Dates of Life
1811 oder 1810 – 1856
Place of birth
Mitau
Place of death
Riga
Occupation
Agrarreformer ; baltischer Landespolitiker
Religious Denomination
lutherisch?
Authority Data
GND: 120148048 | OGND | VIAF: 74807404
Alternate Names
  • Fölckersam, Wilhelm Hamilcar Freiherr von
  • Völkersahm, Wilhelm Hamilcar Baron von
  • Fölkersahm, Hamilcar Baron von
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Objekt/Werk(nachweise)

Relations

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Citation

Fölkersahm, Hamilcar Baron von, Index entry in: Deutsche Biographie, https://www.deutsche-biographie.de/pnd120148048.html [18.04.2024].

CC0

  • Genealogy

    V Georg (1764–1848), kurländ. Ritterschaftssekr., Zivilgouverneur v. Livland, russ. WGR, S d. Gotthard Frdr., auf Steinensee;
    M Gottliebe (1771–1861), T d. kurländ. Finanzrats Herm. Voigt u. d. Pastoren-T Anna v. d. Horst;
    B Theodor (1802–71), russ. Gen.-Konsul in Paris, Edmund (1803–69), russ. Gen.-Major;
    Dorpat 1832 Elisabeth (1811–79), T d. Heroldmeisters Otto v. Krüdener u. d. Helene Gertrud v. Völckersahm;
    3 S, 6 T;
    Groß-N Karl Baron v. Manteuffel gen. Szoege (1872–1948), Politiker (s. Wi. 1935).

  • Biographical Presentation

    F. wurde im Rahmen der Livländischen Ritterschaft Haupt der sogenannten liberalen Partei, welche danach trachtete, die 1819 begründete Freiheit der estnischen und lettischen Bauern durch einen wirksamen Bauernschutz zu ergänzen. In heftigem Kampf gegen seine konservativen Standesgenossen setzte F. auf dem Februar-Landtag 1842 zunächst die grundsätzliche Anerkennung des Rechts der Bauern auf die Nutzung des Bauernlandes durch. 1847 ins livländische Landratskollegium gewählt, trat er anschließend als Landmarschall (1848–51) an die Spitze der Livländischen Ritterschaft. Der F.sche Reformgesetzentwurf wurde 1847 vom Landtag angenommen und 1849 vom russischen Kaiser bestätigt (zunächst als Versuch auf 6 Jahre, mit geringfügigen Abänderungen am 13.11.1860 als endgültiges Gesetz). Die F.sche „Agrar- und Bauernverordnung“ beruhte auf zwei Grundgedanken: Der Bauer sollte zunächst noch geschützt, dann aber wirtschaftlich so gestärkt werden, daß die Notwendigkeit eines ferneren Schutzes entfiele. Der ersten Forderung gemäß wurde das Bauernland der ausschließlichen Nutzung der Landgemeindemitglieder vorbehalten (wobei allerdings der Gutsherr bedingungsweise berechtigt war, die sogenannte „Quote“ – circa ⅕ des Bauernlandes – einzuziehen). Geldpacht und Grundeigentum wurden zum „allein statthaften Modus“ der Bauernlandnutzung erklärt. Die Schaffung einer Rentenbank diente der Förderung bäuerlichen Grundeigentumserwerbes. Die Reform fand erst nach F.s Tod ihren Abschluß: 1865 Aufhebung der Hauszucht, 1868 Ende der Arbeitspachtverträge, 1866 die Landgemeindeordnung, die den Bauern ganz aus der gutsherrlichen Vormundschaft befreite. Trotz seiner nur rund 10jährigen unmittelbaren Wirksamkeit gilt der frühverstorbene F. als einer der bedeutendsten Landespolitiker während der Zugehörigkeit des Baltikums zum russischen Zarenreich. Seine Reform war die Grundlage für den nachhaltigen wirtschaftlichen Aufstieg der Bauern in Livland.

  • Literature

    ADB VII;
    A. v. Tobien, Die Agrargesetzgebung Livlands im 19. Jh. II, Riga 1911;
    Hdwb. d. Grenz- u. Ausland-Deutschtums II, 1936, S. 142;
    eigene Forschungen.

  • Author

    Kurt Ammon
  • Citation

    Ammon, Kurt, "Fölkersahm, Hamilcar Baron von" in: Neue Deutsche Biographie 5 (1961), S. 268-269 [online version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd120148048.html#ndbcontent

    CC-BY-NC-SA

  • Biographical Presentation

    Fölkersahm: Hamilcar Freiherr v. F., Reformator der livländischen Agrarverhältnisse, wurde 1810 zu Riga geboren, wo sein Vater, der Geheimrath Georg v. F. das Amt eines livländischen Civil-Gouverneurs bekleidete. Nachdem er das Rigaische Gymnasium besucht, von 1829—32 in Berlin Hegel'sche Philosophie und Naturwissenschaften studirt hatte, kaufte F. das im südlichen Livland belegene Gut Rujen-Großhof, um sich der Landwirthschaft zu widmen. Das Elend der zu Folge der Bauernverordnung von 1819 persönlich emancipirten, aber in wirthschaftlicher Rücksicht völlig abhängigen lettischen und esthnischen Bauern, die als „Arbeitspächter“ von jedem Anspruch auf dauernden Besitz des von ihnen bebauten Grund und Bodens ausgeschlossen waren, veranlaßte ihn abermals nach Deutschland zu gehen und zu Berlin und Dresden politische und volkswirthschaftliche Studien zu treiben. Zu Anfang der vierziger Jahre heimgekehrt, begründete F. auf dem livländischen Landtage eine Reformpartei, welche Abschaffung der sog. Arbeitspacht (Frohne), Ersetzung derselben durch Geldpachten und Begründung einer Rentenbank verlangte, die den Pächtern zum eigenthümlichen Erwerb von Grundbesitz behülflich sein sollte. Nachdem der 1846 in Schwung gekommene Uebertritt der livländischen Bauern von der lutherischen zur griechischen Kirche die Ritterschaft von der Unhaltbarkeit der überkommenen Zustände überzeugt hatte, wurde F. zum Landrath, 1848 zum Landmarschall gewählt, in welcher Eigenschaft es ihm gelang, die Annahme einer neuen freisinnigen „Agrar- und Bauerverordnung“, die Begründung der „Rentenbank“ und gleichzeitig die Ergreifung von Maßregeln zum Schutz des deutschen Landesrechts der lutherischen Landeskirche und des Volksunterrichts durchzusetzen. Vielfach angefeindet und im J. 1851 aus dem Landmarschallamte verdrängt, starb er im April 1856 zu Riga, als Präsident der von ihm geschaffenen Bank. F. war als Mensch und als Redner gleich hervorragend und kann als Begründer des Wohlstandes und der Unabhängigkeit des livländischen Landvolkes angesehen werden.

  • Author

    Eckardt.
  • Citation

    Eckardt, "Fölkersahm, Hamilcar Baron von" in: Allgemeine Deutsche Biographie 7 (1878), S. 148 [online version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd120148048.html#adbcontent

    CC-BY-NC-SA