Lebensdaten
1744 – 1810
Geburtsort
Breslau
Sterbeort
Berlin
Beruf/Funktion
Jurist ; Geheimer Justizrat ; Obertribunalrat in Breslau
Konfession
evangelisch
Normdaten
GND: 116211148 | OGND | VIAF: 45048731
Namensvarianten
  • Klein, Ernst Ferdinand
  • Klein, E. F.
  • Klein, Ernst F.

Verknüpfungen

Von der Person ausgehende Verknüpfungen

Personen in der NDB Genealogie

Verknüpfungen zu anderen Personen wurden aus den Registerangaben von NDB und ADB übernommen und durch computerlinguistische Analyse und Identifikation gewonnen. Soweit möglich wird auf Artikel verwiesen, andernfalls auf das Digitalisat.

Orte

Symbole auf der Karte
Marker Geburtsort Geburtsort
Marker Wirkungsort Wirkungsort
Marker Sterbeort Sterbeort
Marker Begräbnisort Begräbnisort

Auf der Karte werden im Anfangszustand bereits alle zu der Person lokalisierten Orte eingetragen und bei Überlagerung je nach Zoomstufe zusammengefaßt. Der Schatten des Symbols ist etwas stärker und es kann durch Klick aufgefaltet werden. Jeder Ort bietet bei Klick oder Mouseover einen Infokasten. Über den Ortsnamen kann eine Suche im Datenbestand ausgelöst werden.

Zitierweise

Klein, Ernst Ferdinand, Indexeintrag: Deutsche Biographie, https://www.deutsche-biographie.de/pnd116211148.html [29.03.2024].

CC0

  • Genealogie

    V Karl Heinrich (1704-vor 1781), Kürschnermeister, dann Kauf- u. Handelsmann in Breslau;
    M Susanne Eleonore Mentzel (1716–81);
    1) 1768 Sophie Louise Landmann, 2) Breslau 1778 Juliane Dorothea (1748–80), T d. Christian Friedrich Förster, Advokat, Oberamts- u. Konsistorialsekr. in Breslau, u. d. Dorothea Charlotte Harnisch, 3) 1786 Maria Frieder. Hondo ( 1800); Verwandter d. 2. Ehefrau Christian Garve ( 1798), Schriftsteller (s. NDB VI);
    2 T aus 1), 1 T aus 2) Charlotte ( Gottlieb Delbrück, 1842, Kurator d. Univ. Halle, s. NDB III*), 1 S aus 3).

  • Biographie

    K. gehört als Mitverfasser des preußischen Allgemeinen Landrechts (ALR) und fruchtbarer Strafrechtsschriftsteller zu den bedeutendsten preußischen Juristen des ausgehenden Aufklärungszeitalters. – Nach Schulbesuch in Breslau, wo er schon früh Bekanntschaft mit der Philosophie Christian Wolffs machte, wandte sich K. 1763, durch Fénélons „Telemach“ besonders für Fragen der Gesetzgebungskunst aufgeschlossen, dem Rechtsstudium in Halle zu. Dort war Daniel Nettelbladt, ein Schüler Wolffs, sein wichtigster juristischer Lehrer. Nach dem Studium zunächst Advokat in Breslau, erregte K. durch Vorschläge zur Reform des Verfahrens vor den Zivilgerichten und einige Abhandlungen zu Gesetzgebungsfragen die Aufmerksamkeit des Großkanzlers Carmer, der ihn im Winter 1781 als Assistenzrat nach Berlin berief und neben Svarez mit den Arbeiten am Entwurf des ALR betraute. Besonders Ehe- und Strafrecht gelten als von K. beeinflußt. Neben den bedeutendsten Vertretern der preußischen Aufklärung gehörte K. der Berliner „Mittwochsgesellschaft“ an. In seiner Schrift „Freyheit und Eigentum“ (1790), in der K. die Mitglieder dieser Gesellschaft in fingierten Gesprächen vorstellt, zeigt er sich (Kleon) als Anhänger eines liberalen Eigentumsbegriffs. J. J. Engel, ebenfalls Mitglied dieser Gesellschaft, übertrug K. den naturrechtlichen Unterricht der Brüder von Humboldt.

    Schon vor dem Inkrafttreten der Kodifikation, die er auch publizistisch gegen eine Reihe von Kritikern, darunter den badischen Juristen J. G. Schlosser, Goethes Schwager, zu verteidigen unternahm, folgte K., seit 1789 Mitglied der Berliner Akademie, 1791 einem Ruf nach Halle; dort nahm er als Universitätsdirektor und Ordinarius der Juristenfakultät auf deren strafrechtliche Spruchtätigkeit maßgeblichen Einfluß. 1800 kehrte K. als Mitglied des Obertribunals und der Gesetzkommission nach Berlin zurück. Diese neuen Aufgabenbereiche, die Tätigkeit als korrespondierendes Mitglied der russischen Gesetzkommission, aber auch die Freimaurerei hat K. selbst als wesentlichen Inhalt seiner letzten Lebensjahre bezeichnet.

    K.s strafrechtliche Vorstellungen, die er auch in die Hallenser Spruchpraxis einfließen ließ, wichen insbesondere in zwei Punkten von der zeitgenössischen Lehre ab. Er trat gegen eine Überbewertung des Handlungserfolges ein – ausschlaggebend für die Strafe soll die erwiesene, in die Tat umgesetzte böse Absicht des Täters sein. Vor allem aber ist K. der erste Vertreter eines zweispurigen Systems von Strafen und sichernden Maßnahmen. An die Stelle der aus Artikel 105 der Carolina entwickelten, gegenüber dem nicht voll überführten, aber verdächtig gebliebenen Angeklagten zu verhängenden „außerordentlichen“ Strafe sollten „Sicherheitsmaßregeln“ treten; mit der Forderung, solche Maßregeln vorbeugend gegenüber Wiederholungstätern anzuwenden, nahm K. die moderne Sicherungsverwahrung vorweg. Widerspruch erfuhr er wegen der in diesem System liegenden Rechtfertigung der bekämpften Verdachtsstrafe (Stübel) und vom Standpunkt der Spezialprävention, die eine Zweispurigkeit von Strafen und Maßregeln ablehnte (von Grolman). Letztlich scheiterte die Durchsetzung der K.schen Lehre aber wohl an der entschiedenen Gegnerschaft Feuerbachs, mit dessen die ersten Jahrzehnte des 19. Jahrhunderts beherrschenden Lehre vom „psychologischen Zwang“ sichernde Maßnahmen sich nicht vertrugen.

  • Werke

    Weitere W Vermischte Abhh. üb. Gegenstände d. Gesetzgebung u. Rechtsgelehrsamkeit I, 1779;
    Grundsätze d. gemeinen dt. u. preuß. Rechts, 1796;
    Grundsätze d. natürl. Rechtswiss. nebst e. Gesch. ders., 1797;
    Über ao. Strafen wegen unvollst. Beweises u. üb. Sicherheitsanstalten, 1805;
    System d. preuß. Zivilrechts, 1801 (neu bearb. v. F. u. L. v. Rönne, 1830/35). -
    Hrsg.: Ann. d. Gesetzgebung u. Rechtsgelehrsamkeit in d. Preuß. Staaten 1-26, 1788-1810;
    Merkwürd. Rechtssprüche d. Hall. Juristen-Fak., 5 Bde., 1796-1802;
    Archiv d. Criminalrechts, 1-7, 1799-1810 (mit G. A. Kleinschrod). -
    Selbstbiogr. in: S. M. Lowe, Bildnisse jetztlebender Berliner Gel. mit ihren Selbstbiogrr., II. Slg., 1806 (P).

  • Literatur

    ADB 16;
    C. Ancillon, Denkschr. auf E. F. K., 1815;
    H. Brünker, Der Kriminalist E. F. K. (1744-1810), Praktiker u. Philos. d. aufgeklärten Absolutismus, jur. Diss. Bonn 1973 (W);
    U. Hoffmann, E. F. K.s Lehre vom Verhältnis v. Strafen u. sichernden Maßnahmen, jur. Diss. Breslau 1938;
    F. v. Liszt, E. F. K. u. d. unbestimmte Verurteilung, in: Strafrechtl. Aufsätze u. Vorträge II, 1905, S. 133 ff.;
    H. Mumme, E. F. K.s Auffassung v. d. Strafe u. d. sichernden Maßnahmen, 1936;
    H. Holzhauer, in: Hdwb. d. dt. Rechtsgesch. II, Sp. 866-68;
    Stintzing-Landsberg III/1, S. 470 f., 515 ff.

  • Porträts

    Allg. teutsche Bibl. 114, 1802;
    Knötschker's jur. Alm., 1794.

  • Autor/in

    Gerd Kleinheyer
  • Zitierweise

    Kleinheyer, Gerd, "Klein, Ernst Ferdinand" in: Neue Deutsche Biographie 11 (1977), S. 734-735 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd116211148.html#ndbcontent

    CC-BY-NC-SA

  • Biographie

    Klein: Ernst Ferdinand K., einer der thätigsten Mitarbeiter an der Gesetzgebung Preußens zu Ende des vorigen und zu Anfang dieses Jahrhunderts, geb. zu Breslau am 3. September 1744, zu Berlin am 18. März 1810. Sein Vater, in großer Achtung bei den Breslauer Kaufleuten und Bürgern, war ein Mann feinster Bildung und verkehrte größtentheils mit Gelehrten und Staatsbeamten. In den Augen seiner Kinder ganz tadelfrei, trug er zur geistigen und moralischen Ausbildung derselben viel bei, wobei er als großer Verehrer Friedrichs II. von jeder Art des Gottesdienstes mit Achtung sprach und sich überall als Menschenfreund bewährte, ohne daß sein Duldungssystem in religiöse Kälte ausartete. Gleich trefflich war die Mutter, die mit liebevoller Strenge die Erziehung der Söhne leitete. K. besuchte das Magdalenen-Gymnasium, welches — nach der Schilderung in Klein's Autobiographie — zu jener Zeit nicht viele gute Lehrer besaß, deren einige sogar „im Gefühle ihrer eigenen Schlechtigkeit den Schülern nicht zumutheten, die Lehrstunden zu besuchen, vielmehr nur baten, durch Herumlaufen während der Lehrstunden in der Nähe der Schulgebäude kein Aufsehen zu erregen.“ Unter solchen Umständen waren die Schüler mehr auf Privatstudien angewiesen, die denn auch fleißig betrieben wurden. Zu Ostern 1763 bezog er die Universität Halle, unter deren Lehrern ihn namentlich Nettelbladt ansprach. Auf das Rechtsstudium war K. durch Fénélon's Telemach geleitet worden; es gefielen ihm darin vornehmlich „der weise Mentor und sein Zögling als Lehrer und Schüler der Gesetzgebungskunst.“ Später las er eifrig Montesquieu, d'Aguesseau und Beccaria. Nach Beendigung der Universitätsstudien entschied sich K. für die Advokatur und dies um so mehr, als in Folge der damaligen Münzedicte und des in Breslau nach dem Kriege wieder auflebenden Handels recht viele Processe zu bearbeiten waren. Er fand unter den Collegen viele Männer von vorzüglichen Eigenschaften des Kopfes und Herzens, die sich auch ihre wissenschaftliche Ausbildung am Herzen liegen ließen, Tacitus und andere klassische Schriftsteller lasen und sich sehr niedergedrückt fühlten durch die in den damaligen Gesetzen unaufhörlich ihrem Stande gemachten Vorwürfe, welche wirklich nur einzelnen gewinnsüchtigen Sachwaltern gegenüber gerechtfertigt waren. Um den Stand der Genossen zu heben, schien es ihm durchaus nothwendig, daß man bei wichtigeren Sachen die Advokaten zu mündlicher Darstellung ihrer Ausführungen veranlassen sollte, damit sie „in edler und gewählter Sprache ihre Vorträge vor dem Publikum halten müßten, das sich dann von der Gerechtigkeit der richterlichen Aussprüche überzeugen könnte.“ Diese Vorschläge legte er in der Schrift „Gedanken von der öffentlichen Verhandlung der Rechtshändel und dem Gebrauche der Beredtsamkeit in den Gerichtshöfen“ (aufs Neue herausgegeben und mit Anmerkungen versehen von H. W. F. Böhmer, Gött. 1825) nieder. Garve, zu dem K. durch seine zweite Verheirathung in nahe Familienverbindung getreten war, übernahm die Herausgabe einiger von Klein's Abhandlungen ("Vermischte Abhandlungen über Gegenstände der Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit“, Leipzig 1779, 1780), in denen K. mehrere Mängel der damaligen Gesetzgebung rügte. Dadurch erregte er die Aufmerksamkeit des zum Großkanzler beförderten schlesischen Justizministers Grafen v. Carmer. Im Winter 1781 wurde K., nach Ernennung zum Assistenzrath, nach Berlin berufen als Gehülfe bei der Justizreform, kehrte im folgenden Sommer jedoch nach Schlesien zurück, um dort das Eherecht auszuarbeiten. Später ging er wieder nach Berlin, wo ihm die Sammlung der Materialien übertragen wurde. K. arbeitete den Vorentwurf des Gesetzes aus, woran sich Conferenzen des Großkanzlers mit Suarez und K. schlossen. Der so entstandene erste Entwurf ist bekanntlich nicht veröffentlicht worden, vielmehr erst dessen nochmalige Revision seitens Suarez (1784—88). Durch eine Arbeit über die väterliche Gewalt, die das Accessit|erhielt, erwarb er 1789 die Mitgliedschaft der königlichen Akademie der Wissenschaften, machte sich in weiteren Kreisen bekannt und um die Rechtspflege verdient durch Herausgabe der „Annalen der Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit in den Preußischen Staaten“ (1788—1809, 26 Bde., der 26. in neuer Auflage 1819), war auch so glücklich, das freundschaftliche Verhältniß zu Garde nicht dadurch gestört zu sehen, daß er in einem „Schreiben an Garde über den Unterschied der Zwangs- und Gewissenspflichten“, Berlin 1789, einen wissenschaftlichen Streit vor dem Publikum erörterte. Geistige Anregung bot der Verkehr mit Männern wie Spaltung, Engel, Mendelssohn, Dohm, Selle, Nicolai, v. Irwing, Dietrich, Zöllner, Biester u. A. Dieselben stifteten eine gelehrte Gesellschaft, in welcher von Zeit zu Zeit ein gemeinnütziger Aufsatz vorgelesen und besprochen wurde. Nachher circulirte derselbe bei den Mitgliedern, die ihre Meinung darüber schriftlich aufsetzten. Ueber letztere Bemerkungen äußerte sich in der nächsten Sitzung der Verfasser bald beistimmend, bald bei seiner mit Gründen unterstützten Ansicht verharrend. K. schätzte es als größtes Glück seines Lebens, dieser Gesellschaft angehört zu haben. Sie lieferte ihm den Stoff zu dem „Gespräch über Freyheit und Eigenthum bey Gelegenheit der französischen Revolution“, 1790. Er traf darin ganz besonders geschickt die eigenthümliche Denkweise der vorzüglichsten Mitglieder jener Gesellschaft. Zu fernerer Ausbildung trug wesentlich bei seine Theilnahme als Kammergerichtsrath an den Sitzungen der Kriminaldeputation dieses Gerichtshofes, an deren Spitze der rühmlich bekannte v. Kircheisen stand. 1791 überraschte, aber erfreute ihn auch der Ruf als öffentlicher Lehrer und Director der Universität Halle. Er fand dort die Verhältnisse gegen früher wesentlich gebessert, wirkte sehr emsig für moralische und wissenschaftliche Förderung der Studenten durch Heranziehung derselben in den Familienkreis und fühlte sich besonders geehrt, als die philosophische Facultät unter Wolff's Decanat ihm die Magisterwürde verlieh. Seine liebste und besuchteste Vorlesung war die über Kriminalrecht. Er hielt dieselbe über seine „Grundsätze des gemeinen deutschen peinlichen Rechts nebst Bemerkungen der dahin einschlagenden preußischen Gesetze“, 2. Aufl., Halle 1799, veröffentlichte „Merkwürdige Rechtssprüche der Juristenfacultät zu Halle“, Berl. 1796—1802, und begründete mit Kleinschrod das Archiv des Kriminalrechts (seit 1798). Wie sehr K. durch seine „Grundsätze“ dem preußischen Strafrechte, an dessen Feststellung im Landrechte er mitgewirkt hatte, Einfluß auf die gemeinrechtliche Doctrin verschaffte, hat Hälschner, das preußische Strafrecht, 1. Theil, Bonn 1855 S. 229 sehr gut hervorgehoben, während Hepp, Darstellung und Beurtheilung der deutschen Strafrechtssysteme, 2. Aufl., Heidelb. 1844, II. 109—145 die litterarische Fehde Klein's mit Feuerbach bezüglich der Straftheorie eingehend behandelte. Die Vorliebe für strafrechtliche Arbeiten zeigte sich später noch in der Schrift „Ueber außerordentliche Strafen wegen unvollständigen Beweises und über Sicherheitsanstalten", 1805 — er mißbilligt erstere, Autobiographie S. 65—71 (Klein’sche Preisfrage im Archiv des Krimmalrechts, Bd. I St. 2) — sowie in der Herausgabe der 6. Auflage der Quistorp’schen Grundsätze (Bd. I, 1809). Außerdem hat er einen „Auszug aus dem allgemeinen Gesetzbuche für die preußischen Staaten", 1792, 1793, sowie „Rechte des Hausstandes" (aus dem 1. Theil desselben), 1792. — „Grundsätze der natürlichen Rechtswissenschaft nebst einer Geschichte derselben“ (mit Kantischen Grundgedanken), endlich ein „System des Preußischen Civilrechts“, 1801 (neu bearbeitet von Fr. v. Rönne u. L. v. Rönne 1830, 1835) herausgegeben, auch die vierte Auflage von Hommel's Teutscher Flavius besorgt. Inzwischen war K. 1800 an das Ober-Tribunal berufen worden. Die Rückkehr war eine für ihn sehr traurige. Dringender Geschäfte wegen vorausgeeilt, erwartete er die Ankunft seiner (dritten) Frau, erhielt aber|plötzlich die niederschlagende Nachricht von ihrem Tode. Die erste Gattin hatte er bei einer Lustreise im schlesischen Gebirge verloren, die zweite, als sie ihm eine Tochter geschenkt hatte. Es waren dies trübe Erfahrungen in dem sonst so glücklichen Leben Klein's. Mit großem Eifer widmete sich nunmehr K. freimaurerischen Bestrebungen. Als Großmeister der Lage Royal Dort hat er viel Gutes gestiftet. Lohn für äußere Wirksamkeit erwünschte er, wie Andere, „soweit er nöthig ist, um die physische Kraft zu erhalten"; Lohn für gemeinnütziges Streben genoß er bei der Handlung selbst, ihn weder in dieser noch in jener Welt fordernd. Durch die glückliche Versorgung seiner Kinder aus den verschiedenen Ehen beruhigt, durch die Ernennung zum Correspondenten der russischen kaiserlichen Gesetzcommission geehrt und durch Verleihung des Titels eines Geh. Oberjustizraths und eines Ordens ausgezeichnet, entschlief er nach rüstig vollbrachtem Lebenswerk am 18. März 1810. Sein Bildniß (außer demjenigen von Lowe) vor dem 114. Bande der allgemeinen teutschen Bibliothek, auch in Knötzschker's jurist. Almanach 1794.

    • Literatur

      Autobiographie in dem von M. S. Lowe herausgegebenen Werk: „Bildnisse jetztlebender Berliner Gelehrten“, zweite Sammlung (1806) mit Bildniß Klein's vom Herausgeber. — Kleinere Abhandlungen stehen in der Berliner Monatsschrift, in der Eunomia; auch in Kayser's Lexikon verzeichnet. —
      Dohm, Denkwürdigkeiten, I. 282. —
      Roßhirt, Gesch. u. Syst d. deutschen Strafrechts, 1838 I. 324 ff. —
      Berner, Strafgesetzgebung, 1867 S. 43. —
      Abegg, Preuß. Strafgesetzgebung. 1854 S. 27 f., 81. 90. —
      Daniels, Syst. d. preuß. Civilrechts, 1866 S. 11. —
      Förster, Preuß. Privatrecht. § 2. —
      Stobbe, Rechtsqu., II. 460 ff. —
      Wächter, Beilagen, 1877 S. 138, 139, 143. — v. Bar. Handb. d. D. Strafr., 1882, I. 172.

  • Autor/in

    Teichmann.
  • Zitierweise

    Teichmann, "Klein, Ernst Ferdinand" in: Allgemeine Deutsche Biographie 16 (1882), S. 88-90 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd116211148.html#adbcontent

    CC-BY-NC-SA