjährigen Mann entzogen. Furchtbar waren die Wintermonate auf dem hohen Felsenkegel, in dem öden Zimmer mit den morschen Fenstern, wo man an dem einsamen Gefangenen selbst das Holz sparte, „sodaß ihm das Mark in den Gebeinen vor Kälte erstarrte". Am härtesten war es für den an geistige Beschäftigung gewöhnten Mann, daß man ihm in seiner einsamen Haft nicht einmal Papier und Feder und von Büchern nichts als Bibel und Gesangbuch gab. So war er lediglich auf sein eignes Innere angewiesen, welches ihm freilich eine unversiegliche Quelle geistigen Lebens bot. Endlich fand er auch ein Mittel, seine Gedanken aufzuzeichnen. Er schärfte die Spitze seiner Lichtputze und schrieb damit auf die weißen Kalkwände seines Gefängnisses oder grub seine Gedanken mit der Scheere in die weißen Blätter seines Gesangbuchs oder zwischen die Zeilen der Hallischen Bibel ein. (Diese Bibel befindet sich jetzt als werthvolles Besitzthum in der Göttinger Bibliothek, Frensdorff a. a. O., S. 24). So entsprangen in dieser Gefängnißzeit mehr als tausend geistliche Lieder, welche zwar nicht durch poetischen Schwung, wohl aber durch fromme Innigkeit viele gleichgestimmte Seelen erbaut haben. Aber auch Gegenstände staatsrechtlicher Natur fing er an aus dem Kopfe zu behandeln und auf diese Weise niederzuschreiben. Nicht einmal sein alter Humor ging ihm in dieser Gefängnißzeit aus und so entstand eine Reihe humoristisch-satyrischer Fabeln unter dem Titel: „Eines alten Mannes muntere Stunden während eines engen Festungsarrestes“. Aber auch das Schwerste sollte dem frommen Dulder nicht erspart werden, im J. 1762 starb seine treue Lebensgefährtin, bald darauf seine Lieblingstochter Luise, die Gattin des Statistikers Achenwall, ohne daß er an ihr Sterbebett eilen konnte. Endlich im folgenden Jahre gestalteten sich die politischen Verhältnisse in Deutschland günstiger für den Gefangenen. Das Verhältniß zwischen dem Herzoge und dem kaiserlichen Hofe war erkaltet. Gleich nach dem Hubertusburger Frieden wendete sich Friedrich d. Gr. an den Kaiser: „daß dem Herzoge von Württemberg ernstliche Anmahnung geschehe, diesen alten ehrwürdigen hartbedrängten Mann aus dem Gefängnisse zu entlassen“.|Ein Gleiches geschah, auf Friedrich's Betrieb, von den Kronen von Großbritannien und Dänemark. Da erging endlich am 6. Sept. 1764 ein Reichshofrathsschluß, welcher dem Herzog befahl, M. unverzüglich aus seiner Haft zu entlassen. Erst nach einer zweiten verschärften Mahnung des Reichshofrathes erfolgte Moser's Freilassung im sechsten Jahre seiner Gefangenschaft. Bezeichnend für die damaligen Rechtszustände ist es, daß von einer peinlichen oder disciplinarischen Untersuchung gegen M. nichts mehr verlautete. Ebensowenig war von einer Sühne für den unschuldig Eingekerkerten von Seiten der Regierung die Rede. Dagegen wurde von dem ganzen Lande seine Wiederbefreiung als ein Freudentag gefeiert. Sobald M. das erste württembergische Dorf betrat, strömte ihm Alt und Jung entgegen, um ihn zu sehen, zu sprechen, zu segnen. Weder der Rath seiner Freunde, noch die Bitte seiner Kinder vermochte M. zu bewegen, sich von den öffentlichen Angelegenheiten zurückzuziehen. Noch wogte der Kampf zwischen Herzog und Landschaft, noch war „das alte gute Recht“ nicht festgestellt. M. war von dem einzigen Wunsche durchdrungen, die langgestörte Eintracht zwischen Landesherrn und Landschaft wiederhergestellt zu sehen. Keine Spur von Haß oder Rachegefühl leitete seine Schritte. Selbst der Herzog wendete sich an ihn um Rath und Vermittelung. Er antwortete ihm: „Jedes Land hat seine Regierungsform. England muß auf englisch, Deutschland auf deutsch und so auch Württemberg nach dessen althergebrachter Verfassung regiert werden; die letztere ist so beschaffen, daß ein Herzog dabei Autorität und Einkommen genug hat. Will man den Bogen höher spannen, so bricht er“. Endlich nach vierzehnjährigem Kampfe mußte der Herzog den verhaßten Montmartin entlassen und sah sich durch das Andrängen der Stände genöthigt, den Erbvergleich von 1770 abzuschließen, in welchem die althergebrachte Verfassung in allen Punkten bestätigt wurde. Damit war für M. das Ziel seiner patriotischen Thätigkeit erreicht. Jetzt konnte sich der nunmehr siebzigjährige Greis mit gutem Gewissen in die Stille des Privatlebens zurückziehen. Selbst sein früherer Verfolger, der Herzog Karl, gab ihm jetzt das Zeugniß, „daß er ein grundehrlicher Mann, ein guter Patriot und ein getreuer Unterthan sei“. Der fünfzehnjährige Lebensabend des Greises — er starb am 30. Sept. 1785 — wurde aber für ihn nicht zum Feierabend, sondern zu einer fruchtbaren Arbeitszeit auf dem Felde der Wissenschaft.

    Seit den Zeiten des Hugo Grotius war das Völkerrecht, besonders unter dem Einfluße von Samuel von Pufendorf, wesentlich als ein auf ganze Staaten und Völker angewandtes Naturrecht behandelt worden. Die in Wirklichkeit bestehenden Verträge und Gewohnheiten der Staaten wurden nur als gelegentliche Beispiele für rechtsphilosophische Sätze benutzt. Man holte aber selbst diese Beispiele nicht aus der allein maßgebenden modernen Staatspraxis, sondern aus der so ganz verschiedenartigen orientalischen und antiken Culturwelt her. Dieser einseitigen naturrechtlichen Richtung gegenüber suchte M. zuerst ein positives europäisches Völkerrecht auf Staatenverträge, Völkerherkommen und diplomatische Praxis seiner Zeit zu gründen. Diese Vorgänge im internationalen Rechtsleben galten ihm nicht nur als Beispiele und Belege, sondern als Zeugnisse und Offenbarungen des Rechtsbewußtseins der Völker und ihrer Regierungen, auf welche allein ein solides Gebäude völkerrechtlicher Normen auferbaut werden könnte. So entstanden seine beiden großen Werke über das neueste europäische Völkerrecht: „Versuch des neuesten europäischen Völkerrechtes in Friedens- und Kriegszeiten, vornemlich aus den Staatshandlungen der europäischen Mächte, auch anderen Begebenheiten, so sich seit dem Tode Kaiser Karls VI. zugetragen haben“, 10 Thle. 1777—1780 und „Beiträge zu dem neuesten europäischen Völkerrecht in Friedenszeiten“ (5 Thle. 1778—80), in Kriegszeiten (3 Thle. 1779—81).|So hat M. treu gewuchert mit dem ihm anvertrauten Pfunde bis zu seinem letzten Athemzuge. Er ist quantitativ wohl der fruchtbarste Schriftsteller Deutschlands gewesen. In den fünf- bis sechshundert Bänden, die er hat drucken lassen, behandelte er nach Art der damaligen Polyhistoren, die verschiedenartigsten Gegenstände. Von bleibender wissenschaftlicher Bedeutung ist nur was in seine Specialfächer, das deutsche Staatsrecht und das europäische Völkerrecht einschlägt. Aber auch hier sind seine Leistungen keineswegs vollkommen. Schon die Massenhaftigkeit seiner Schriftstelleri machte ihm formelle Vollendung, wie sie uns in Pütter's und Häberlin's Schriften entgegentritt, unmöglich. In der juristischen Verarbeitung des Stoffes, in der lichtvollen systematischen Anordnung des Ganzen, in der Aufstellung leitender Principien, ist ihm sein um 20 Jahre jüngerer Fachgenosse Pütter bei weitem überlegen. Moser's ganze Richtung ist eine durchaus positive. Nur das urkundlich Belegbare hat für ihn Bedeutung. darum will er auch das urkundliche Material blos durch sich selbst reden lassen, indem er dasselbe dem Leser möglichst unverändert zur Beurtheilung unterbreitet. Von philosophischem Geiste, vom Einflusse abstracter Ideen oder ausländischer Staatstheorien findet sich bei ihm keine Spur. „Es ist so, weil es so ist“, so lautet seine einzige Begründungsformel staatsrechtlicher Institutionen.

    Wenn jetzt, nach Ablauf eines Jahrhunderts, in welchem sich die große Gedankenarbeit unserer Philosophen mit den werthvollen Errungenschaften der historischen Schule zur höheren Einheit einer geschichtsphilosophischen Auffassung verschmolzen hat, die Gegenwart auch an die positive Rechtswissenschaft, besonders an das wiedererwachende Studium des deutschen Staatsrechtes höhere Anforderungen stellt, so darf uns dies nicht, wie es häufig geschehen, zur ungerechten Beurtheilung eines Mannes verleiten, der den Besten seiner Zeit genug gethan. Kein Publicist des Reiches hat uns ein so zuverlässiges urkundliches Material hinterlassen, keiner so wenige Trugschlüsse gezogen, keiner einen so gesunden praktischen Sinn bewährt, als M. Noch heute zum Theil sind seine Werke eine unerschöpfliche Fundgrube für die Staatsgeschichte des vorigen Jahrhunderts, und selbst in praktischen Rechtsfragen, die einen engen Zusammenhang mit der Vergangenheit haben, wendet sich die Gegenwart nicht selten um Auskunft an den alten M. Aber größer noch als sein Verdienst um die Wissenschaft vom Staate ist das um die Wiederbelebung des erstorbenen Staatssinnes, des erloschenen Gemeingeistes im deutschen Vaterlande. In einer Zeit wo alles neben ihm in unterthänigster Servilität vor den fürstlichen Erdengöttern erstarb, hat er die damals so seltene Eigenschaft bürgerlichen Muthes in höchstem Grad bewährt. Er hat darin den Deutschen das große Vorbild eines Patrioten gegeben, dem nichts über das Recht seines Volkes und seines Vaterlandes ging. Allerdings hing Moser's heldenmüthiger Kampf für die landständischen Rechte mit seiner Anschauung, daß diese erstorbenen privilegirten Körperschaften „die Repräsentanten des gesammten lieben Vaterlandes“ seien, wie mit seiner Hoffnung zusammen, daß der junge Most in die alten Schläuche gefüllt werden könne. Er übersah, daß diese veralteten Institutionen unrettbar dem Untergange geweiht seien, daß zwar nicht die regellose Sultanslaune kleiner Despoten, wol aber der geniale staatsbewußte Absolutismus großer Könige berufen sei, durch den modernen Gedanken der Staatseinheit das particularistisch unstaatliche Ständethum zu überwinden und so erst den Boden zu reinigen und zu ebnen, auf dem ein volksthümlicher deutscher Staat erwachsen könne. Vor allem ging M. jedes Verständniß für die Aufgabe und Eigenart des preußischen Staates ab, in welchem sich damals, mit innerer Nothwendigkeit, der moderne Staatsgedanke, nur auf Grundlage des monarchen Absolutismus, vollziehen konnte. Wenn M. somit ein nothwendiges Mittelglied der historischen Entwicklung nicht|gehörig beachtete, so trug doch unverkennbar sein ganzes Bestreben dazu bei, im Volke die Ueberzeugung zu erwecken, daß auch das Verhältniß zwischen Obrigkeit und Unterthanen in Deutschland kein willkürliches sei, sondern auf beiden Seiten verfassungsmäßige Rechte und Pflichten begründe, daß die lebendige Mitwirkung des Volkes am Staate durch das Organ einer Volksvertretung kein utopisches Postulat neuerungssüchtiger Staatsverbesserer, sondern ein wohlbegründetes historisches Recht des deutschen Volkes sei. Deutschland verehrt daher in seinem gelehrtesten Staatsrechtslehrer zugleich seinen lautersten Patrioten, den Vorkämpfer, Märtyrer und Propheten des verfassungsmäßigen Rechtsstaates, dessen Verwirklichung im Reiche wie in den Einzelstaaten das höchste politische Problem der Gegenwart ist.

    • Literatur

      Hauptquelle für den so merkwürdigen äußern Lebensgang Moser's ist die an Aufrichtigkeit und Einfachheit einzig dastehende „Lebensgeschichte J. J. Moser's von ihm selbst beschrieben“, 3 Bde., Frankf. und Leipzig, 3. Aufl. 1777, welche durch den neuesten Biographen Moser's, den Pfarrer August Schmid, „aus Archiven und Familienpapieren“ manche Bereicherung erfahren hat. Vgl. ferner H. Schulze, J. J. Moser der Vater deutschen Staatsrechts. Ein Vortrag, 1869. Für die wissenschaftliche Bedeutung Moser's besonders beachtenswerth ist ein Aufsatz R. v. Mohl's (Litt. der Staatswissenschaften, Bd. II, S. 400 ff.), ferner v. Kaltenborn, in Bluntschli's Staatsw., Bd. VII., S. 18 ff. Derselbe, Kritik des Völkerrechts, S. 91. Ein Verzeichniß der Moser’schen Schriften findet sich in der Selbstbiographie, Bd. III., S. 120 bis 188 und in Pütter's Litteratur des deutschen Staatsrechts, Bd. I., S. 414—430.

    • Korrektur

      S. 382. Z. 17 v. o.: Seitdem erschien: Oscar Wächter. Joh. Jak. Moser. Ein Lebensbild. Stuttg. J. G. Cotta’sche Buchh. 1886.

  • Autor/in

    Hermann Schulze.
  • Zitierweise

    Schulze, Hermann, "Moser, Johann Jakob" in: Allgemeine Deutsche Biographie 22 (1885), S. 372-382 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd118737104.html#adbcontent

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