Lebensdaten
1851 – 1919
Geburtsort
Wien
Sterbeort
Seeheim/Bergstraße
Beruf/Funktion
Jurist
Konfession
katholisch
Normdaten
GND: 118573519 | OGND | VIAF: 22249143
Namensvarianten
  • Liszt, Franz Ritter von
  • Liszt, Franz von
  • Liszt, Eduard von
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Orte

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Zitierweise

Liszt, Franz Ritter von, Indexeintrag: Deutsche Biographie, https://www.deutsche-biographie.de/pnd118573519.html [28.03.2024].

CC0

  • Genealogie

    V Eduard Rr. v. L. (1817-79), Dr. iur., Gen.prokurator beim Obersten Gerichts- u. Kassationshof (s. ÖBL), S d. Georg, Schulmeister, später Beamter d. Fürsten Esterházy;
    M Karoline Pickhart (1827–54);
    Stief-M (seit 1859) Henriette Wolf (* 1825);
    Schw Hedwig (1866–1941), Priorin d. Klosters d. unbeschuhten Karmelitinnen in Rödelmaier (Unterfranken);
    Vt Franz (s. 1);
    - Wien 1877 Rudolfine (1855–1926), T d. k. k. Ministerialrats Rudolf Frhr. Drotleff v. Friedenfels u. d. Johanna Freiin v. Hietzinger.

  • Biographie

    L. studierte 1869-73 in Wien. Er hörte bei Ihering, J. Glaser und J. Unger und arbeitete in W. E. Wahlbergs neu eingerichtetem Seminar für „kriminalistische Praxis“ über Gefängniskunde. Adolf Merkel war sein Prüfer im Rigorosum (1873). Nach Absolvierung der Richteramtsprüfung verbrachte L. einen Studienaufenthalt in Göttingen, habilitierte sich 1875 in Graz über „Meineid und falsches Zeugnis“ und lehrte dort bis zur Berufung nach Gießen (1879). Seit 1882 war er Professor in Marburg, seit 1889 in Halle. In Marburg gründete er das „Kriminalistische Seminar“, den Kristallisationspunkt der nach ihm benannten Schule. An der Gründung der Internationalen Kriminalistischen Vereinigung (1889) war L. gemeinsam mit dem Belgier Adolphe Prins und dem Niederländer G. A. van Hamel beteiligt. 1899-1916 hatte er als Nachfolger des Hegelianers A. F. Berner das Ordinariat für Strafrecht in Berlin inne. Seit 1902 gehörte er dem vom Reichsjustizamt einberufenen wissenschaftlichen Komitee zur Vorbereitung der Strafrechtsreform an und war Mitherausgeber der 1909 abgeschlossenen „Vergleichenden Darstellung des deutschen und ausländischen Strafrechts“. 1911 veröffentlichte er mit J. Goldschmidt, W. Kahl und K. v. Lilienthal einen Gegenentwurf zum Vorentwurf zu einem deutschen Strafgesetzbuch (1909). L. hatte sich schon als Student politisch im „Deutschen Leseverein“, einer liberalen, deutsch-national gesinnten Gruppe österr. Intellektueller, betätigt. Nach Bismarcks Sturz wandte sich der Bismarck-Verehrer der aktiven Politik zu und wurde 1908 als Abgeordneter der Freisinnigen Volkspartei (seit 1910 Fortschrittliche Volkspartei) Mitglied des Preuß. Abgeordnetenhauses. 1912-18 war er Abgeordneter des Deutschen Reichstags für den Wahlkreis Liegnitz.

    L. ist der Begründer der „modernen“ Schule in der Kriminalpolitik. Seine Auffassung gilt noch heute in der strafrechtlichen Grundlagendiskussion als exemplarisch für eine spezialpräventive Begründung der Strafe im Gegensatz zu der von Binding klassisch formulierten generalpräventiven Vergeltungstheorie, gegen die sich L. 1882 im „Marburger Programm“ wandte. Im Gegensatz zu generalpräventiven Begründungen fordern spezialpräventive, daß die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen mit Blick auf die psychologische Eigenart des Täters erfolgen solle, das heißt in der zeitgebundenen Sicht L.s, um Besserungsfähige zu bessern, Besserungsunfähige zu sichern und gegebenenfalls „unschädlich“ zu machen. Vertreter der klassischen Schule waren neben Binding insbesondere die Herausgeber der 1908 gegründeten „Kritischen Beiträge zur Strafrechtsreform“, K. v. Birkmeyer und J. Nagler. Sie reagierten kritisch auf den von L. propagierten „Zweckgedanken im Strafrecht“ und den nach 1902, dem Beginn der offiziellen Strafrechtsreform, deutlich werdenden kriminalpolitischen Einfluß L.s und lösten einen letztlich rhetorischen Schulenstreit aus, da sich in konkreten kriminalpolitischen Fragen die Schulen keinesfalls so uneinig waren, wie die programmatischen Äußerungen dies erwarten ließen.

    Charakteristisch für das Marburger Programm ist die Verbindung der von Merkel und Ihering entwickelten Evolutionstheorie der Strafe, des streng am geltenden Recht orientierten Gedankens des Rechtsgüterschutzes und einer von W. E. Wahlberg und der ital. „scuola positiva“ (Lombroso, Ferri) beeinflußten Verbrechenstypologie. Die Evolutionstheorie wendet sich gegen eine idealistische Rechtsdefinition. Sie sieht im Recht einen realen Kulturfaktor neben anderen und in den geltenden Gesetzen Kompromisse, die nicht durch richterliche Urteile, sondern nur durch die politisch legitimierten Kräfte korrigiert werden sollen. Die Aufgabe der Strafrechtswissenschaft ist folglich eine doppelte, sie hat das geltende Recht zu systematisieren (juristisch-technische Disziplin) und als Gesellschaftswissenchaft der Kriminalpolitik die erfahrungswissenschaftliche Basis zu liefern. L. nennt die Verbindung beider Disziplinen „Gesamte Strafrechtswissenschaft“ und benennt so die von ihm 1880 gemeinsam mit A. Dochow und seit 1881 mit Lilienthal herausgegebene Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft.

    L. wird häufig als Begründer einer soziologischen Strafrechtsschule bezeichnet. Dies ist in doppelter Weise unrichtig. Zwar war L. an den Erfahrungswissenschaften seiner Zeit interessiert, aber primär als einer Argumentationshilfe für kriminalpolitische Forderungengen. Dies wird besonders deutlich aus seiner Verbrechenstypologie. Sie beruht im wesentlichen auf der Wahlbergschen Unterscheidung zwischen Gelegenheits- und Gewohnheitsverbrecher mit der dogmatisch-juristischen Konsequenz, der beim Gewohnheitsverbrecher postulierten erhöhten Charakterschuld auch eine verschärfte Strafe folgen zu lassen. Die soziologisch-biologische Verbrechensauffassung der italien. Kriminalsoziologen Lombroso und Ferri schien diese Annahme zunächst zu bestätigen, doch hielt L. an der Differenzierung Wahlbergs aus kriminalpolitischen Gründen auch dann fest, als sich die sozialpsychologischen Annahmen als unhaltbar erwiesen (Die psychologischen Grundlagen der Kriminalpolitik, 1896, wieder in: Aufsätze u. Vorträge II, 1905, S. 170 ff.). Die Vertreter der klassischen Schule stimmten L.s spezialpräventiver Forderung verschärfter Sanktionierung (durch Sicherungsmaßregeln) sog. Gewohnheitsverbrecher zu, legten allerdings Wert auf die Etikettierung dieser Maßnahme als Maßregel und nicht als Strafe. 1933 verwies man beim Erlaß des Gewohnheitsverbrechergesetzes trotz der ansonsten betonten ideologischen Gegensätze u. a. auch auf die Tradition des auf „Unschädlichmachung“ gerichteten „Kampfs gegen das Gewohnheitsverbrechertum“. Von einer „soziologischen“ Schule kann man schließlich auch deshalb nicht sprechen, weil es L. wegen der ungünstigen Rezeptionsbedingungen nicht gelang, die nach der Jahrhundertwende begonnenen empirischen Arbeiten im „Kriminalistischen Seminar“ zu einer etablierten Forschungsrichtung zu machen. Eine Erklärung für das Forschungsdefizit auf diesem Gebiet in Deutschland bis 1945 liegt in der bald nach 1900 einsetzenden geisteswissenschaftlichen Orientierung der Strafrechtswissenschaft.

    Die Stellungnahmen zu L. sind ungewöhnlich kontrovers und die jeweils zugrunde gelegten Annahmen unvereinbar. Dies hängt damit zusammen, daß es zahlreiche Aktualisierungen des L.schen Programms und ebenso viele Widerlegungsversuche gibt, aber noch keine historische Erhellung des Diskussionszusammenhanges der Strafrechtswissenschaft am Ende des 19. Jh. Wirkungsgeschichtlich bedeutsam, aber wegen der zeitgebundenen wertphilosophischen Sicht selbst ein Dokument der Strafrechtsgeschichte, ist die 1935 veröffentlichte Liszt-Kritik von Welzel. Ihr entstammt das häufig zitierte Verdikt, L.s Strafrechtsdogmatik sei „naturalistisch“ und sein Weltbild „positivistisch“. Zeitgleich mit Welzel finden sich nationalsozialistische Polemiken, die nach 1945 zahlreiche Autoren veranlaßten, in L. das Vorbild für eine liberalere Kriminalpolitik zu sehen, eine Interpretation, die bis in die 70er Jahre hineinreichte, aber eigenartigerweise nicht zu einer Revision des „Positivismus“-Verdachts führte, sondern zu neuen Versionen desselben. In der neueren Literatur finden sich Umkehrungen dieser Sicht, die in L. einen typischen Vertreter politisch verwendbarer Kriminalpolitik sehen. Eine Klärung der Kontroversen ist noch nicht erfolgt. – Dr. rer. pol. h. c. (Oslo 1912), Geh. Justizrat.

  • Werke

    Weitere W u. a. Lehrb. d. dt. Strafrechts, 1881, 261932, seit d. 23. Aufl. bearb. v. Eberhard Schmidt;
    Strafrechtl. Aufsätze u. Vorträge, 2 Bde., 1905;
    Das Völkerrecht, systemat. dargestellt, 1898, 121925.

  • Literatur

    Gedächtnish. für F. v. L., = Zs. f. d. ges. Strafrechtswiss. 81, 1969 (P), darin: Eberhard Schmidt, Persönl. Erinnerungen an F. v. L., S. 545 ff., R. Moos, F. v. L. als Österreicher, S. 660 ff.;
    G. Th. Kempe, F. v. L. u. d. Kriminol., S. 804 ff.;
    - A. Merkel, Vergeltungsidee u. Zweckgedanke im Strafrecht, 1892 (in: Ges. Abhh., 1899, S. 687 ff.);
    G. Radbruch, Rezension d. Lehrb., in: Mschr. f. Kriminalpsychol. u. Strafrechtsreform 2, 1905/06, S. 454 ff.;
    E. Hurwicz, Rud. v. Ihering u. d. dt. Rechtswiss., 1911;
    R. v. Hippel u. K. v. Lilienthal, in: Zs. f. d. ges. Strafrechtswiss. 40, 1919, S. 529 ff., 535 ff.;
    W. Naucke, ebd. 94, 1982, S. 525 ff.;
    H. Heinemann, in: Jurist. Wochenschr. 48, 1919, S. 545;
    H. Welzel, Naturalismus u. Wertphilos. im Strafrecht, 1935;
    Eberhard Schmidt, Einführung in d. Gesch. d. dt. Strafrechtspflege, 1947, ³1965, ders., in: Die Gr. Deutschen V, 1957, S. 404-14 (P);
    G. Radbruch, in: Elegantiae juris criminalis, 1938, ²1950;
    K. Amelung. Rechtsgüterschutz u. Schutz d. Gesellschaft, 1972;
    Hdwb. zur dt. Rechtsgesch., 17. Lfg., 1978 (L);
    Kriminalsoziolog. Bibliogr., H. 42, 1984;
    ÖBL (W, L).

  • Porträts

    Zs. f. d. gesamte Strafrechtswiss. 32, 1911 (Deckblatt);
    Gem. v. L. Kochhausen (Marburg, Univ.mus.;
    Foto Marburg).

  • Autor/in

    Monika Frommel
  • Zitierweise

    Frommel, Monika, "Liszt, Franz Ritter von" in: Neue Deutsche Biographie 14 (1985), S. 704-705 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd118573519.html#ndbcontent

    CC-BY-NC-SA