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Abegg, Richard >>
Abegg, Julius Friedrich Heinrich
Strafrechtler,
* 23.3.1796 Erlangen,
† 29.5.1868 Breslau. (evangelisch)
Genealogie
| Leben
| Werke
| Literatur
| Autor
| Zitierweise
Genealogie ↑
V Johann Wilhelm Abegg (1768?-1806), Pfarrer der deutsch-reformierten Kirche in Erlangen, später Konsistorialrat in Königsberg; 2
S; E Richard Abegg (s. 2).
Leben ↑
Abegg studierte in Heidelberg und Landshut und arbeitete am Landesgericht Erlangen unter W. Puchta und A. Feuerbach. 1819 hielt er sich in Berlin auf, wo er F. A. Bie
|ner, J. F. L. Göschen, G. W. F. Hegel und F. K.
v. Savigny hörte. 1821 wurde er außerordentlicher Professor in Königsberg, 1824 ordentlicher Professor. Von 1826 bis zu seinem Tode wirkte er in gleicher Eigenschaft in Breslau. 1833 wurde er Dr.
h. c. der Universität Erlangen; 1834 lehnte er einen Ruf dorthin ab. Abegg trat auf allen Gebieten des Strafrechts mit Veröffentlichungen hervor, die eine umfassende historisch-philosophische Bildung, außerordentliche Gründlichkeit und strengsten Rechtssinn des Verfassers bekunden. Durch seine tiefgründigen kritischen Abhandlungen beeinflußte er die zahlreichen damals entstehenden Strafgesetzbücher deutscher Einzelstaaten stark. Im Streit zwischen der historisch-philosophischen und der dogmatisch-praktischen Richtung nahm er einen ausgleichenden Standpunkt ein. Er vertrat als erster (etwa seit 1826) in der Rechtswissenschaft Hegelsche Gedanken. Unter ihrer Einwirkung entwickelte er seine „Gerechtigkeitstheorie“, eine Vereinigung absoluter und relativer Strafrechtstheorien auf geschichtlicher und begrifflicher Grundlage. In der modernen Strafrechtsauffassung klingen Abeggs Gedanken wieder an.
Werke ↑
u. a. System d. Criminalrechtswiss. nebst einer Chrestomathie
v. Beweisstellen, 1826;
Unterss. aus d. Gebiet d.
Strafrechtswiss., 1830; Die verschiedenen Strafrechtstheorien in ihrem Verhältnis zueinander u.
z. d. positiven Rechte u. dessen
Gesch., 1835;
Lehrb. d.
Strafrechtswiss., 1836; Beitr.
z. Strafprozeßgesetzgebung, 1841; Die Berechtigung d.
dt. Strafrechtswiss. in d. Gegenwart, 1859; Üb. d. Bedeutung d.
sog. Criminalstatistik, 1865;
s. a. ADB I.
Literatur ↑
ADB I;
K. Wagner, Register
z. Matrikel d.
Univ. Erlangen, 1918;
H. Espenschied,
A. als Kriminalist, 1925;
F.
v. Holtzendorff-J. Kohler.
Enc. d. Rechtswiss. I,
31880.
Autor ↑
Reinhart MaurachEmpfohlene Zitierweise ↑
Maurach, Reinhart, „Abegg, Julius Friedrich Heinrich“,
in: Neue Deutsche Biographie
1
(1953), S.
6-7
[Onlinefassung]; URL:
http://www.deutsche-biographie.de/pnd116000996.html
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Abeille, Johann Christian Ludwig >>
Abegg, Julius Friedrich Heinrich
Leben
| Autor
| Literatur
| Zitierweise
Leben ↑
Abegg: Julius Friedrich
Heinrich
A.
, bedeutender Criminalist, geb. 23. März 1796 zu Erlangen, † 29. Mai
1868 zu Breslau, Sohn
des Predigers der deutsch-reformirten Gemeinde Dr. Joh. Wilh.
A.
zu Erlangen, der 1803 nach Königsberg übersiedelte und
im Alter von 38 Jahren als Consistorialrath, Superintendent und
Hofprediger 1806 starb. Seine erste
Erziehung erhielt
A.
in der école française und auf
dem deutsch-polnischen Gymnasium zu Königsberg, später auf den
Gymnasien zu Erlangen und Nürnberg, welches letztere sich unter
Hegel eines weiten Rufes erfreute. Im Alter von 17 Jahren bezog er
die Universität Erlangen, hörte zuerst allgemein-wissenschaftliche
Vorträge, um sich jedoch bald dem Rechtsstudium allein zuzuwenden,
ging 1816 nach Heidelberg, 1817 nach Landshut, wo er 1818
promovirte. Bevor er in die Docentenlaufbahn eintrat, machte er
praktische Studien am Landesgerichte Erlangen unter Leitung des
Landrichters Wolfgang Puchta, sowie Feuerbach's, und begab sich
1819 nach Berlin, wo er Biener, Göschen, Hegel und Savigny hörte.
Die Berliner Facultät empfahl ihn dem Ministerium, das ihn denn
auch bewog, als Docent nach Königsberg zu gehen. Schon 1821 wurde
er außerordentlicher Professor. Nachdem er 1822 einen Ruf nach
Dorpat abgelehnt und 1824 zum ordentlichen Professor ernannt
worden, ging er 1826 an die Universität Breslau, der er fortan
seine Kräfte im umfangreichsten Maße widmete. 1833 verlieh ihm die
Universität Erlangen die philosophische Doctorwürde und 1834
versuchte die bairische Regierung, ihn seiner Vaterstadt
wiederzugewinnen. Allein er lehnte diesen ehrenvollen Ruf ab. 1846
wurde er von der Breslauer juristischen Facultät zum Abgeordneten
der preußischen Landessynode gewählt und nahm 1856 an der
evangelischen Kirchenconferenz zu Berlin Theil. Er war Vorstand
des Presbyterii der Hofkirche und Curator des reformirten
Gymnasiums, Mitglied des Vereins für die Besserung der
Strafgefangenen und betheiligte sich an den Versammlungen des
deutschen Juristentages. Für lange segensreiche Wirksamkeit wurde
er durch die Ernennung zum Geh. Justizrathe und durch mannigfache
Ordensverleihungen geehrt.
Abegg's litterarische Arbeiten beziehen sich fast
ausschließlich auf das Strafrecht und den Strafproceß, nur einige
wenige auf den Civilproceß und naturrechtliche Disciplinen. Unter
den letzteren sind hervorzuheben seine Aufsätze in "Hinschius'
Jurist. Wochenschrift für die preußischen Staaten" und sein
"Versuch einer Gesch. d. preuß. Civilgesetzgebung", 1848, der zum
ersten Male eine eingehende Darstellung der Geschichte des
preußischen Processes und der damals jüngsten Reformgesetze
brachte. In seinen strafrechtlichen Schriften, die sich über das
ganze Gebiet der Strafrechtswissenschaft erstrecken, bewies er
eine Universalität der
Befähigung, die ihn würdig an die Seite Mittermaier's stellt, der
auch
A.
in die juristische Welt durch eine Vorrede zu dessen
erster Schrift: "Ueber die Bestrafung der im Auslande begangenen
Verbrechen", 1819, einführte.
A.
war bestrebt, den zu Tage getretenen Zwiespalt einer
historisch-philosophischen und dogmatischpraktischen Richtung
auszugleichen, immer dabei als Schüler Hegel's den leitenden
Principien desselben treu bleibend. Als die hauptsächlichsten
Arbeiten sind zu erwähnen: "System der Criminalrechtswissenschaft
nebst einer Chrestomathie von Beweisstellen", 1826 — die besonders
gediegenen "Untersuchungen aus dem Gebiete der
Strafrechtswissenschaft", 1830 — "Lehrbuch des gem.
Criminalprocesses mit bes. Berücksichtigung des preuß. Rechts",
1833 (als Grundriß schon 1825 erschienen) — der für spätere
Arbeiten Grund legende, mit Auszügen aus dem Texte der
Rechtsquellen versehene "Versuch einer Gesch. der
Strafgesetzgebung und des Strafrechts der brandenb.-preuß. Lande",
1835 (Hitzig's Zeitschrift Suppl. B. I.
Abth. I. S. 1—205) — das auch heut noch
geschätzte "Lehrbuch der Strafrechtswissenschaft", 1836, das
ausführlich über dolus und culpa,
Zurechnung, allgemeinen Thatbestand, sowie über die Strafmittel in
positiv-rechtlicher, wie politischer Hinsicht handelt, — seine
scharfsinnigen, die großen Aufgaben der nachfolgenden
Reformgesetzgebung behandelnden "Beiträge zur
Strafproceßgesetzgebung", 1841 — "Betrachtungen über die Verord.
betr. die Einführung des mündlichen und öffentlichen Verfahrens
mit Geschworenen in Untersuchungssachen im Königr. Preußen", 1849
(Beilageheft des Arch. f. d. Crim.-R. 1849) — "Ueber das religiöse
Element in der peinl. Gerichtsordnung", 1852 — "Die preuß.
Strafgesetzgebung und die Rechtslitteratur in ihrer gegenseitigen
Beziehung", 1854 — "Die Berechtigung der deutschen
Strafrechtswissenschaft der Gegenwart", 1859 — "Ueber die
Verjährung rechtskräftig erkannter Strafen", 1862 — "Ueber den
organischen Zusammenhang einer auf den neueren Grundsätzen
beruhenden Einrichtung des Strafverfahrens und der
Gerichtsverfassung mit dem materiellen Strafrechte oder der
Strafgesetzgebung", 1863 — "Die Frage über den Zeitpunkt der
Vereidigung der Zeugen im strafrechtlichen Verfahren", 1864 —
"Ueber die Bedeutung der sog. Criminalstatistik", 1865. Hierzu
treten neben mehreren latein. Programmen die zahlreichen
Abhandlungen im neuen Archiv des Criminalrechts und dem von ihm
mitherausgegebenen Archiv des Criminalrechts, Neue Folge, Halle
(Braunschw.) 1834 ff., in Groß's Strafrechtspflege, im
Gerichtssaale, Goltdammer's Archiv, Schletter's Jahrbüchern,
Oesterr. Vierteljahrsschrift, Krit. Vierteljahrsschrift, Krit.
Zeitschrift, Krit. Jahrbüchern, Sächs. Gerichtszeitung, Deutscher
Gerichtszeitung, Jahrb. für das sächs. Strafrecht, Zeitschrift für
Rechtsgeschichte etc., sowie namentlich auch in Hitzig's Zeitschr.
f. d. Criminalrechtspflege in den Preuß. Staaten, für die er auch
1830 die Leitung eines herauszugebenden ersten Repertoriums
übernahm. — Vornehmlich aber sind endlich hervorzuheben die
gediegenen Kritiken über die verschiedenen Strafgesetz- und
Strafproceßordnungsentwürfe, die er mit Vorliebe einer Besprechung
unterzog, wodurch er sich eine große Autorität in legislativen
Fragen errang und wobei er die Adoptirung seiner Ansichten
gewissenhaft in späteren Werken registrirte. Es gehören hierher:
"Krit. Bemerkungen über Str.-G.-Entww. v. Würtemberg", 1836 — von
Baden, 1839 — von Preußen, 1844; 1848 (Archiv d. Crim.-R. 1848)
und 1851 (Arch. d. Crim.-R. N. F. 1851 Beilageheft) — von Baiern,
1854 — von Sachsen, 1837 und 1853 — von Norwegen, 1835 — über die
Str.-Proc.-Entww. von Würtemberg, 1839 (Demme's Annalen) — für die
preuß. Staaten, 1852 — für den preuß. Staat, 1865.
Was Abegg's Stellung in der Wissenschaft betrifft, so wird er,
so lange noch die specielle Strafrechtstheorie des Einzelnen den
Mittelpunkt eines
criminalistischen Systems bildet, als Vertreter der sogenannten
"Gerechtigkeitstheorie" genannt werden. In seinem Werke: "Die
verschiedenen Strafrechtstheorien in ihrem Verhältnisse zu
einander und zu dem positiven Rechte und dessen Geschichte", 1835,
begründet er diese Theorie als Vereinigung der absoluten und
relativen Strafrechtstheorien auf geschichtlicher und
begrifflicher Grundlage. Nach ihm soll das Princip der Strafe in
der Gerechtigkeit bestehen, das Verbrechen darf als solches nicht
bestehen, es muß aufgehoben werden, damit das an und für sich
heilige und unverbrüchliche Recht, in dem besonderen Falle zwar in
seiner besonderen Existenz gebrochen, doch wieder als
unverletzlich dargelegt werde und als solches wieder herrsche. Die
Gerechtigkeit allein entscheidet über Voraussetzung, Art und Maß
der Strafe und sollen hiebei der Wille des Verbrechers nach allen
seinen Richtungen, die specielle und concrete Schuld des
Verbrechers erwogen werden. In dieser Hinsicht können die Ideen
der relativen Theorien als nothwendige Momente berücksichtigt
werden, ohne daß ihnen jedoch eine principale Bedeutung zukäme.
Wenn in der That Verbrechen und Strafe an sich unvergleichbare
Größen sind, so finden sie doch eine Vermittelung in dem Werthe,
der Größe des Verbrechens und der Strafe, die je nach den Zeit-
und Culturverhältnissen eine verschiedene sein wird. Wird diesen
Ideen zufolge die Strafe eingerichtet, so verbindet sie mit
gerechter Vergeltung der Schuld als einem Rechte des Verbrechers
den Gesichtspunkt der nothwendigen Sicherung der Gesellschaft und
der möglichen Abschreckung Anderer. Nach Allem befriedigt die
Durchführung der einfachen Gerechtigkeit für sich allein schon die
Nützlichkeitszwecke, soweit diese überhaupt Anspruch auf Beachtung
haben. Mit der Anschauung von dem in der Strafe enthaltenen
Momente der Wiedervergeltung, die ja zumeist nicht auf specifische
Gleichheit gehen kann, noch soll, hängt wol der Umstand zusammen,
daß Abegg ein Anhänger der Todesstrafe gewesen. In einer Recension
zweier Schriften von Grohmann: "Ueber das Princip des
Strafrechts", 1832 — "Bitte und Frage an die landständische
Versammlung des Königr. Sachsen für die Abschaffung der
Todesstrafe", 1833, sagte er: Nicht Rache sei diese Strafe, nicht
äußerliche Vergeltung, nicht Unrecht gegen Unrecht, Gewalt gegen
Verbrechen — nein, es sei die Aufhebung des Unrechts, welches sich
in einer höchsten Potenz personificirt habe, so daß es ohne
Widerspruch nicht weiter bestehen könne. Wo von Tod und Leben die
Rede sei, sollte man beide tiefer fassen, als meist geschieht; man
lege dem Leben des Leibes einen unendlichen Werth für sich bei und
werde der Tod als das unendliche Uebel betrachtet. Indem dieser
aber den furchtbaren Widerspruch löse, den der Schuldige auch in
sich selbst fühle und den er, sobald er erwacht und zur vollen
Einsicht seiner Schuld gelangt sei, nicht zu tragen vermöge, dann
sei er, wie die Strafe überhaupt, eine Wohlthat.
Literatur ↑
Berner in Goltdammer's Archiv f. preuß. Strafrecht B. 16 S.
409—411. — Heinze in v. Holtzendorff's Handbuch des deutschen
Strafrechts, 1871, I. S. 308—310. —
Allgemeine deutsche Strafrechtszeitung 1868, S. 279. 280.
Autor ↑
Teichmann.
Korrektur: Nach den Acten der Breslauer jurist. Facultät und nach dem Stiftungsbrief des Abegg'schen Stipendiums das. ist J. F. H. Abelen am 27. (nicht 23.) März geboren.
Empfohlene Zitierweise ↑
Teichmann, „Abegg, Julius Friedrich Heinrich“,
in: Allgemeine Deutsche Biographie
1
(1875), S.
5-7
[Onlinefassung]; URL:
http://www.deutsche-biographie.de/pnd116000996.html?anchor=adb