Lebensdaten
1720 – 1783
Geburtsort
Speyer
Sterbeort
Helmstedt
Beruf/Funktion
Jurist ; Rechtslehrer
Konfession
lutherisch
Normdaten
GND: 100120458 | OGND | VIAF: 64346227
Namensvarianten
  • Eisenhart, Johann Friedrich
  • Eisenhard, Johann
  • Eisenhard, Johann Friedrich
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Zitierweise

Eisenhart, Johann Friedrich, Indexeintrag: Deutsche Biographie, https://www.deutsche-biographie.de/pnd100120458.html [28.03.2024].

CC0

  • Genealogie

    V Joh. Burckhard (1681–1739), Archivar u. 1. Kanzleisekretär der Reichsstadt Speyer, S des Johannes (1643–1707), Prof. der Rechte in Helmstedt, u. der Philippine ( 1685, T des Hulderich v. Eyben, 1629–99, Assessor am Reichskammergericht, s. ADB VI, Stintzing- Landsberg II, S. 232-54);
    M Maria Joh. ( 1729/39), T des George Frdr. Graf, nassauischer Rat in Wiesbaden;
    1760 Sophia Lucia ( 1814), verw. Schröter, T des braunschweigischen Amtmanns v. Kalm u. der Ilse-Lucie v. Pawel-Rammingen; S Ernst Ludwig Aug. (1762–1808), Prof. der Rechte in Helmstedt (s. ADB V).

  • Biographie

    E. studierte in Helmstedt und Göttingen, wurde 1751 außerordentlicher und 1754 ordentlicher Professor der Rechte in Helmstedt, 1759 braunschweigischer Hofrat, seit 1758 Vorsteher der Teutschen Gesellschaft in Helmstedt, seit 1762 Ordinarius der Helmstedter Juristenfakultät. – E.s bleibende wissenschaftliche Bedeutung liegt in seinen deutschrechtlichen Arbeiten, wenngleich er auch das römische Recht im akademischen Lehrberuf wie in der Praxis des Helmstedter Spruchkollegiums gut zu handhaben wußte. Berühmt geworden sind vor allem seine „Grundsätze des teutschen Rechts in Sprüchwörtern“. Während die früheren Sammlungen dieser Art weitgehend antiquarischen Charakter trugen und für die Benutzung in der Praxis weniger geeignet waren, besaß E.s Werk bereits erhebliche aktuelle Bedeutung, die nicht nur durch seine Deutschsprachigkeit, sondern auch durch geschickte und wissenschaftlich gut fundierte Erläuterungen unterstrichen wurde. Man sah jetzt die Rechtssprichwörter nicht mehr nur als Gegenstand der Antiquitätenforschung an, sondern begann sie als lebendige Zeugnisse des heimischen Rechtsdenkens zu betrachten, die in gewissen Grenzen zur unmittelbaren Rechtsanwendung geeignet erschienen. E.s „Grundsätze“ gaben den Zeitgenossen zudem ein anschauliches Bild von der Eigenart deutschrechtlicher Regelungen und haben die damals im Wachsen begriffene Auffassung von der Gleichberechtigung des deutschen Rechts mit dem römischen Recht nicht unwesentlich gestärkt. – Bemerkenswert sind unter E.s zahlreichen weiteren Veröffentlichungen auch seine „Erzählungen von besonderen Rechtshändeln“ (10 Bände, Halle und Helmstedt 1767-79), weil sie auf eine für die damalige Zeit ungewöhnliche Weise juristische Stoffe in gepflegter deutscher Sprache und leicht faßlicher Form einem breiteren Leserkreis nahegebracht haben. E. hat bei der Auswahl dieser Fälle die speziellen juristischen Probleme nicht allzu sehr in den Vordergrund gerückt, sondern in erster Linie die menschliche Seite betont. Die Entscheidung suchte er in diesen Prozeßsachen, die ihm hauptsächlich aus seiner Tätigkeit im Spruchkollegium zugekommen sind, oft mehr mit Hilfe des Billigkeitsgesichtspunkts als auf Grund des geschriebenen Rechts, wie seinerzeit A. von Leyser, der bis 1729 an gleicher Stelle tätig gewesen war.

  • Werke

    Kleine Schrr., 2 Bde., Erfurt 1751-53; Institutiones historiae juris litterariae, Helmstedt 1752;
    Institutiones juris Germanici privati, Halle u. Helmstedt 1753;
    Specimen bibliothecae juris cambialis, Frankfurt 1756; Grundsätze d. teutschen Rechts in Sprüchwörtern, Helmstedt 1759, letzte Aufl. u. d. T. Dt. Recht in Sprichwörtern, neu bearb. u. mit Anm. versehen v. K. Waldmann, 1935.

  • Literatur

    ADB V;
    Ch. Weidlich, Zuverlässige Nachrr. v. denen jetzt lebenden Rechtsgelehrten, 4. T., Halle 1760, S. 281-304;
    Memoria J. F. E., auct. J. C. Wernsdorf, Helmstedt 1783;
    A. Behse, Die jur. Fak. d. Univ. Helmstedt im Za. d. Naturrechts, 1920, S. 81-87 u. 155 (auch zu Gvv Joh., S. 24-27, 150, zu S Ernst Ludw. Aug., S. 158);
    W. Schrader, J. F. E., in: Alt-Helmstedt, Bll. d. Heimatkde., 19. Jg., 1955, Nr. 8 (P);
    Ersch-Gruber I, 33, S. 10;
    Stintzing-Landsberg III, 1, S. 244 f., u. Notenbd. zu III, 1, S. 161. – Qu.: Nd.sächs. Staatsarchiv Wolfenbüttel, Personalakten u. Responsa d. Juristenfak.

  • Porträts

    Kupf. v. Liebe, um 1760 (Stadtarchiv Helmstedt).

  • Autor/in

    Erich Döhring
  • Zitierweise

    Döhring, Erich, "Eisenhart, Johann Friedrich" in: Neue Deutsche Biographie 4 (1959), S. 414 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd100120458.html#ndbcontent

    CC-BY-NC-SA

  • Biographie

    Eisenhart: Johann Friedrich E., einer der bedeutendsten Juristen und zugleich Kenner und Bearbeiter des deutschen Rechtes im 18. Jahrhundert. Geb. am 15. Octbr. 1720 zu Speyer, wo sein Vater Archivar und erster Canzleisecretär der Stadt war, erhielt er seine wissenschaftliche Vorbildung auf dem dortigen Gymnasium, bezog 1739 die Universität Helmstädt, wo er zuerst philosophische und schöne Wissenschaften und von 1741 an ausschließlich die Rechte studirte. Nachdem er 1746 die Würde eines Licentiati juris erlangt hatte, besuchte er 1747 als Hofmeister eines jungen Herrn von Adel die Universität Göttingen, wurde 1748 zum Adjunct der Juristenfacultät zu Helmstädt und daselbst im gleichen Jahre zum Doctor der beiden Rechte, 1751 zum außerordentlichen Lehrer, 1755 zum ordentlichen öffentlichen Lehrer der Rechte, 1758 zum Vorsteher der herzogl. deutschen Gesellschaft und 1759 zum Hofrath ernannt. Er starb zu Helmstädt 10. Octbr. 1783.

    Unter seinen zahlreichen größeren und kleineren Schriften und Abhandlungen sind besonders hervorzuheben: "Kleine Teutsche Schriften“, 2 Bde., 1751 und 1753. „Institutiones historiae iuris litterariae“, 1752; ed. sec. 1763; „Institutiones juris Germanici privati“, 1753; die „Grundsätze der Teutschen Rechte in Sprichwörtern mit Anmerkungen erläutert“, 1759 (328 Spr.) — ein Commentar zu Franz Karl Conradi's (vgl. d.) gleichbetitelter anonym erschienener Abhandlung. „Erzählungen von besonderen Rechtshändeln“, 10 Bde. 1767—1779. — Die „Grundsätze etc.“ sind ein sehr verdienstliches Werk, ungeachtet des Mangels der ersten Quellen. Auch dadurch daß bei solchen Parömien, welche in einigen Ländern insbesondere üblich und wol gar durch ausdrückliche Landesgesetze bestätigt worden waren, nicht jederzeit auch das Gesetz selbst oder wenigstens das besondere Land angeführt ist, verliert es an seinem inneren Werthe keineswegs und steht noch heute durch seine vielen brauchbaren Anmerkungen, gleich den ähnlichen Ausarbeitungen von Matthäus, Hart, Pagenstecher, Pistorius, Heineccius u. A. bei jedem Kenner der deutschen Rechte und zumal dem Erklärer älterer deutscher Rechtsparömien in verdienter Achtung. Eine zweite Ausgabe mit einigen wenigen eigenen Zusätzen und Anmerkungen|besorgte der Sohn Ludwig August E. (1792) und eine dritte Karl Eduard Otto (1823). Dieser letzte Abdruck enthält theils einige Berichtigungen, welche durch die Zeitveränderungen und die Aufklärungen, die wir den classischen Werken Savigny's und Eichhorn's in Bezug auf deutsches Recht verdanken, nöthig wurden, theils die Einschaltung mehrerer wichtiger früher weggelassener Rechtssprüchwörter.

    • Literatur

      Vgl. Pertsch, De commodis quae e Pacific. Westphal. in Theologiam redundarunt. Helmst. 1748. 4. Christ. Weidlich, Zuverlässige Nachrichten von denen jetztlebenden Rechtsgelehrten. S. 280—304. Memoria J. Fr. Eisenharti auct. J. C. Wernsdorf. Helmst. 1783. 4., woselbst auch seine sämmtlichen (48) Schriften in chronolog. Ordnung verzeichnet sind. Mittermaier, Deutsches Privatrecht S. 62

  • Autor/in

    J. Franck.
  • Zitierweise

    Franck, Jakob, "Eisenhart, Johann Friedrich" in: Allgemeine Deutsche Biographie 5 (1877), S. 766-767 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd100120458.html#adbcontent

    CC-BY-NC-SA