<< Menzel, Adolph von
Menzel, Heinrich >>
Menzel, Adolf
Jurist,
* 9.7.1857 Reichenberg (Böhmen),
† 12.8.1938 Wien. (israelitisch, dann katholisch)
Genealogie
| Leben
| Auszeichnungen
| Werke
| Literatur
| Portraits
| Autor
| Zitierweise
Genealogie ↑
V Josef,
Dr. med., Arzt in
R.;
M Betty Wohl;
⚭ Anna Panesch; kinderlos.
Leben ↑
Seine Berufsausbildung genoß
M. in Prag. Nach dem Besuch des Piaristengymnasiums studierte er seit 1874 Rechtswissenschaften und promovierte 1879. Seine berufliche Laufbahn führte ihn nach Wien zu Gericht und Advokatur. Doch pflegte er auch rechtswissenschaftliche wie philosophische Studien. 1882 habilitierte er sich an der
Univ. Wien für
Österr. Privatrecht mit der Schrift „Zur Lehre von der Schuldübernahme“ (1884). Seit 1886 wirkte
M. im Rahmen des Jurastudiums an der Theresianischen Akademie. Von hier wechselte er an die Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät der
Univ. Wien, wo er seit 1889 als
ao. Professor für Zivil- und Bergrecht, seit 1894 als
o. Professor für
Österr. Verwaltungsrecht, Verwaltungslehre und Allgemeine Staatslehre bis zu seiner Emeritierung 1928 wirkte (1915/16 Rektor). Neben seinem Lehramt war
M. als Verfassungsrichter des Reichsgerichts
bzw. seit 1918 des Verfassungsgerichtshofes tätig, und zwar seit 1913 als Mitglied, seit 1919 als Präsident-Stellvertreter
bzw. 1921-30 als Vize
|präsident. Als einer der Mitbegründer edierte
M. u. a. mit Hans Kelsen seit 1914 die (
Österr.) Zeitschrift für Öffentliches Recht.
M. legte ein überaus breites wissenschaftliches Werk vor. Es führt analog den akademischen Lehrämtern vom Privat- und Bergrecht zum Öffentlichen Recht, geht aber mit den Bereichen der Soziologie sachlich und den Studien zur
griech. Antike und zur frühen Neuzeit zeitlich darüber hinaus. Drei Schaffensperioden lassen sich unterscheiden: In der ersten (1879-91) beschäftigte sich
M. hauptsächlich mit Privatrecht und verwandten Gebieten wie
z. B. Anfechtungsrecht. Die kurze zweite Periode (1891–94) kennzeichnen sozialpolitisch-öffentlichrechtliche Arbeiten vor allem zur Arbeiterversicherung. Die dritte und wichtigste Periode umfaßt eine große Zahl verschiedenartiger Schriften, die
M. später (1935) zum Teil als einen Forschungskomplex zum „Verhältnis von Weltanschauung und Staatslehre" ansah und überdies eng verflochten mit seiner seit 1912 in mehreren Schriften und der Rektoratsrede von 1915 (Psychologie des Staates) entwickelten Staatstheorie. Mit ihr habe er „gegenüber der herrschenden abstrakt-juristischen Methode eine realistisch-psychologische Staatstheorie zu entwerfen versucht", und zwar aus dem „Wesen des Staates" als einer „Kraft-Erscheinung". In seiner Schrift „Der Staatsgedanke des Faschismus" (1935) stellte er „mit Genugtuung" fest, daß manche seiner Ansichten „im faschistischen Staatsgedanken auftauchen", freilich ohne äußeren Zusammenhang mit seiner Theorie, aber eben deswegen, weil Mussolinis Staat ein solcher „der praktischen Notwendigkeit“ sei. Trotz der Ablehnung liberaler wie marxistischer Staatskonstruktionen und der Betonung der Rolle der Exekutive, alles Parallelen zum „autoritären Ständestaat“ Österreichs seit 1934, setzte sich
M.s Staatstheorie nicht durch; bestimmend blieb der Einfluß der Reinen Rechtslehre Hans Kelsens und Adolf Merkls.
M. stützte seine Staatslehre auch auf seine Untersuchungen über Protagoras und Kallikles, wie über Spinoza und Goethe. Ihnen allen kommt aber gleich anderen Werken eigenes rechtshistorisches und rechtsphilosophisches Gewicht zu. Gleiches gilt für seine soziologischen Studien bis hin zu seinem letzten Werk „Grundriß der Soziologie“ (1938)
|Auszeichnungen ↑
Mitgl. d. Wiener
Ak. d. Wiss. (1925), d. Institut International de Droit Public, Paris (1927); Dr. d.
Staatswiss. h. c. (Wien 1937).
Werke ↑
Weitere W u. a.
Das Anfechtungsrecht d. Gläubiger, 2
Bde., 1886;
Die Arbeiterversicherung nach
österr. Recht, 1893;
Naturrecht u. Soziologie, 1912;
Kallikles, e. Studie
z. Gesch. d. Lehre
v. Rechte d. Stärkeren, 1922;
Btrr. z. Gesch. d. Staatslehre, 1929;
Die energet. Staatslehre, 1931;
Hellenike Koinoniologia, 1974 (Sammelbd.,
griech.).
Literatur ↑
Jb. d. Wiener
Ges., 1928;
Österr. Verwaltungsbl., 1937, S. 162 ff.;
Jur. Bll., 1937, S. 289 ff.;
H. Mayer, in:
Alm. d. Wiener
Ak. d. Wiss. 1938, S. 345-53
(W);
Jaksch,
Lex. sudetendt. Schriftsteller, 1929;
W. Zawada, A.
M., e.
wiss. Biogr. u. krit. Würdigung f. d. Bedeutung seiner Staatslehre,
staatswiss. Diss. Wien, 1972;
Wininger;
Kosch, Biogr. Staatshdb.;
Internat. Soziologenlex.,
hrsg. v. W. Bernsdorf u. H. Knospe, I,
21980;
ÖBL;
Biographisches Lexikon Böhmen. – Eigene Archivstud.
Portraits ↑
Ölgem. im
Inst. f. Staats- u. Verwaltungsrecht d.
Rechtswiss. Fak. d.
Univ. Wien.
Autor ↑
Wilhelm BraunederEmpfohlene Zitierweise ↑
Brauneder, Wilhelm, „Menzel, Adolf“,
in: Neue Deutsche Biographie
17
(1994), S.
104 f.
[Onlinefassung]; URL:
http://www.deutsche-biographie.de/pnd116886129.html