Lebensdaten
um 1290 – nach 1352
Beruf/Funktion
Glossator des Sachsenspiegels ; brandenburgischer Staatsmann ; Jurist ; Stadtschreiber von Salzwedel
Konfession
katholisch
Normdaten
GND: 102423008 | OGND | VIAF: 100223739
Namensvarianten
  • Buch, Henning von (auch)
  • Buk, Johann von
  • Buck, Johann von
  • mehr

Objekt/Werk(nachweise)

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Zitierweise

Buch, Johann von, Indexeintrag: Deutsche Biographie, https://www.deutsche-biographie.de/pnd102423008.html [29.03.2024].

CC0

  • Genealogie

    Aus ritterlichem Geschlecht der Altmark;
    V Nicolaus ( 1314), S des Johann (Jan) „mirabilis“;
    1) Mechthilde, 2) unbekannt (wiederverheiratet mit Mentzen von Holzendorf);
    1 S, 2 T, u. a. Elisabeth (⚭ Dietrich von Kerkow).

  • Biographie

    B. stieg sehr schnell im Dienste der wittelsbachischen Markgrafen von Brandenburg auf, so machte ihn Ludwig von Bayern zum capitaneus generalis. Seit 1327 erscheint er immer wieder als wohlhabender Mann in den Urkunden, jedoch hat er augenscheinlich in den Wirren um den „falschen Waldemar“ Einbußen an politischem Einfluß und Vermögen erlitten.

    B. ist in zweierlei Hinsicht bemerkenswert: Er steht im Dienste der Markgrafen in einer Zeit des Übergangs vom Lehensstaat zum Beamtenstaat, man kann ihn bereits als frühen Typus des landesherrlichen Beamten bezeichnen. Seine Hauptbedeutung liegt auf dem Gebiet der Geschichte der deutschen|Rechtswissenschaft. Mit seiner nach 1325 erschienenen Glosse zum Landrecht des Sachsenspiegels hat B. erstmalig die in Bologna - er studierte dort wahrscheinlich 1305 - am römischen Recht erlernte Jurisprudenz bewußt auf deutsches Recht angewandt. Während Eike von Repgow ohne rechtswissenschaftliche Vorbildung den Sachsenspiegel schuf, hat B. ihn juristisch durchgearbeitet. Die Einteilung des Landrechts im Sachsenspiegel in drei Bücher stammt von ihm. Nach seinen eigenen Worten „begießt“ er, was Eike von Repgow gepflanzt hat.

    B. ist ferner der Verfasser des um 1335 entstandenen „Richtsteig Landrechts“. Das Werk, bei dessen Abfassung ihn Gerke von Kerkow, sein ehemaliges Mündel, unterstützte, gibt Anweisung für die Geltendmachung des sächsischen Landrechts vor Gericht. Es enthält demnach in erster Linie Prozeßrecht, zieht aber auch das materielle Recht heran.

    B.s Arbeiten werden als früheste Abhandlungen auf dem Gebiete der Wissenschaft vom deutschen Privatrecht angesehen. Er eilte damit seiner Zeit voraus, denn erst im 17. Jahrhundert ist das deutsche Privatrecht wieder als Gegenstand rechtsgelehrter Arbeit aufgegriffen worden. Als Praktiker hat er keine Schule gegründet, wenn auch spätere Glossen zum Sachsenspiegel, so insbesondere diejenige des Nikolaus Wurm (Ende des 14. Jahrhunderts), auf ihm fußten.

  • Werke

    Richtsteig Landrechts, hrsg. v. C. G. Homeyer, 1857;
    Verz. d. Hss. u. Drucke b. E. Steffenhagen, SB d. Ak. d. Wiss. Wien, Phil.-hist. Kl., Bd. 114, 1887, S 309 ff.;
    Die Landrechtsglosse d. Sachsenspiegels, hrsg. v. E. Steffenhagen, in: Abhh. d. Ak. d. Wiss. Wien, Bd. 65, 1925;
    C. G. Homeyer, Die dt. Rechtsbücher d. MA u. ihre Hss., neu bearb. v. C. Borchling, K. A. Eckhardt u. J. v. Gierke, 1931–34.

  • Literatur

    ADB III (L);
    E. Spangenberg, Btrr. zu d. Teutschen Rechten d. MA, 1822, S. 19 ff.;
    G. C. Knod, Dt. Studenten in Bologna, 1899, S. 72;
    E. Sinauer, Stud. z. Entstehung d. Sachsenspiegelglosse, in: NA 50, S. 475 ff.;
    C. v. Schwerin, Der sog. zweite Teil d. „Richtsteigs“, in: Festschr. f. A. Zycha, 1941, S. 285 ff. (L);
    ders. u. H. Thieme, Grundzüge d. dt. Rechtsgesch., ⁴1950, S. 143 (L).

  • Autor/in

    Hans Liermann
  • Zitierweise

    Liermann, Hans, "Buch, Johann von" in: Neue Deutsche Biographie 2 (1955), S. 697-698 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd102423008.html#ndbcontent

    CC-BY-NC-SA

  • Biographie

    Buch: Johann v. B. (Buck, Buk, Bock, Bok, Boek, Boich) der Jüngere, altmärkischer Ritter, Staatsmann und Rechtskundiger, Enkel Johanns des „Wunderlichen“ (i. e. mirabilis) und Sohn des 1314 verstorbenen markgräflichen Truchseß Nicolaus (Claus) v. B. Er erscheint in zahlreichen märkischen Urkunden innerhalb der J. 1321—56. Anfangs stand er in nahen Beziehungen zu Herzog Otto dem Milden von Braunschweig ( 1345), Mitregenten der Altmark seit 1323, dessen Kämmerer er gewesen sein soll. Dann trat er in die Dienste des Markgrafen Ludwig I. des Aelteren aus dem Hause Baiern. Unter diesem war er bereits 1333, 35, 36, 39 Hofrichter, iudex curiae, iudex generalis, 1334—36 „Heimlicher“ d. h. Geheimer Rath, consiliarius, secretarius; 1335—40 Landeshauptmann, capitaneus generalis der ganzen Mark. Auch führte er 1336 und 1339 über den Markgrafen die Vormundschaft. 1350 wurde er mit seinem Herrn von Papst Clemens VI. in den Bann gethan. Die Kriegswirren in Folge des Auftretens des falschen Waldemar brachten ihn um den größen Theil seiner ausgedehnten Besitzungen. Nach Uebernahme der Mark durch Ludwig II. den Römer (1351) begegnet er noch 1352 und 1355 am Hoflager des neuen Markgrafen. 1356 wird er zum letzten Male erwähnt. Spätere Urkunden beziehen sich auf ihn nicht. Mit dem gleichnamigen Priester und Stadtschreiber in der Altstadt Salzwedel (1357) kann er nicht identisch sein, da jener einem salzwedel’schen Stadt-Geschlechte angehört (Märkische Forschungen II, 291). In der deutschen Rechtslitteratur übte unser B. auf dem Grunde des Sachsenspiegels durch zwei Werke einen bahnbrechenden Einfluß. Er verfaßte nach 1325 in niedersächsischer Mundart die älteste Glosse zum Sachsenspiegel-Landrecht, worin er das sächsische Recht aus den fremden Rechten zu erläutern und mit den „Leges“ und „Canones“ zu concordiren suchte. Diese Glosse, welche den Arbeiten der späteren Glossatoren als Grundlage diente, findet sich am reinsten in der Kölner Ausgabe von 1480. Der Prolog der Glosse ist mit schätzbaren Erläuterungen von Homeyer herausgegeben, in den Abhandlungen der Berliner Akademie vom J. 1854. Später als die Glosse, ungefähr 1335, und ebenfalls in niedersächsischer Mundart schrieb B. den „Richtsteig Landrechts“, eine systematische Darstellung des Rechtsgangs der Landgerichte nach den Grundsätzen des Sachsenspiegels und im Gegensatze zur Glosse mit ausdrücklicher Ausschließung der fremden Rechte (beste Ausgabe von Homeyer, Berlin 1857. 8º). Ob ihm auch der „Richtsteig Lehnrechts“ beizulegen sei, ist zweifelhaft. Die älteste Glosse zum Lehnrecht des Sachsenspiegels, welche wahrscheinlich in Obersachsen entstand, hat einen anderen und späteren Verfasser. — Stobbe, Gesch. der deutschen Rechtsquellen I, 318 f., 358 f., 376 ff., 386, 391 ff., 397 mit der dort (S. 376 N. 6) angeführten Litteratur. Homeyer, Sachsenspiegel, 3. Ausg. 1861, S. 32 ff., 112 f. Kühns, Gesch. der Gerichtsverf. und des Processes in der Mark Brandenburg I, 203 f., II, 233 mit N. 395 a, 263—270. Zedlitz-Neukirch, Preuß. Adels-Lexikon I, 320.

  • Autor/in

    Steffenhagen.
  • Zitierweise

    Steffenhagen, "Buch, Johann von" in: Allgemeine Deutsche Biographie 3 (1876), S. 463-464 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd102423008.html#adbcontent

    CC-BY-NC-SA