Lebensdaten
1490 – 1539
Beruf/Funktion
Herzog von Kleve-Mark und Jülich-Berg
Konfession
katholisch
Normdaten
GND: 140832165 | OGND | VIAF: 107812898
Namensvarianten
  • Johann von Kleve-Mark
  • Johann III.
  • Johann von Kleve-Mark
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Zitierweise

Johann III., Indexeintrag: Deutsche Biographie, https://www.deutsche-biographie.de/pnd140832165.html [29.03.2024].

CC0

  • Genealogie

    V Hzg. Johann II. v. K.-M. ( 1521, s. NDB X);
    1.10.1510 Maria (1491–1543), Erbin v. J.-B., T d. Hzg. Wilhelm III. v. J.-B. ( 1511) u. d. Sibylle v. Brandenburg;
    1 S, 3 T, u. a. Hzg. Wilhelm v. J.-K.-B. ( 1592), Sibylle (⚭ Kf. Joh. Friedrich v. Sachsen, 1554, s. NDB X), Anna ( Kg. Heinrich VIII. v. England, 1547).

  • Biographie

    1510 heiratete J. die Erbtochter von Jülich-Berg Maria – nachdem diese Verbindung schon 1496 durch eine Kinderverlobung vorbereitet worden war – und folgte bereits im Jahre darauf seinem Schwiegervater als Herzog von Jülich-Berg. Als er 1521 auch die Regierung in Kleve-Mark antrat, konnte er als mächtigster Fürst im deutschen Westen über einen der bedeutendsten Länderkomplexe innerhalb des Reiches verfügen. Seine Hauptsorge galt der inneren Festigung der durch ihn vereinigten Herzogtümer und der Behauptung seiner herrscherlichen Prärogative gegenüber ständischen Ansprüchen, die durch die Mißwirtschaft seines Vaters in Kleve-Mark erstarkt waren und durch das Eindringen reformatorischer Bestrebungen neuen Zündstoff erhielten. Von redlicher Gesinnung, aber offenbar bescheidenem intellektuellen Zuschnitt, zeigte J. immerhin ein gutes Auge bei der Auswahl seiner höchsten Beamten und Ratgeber, die von erasmianischem Ideengut geprägt und z. T., wie Konrad v. Heresbach und Johann v. Vlatten, mit dem großen Humanisten befreundet waren. Mit ihrer Hilfe setzte J. eine Neuordnung der für beide Doppelterritorien getrennten Zentralverwaltungen im Sinne einer modernen Dreigliederung von Rat, Kanzlei und Rechenkammer durch (Hofordnung von 1534). Unter ihrem Einfluß beschritt er in der für alle deutschen Landesherren des 16. Jh. entscheidenden Frage, ob sie sich der reformatorischen Bewegung öffnen oder an der alten Kirche festhalten sollten, konsequent den dritten Weg eines Reformkatholizismus im Geiste des Erasmus, durch den die aufbrechenden konfessionellen Gegensätze vermittelt und ausgeglichen werden sollten (Kirchenordnung von 1532). Seine aus landesherrlicher Verantwortung betriebene Kirchenpolitik, die zu Spannungen mit dem Kölner Erzbischof führte, war von bemerkenswerter Toleranz, die freilich radikale Strömungen wie die Wiedertäufer ausschloß: J.|war an der Vernichtung des Wiedertäuferreiches in Münster beteiligt. In der äußeren Politik beobachtete J. eine inaktive Kaisertreue, die freilich durch die Wahl seines ältesten Sohnes Wilhelm zum Nachfolger Hzg. Karls v. Geldern von seiten der geldr. Landstände 1538 vor eine gefährliche Bewährungsprobe gestellt wurde. Bevor aber die geldr. Nachfolge akut wurde, starb J. plötzlich. Vielleicht war es nur dieser „rechtzeitige“ Tod, der eine im ganzen positive Würdigung seiner allen übertriebenen Ambitionen abholden, die Probleme der Zeit mit Mut und Weitsicht angehenden Regierung erlaubt.

  • Literatur

    ADB 14;
    Lacomblet, UB f. d. Gesch. d. Niederrheins IV, 1858;
    P. Heidrich, Der geldr. Erbfolgestreit 1537–39, 1896;
    K. Schottmüller, Die Organisation d. Centralverwaltung in Kleve-Mark … vor 1609, 1897;
    O. R. Redlich, Staat u. Kirche am Niederrhein z. Ref.zeit, 1938;
    A. Gail, Johann v. Vlatten u. d. Einfluß d. Erasmus v. Rotterdam auf d. Kirchenpol. d. vereinigten Herzogtümer, in: Düsseldorfer Jb. 45, 1951, S. 2-109;
    A. Franzen, Die Kelchbewegung am Niederrhein im 16. Jh., 1955;
    J. P. Dolan, The Influence of Erasmus, Witzel and Cassander in the Church Ordinances … of the United Duchess of Cleve, 1957.

  • Porträts

    Gem., 17. Jh., n. zeitgenöss. Vorlage (Kleve, Rathaus), Abb. in: Die Denkmäler d. Rheinlandes, Kleve IV, 1967, S. 97 u. Abb. 324;
    als Jungherzog, vor 1521 (ebd., Stiftskirche), Abb. ebd. S. 64 u. Abb. 216.

  • Autor/in

    Wilhelm Janssen
  • Zitierweise

    Janssen, Wilhelm, "Johann III." in: Neue Deutsche Biographie 10 (1974), S. 493-494 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd140832165.html#ndbcontent

    CC-BY-NC-SA

  • Biographie

    Johann III., Herzog von Cleve-Mark und Jülich-Berg, ältester Sohn des Vorigen, geb. am 10. Novbr. 1490, trat nach dem Tode seines Schwiegervaters Wilhelm II. ( 6. Septbr. 1511) in Gemeinschaft mit der Gemahlin Maria die Regierung der Lande Jülich, Berg und Ravensberg an undempfing demgemäß am 8. Oktbr. 1511 die Huldigung der Stände von Berg und Blankenberg sowie am 26. April 1512 die Belehnung mit den altpfalzgräflichen Besitzungen im Herzogthum Jülich, dagegen erst im J. 1516 durch König Karl von Spanien nach Beschwichtigung der sächsischen Ansprüche die Reichsbelehnung mit Jülich, Berg und Ravensberg. Von vorn herein mit Klugheit und Festigkeit das Hauptaugenmerk auf die Besserung der inneren Zustände richtend, wußte er mittels ansehnlicher Steuerbewilligungen, zu denen er die Jülichbergischen Landstände bewog, verpfändete Landestheile, wie das bergische Amt Windeck und Eschweiler im Herzogthum Jülich, bedeutend durch seine Kohlenbergwerke, dem Territorialbestande wiederzuzuführen und durch das von ihm sammt seinem Vater am 25. Novbr. 1519 mit König Karl V. als Herrn der Niederlande geschlossene Schutz- und Trutzbündniß die Erbfolge seiner Gemahlin und die Union der clevischen und Jülichschen Gebiete zu sichern. Als diese Vereinigung nach dem Ableben Johanns II. (15. Mai 1521) zur Thatsache geworden war, zeigte sich der neue Landesherr auch für Cleve-Mark alsbald im Lichte eines Mannes, von dem eine entschiedene Wendung zu Gunsten der fürstlichen Macht zu erwarten war. Im erfreulichsten Gegensatze zu der früheren Regierung kam jetzt ein consequentes, sparsames und immer den nächsten Bedürfnissen zugewandtes System zur Geltung, dessen wohlthätige Wirkungen sich überall im öffentlichen Leben, in Landesverwaltung, Sitte, Rechtspflege, Kirche und Schule spürbar machten. Geschickt wurden die bestehenden ständischen Verhältnisse zur Abhaltung weiterer Uebergriffe benutzt und eine neue Organisation der obersten Regierungsbehörden geschaffen, welche in Anlehnung an die schon im 15. Jahrhundert nachweisbaren Gruppen der obersten Landesregierung (Räthe, Kanzler mit der gelehrten Kanzlei und Rechenmeisteramt unter der Leitung des Landrentmeisters) in drei selbständige Abtheilungen sich gliederte, das Hofmeisteramt als Behörde für die Verwaltung der fürstlichen Domänen, das Marschallamt als leitende Instanz für Kriegs- und Militärwesen und die Kanzlei, welche mit den Kanzlern an der Spitze die eigentlichen äußeren wie inneren Regierungsgeschäfte zu besorgen hatte. Für jede dieser drei Abtheilungen wurden bestimmte Räthe, auch Hofräthe genannt, und Secretäre angestellt. Daß diese Behörden sowohl in Jülich und Berg als in Cleve-Mark in paralleler Besonderheit sich wiederholten, entsprach den Verhältnissen der Personalunion der betreffenden Lande seit 1521. Es gab (laut der Hofordnung von 1534 und 1564) als Glieder des fürstlichen Hofstaats zwei Kanzler, einen für Jülich, Berg und Ravensberg, den andern für Cleve und Mark, drei Hofmeister, je einen für Cleve-Mark, für Jülich und für Berg, ebenso drei Marschälle, zwei Kammermeister, einen Stallmeister, zwei, unter Umständen auch vier Räthe ohne speciellen Amtstitel aus den Ritterschaften oder Amtmännern der verschiedenen Lande; ferner an adligen Hofbeamten im engeren Sinne: einen Haushofmeister, vier|Thürwärter, zwei Küchenmeister, einen Bottelierer als Chef des fürstlichen Kellers, zwei Spinder zur Aufsicht über die Spinden oder Vorrathsschränke am herzoglichen Hofe, zwei Vorschneider, zwei Schenken; außerdem zählten zum Hofhalte noch 8 Edelleute, 20 bis 24 Junker, ein Schützenmeister, zwei rechtskundige Doctoren, ein Licentiat der Rechte, drei Secretäre, ein Leibarzt, zwei Wundärzte, zwei Küchenschreiber als Rechnungsbeamte für die Hoftafel, von den untersten Hofbediensteten abgesehen. Das Wichtigste aber war, daß diese Organisation in einem der ansehnlichsten, in sich abgeschlossensten Ländercomplexe des damaligen römischen Reichs deutscher Nation durchgeführt wurde, in einem Länderverbande, der seinem Beherrscher eine hervorragende Stellung im deutschen Westen und die Grundlage bedeutender politischer Machtentwicklung wohl zu gewähren vermochte. Und in der That war J. ein Mann, der in einer Zeit, in der das deutsche Landesfürstenthum überhaupt erst zu seiner vollen Ausgestaltung gelangte, in seinem Lande die fürstliche Autorität mit gewissenhaftem Ernste zu erhalten und zu einer alle öffentlichen Verhältnisse regelnden Macht zu entwickeln, sie zu der von Gott gesetzten Obrigkeit zu machen suchte, berufen, überall Zucht, Ordnung und Recht zu stabiliren. Das Bedächtige, Nüchterne, ja Schwerfällige des clevischen Volkscharakters, so verschieden von der beweglichen, lebhaften Art des rheinfränkischen Uferbewohners, eignete ihm dabei durchaus: weit aussehenden und gewagten Unternehmungen abhold, Feind alles dessen, was ihm als Uebermaß oder gar als radikaler Umsturz vor Augen trat, auch in der Politik gern dem Frieden das Wort redend, übrigens Kaiser und Reich in Treue ergeben und zudem an dem spanischburgundischen Bündnisse festhaltend, trägt er in der Geschichte nicht mit Unrecht den Namen des Friedfertigen. Seiner ganzen Richtung nach auch in kirchlicher Hinsicht jeder Neuerung abhold, die nicht von den geordneten Autoritäten in Kirche und Reich ausging, trat er im J. 1517 in seinen Landen der Verbreitung der lutherischen Lehre entgegen und erließ noch im März 1525 ein scharfes Edict zu deren Unterdrückung. Daß er gleichwohl kirchliche Reformen wollte, bewies er namentlich durch das Edict vom 8. Juli 1525 und die Kirchenordnungen vom 11. Jan. 1532 und 8. April 1533, im Anschlusse an die in Niederdeutschland besonders mächtigen humanistischreligiösen Tendenzen des Erasmus von Rotterdam, zu dessen Schülern und Anhängern die einflußreichsten Männer in der Umgebung des Fürsten, der edle, milde, in den Kirchenvätern wie in den Classikern bewanderte bergische Kanzler Gogreve ( 1554), der hervorragend begabte Konrad Heresbach oder Hertzbach, seit 1. Septbr. 1523 als Erzieher des Jungherzogs Wilhelm an den Hof berufen, der treue auch als Diplomat tüchtige Karl Harst, der zurückhaltende, aber im Rathe viel geltende jülichsche Kanzler Johann von Blatten, Scholaster zu Xanten und Propst zu Cranenburg, der geschäftsgewandte, biedere Heinrich Bars, gt. Olisleger zählten. Hand in Hand mit Johanns III. Erlassen in kirchlichen Angelegenheiten gingen die von ihm angeordneten Kirchenvisitationen (1533—1534) und die mit dem Erzbischof und Kurfürsten Hermann V. von Köln angeknüpften Reformationsverhandlungen (1533—37) nach der unter des Herzogs persönlicher Mitwirkung erfolgten Niederwerfung des Regiments der Wiedertäufer zu Münster (1533—35). Der vermittelnden Stellung des Herzogs entsprach es zugleich, daß er dem von Kaiser Karl V. projectirten Gegenbündnisse der katholischen Reichsstände gegenüber dem Schmalkaldischen Bunde, dessen Entwurf ihm Ende December 1537 durch die kaiserlichen Abgesandten, den Bischof Johann von Lund und den kaiserlichen Rath und Vicekanzler Dr. Matthias Held unterbreitet wurde, nicht beipflichtete, sondern vielmehr unter dem 8. Februar 1538 auf die Antrüge Karls V. eine zur Hauptfache ausweichende Antwort ertheilte, lediglich auf die Nothwendigkeit der baldigen Veranstaltung eines allgemeinen|christlichen Concils, einer Nationalversammlung oder eines Reichstages hinweisend. Er unterließ dabei nicht, die „große Empörung und des gemeinen Mannes Unverstand“ in religiösen Dingen zu betonen. Gern gewählt als Vermittler in politischen Handeln, z. B. in dem Conflicte zwischen der Stadt Utrecht und Herzog Karl von Geldern anläßlich der Forderungen des Letztern für geleistete Truppenhülse (1534—1535), sah J. noch an seinem Lebensabende den Beginn der neuen Verwicklung wegen des Herzogthums Geldern, die in ihrem Verlaufe für das clevischjülichsche Fürstenhaus sich so tragisch gestalten sollte, zuerst aber großer Hoffnung Nahrung gab, nachdem die Stände von Geldern und Zütphen, der jülichschen Erbrechte auf ihre Heimathlande eingedenk und die österreichischburgundische Herrschaft vor Allem scheuend, auf dem Landtage zu Nymwegen am 12. Decbr. 1537 den Jungherzog Wilhelm von Cleve-Jülich-Berg zu ihrem Erblandesherrn erkoren hatten und der Erbanfall der geldrischen Lande zudem unter dem 27. Jan. 1538 von beiden Theilen förmlich verbrieft worden war. Der Tod Herzogs Karl von Geldern ( 30. Juni 1538), machte die Uebereinkunft zur vollendeten Thatsache, fachte aber auch den glimmenden Funken des Streites mit Karl V. in Bezug auf die geldrische Succession zu Heller Flamme an. Doch bevor die Katastrophe eintrat, starb Herzog J. (6. Febr. 1539), bis zuletzt einig bemüht, auf friedlichem Wege und mit Hülfe der Reichsstände Geldern seinem Hause zu sichern. Auch er ward zu Cleve bestattet und hinterließ von seiner Gemahlin Marie ( am 29. August 1543) vier Kinder, nämlich außer dem Jungherzoge und Nachfolger Wilhelm (III., geb. 1516) die Töchter Sibylla (geb. am 17. Juli 1516 und 1527 mit dem Kurprinzen Johann Friedrich von Sachsen vermählt, 1554), Anna (geb. am 1. Juli 1515, zuerst für Franz von Lothringen bestimmt und bekanntlich 1539 die Gemahlin Heinrichs VIII. von England, 1557), und Amalia (geb. am 14. Novbr. 1517, ledigen Standes am 1. März 1586).

    • Literatur

      Lacomblet, Urkundenbuch Bd. IV und Archiv Bd. IV u. V. v. Haeften a. a. O. S. 12—16. A. Wolters, Konrad von Heresbach (1867) u. A. m.

  • Autor/in

    Harleß.
  • Zitierweise

    Harleß, "Johann III." in: Allgemeine Deutsche Biographie 14 (1881), S. 213-215 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd140832165.html#adbcontent

    CC-BY-NC-SA