Lebensdaten
erwähnt 1425, gestorben 1466
Sterbeort
Zeitz
Beruf/Funktion
Bischof von Naumburg ; Jurist
Konfession
katholisch
Normdaten
GND: 100962017 | OGND | VIAF: 84766621
Namensvarianten
  • Dietrich von Boucksdorf
  • Dietrich von Bocksdorf
  • Dietrich von Buckenstorff
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Zitierweise

Dietrich III., Indexeintrag: Deutsche Biographie, https://www.deutsche-biographie.de/pnd100962017.html [29.03.2024].

CC0

  • Genealogie

    B Gebhard, Peter (beide v. 1460 gestorben), Tammo (Damian, 1460 noch erwähnt), Jurist, Dr. iur. canon., Domherr zu Merseburg (s. ADB II unter Bocksdorf).

  • Biographie

    D. studierte in Leipzig (1426 baccalaureus artium) und in Perugia 1436 und 1437, und ist bezeugt 1439 für Leipzig als Dr. jur. utr. (vermutlich als auswärtiger Dr. jur.) und Rektor (1442?), 1443-1462 als Ordinarius für kanonisches Recht und 1445 als Lehrer beider Rechte. Daneben übte D. auch praktische juristische Tätigkeit aus und hatte verschiedene kirchliche Ämter in den Kapiteln Magdeburg und Naumburg inne. 1463 wurde er in Naumburg zum Bischof gewählt, und 1464 geweiht. Hinsichtlich verschiedener kleiner wissenschaftlicher Arbeiten über sächsisches Recht, die unter D.s Namen gehen, war bisher manches unklar. Als gesichert kann man heute für ihn als Verfasser die „Informaciones“ annehmen, (2 Teile ungefähr 1433 und 1451), ebenso die „Sippschaftsregeln“ und die „Erbschaftsregeln“, ein „Remissorium“ zum Sachsenspiegel, vielleicht auch eine „Weise des Lehnrechts“. Es sind Arbeiten, die als Hilfsmittel für die Benutzung der Rechtsbücher, insbesondere des Sachsenspiegels von D. geschrieben worden sind, Zusammenstellungen von Gerichtsformeln und ähnliches, deren Stoff dem sächsischen Land- wie Stadtrecht (Magdeburg), zum Teil auch dem Meißner Rechtsbuch entnommen ist. Knapp und praktisch brauchbar, wurden sie, besonders das Remissorium, weit verbreitet. Wohl nicht von D. kommt die sogenannte „Bocksdorfsthe Vulgata“, die letzte Erweiterung und damit jüngste Form der Sachsenspiegelglosse; D. hat vielleicht einiges daran verbessert, aber nicht die gesamte Redaktion vorgenommen. Mit dieser Vulgata sind öfters die „Bocksdorfschen additiones“ zur Sachsenspiegel-Glosse äußerlich verbunden worden. Sie wurden aber nicht von D., sondern vermutlich von seinem Bruder Tammo verfaßt. Sie enthalten Auszüge aus anderen Glossen, sowie Zusätze zu anderen Glossenformen. Sicher stammt von Tammo ein Remissorium „Abecedarius index“ über den Sachsenspiegel mit der Glosse (1426, handschriftlich erhalten).

  • Literatur

    ADB II (unter Bocksdorf);
    H. Böhlau, Theoderich v. B.s Gerichtsformeln, in: ZSRG 1, 1861. S. 415 ff. (Text d. Remissoriums);
    ders., Die „Summa Der rechte Weg genant“, ebd. 8, 1869, S. 173 f.;
    ders., Aus e. Kopialbuch D.s v. B., ebd. 13, 1878, S. 514 ff.;
    Th. Muther, Zur Quellengesch. d. dt. Rechts, ebd. 4, 1864, S. 380 ff.;
    O. Stobbe, Gesch. d. dt. Rechtsquellen I, 1864, S. 384;
    K. F. v. Gerber, Die Ordinarien d. Jur.-Fak. zu Leipzig, 1869, S. 19 f.;
    Gesch. d. Stiftes Naumburg-Zeitz, in: Chronik v. Zeitz, hrsg. v. E. Zergiebel, I, 1896, S. 183-85;
    H. Bergner, Beschreibende Darst. d. älteren Bau- und Kunstdenkmäler d. Stadt Naumburg, 1903;
    E. Steffenhagen, Die Entwicklung d. Landrechts-Glosse d. Sachsenspiegels X, Zur Stendaler Glosse u. zu d. B.schen Additionen, in: SB d. Ak. d. Wiss. z. Wien, phil.-hist. Kl., 167. Bd., 5. Abh., 1911 (auch f. B Tammo);
    E. Friedberg, Die Leipziger Jur.-Fakultät, ihre Doktoren, ihr Heim, in: Festschr. z. Feier d. 500j. Bestehens d. Univ. Leipzig II, 1909;
    G. Kisch, Zur Gesch. d. sächs. Rechtslit. I, D. v. B.s „Informaciones“, 1923, = Btrr. z. Gesch. d. Rezeption I, 1, 1923;
    G. Homeyer, Die dt. Rechtsbücher d. MA u. ihre Hss., ³1931/34, S. *46 ff. (auch f. B Tammo);
    Stintzing-Landsberg I.

  • Autor/in

    Gertrud Schubart-Fikentscher
  • Zitierweise

    Schubart-Fikentscher, Gertrud, "Dietrich III." in: Neue Deutsche Biographie 3 (1957), S. 683 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd100962017.html#ndbcontent

    CC-BY-NC-SA

  • Biographie

    Bocksdorf: Dietrich oder Theodorich v. B. (Boxdorf, Bogsdorf, Buxtorff, Bucksdorff, Buchesdorf, Buckenstorff, Buckinsdorff) aus Zeunitz bei Buckau in der Niederlausitz, Sprößling einer zahlreichen Familie, von welcher die Brüder Dietrichs: Gebhard, Peter (beide vor 1460 verstorben) und Tammo bekannt sind. 1425 bezog Dietrich die Universität Leipzig, 1426 wurde er Baccalaureus artium. Von da verlieren wir seine Spur, bis wir ihn im Sommersemester 1439 als Doctor beider Rechte und Rector der Universität Leipzig (der Meißener Nation angehörig) erblicken. Wahrscheinlich hat er unterdessen auswärtige, vielleicht italienische Universitäten besucht, schwerlich ist er lange vor der angegebenen Zeit unter die Leipziger Rechtslehrer getreten. Bald erlangte er die erste Lectura, das Ordinariat des canonischen Rechtes in der Leipziger Juristenfacultät: schon 1443 (28. Jan.) erscheint er urkundlich als „Ordinarius facultatis iuridicae“. Wir begegnen ihm nunmehr häusig in einflußreicher Thätigkeit, theils eines bedeutenden Universitätsmitgliedes (er spielte z. B. bei der Statutenreformation 1443—45 eine Rolle und war es, welcher am 11. Jan. 1445 die neuen Statuten bei der Universität proclamirte), theils eines angesehenen und geschätzten praktischen Juristen, der als commissarischer Richter (iudex delegatus) der kirchlichen Obrigkeiten, als Schiedsrichter, als Advocat und Consulent etc. gebraucht und zu vielen wichtigen Verhandlungen und Angelegenheiten zugezogen wurde. 1448 kaufte er in der Burgstraße zu Leipzig ein Haus, welches er 1454 durch Ankauf eines Nachbargrundstückes und Errichtung eines neuen Gebäudes auf demselben vergrößerte. Der Leipziger Stadtrath räumte ihm für diesen Besitz Befreiung von Wachen und Diensten ein. Vom Kurfürsten erhielt Dietrich für sich und seine Brüder, bezw. deren Söhne, die Gesammtbelehnung. 1449 wurde Dietrich auch das mit dem Ordinariat an der Juristenfacultät verbundene Altarlehn in der Peterskirche übertragen, welches bis dahin der frühere Ordinarius Konrad Donekorp stiftungsgemäß inne gehabt hatte. Aus besonderer Gnade bestimmte Kurfürst Friedrich II., daß auch B. dasselbe zeitlebens behalten|solle, selbst wenn er das Ordinariat aufgeben würde. Von 1462 an erscheint D. v. B. als Mitglied des großen Fürstencollegiums. Unter dem 14. März 1463 stellte derselbe eine Urkunde aus über eine errichtete Stipendienstiftung. Er bestimmte für Studirende zunächst seines Geschlechtes 40 Goldgulden jährliche Zinsen, die er vom Stadtrath erkauft hatte, und die Benutzung seiner für die damalige Zeit sehr ansehnlichen Bibliothek. Die Manuscripte derselben befinden sich zum großen Theil noch jetzt in der Leipziger Rathsbibliothek. Es mag hier bemerkt werden, daß er auch der Stadt Guben eine Handschrift des Sachsenspiegels und ein Manuscript mit seinem Remissorium und Schöffenurtheilen geschenkt hat, doch ist dies schwerlich, wie angegeben wird, im J. 1423 geschehen. Dürfen wir der Angabe einer Quedlinburger Handschrift aus dem J. 1452 trauen, so hatte D. v. B. damals außer seiner Leipziger Stelle auch die custodia der ecclesia maior zu Glogau und Canonicate in den Capiteln zu Magdeburg und Naumburg inne. Am 11. Oct. 1463 wurde er zum Bischof von Naumburg erwählt, und nachdem seine Bestätigung durch den Papst auf Empfehlung des Kurfürsten Friedrich II. erfolgt war, am 26. Aug. des folgenden Jahres feierlich consecrit. Er regierte als Dietrich III. seine Diöcese bis 1466, in welchem Jahre 9. März er starb. Auf seinem Grabstein steht: Speculum iuris persolvit debita carnis. — Bezüglich der schriftstellerischen Thätigkeit D. v. Bocksdorf's liegt noch manches unklar. Von ihm selbst wissen wir, daß er ein „Großes Remissorium in deutscher Sprache über den Sachsenspiegel und über die anderen deutschen geschriebenen Rechtsbücher" (d. i. Weichbild- und Lehnrecht) angefertigt hat (über die Drucke im 15. und 16. Jahrhundert s. Haubold, Sächs. Privat Recht S. 37). Wenn er daneben in der obenerwähnten Stiftungsurkunde bei dem Verzeichniß seiner Bibliothek noch ein anderes Remissorium erwähnt, welches er „schulmäßig eigenhändig von kleinen Blättern abgeschrieben“ und zusammenbinden habe lassen „mit den übrigen recollecta über das 4. Buch der Decretalen“, so ist damit wol ein Remissorium, d. i. Inhaltsverzeichniß zu den canonischen Rechtsbüchern gemeint. Auch den Text des Sachsenspiegels soll D. v. B. „überarbeitet“, d. h. in den Meißen’schen Dialekt übertragen haben. Endlich werden ihm zusätze (Additiones) zur Sachsenspiegelglosse zugeschrieben. Es dürfte jedoch zweifelhaft erscheinen, wie viel davon ihm, wie viel seinem Bruder Tammo angehört. Eben dasselbe ist der Fall mit den Anmerkungen (notata) zu den Sippzahlregeln und den Erbschaftsregeln nach sächsischem Recht, von denen unter Tammo v. B. zu handeln ist. — D. v. Bocksdorf's „Klag- und Antwortformulare in deutscher Sprache mit theoretischen Erörterungen in lateinischer Sprache“ sind neuerdings von Böhlau (Zeitschr. für Rechtsgeschichte I. S. 415 ff.) herausgegeben. Außerdem werden erwähnt „Consilia“, „Lectura super Decretalibus"; eine Schrift „In iura municipalia“, „Orationes scholasticae“ (zu Hommel's Zeiten noch in der Pauliner Bibliothek befindlich) etc.

    • Literatur

      Ueber die Schriften Bocksdorfs s. Muther in der Zeitschr. f. Rechtsgesch. III. S. 389 ff. Im Allgem. zu vgl. Stobbe, Gesch. d. deutschen Rechtsquell. I. S. 384 und (v. Gerber) Die Ordinarien der Juristenfacultät Leipzig (Leipz. 1869) S. 19. 20.

  • Autor/in

    Muther.
  • Zitierweise

    Muther, Theodor, "Dietrich III." in: Allgemeine Deutsche Biographie 2 (1875), S. 789-790 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd100962017.html#adbcontent

    CC-BY-NC-SA